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Informationsvorlage
Betrifft:
2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
für das Land NRW
Den Hintergrund des Erfordernisses eines neuen AFWoG NRW verdeutlicht ein Auszug
aus der Begründung der Landesregierung (siehe Anlage). Das Gesetz sieht gegenüber
der bisherigen Rechtslage folgende Änderungen vor:
z Ersatzwohnungen, auf die Belegungs- und Mietpreisbindungen gem. § 31 WoFG
übergegangen sind, unterliegen der Ausgleichszahlung nach dem 2. AFWoG
NRW.
z Der selbstnutzende Eigentümer, der mindestens 4 Wohnungen nach dem WoFG
geschaffen hat, ist von der Ausgleichszahlung befreit; diese Regelung gilt auch für
die Bestandswohnungen (Förderung im Rahmen des II. WoBauG).
z Erbbauberechtigte, sowie Erwerber, zu deren Gunsten eine Auflassungs-
vormerkung eingetragen ist, werden weitgehend dem Eigentümer gleichgestellt.
z Das WoFG sieht in seinen einschlägigen §§ 34 bis 37 keinen Prüfungsvorbehalt
vor, sodass die erneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse in einem
laufenden Leistungszeitraum nur über einen Widerrufsvorbehalt erfolgen kann. Der
"klassische Prüfungsvorbehalt" bleibt für die Bestandswohnungen erhalten.
z Freistellungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 WoFG wegen Maßnahmen des Städtebaus
oder der Verkehrsplanung sowie Freistellungen bei Wohnungstausch ohne
Ausnahme-WBS werden zu einem unbefristeten Ausnahmetatbestand.
z Liegen die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung schon bei Bezug der
Wohnung vor, so sind die Einkommensverhältnisse neun Monate (bisher 6 Monate)
vor Beginn der Leistungspflicht maßgebend.
z Die nach dem WoFG geförderten Wohnungen werden der Jahrgangsgruppe I
zugeordnet und können somit erstmalig ab dem 01.01.2007 zu
Ausgleichszahlungen herangezogen werden.
z Aufgrund des geänderten Steuerrechts wird die Altersbegrenzung bei einem in der
Ausbildung befindlichen Kind von 24 auf 26 Jahre angehoben. Diesbezügliche
Herabsetzungsanträge sind ab dem 01.01.2005 zulässig.
z Wohnungsinhaberinnen und / -inhaber, die die Wohnung innerhalb der letzten 6
Monate eines Leistungszeitraums bezogen haben, können auch im 1. Halbjahr des
Folgejahres noch für den schon abgelaufenen Leistungszeitraum veranlagt
werden.
RSD AllVorlg.WPT
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z Im Falle der Höchstveranlagung wegen nicht eingereichter Unterlagen
("Säumnisbescheid) ist eine Heilung erst mit Beginn des Folgemonats nach
Einreichung der Unterlagen zulässig (bisher: Beginn des Monats in dem die
Unterlagen eingereicht wurden.
Da die Leistungsbescheide für die Veranlagungen ab 01.01.2005 erst im Januar
2005 verschickt werden dürfen, werden Säumige, auch wenn sie sich sofort nach
Erhalt des Höchstleistungsbescheides melden, für einen Monat zahlungspflichtig
bleiben.
Diese neue Rechtslage wird sich noch multiplizieren, und zwar in den Fällen mit
einer 6 Monate zurückwirkenden Veranlagung. Hierfür gibt es im aktuell noch
geltenden AFWoG NRW eine Sonderregelung, die es im neuen Gesetz nicht mehr
gibt. Zwangsveranlagte müssen dann für die volle Zeit den Höchstsatz zahlen.
z Das Aufkommen bei Wohnungen, die ausschließlich mit städtischen Mitteln
gefördert wurden, steht nach wie vor den Gemeinden unmittelbar zu. Dieses
Aufkommen wird auch im städtischen Haushalt vereinnahmt. Die bisherige
Rechtslage sieht vor, dass das Aufkommen lauf end für die soziale
Wohnraumförderung zu verwenden ist. Das 2. AFWoG NRW ergänzt diese
Regelung um den Halbsatz "soweit hierfür ein Bedarf besteht".
z Auf Weisung des MSWKS dürfen die Leist ungsbescheide für den
Leistungszeitraum ab 01.01.2005 erst im neuen Leistungszeitraum versandt
werden (frühestens also in den ersten Januartagen). Es bestehen jedoch keine
Bedenken, die auf den Stichtag 01.04.2004 abgestellten Aufforderungsverfahren
nach bisherigem Recht zu beginnen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung 08.06.2004 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Auszug aus der Begründung der
Landesregierung
Amt:
Amt für Wohnungswesen
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche
RSD AllVorlg.WPT
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Auszug aus der Begründung der Landesregierung:
I. Allgemeines
1. Seit 1983 wird die Ausgleichszahlung zum Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen in Nordrhein-Westfalen erhoben. Rechtsgrundlagen sind das Gesetz
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBL I S. 2414), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBL LS. 3022, 3062), und das Gesetz über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrheinwestfalen (AFWoG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2000 (GV. NRW. S. 356/SGV.
NRW. 237), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 857).
Das Aufkommen der Ausgleichszahlung wird laufend zur Förderung des Neubaus von
Sozialwohnungen, zur Schaffung von Sozialwohnungen durch Um- und Ausbau sowie zur
Modernisierung von Wohnraum, zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem
Wohnraum und zum Erwerb bestehenden Wohnraums eingesetzt.
2. Nach der Übergangsvorschrift des § 14 Abs. l Satz 3 AFWoG-Bund bleiben die zur Zeit
geltenden, vom Bundesrecht abweichenden landesrechtlichen Vorschriften nur bis zum
31.12.2004 unberührt. Danach gilt das Bundes-Fehlbelegungsrecht, sofern nicht von der
Ermächtigung zum Erlass abweichender landesrechtlicher Vorschriften Gebrauch gemacht
wird (§ 14 Abs. l Satz l AFWoG). Um den Wegfall der sowohl für die Betroffenen wie für die
zuständigen Stellen bewährten positiven Landesregelungen (z.B. die „sozialen
Komponenten", Beschränkung von Amts wegen, in 7 Stufen gestaffelte Erhebungsstufen,
Verwaltungskostenbeiträge für die Gemeinden) ab 01.01.2005 zu vermeiden, ist somit
spätestens zu diesem Zeitpunkt ein neues Landesgesetz für die Erhebung der
Ausgleichszahlung in Bestandswohnungen erforderlich.
Das vorliegende Gesetz übernimmt im Wesentlichen inhaltsgleich, jedoch mit einigen
redaktionellen Änderungen die bewährten Regelungen des bisherigen AFWoG NRW mit
seinen landesrechtlichen Abweichungen. Die wenigen materiellen Änderungen, die auf
Erfahrungen der Verwaltungspraxis beruhen werden unter II. begründet.
3. Die nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen werden erstmals ab
01.01.2007 in die Erhebung der Ausgleichszahlung einbezogen. Damit wird auf der
Grundlage der §§ 34 bis 37 WoFG sichergestellt, dass unangemessene förderbedingte
Mietvorteile in Folge nicht prognostizierbarer überdurchschnittlicher Einkommens-
steigerungen in gleicher Weise abgeschöpft werden können wie im übrigen geförderten
Wohnungsbestand. Denn die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften des AFWoG
NRW können aufgrund der Ermächtigung in § 34 Abs. l WoFG und weiterer
Öffnungsklauseln im Wesentlichen auch auf die soziale Wohnraumförderung angewandt
werden. Sofern die §§ 34 bis 37 WoFG zwingende Regelungen enthalten, werden sie im
Interesse einer Rechtsvereinheitlichung auch auf die öffentlich geförderten
Bestandswohnungen übertragen. In Bereichen, in denen die §§ 34 bis 37 WoFG keine
spezialgesetzlichen Regelungen vorsehen (z.B. Überprüfungsvorbehalt) werden auf der
Grundlage des allgemeinen Verwaltungsrechts Regelungen getroffen, die in ihrer Kon-
sequenz denen entsprechen, die für den Sozialwohnungsbestand gelten.