Beschlussvorlage Aktenzeichen AÖE/053/2025

36. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Abfallgebührensatzung)

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
2Dokumente 7. November 2025veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Stadt beschließt die vorgelegte 36. Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Abfallgebührensatzung - AGS-) vom 15. Dezember 1994 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51 vom 24. Dezember 1994), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. November 2024 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 07. De- zember 2024 - nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 49 vom 07. Dezember 2024).

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Entsprechend der aktuellen Gebührenkalkulation (Vorlage AÖE/052/2025) werden Grundgebühr, Leistungsgebühr, Behälterwechselgebühr, Zu - und Abschläge für die diversen Abfallsammelbehälter, Gebühren für diverse Sonderleistungen ebenso geändert, wie die Gebühren für die Anlieferung von Rest- und Sperrmüll am Recyc- linghof Flingern und für die Anlieferung von gemischten Bauabfällen am Recycling- hof Flingern und der Zentraldeponie Hubbelrath.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 7. November 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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AÖE/053/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: 36. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Abfallgebührensatzung) Fachbereich: 19 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Jochen Kral Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz 24.11.2025 Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 01.12.2025 Vorberatung Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt beschließt die vorgelegte 36. Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Abfallgebührensatzung - AGS-) vom 15. Dezember 1994 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51 vom 24. Dezember 1994), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. November 2024 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 07. De- zember 2024 - nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 49 vom 07. Dezember 2024). Sachdarstellung: Entsprechend der aktuellen Gebührenkalkulation (Vorlage AÖE/052/2025) werden Grundgebühr, Leistungsgebühr, Behälterwechselgebühr, Zu - und Abschläge für die diversen Abfallsammelbehälter, Gebühren für diverse Sonderleistungen ebenso geändert, wie die Gebühren für die Anlieferung von Rest- und Sperrmüll am Recyc- linghof Flingern und für die Anlieferung von gemischten Bauabfällen am Recycling- hof Flingern und der Zentraldeponie Hubbelrath. Seite 2 Anlagen: 36. Änderung der Abfallgebührensatzung
36. Änderung der Abfallgebührensatzung als Text anzeigen
36. Satzung zur Ände- rung der Gebührensat- zung über die Ab- fallentsorgung in der Landeshauptstadt Düs- seldorf (Abfallgebüh- rensatzung) Der Rat der Landeshaupt- stadt Düsseldorf hat am 11. Dezember 2025 auf Grund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und des § 9 des Kreis- laufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LKrWG NRW) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250/SGV NRW 74) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgaben- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW S. 610) fol- gende Satzung beschlos- sen: Artikel I Die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Abfallgebüh- rensatzung) vom 15. De- zember 1994 (Ddf. Amts- blatt Nr. 51 vom 24. De- zember 1994), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. November 2024 (https://www.duessel- dorf.de/bekanntma- chungen.html veröffen- tlicht am 07. Dezember 2024 - nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 49 vom 07. Dezember 2024), wird wie folgt geändert: (1) Die Grundgebühr je aufgestelltem Sammelbe- hälter für Restabfälle be- trägt jährlich 60,00 Euro. 1. § 3 Abs. 1 erhält fol- (1) Die Grundgebühr je aufgestelltem Sammelbe- hälter für Restabfälle be- trägt jährlich 62,20 Euro. (2) Die Leistungsgebühr für Sammelbehälter für Restabfälle beträgt bei wöchentlich einmaliger Abfuhr und Entsorgung je Liter aufgestelltem Behäl- tervolumen jährlich 3,984 Euro. 2. § 3 Abs. 2 erhält fol- (2) Die Leistungsgebühr für Sammelbehälter für Restabfälle beträgt bei wöchentlich einmaliger Abfuhr und Entsorgung je Liter aufgestelltem Behäl- tervolumen jährlich 4,122 Euro. (4) Für Sammelbehälter für Restabfälle die gemäß § 20 Abs. 3 AES im Teilservice geleert wer- den, wird je wöchentlicher Leerung auf die gemäß Abs. 2 errechnete Leis- tungsgebühr ein jährlicher Abschlag von 15,81 Euro gewährt. 3. § 3 Abs. 4 erhält fol- (4) Für Sammelbehälter für Restabfälle die gemäß § 20 Abs. 3 AES im Teilservice geleert wer- den, wird je wöchentlicher Leerung auf die gemäß Abs. 2 errechnete Leis- tungsgebühr ein jährlicher Abschlag von 16,21 Euro gewährt. (5) Für Sammelbehälter für Restabfälle, die gemäß § 23 Abs. 1 AES im Keller aufgestellt sind und von der Stadt zur Leerung aus dem Keller geholt und nach der Leerung wieder in den Keller verbracht werden, wird neben der Grund- und Leistungsge- bühr je wöchentlicher Lee- rung eine jährliche Zu- satzgebühr von 30,11 Euro erhoben. 4. § 3 Abs. 5 Satz 1 er- hält folgende Fassung: (5) Für Sammelbehälter für Restabfälle, die gemäß § 23 Abs. 1 AES im Keller aufgestellt sind und von der Stadt zur Leerung aus dem Keller geholt und nach der Leerung wieder in den Keller verbracht werden, wird neben der Grund- und Leistungsge- bühr je wöchentlicher Lee- rung eine jährliche Zu- satzgebühr von 30,71 Euro erhoben. (9) Für die Veränderung von Behälteranzahl, - größe oder -leerungshäu- figkeit gemäß § 16 Abs. 7 AES wird je Änderungsan- trag eine Gebühr von 25 5. § 3 Abs. 9 erhält fol- (9) Für die Veränderung von Behälteranzahl, - größe oder -leerungshäu- figkeit gemäß § 16 Abs. 7 AES wird je Änderungsan- trag eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Euro erhoben. AÖE/052/2025. für Bioabfälle, die gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 AES im den, wird bei 14-täglicher Abfuhr eine jährliche Ge- bühr von 13,18 Euro für 80l-, 120l- und 240l- Sammelbehälter erhoben. 6. § 3a Abs. 1 erhält fol- für Bioabfälle, die gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 AES im den, wird eine jährliche Ge- bühr von 14,18 Euro für 80l-, 120l- und 240l- Sammelbehälter erhoben. Biotonne (2) Für 80l-Sammelbehäl- ter für Bioabfälle die ge- mäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AES im Keller aufgestellt bühr von 25,09 Euro erho- ben. 7. § 3a Abs. 2 erhält fol- (2) Für 80l-Sammelbehäl- ter für Bioabfälle die ge- mäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AES im Keller aufgestellt bühr von 26,88 Euro er- hoben. Biotonne für Altpapier, die gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 AES im den, wird eine jährliche Gebühr von 1. 13,84 Euro für 80l-, 120l- und 240l-Sammel- behälter 2. 36,05 Euro für 660l und 1.100 l-Sammelbehälter erhoben. 8. § 3b Abs. 1 erhält fol- für Altpapier, die gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 AES im den, wird eine jährliche Gebühr von 1. 16,21 Euro für 80l-, 120l- und 240l-Sammel- behälter 2. 42,22 Euro für 660l und 1.100 l-Sammelbe- hälter erhoben. Papiertonne Gebührensätze entspre- (2) Für 80 l-Sammelbe- hälter für Altpapier, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AES im Keller aufgestellt 9. § 3b Abs. 2 erhält fol- (2) Für 80 l-Sammelbe- hälter für Altpapier, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AES im Keller aufgestellt bühr von 26,35 Euro erho- ben. bühr von 30,71 Euro er- hoben. Papiertonne § 4 Gebühren für Son- derleistungen (1) Für eine zusätzliche Entsorgung eines Sam- melbehälters für Restab- fälle, der sich auf dem Grundstück befindet, wird 1/52 der Leistungsgebühr nach § 3 Abs. 2 bis 6 be- rechnet. ²Cent-Beträge werden auf volle 10 Cent nach unten abgerundet. (2) Für die einmalige Be- reitstellung und Entsor- gung von Sammelbehäl- tern für Restabfälle außer- halb der Normalabfuhr be- trägt die Gebühr 1/52 der Leistungsgebühr nach § 3 Abs. 2 bis 6 zuzüglich ei- ner Gebühr von 25,00 Euro und bei Großbehältern von 2.500 bis 5.000 Litern zuzüglich einer weiteren Gebühr von 80,00 Euro. ²Cent-Beträge werden auf volle 10 Cent nach unten abgerundet. (3) Für die Entleerung ei- nes nicht vorschriftsmäßig 10. § 4 erhält folgende Fassung: § 4 Gebühren für Son- derleistungen (1) Für eine zusätzliche Entsorgung eines Sam- melbehälters für Restab- fälle, eines nicht vor- schriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Bio- abfälle (Biotonne) oder für Altpapier (Papiertonne), der sich jeweils auf dem Grundstück befindet, wird 1/52 der Leistungsgebüh- ren nach § 3 Abs. 2 bis 6 berechnet. (2) Für die einmalige Be- reitstellung und Entsor- gung von Sammelbehäl- tern für Restabfälle außer- halb der Normalabfuhr be- trägt die Gebühr 1/52 der Leistungsgebühr nach § 3 Abs. 2 bis 6 zuzüglich ei- ner Behälterbereitstel- lungsgebühr von 30 Euro. Die Behälterbereit- stellungsgebühr beträgt bei Großbehältern von 2.500 bis 5.000 Litern 96 Euro. (3) Für die Abfuhr von Die alten Absätze 1 und 3 werden zum neuen Absatz 1 zusammengefasst. Eine Abrundung auf volle Cent-Beträge nach unten ist mit dem heutigen Ab- rechnungssystem nicht mehr geboten. Gebührensätze entspre- Eine Abrundung auf volle Cent-Beträge nach unten ist mit dem heutigen Ab- rechnungssystem nicht mehr geboten. Der alte Absatz 3 ist im neuen Absatz 1 enthalten. befüllten Sammelbehäl- ters für Bioabfälle (Bio- tonne) oder für Altpapier wird 1/52 der Leistungs- gebühr nach § 3 Abs. 2, 4 und 5 berechnet. ²Cent-Beträge werden auf volle 10 Cent nach unten abgerundet. (4) Die Gebühr für die Ab- fuhr von nicht gewerbli- chem Sperrmüll über 2 Kubikmeter beträgt je übersteigendem Kubik- meter 80,00 Euro. (5) Für die Annahme von Restmüll (EAV-Nr. 200301) und Sperrmüll (EAV-Nr. 200307) auf dem Recyclinghof Flin- gern, sowie von gemisch- ten Bauabfällen (EAV-Nr. 170904) auf dem Recyc- linghof Flingern und an der Annahmestelle der rath sind folgende Gebüh- ren zu entrichten: Recyclinghof Flingern: PKW (ca. 300l) 10 Euro, Kombi (ca. 500l) 15 Euro, rath: PKW (ca. 300l) 10 Euro, Kombi (ca. 500l) 15 Euro, Anlieferungen bis ca. 1.000l 30 Euro, Anlie- ferungen bis ca. 2.000l 60 Euro. nicht angemeldeten Abfäl- len, die im öffentlichen Raum eingesammelt, an- schließend transportiert und entsorgt werden, be- trägt die Gebühr mindes- tens 100 Euro. Bei Ablage- rungen von mehr als ei- nem Kubikmeter, 100 Euro je weiterem Kubik- meter. (4) Die Gebühr für die Ab- fuhr von nicht gewerbli- chem Sperrmüll über 2 Kubikmeter beträgt je übersteigendem Kubik- meter 100 Euro. (5) Für die Annahme von Restmüll (EAV-Nr. 200301) und Sperrmüll (EAV-Nr. 200307) auf dem Recyclinghof Flin- gern, sowie von gemisch- ten Bauabfällen (EAV-Nr. 170904) auf dem Recyc- linghof Flingern und an der Annahmestelle der rath sind folgende Gebüh- ren zu entrichten: Recyclinghof Flingern: PKW (ca. 300l) 15 Euro, Kombi (ca. 500l) 25 Euro, rath: PKW (ca. 300l) 15 Euro, Kombi (ca. 500l) 25 Euro, Anlieferungen bis ca. 1.000l 50 Euro, Anlie- ferungen bis ca. 2.000l 100 Euro. Hier wird mit dem neuen Absatz 3 ein Gebühren- satz eingeführt, um illega- len Abfallablagerungen einfacher mit einem fes- ten Gebührensatz begeg- nen zu können. Gebührensätze entspre- Artikel II Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen AÖE/053/2025