Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 64/ 9/2004

2. AFWog NRW

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Ulmenstraße / Rather Straße · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 19. Mai 2004veröffentlicht

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Seite 1 von 4 Informationsvorlage Betrifft: 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land NRW Den Hintergrund des Erfordernisses eines neuen AFWoG NRW verdeutlicht ein Auszug aus der Begründung der Landesregierung (siehe Anlage). Das Gesetz sieht gegenüber der bisherigen Rechtslage folgende Änderungen vor: z Ersatzwohnungen, auf die Belegungs- und Mietpreisbindungen gem. § 31 WoFG übergegangen sind, unterliegen der Ausgleichszahlung nach dem 2. AFWoG NRW. z Der selbstnutzende Eigentümer, der mindestens 4 Wohnungen nach dem WoFG geschaffen hat, ist von der Ausgleichszahlung befreit; diese Regelung gilt auch für die Bestandswohnungen (Förderung im Rahmen des II. WoBauG). z Erbbauberechtigte, sowie Erwerber, zu deren Gunsten eine Auflassungs- vormerkung eingetragen ist, werden weitgehend dem Eigentümer gleichgestellt. z Das WoFG sieht in seinen einschlägigen §§ 34 bis 37 keinen Prüfungsvorbehalt vor, sodass die erneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse in einem laufenden Leistungszeitraum nur über einen Widerrufsvorbehalt erfolgen kann. Der "klassische Prüfungsvorbehalt" bleibt für die Bestandswohnungen erhalten. z Freistellungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 WoFG wegen Maßnahmen des Städtebaus oder der Verkehrsplanung sowie Freistellungen bei Wohnungstausch ohne Ausnahme-WBS werden zu einem unbefristeten Ausnahmetatbestand. z Liegen die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung schon bei Bezug der Wohnung vor, so sind die Einkommensverhältnisse neun Monate (bisher 6 Monate) vor Beginn der Leistungspflicht maßgebend. z Die nach dem WoFG geförderten Wohnungen werden der Jahrgangsgruppe I zugeordnet und können somit erstmalig ab dem 01.01.2007 zu Ausgleichszahlungen herangezogen werden. z Aufgrund des geänderten Steuerrechts wird die Altersbegrenzung bei einem in der Ausbildung befindlichen Kind von 24 auf 26 Jahre angehoben. Diesbezügliche Herabsetzungsanträge sind ab dem 01.01.2005 zulässig. z Wohnungsinhaberinnen und / -inhaber, die die Wohnung innerhalb der letzten 6 Monate eines Leistungszeitraums bezogen haben, können auch im 1. Halbjahr des Folgejahres noch für den schon abgelaufenen Leistungszeitraum veranlagt werden. RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 4 z Im Falle der Höchstveranlagung wegen nicht eingereichter Unterlagen ("Säumnisbescheid) ist eine Heilung erst mit Beginn des Folgemonats nach Einreichung der Unterlagen zulässig (bisher: Beginn des Monats in dem die Unterlagen eingereicht wurden. Da die Leistungsbescheide für die Veranlagungen ab 01.01.2005 erst im Januar 2005 verschickt werden dürfen, werden Säumige, auch wenn sie sich sofort nach Erhalt des Höchstleistungsbescheides melden, für einen Monat zahlungspflichtig bleiben. Diese neue Rechtslage wird sich noch multiplizieren, und zwar in den Fällen mit einer 6 Monate zurückwirkenden Veranlagung. Hierfür gibt es im aktuell noch geltenden AFWoG NRW eine Sonderregelung, die es im neuen Gesetz nicht mehr gibt. Zwangsveranlagte müssen dann für die volle Zeit den Höchstsatz zahlen. z Das Aufkommen bei Wohnungen, die ausschließlich mit städtischen Mitteln gefördert wurden, steht nach wie vor den Gemeinden unmittelbar zu. Dieses Aufkommen wird auch im städtischen Haushalt vereinnahmt. Die bisherige Rechtslage sieht vor, dass das Aufkommen lauf end für die soziale Wohnraumförderung zu verwenden ist. Das 2. AFWoG NRW ergänzt diese Regelung um den Halbsatz "soweit hierfür ein Bedarf besteht". z Auf Weisung des MSWKS dürfen die Leist ungsbescheide für den Leistungszeitraum ab 01.01.2005 erst im neuen Leistungszeitraum versandt werden (frühestens also in den ersten Januartagen). Es bestehen jedoch keine Bedenken, die auf den Stichtag 01.04.2004 abgestellten Aufforderungsverfahren nach bisherigem Recht zu beginnen. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung 08.06.2004 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Auszug aus der Begründung der Landesregierung Amt: Amt für Wohnungswesen Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche RSD AllVorlg.WPT Seite 3 von 4 Seite 4 von 4 Auszug aus der Begründung der Landesregierung: I. Allgemeines 1. Seit 1983 wird die Ausgleichszahlung zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in Nordrhein-Westfalen erhoben. Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBL I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBL LS. 3022, 3062), und das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrheinwestfalen (AFWoG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2000 (GV. NRW. S. 356/SGV. NRW. 237), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 857). Das Aufkommen der Ausgleichszahlung wird laufend zur Förderung des Neubaus von Sozialwohnungen, zur Schaffung von Sozialwohnungen durch Um- und Ausbau sowie zur Modernisierung von Wohnraum, zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und zum Erwerb bestehenden Wohnraums eingesetzt. 2. Nach der Übergangsvorschrift des § 14 Abs. l Satz 3 AFWoG-Bund bleiben die zur Zeit geltenden, vom Bundesrecht abweichenden landesrechtlichen Vorschriften nur bis zum 31.12.2004 unberührt. Danach gilt das Bundes-Fehlbelegungsrecht, sofern nicht von der Ermächtigung zum Erlass abweichender landesrechtlicher Vorschriften Gebrauch gemacht wird (§ 14 Abs. l Satz l AFWoG). Um den Wegfall der sowohl für die Betroffenen wie für die zuständigen Stellen bewährten positiven Landesregelungen (z.B. die „sozialen Komponenten", Beschränkung von Amts wegen, in 7 Stufen gestaffelte Erhebungsstufen, Verwaltungskostenbeiträge für die Gemeinden) ab 01.01.2005 zu vermeiden, ist somit spätestens zu diesem Zeitpunkt ein neues Landesgesetz für die Erhebung der Ausgleichszahlung in Bestandswohnungen erforderlich. Das vorliegende Gesetz übernimmt im Wesentlichen inhaltsgleich, jedoch mit einigen redaktionellen Änderungen die bewährten Regelungen des bisherigen AFWoG NRW mit seinen landesrechtlichen Abweichungen. Die wenigen materiellen Änderungen, die auf Erfahrungen der Verwaltungspraxis beruhen werden unter II. begründet. 3. Die nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen werden erstmals ab 01.01.2007 in die Erhebung der Ausgleichszahlung einbezogen. Damit wird auf der Grundlage der §§ 34 bis 37 WoFG sichergestellt, dass unangemessene förderbedingte Mietvorteile in Folge nicht prognostizierbarer überdurchschnittlicher Einkommens- steigerungen in gleicher Weise abgeschöpft werden können wie im übrigen geförderten Wohnungsbestand. Denn die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften des AFWoG NRW können aufgrund der Ermächtigung in § 34 Abs. l WoFG und weiterer Öffnungsklauseln im Wesentlichen auch auf die soziale Wohnraumförderung angewandt werden. Sofern die §§ 34 bis 37 WoFG zwingende Regelungen enthalten, werden sie im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung auch auf die öffentlich geförderten Bestandswohnungen übertragen. In Bereichen, in denen die §§ 34 bis 37 WoFG keine spezialgesetzlichen Regelungen vorsehen (z.B. Überprüfungsvorbehalt) werden auf der Grundlage des allgemeinen Verwaltungsrechts Regelungen getroffen, die in ihrer Kon- sequenz denen entsprechen, die für den Sozialwohnungsbestand gelten.

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 64/ 9/2004