Verwaltungsvorlage
Aktenzeichen 70/ 29/2004
8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über d
Termine abgeschlossen
Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Königsberger Straße 30 · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug
1Dokument
24. Februar 2004veröffentlicht
Themen
Aus der amtlichen Vorlage
Der Rat der Stadt beschließt die vorgelegte 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Abfallgebührensatzung) vom 15. Dezember 1994 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51 vom 24. Dezember 1994), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2003 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 27. Dezember 2003).
Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument
Verfahrensstand
Beratungsweg
03.03.2004
Endgültige Beratung
Ausschuss für öffentliche Einrichtungen
15.03.2004
Endgültige Beratung
Haupt- und Finanzausschuss
25.03.2004
Endgültige Beratung
Rat
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Ö Vorlagen - Nr. 70/ 29/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der
Landeshauptstadt Düsseldorf
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt die vorgelegte 8. Satzung zur Änderung der
Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf
(Abfallgebührensatzung) vom 15. Dezember 1994 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51 vom 24.
Dezember 1994), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2003 (Düsseldorfer
Amtsblatt Nr. 51/52 vom 27. Dezember 2003).
Sachdarstellung:
Gemäß Vorlage Nr. 70/23/2004 wird in der Abfallgebührensatzung festgelegt, dass bei
Eigenkompostierung von Bioabfällen auf dem eigenen Grundstück ein Abschlag von
12,5 % auf die Gebühr für die regelmäßige Restmüllabfuhr gewährt wird.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 03.03.04 -/-
1
Haupt- und Finanzausschuss 15.03.2004 -/-
1
Rat 25.03.2004 -/-
1
1) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
Alternative:
Keine
Amt:
Umweltamt
Dezernentin / Dezernent:
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
Ö Vorlagen - Nr. 70/ 29/2004
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Beigeordnete Nieß-Mache
Anlage 1:
8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der
Landeshauptstadt Düsseldorf (Abfallgebührensatzung)
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am .... März 2004 auf Grund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4 und
5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW S. 610) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf
(Abfallgebührensatzung) vom 15. Dezember 1994 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51 vom 24.
Dezember 1994), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2003 (Ddf. Amtsblatt
Nr. 51/52 vom 27. Dezember 2003) wird wie folgt zum 01.01.1999 geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Text angefügt:
Eigenkompostierern nach § 6 Abs. 2 AES wird für die Dauer der Eigenkompostierung auf
die in Satz 1 genannten Gebührensätze ein Abschlag von 12,5 % gewährt. Der so
reduzierte Betrag wird soweit abgerundet, dass der resultierende Gebührensatz bei
Teilung durch 12 einen glatten Cent-Betrag bildet. Beginn und E nde der
Eigenkompostierung sind dem Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf unverzüglich
mitzuteilen. Der Abschlag wird mit Beginn des nächsten Monats nach Einbringung des
Nachweises gemäß § 6 Abs. 2 AES gewährt und endet mit Ablauf des Monats, in dem die
Eigenkompostierung beendet wird.
Artikel II
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 70/ 29/2004