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AÖE/053/2025
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Beschlussvorlage
Betrifft:
36. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der
Landeshauptstadt Düsseldorf (Abfallgebührensatzung)
Fachbereich:
19 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Jochen Kral
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Ausschuss für öffentliche
Einrichtungen, Stadtökologie,
Abfallmanagement und
Bevölkerungsschutz
24.11.2025 Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss 01.12.2025 Vorberatung
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt die vorgelegte 36. Änderung der Gebührensatzung über
die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Abfallgebührensatzung -
AGS-) vom 15. Dezember 1994 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51 vom 24. Dezember 1994),
zuletzt geändert durch Satzung vom 21. November 2024
(https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 07. De-
zember 2024 - nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 49 vom 07. Dezember 2024).
Sachdarstellung:
Entsprechend der aktuellen Gebührenkalkulation (Vorlage AÖE/052/2025) werden
Grundgebühr, Leistungsgebühr, Behälterwechselgebühr, Zu - und Abschläge für die
diversen Abfallsammelbehälter, Gebühren für diverse Sonderleistungen ebenso
geändert, wie die Gebühren für die Anlieferung von Rest- und Sperrmüll am Recyc-
linghof Flingern und für die Anlieferung von gemischten Bauabfällen am Recycling-
hof Flingern und der Zentraldeponie Hubbelrath.
Seite 2
Anlagen:
36. Änderung der Abfallgebührensatzung
36. Änderung der Abfallgebührensatzung als Text anzeigen
36. Satzung zur Ände-
rung der Gebührensat-
zung über die Ab-
fallentsorgung in der
Landeshauptstadt Düs-
seldorf (Abfallgebüh-
rensatzung)
Der Rat der Landeshaupt-
stadt Düsseldorf hat am
11. Dezember 2025 auf
Grund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023) und
des § 9 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes
für das Land Nordrhein-
Westfalen (LKrWG NRW)
vom 21. Juni 1988 (GV
NRW S. 250/SGV NRW
74) und der §§ 4, 5 und 6
des Kommunalabgaben-
gesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S.
712/SGV NRW S. 610) fol-
gende Satzung beschlos-
sen:
Artikel I
Die Gebührensatzung
über die Abfallentsorgung
in der Landeshauptstadt
Düsseldorf (Abfallgebüh-
rensatzung) vom 15. De-
zember 1994 (Ddf. Amts-
blatt Nr. 51 vom 24. De-
zember 1994), zuletzt
geändert durch Satzung
vom 21. November 2024
(https://www.duessel-
dorf.de/bekanntma-
chungen.html veröffen-
tlicht am 07. Dezember
2024 - nachrichtlich Ddf.
Amtsblatt Nr. 49 vom 07.
Dezember 2024), wird wie
folgt geändert:
(1) Die Grundgebühr je
aufgestelltem Sammelbe-
hälter für Restabfälle be-
trägt jährlich 60,00 Euro.
1. § 3 Abs. 1 erhält fol-
(1) Die Grundgebühr je
aufgestelltem Sammelbe-
hälter für Restabfälle be-
trägt jährlich 62,20 Euro.
(2) Die Leistungsgebühr
für Sammelbehälter für
Restabfälle beträgt bei
wöchentlich einmaliger
Abfuhr und Entsorgung je
Liter aufgestelltem Behäl-
tervolumen jährlich 3,984
Euro.
2. § 3 Abs. 2 erhält fol-
(2) Die Leistungsgebühr
für Sammelbehälter für
Restabfälle beträgt bei
wöchentlich einmaliger
Abfuhr und Entsorgung je
Liter aufgestelltem Behäl-
tervolumen jährlich 4,122
Euro.
(4) Für Sammelbehälter
für Restabfälle die gemäß
§ 20 Abs. 3 AES im
Teilservice geleert wer-
den, wird je wöchentlicher
Leerung auf die gemäß
Abs. 2 errechnete Leis-
tungsgebühr ein jährlicher
Abschlag von 15,81 Euro
gewährt.
3. § 3 Abs. 4 erhält fol-
(4) Für Sammelbehälter
für Restabfälle die gemäß
§ 20 Abs. 3 AES im
Teilservice geleert wer-
den, wird je wöchentlicher
Leerung auf die gemäß
Abs. 2 errechnete Leis-
tungsgebühr ein jährlicher
Abschlag von 16,21 Euro
gewährt.
(5) Für Sammelbehälter
für Restabfälle, die gemäß
§ 23 Abs. 1 AES im Keller
aufgestellt sind und von
der Stadt zur Leerung aus
dem Keller geholt und
nach der Leerung wieder
in den Keller verbracht
werden, wird neben der
Grund- und Leistungsge-
bühr je wöchentlicher Lee-
rung eine jährliche Zu-
satzgebühr von 30,11
Euro erhoben.
4. § 3 Abs. 5 Satz 1 er-
hält folgende Fassung:
(5) Für Sammelbehälter
für Restabfälle, die gemäß
§ 23 Abs. 1 AES im Keller
aufgestellt sind und von
der Stadt zur Leerung aus
dem Keller geholt und
nach der Leerung wieder
in den Keller verbracht
werden, wird neben der
Grund- und Leistungsge-
bühr je wöchentlicher Lee-
rung eine jährliche Zu-
satzgebühr von 30,71
Euro erhoben.
(9) Für die Veränderung
von Behälteranzahl, -
größe oder -leerungshäu-
figkeit gemäß § 16 Abs. 7
AES wird je Änderungsan-
trag eine Gebühr von 25
5. § 3 Abs. 9 erhält fol-
(9) Für die Veränderung
von Behälteranzahl, -
größe oder -leerungshäu-
figkeit gemäß § 16 Abs. 7
AES wird je Änderungsan-
trag eine Gebühr von 30
Euro erhoben. Euro erhoben. AÖE/052/2025.
für Bioabfälle, die gemäß
§ 20 Abs. 3 Satz 3 AES im
den, wird bei 14-täglicher
Abfuhr eine jährliche Ge-
bühr von 13,18 Euro
für 80l-, 120l- und 240l-
Sammelbehälter erhoben.
6. § 3a Abs. 1 erhält fol-
für Bioabfälle, die gemäß
§ 20 Abs. 3 Satz 3 AES im
den, wird
eine jährliche Ge-
bühr von 14,18 Euro
für 80l-, 120l- und 240l-
Sammelbehälter erhoben.
Biotonne
(2) Für 80l-Sammelbehäl-
ter für Bioabfälle die ge-
mäß § 23 Abs. 1 Satz 1
AES im Keller aufgestellt
bühr von 25,09 Euro erho-
ben.
7. § 3a Abs. 2 erhält fol-
(2) Für 80l-Sammelbehäl-
ter für Bioabfälle die ge-
mäß § 23 Abs. 1 Satz 1
AES im Keller aufgestellt
bühr von 26,88 Euro er-
hoben.
Biotonne
für Altpapier, die gemäß §
20 Abs. 3 Satz 3 AES im
den, wird eine jährliche
Gebühr von
1. 13,84 Euro für 80l-,
120l- und 240l-Sammel-
behälter
2. 36,05 Euro für 660l und
1.100 l-Sammelbehälter
erhoben.
8. § 3b Abs. 1 erhält fol-
für Altpapier, die gemäß §
20 Abs. 3 Satz 3 AES im
den, wird eine jährliche
Gebühr von
1. 16,21 Euro für 80l-,
120l- und 240l-Sammel-
behälter
2. 42,22 Euro für 660l
und 1.100 l-Sammelbe-
hälter erhoben.
Papiertonne
Gebührensätze entspre-
(2) Für 80 l-Sammelbe-
hälter für Altpapier, die
gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1
AES im Keller aufgestellt
9. § 3b Abs. 2 erhält fol-
(2) Für 80 l-Sammelbe-
hälter für Altpapier, die
gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1
AES im Keller aufgestellt
bühr von 26,35 Euro erho-
ben.
bühr von 30,71 Euro er-
hoben.
Papiertonne
§ 4 Gebühren für Son-
derleistungen
(1) Für eine zusätzliche
Entsorgung eines Sam-
melbehälters für Restab-
fälle, der sich auf dem
Grundstück befindet, wird
1/52 der Leistungsgebühr
nach § 3 Abs. 2 bis 6 be-
rechnet.
²Cent-Beträge werden auf
volle 10 Cent nach unten
abgerundet.
(2) Für die einmalige Be-
reitstellung und Entsor-
gung von Sammelbehäl-
tern für Restabfälle außer-
halb der Normalabfuhr be-
trägt die Gebühr 1/52 der
Leistungsgebühr nach § 3
Abs. 2 bis 6 zuzüglich ei-
ner Gebühr von 25,00
Euro
und bei Großbehältern
von 2.500 bis 5.000 Litern
zuzüglich einer weiteren
Gebühr von
80,00 Euro.
²Cent-Beträge werden auf
volle 10 Cent nach unten
abgerundet.
(3) Für die Entleerung ei-
nes nicht vorschriftsmäßig
10. § 4 erhält folgende
Fassung:
§ 4 Gebühren für Son-
derleistungen
(1) Für eine zusätzliche
Entsorgung eines Sam-
melbehälters für Restab-
fälle, eines nicht vor-
schriftsmäßig befüllten
Sammelbehälters für Bio-
abfälle (Biotonne) oder für
Altpapier (Papiertonne),
der sich jeweils auf dem
Grundstück befindet, wird
1/52 der Leistungsgebüh-
ren nach § 3 Abs. 2 bis 6
berechnet.
(2) Für die einmalige Be-
reitstellung und Entsor-
gung von Sammelbehäl-
tern für Restabfälle außer-
halb der Normalabfuhr be-
trägt die Gebühr 1/52 der
Leistungsgebühr nach § 3
Abs. 2 bis 6 zuzüglich ei-
ner Behälterbereitstel-
lungsgebühr von 30
Euro. Die Behälterbereit-
stellungsgebühr beträgt
bei Großbehältern von
2.500 bis 5.000 Litern
96 Euro.
(3) Für die Abfuhr von
Die alten Absätze 1 und 3
werden zum neuen Absatz
1 zusammengefasst.
Eine Abrundung auf volle
Cent-Beträge nach unten
ist mit dem heutigen Ab-
rechnungssystem nicht
mehr geboten.
Gebührensätze entspre-
Eine Abrundung auf volle
Cent-Beträge nach unten
ist mit dem heutigen Ab-
rechnungssystem nicht
mehr geboten.
Der alte Absatz 3 ist im
neuen Absatz 1 enthalten.
befüllten Sammelbehäl-
ters für Bioabfälle (Bio-
tonne) oder für Altpapier
wird 1/52 der Leistungs-
gebühr nach § 3 Abs. 2, 4
und 5 berechnet.
²Cent-Beträge werden auf
volle 10 Cent nach unten
abgerundet.
(4) Die Gebühr für die Ab-
fuhr von nicht gewerbli-
chem Sperrmüll über 2
Kubikmeter beträgt je
übersteigendem Kubik-
meter 80,00 Euro.
(5) Für die Annahme von
Restmüll (EAV-Nr.
200301) und Sperrmüll
(EAV-Nr. 200307) auf
dem Recyclinghof Flin-
gern, sowie von gemisch-
ten Bauabfällen (EAV-Nr.
170904) auf dem Recyc-
linghof Flingern und an
der Annahmestelle der
rath sind folgende Gebüh-
ren zu entrichten:
Recyclinghof Flingern:
PKW (ca. 300l) 10 Euro,
Kombi (ca. 500l) 15 Euro,
rath: PKW (ca. 300l) 10
Euro, Kombi (ca. 500l) 15
Euro, Anlieferungen bis
ca. 1.000l 30 Euro, Anlie-
ferungen bis ca. 2.000l
60 Euro.
nicht angemeldeten Abfäl-
len, die im öffentlichen
Raum eingesammelt, an-
schließend transportiert
und entsorgt werden, be-
trägt die Gebühr mindes-
tens 100 Euro. Bei Ablage-
rungen von mehr als ei-
nem Kubikmeter, 100
Euro je weiterem Kubik-
meter.
(4) Die Gebühr für die Ab-
fuhr von nicht gewerbli-
chem Sperrmüll über 2
Kubikmeter beträgt je
übersteigendem Kubik-
meter 100 Euro.
(5) Für die Annahme von
Restmüll (EAV-Nr.
200301) und Sperrmüll
(EAV-Nr. 200307) auf
dem Recyclinghof Flin-
gern, sowie von gemisch-
ten Bauabfällen (EAV-Nr.
170904) auf dem Recyc-
linghof Flingern und an
der Annahmestelle der
rath sind folgende Gebüh-
ren zu entrichten:
Recyclinghof Flingern:
PKW (ca. 300l) 15 Euro,
Kombi (ca. 500l) 25 Euro,
rath: PKW (ca. 300l) 15
Euro, Kombi (ca. 500l) 25
Euro, Anlieferungen bis
ca. 1.000l 50 Euro, Anlie-
ferungen bis ca. 2.000l
100 Euro.
Hier wird mit dem neuen
Absatz 3 ein Gebühren-
satz eingeführt, um illega-
len Abfallablagerungen
einfacher mit einem fes-
ten Gebührensatz begeg-
nen zu können.
Gebührensätze entspre-
Artikel II
Diese Satzung tritt am
01. Januar 2026 in Kraft.