Originale durchsuchen
Dokumenttexte
Vorlage als Text anzeigen
Ö Vorlagen - Nr. 01/ 96/2005
Seite 1 von 2
Beschlussvorlage
Betrifft:
2. Satzung zur Änderung der Satzung über Ehrenauszeichnungen der Landeshauptstadt
Düsseldorf
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte 2. Satzung zur
Änderung der Satzung über Ehrenauszeichnungen der Landeshauptstadt Düsseldorf
Sachdarstellung:
Der Rat der Stadt hat die Verwaltung beauftragt, in der Satzung über
Ehrenauszeichnungen klarzustellen, dass der Rat bzw. eine Bezirksvertretung durch Be-
schluss die Verleihung einer Ehrenauszeichnung ablehnen kann. Dies wird durch eine
neue Formulierung des § 10 Abs. 3 erreicht.
Für § 10 Abs. 3 wird deshalb anliegende Neufassung empfohlen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Haupt- und Finanzausschuss 18.04.2005 -/-
2
Rat 02.06.2005 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative:
-
Amt:
Stadtverfassung
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Löhr
RSD AllVorlg.WPT
Ö Vorlagen - Nr. 01/ 96/2005
Seite 2 von 2
Anlage
2. Satzung zur Änderung der Satzung über Ehrenauszeichnungen der
Landeshauptstadt Düsseldorf
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am ............... aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fass ung der Be-
kanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023) folgende Satzung
beschlossen:
Artikel 1
§ 10 Abs. 3 der Satzung über Ehrenauszeichnungen der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 17.06.1999 (Ddf. Amtsblatt Nr. 25 vom 26.06.1999), geändert durch Satzung vom
22.12.1999 (Ddf. Amtsblatt Nr. 1/2 vom 15.01.2000) erhält folgende Fassung:
"Hat sich jemand einer Ehrenauszeichnung unwürdig erwiesen, kann der Rat
bzw. die Bezirksvertretung durch Beschluss, der in nichtöffentlicher Sitzung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen ist, die
Verleihung einer Ehrenauszeichnung ablehnen oder eine bereits verliehene
Ehrenauszeichnung entziehen. Ein Anspruch auf Verleihung einer
Ehrenauszeichnung besteht nicht."
Artikel 2
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
RSD AllVorlg.WPT