Beschlussvorlage Aktenzeichen JHA/001/2025

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
4Dokumente 11. Dezember 2024veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die anliegende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) (Anlage 1) inklusive der Anpassung der Beitragssätze in der Tagespflege an die Beitragssätze für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Die neu gefasste Elternbeitragssatzung stellt eine umfassende Überarbeitung dar, die mehr rechtliche Klarheit und damit mehr Rechtssicherheit schafft, soziale Gerechtigkeit fördert und Verwaltungsprozesse optimiert. Sie berücksichtigt moderne Familienstrukturen und Lebensrealitäten, bietet mehr Transparenz und stärkt die Verbindlichkeit der Beitragsregelungen.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 11. Dezember 2024. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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JHA/001/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Fachbereich: 51 - Amt für Soziales und Jugend / Jugend Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Burkhard Hintzsche Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Jugendhilfeausschuss 15.01.2025 Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 27.01.2025 Vorberatung Rat 06.02.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die anliegende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) (Anlage 1) inklusive der Anpassung der Beitragssätze in der Tagespflege an die Beitragssätze für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder. Sachdarstellung: Die neu gefasste Elternbeitragssatzung stellt eine umfassende Überarbeitung dar, die mehr rechtliche Klarheit und damit mehr Rechtssicherheit schafft, soziale Gerechtigkeit fördert und Verwaltungsprozesse optimiert. Sie berücksichtigt moderne Familienstrukturen und Lebensrealitäten, bietet mehr Transparenz und stärkt die Verbindlichkeit der Beitragsregelungen. Im Zuge dieser Überarbeitung werden die Beitragssätze in der Tagespflege an die Beitragssätze für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder angepasst sowie die Einführung der stundenweisen Betreuungsmöglichkeiten im Bereich zwischen 25 und 45 Stunden (vgl. hierzu die als Anlage 2 beigefügte Elternbeitragstabelle) vorgenommen. Seite 2 Im Einzelnen beinhalten die vorgeschlagenen Anpassungen folgende Änderungen (zusammengefasste Darstellung): § 1 (Allgemeines/Tageseinrichtungen) regelt die Beitragspflicht und die Zuständigkeiten. Neu ist die Bezugnahme auf §§ 22 Abs. 1 S. 1, 24 SGB VIII sowie § 49 KiBiz (Regelung zu Elternbeiträgen für die Betreuung von Kinder außerhalb des Düsseldorfer Stadtgebiets). Mit dieser Änderung werden die gesetzlichen Grundlagen für diesen Ausnahmefall benannt und somit die Zuständigkeit und rechtliche Verankerung für diesen Anspruch präzisiert. § 2 (Beitragszeitraum) stellt klar, dass bei Unterbrechungen aus persönlichen Gründen (z.B. Urlaub, Krankheit) kein Anspruch auf Beitragsminderung besteht. § 3 (Beitragspflichtige) konkretisiert die beitragspflichtigen Personen und berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch moderne Familienstrukturen (z.B. so genanntes „echtes" Wechselmodell). § 4 (Beitragshöhe) betrifft die Einkommensbemessung und das Verpflegungsentgelt. Es wird klargestellt, dass die Zahlung des Verpflegungsentgeltes einkommensunabhängig ist und es wird die Definition der „einkommenseinsatzpflichtigen Personen" vorgenommen. Mit der Neuregelung ist eine Präzisierung der Einkommensgrundlage verbunden, dies wiederum kann in der Praxis zu verbesserter Berücksichtigung von Haushaltseinkommen und mehr Transparenz führen. § 5 (Einkommen) wurde dahingehend geändert, dass die Definition zu Einkommen und Abzugsregelungen verständlicher gestaltet wurde und darüber hinaus eine dynamische Anpassung bei geänderten Einkommensverhältnissen eingeführt werden soll. Dadurch soll eine Vereinfachung und Flexibilisierung der Einkommensermittlung erreicht werden. § 6 (Beitragsermäßigung) betrifft die Bereiche Geschwisterermäßigung und Haushaltserweiterung. Es wird eine Anpassung an moderne Lebensmodelle sowie eine vereinfachte Anwendung und im Ergebnis eine größere soziale Gerechtigkeit angestrebt. § 7 (Auskunfts- und Anzeigepflichten): Meldepflichten finden auch im Bereich Tagespflege Anwendung, die Fristen für unverzügliches Handeln werden klargestellt. § 8 (Fälligkeit und Beitragszahlung) wurde zum Zwecke der Vereinheitlichung der Zahlungsregelungen und höherer Transparenz angepasst. § 9 (Bußgeldvorschrift) wurde von 1.000 Euro auf 5.000 Euro erhöht. § 10 (Allgemeines/Tagespflege) wird um § 22 Abs. 1 S. 2 SGB VIII ergänzt. Die Änderung dient der rechtlichen Klarstellung. § 11 (Beitragszeitraum/Tagespflege): Die Vorschrift wurde klarer und kürzer gefasst und dadurch verständlicher und einfacher geregelt. § 12 (Allgemeines/OGS) wird um den Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen (§ 9 Abs. 3 SchulG NRW, § 51 Abs. 5 KiBiZ ergänzt. § 13 a.F. sowie § 15 a.F. entfällt, da dies kein in der Elternbeitragssatzung zu regelnder Sachverhalt ist. § 13 n.F. regelt § 14 a.F. Seite 3 § 14 (Teilnahme OGS) führt die verbindliche Anmeldung für ein gesamtes Schuljahr ein und stellt klar, dass eine Nichtteilnahme nicht zur Reduzierung des Beitrages führt. § 15 (In-Kraft-Treten): Die Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft und löst damit die bisherige Satzung in der Fassung vom 09.07.2012 ab. Anlagen: Anlage 1 - Neufassung der Elternbeitragssatzung Anlage 2 - Beitragstabelle mit Änderungen im Bereich (B)-Beiträge für die Betreuung in Tagespflege (mtl.) Anlage 3 - Synopse
Anlage 2 - Beitragstabelle mit Änderungen im Bereich (B)-Beiträge für die Betreuung in Tagespflege (mtl.) als Text anzeigen
Anlage zur Satzung - Beitragstabellen Beträge in Euro EK-Stufe EK-Grenze 25 Std. 35 Std. 45 Std. über 45 Std. Stufe 1* bis 30.000 0,00 0,00 0,00 50,00 Stufe 2 bis 40.000 0,00 0,00 0,00 50,00 EK-Stufe EK-Grenze bis 25 Std. 26 Std. 27 Std. 28 Std. 29 Std. 30 Std. 31 Std. 32 Std. 33 Std. 34 Std. 35 Std. 36 Std. 37 Std. 38 Std. 39 Std. 40 Std. 41 Std. 42 Std. 43 Std. 44 Std. 45 Std. über 45 Std. Einkommen Unter 3 Jahre Einkommen Unter 3 Jahre (A) Beiträge für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder (mtl.) Die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder (Tabelle A) und in Tagespflege (Tabelle B) ist für Kinder im Alter von 3 Jahren bis Schuleintritt in allen Einkommensstufen beitragsfrei. (B) Beiträge für die Betreuung in Tagespflege (mtl.) Seite 1 Anlage zur Satzung - Beitragstabellen Beträge in Euro EK-Stufe EK-Grenze bis 10 Std. bis 15 Std.bis 20 Std.bis 25 Std.bis 30 Std.bis 35 Std.bis 40 Std. bis 45 Std. über 45 Std. EK-Stufe EK-Grenze Stufe 1* bis 30.000 Stufe 2 bis 40.000 Stufe 3 bis 50.000 Stufe 4 bis 60.000 Stufe 5 bis 70.000 Stufe 6 bis 80.000 Stufe 7 über 80.000 180 Schulkinder in Tagespflege 0 30 50 75 100 125 Schulkind-Betreuung in der OGS + Kita Zusatzinformationen zur Beitragstabelle 1.* Düsselpass-Regelung Beitragspflichtige, die im Besitz eines gültigen Düsselpasses sind, werden automatisch in die Einkommensstufe 1 eingestuft und sind somit vom Elternbeitrag befreit. 2.* Beitragsbefreiung Beitragspflichtige, die Anspruch auf eine der folgenden Leistungen haben, werden automatisch in die Einkommensstufe 1 eingestuft und sind somit vom Elternbeitrag befreit: Bildungs-und Teilhabepaket (BuT), Arbeitslosengeld II (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3),Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4), Asylbewerberleistungen (nach §§2 und 3 AsylbLG), Kinderzuschlag, Wohngeld 3.Geschwisterkind-Regelung 1. Kind = voller Beitrag 2. Kind = Beitragsfreiheit in allen Betreuungsformen. Ergeben sich für Geschwisterkinder unterschiedlich hohe Beiträge, ist der entsprechend höhere Beitrag zu zahlen. 4.Pflegekinder und Kinder im Leistungsbezug der Hilfen zur Erziehung Für Pflegekinder und Kinder, die im Leistungsbezug der Hilfen zur Erziehung stehen, ist kein Elternbeitrag zu zahlen. 5.Betreuung von mehr als 45 Stunden / Woche Die Betreuung eines Kindes von mehr als 45 Stunden pro Woche stellt ein Zusatzangebot außerhalb der Regelungen nach dem Kinderbildungsgesetz dar. Dieses Zusatzangebot wird pauschal mit plus 50 EUR über alle Einkommensstufen und Angebotsformen belegt. Seite 2
Anlage 3 - Synopse als Text anzeigen
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der I. Abschnitt (IST) I. Abschnitt (SOLL) Elternbeiträge für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen § 1 Allgemeines (IST) § 1 Allgemeines (SOLL) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen der Stadt Düsseldorf und der von ihr geförderten freien Träger der Jugendhilfe einen öffentlich- rechtlichen Beitrag. (1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen i.S.d. §§ 22 Abs. 1 S. 1, 24 SGB VIII der Stadt Düsseldorf und der von ihr geförderten freien Träger der Jugendhilfe einen öffentlich-rechtlichen Beitrag, soweit sich nach § 49 KiBiz keine abweichende Zuständigkeit ergibt. (2) Für die Betreuung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung außerhalb des Gebietes der Stadt Düsseldorf erhebt die Stadt Düsseldorf Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit die Zuständigkeit nach § 49 i.V.m. § 51 KiBiz gegeben ist. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der § 2 Beitragszeitraum (IST) § 2 Beitragszeitraum (SOLL) (1) Beitragszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Abweichend davon beginnt die Beitragspflicht stets (rückwirkend) zum 01. des Monats, in dem der Beginn der Betreuung vertraglich festgelegt wurde. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt (z.B. aufgrund des Endes der Betreuungszeit oder einer Kündigung). Die Beitragspflicht endet, wenn dem Kind kein Betreuungsplatz mehr zur Verfügung gestellt wird. (1) Beitragszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Abweichend davon beginnt die Beitragspflicht stets (rückwirkend) zum 01. des Monats, in dem der Beginn der Betreuung vertraglich festgelegt wurde. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt (z.B. aufgrund des Endes der Betreuungszeit oder einer Kündigung). Die Beitragspflicht endet, wenn dem Kind kein Betreuungsplatz mehr zur Verfügung gestellt wird. (2) Die Beitragspflicht gilt auch in Ferienzeiten und auch wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird; insbesondere wird die Beitragspflicht durch Eingewöhnungs- (gilt nicht für OGS) oder Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, besteht kein Anspruch auf Beitragsminderung. (2) Die Beitragspflicht gilt auch in Ferienzeiten und auch, wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird; insbesondere wird die Beitragspflicht durch Eingewöhnungs- (gilt nicht für OGS) oder Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, besteht kein Anspruch auf Beitragsminderung. Das Gleiche gilt, wenn das Kind aus persönlichen Gründen (z.B. Urlaub, Krankheit oder private Termine) vorübergehend nicht an der Bet reuung teilnimmt. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der § 3 Beitragspflichtige (IST) § 3 Beitragspflichtige (SOLL) (1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (1) Beitragspflichtig sind die Eltern (Eltern im leiblichen Sinne und Adoptiveltern) und diesen rechtlich gleichgestellten Personen (Vormünder) mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil oder einer rechtlich gleichgestellten Person zusammen, so tritt dieser bzw. diese an die Stelle der Eltern bzw. der rechtlich gleichgestellten Personen. (2) Neu (2) Ein Zusammenleben des Kindes mit den Eltern ist auch dann gegeben, wenn das Kind in etwa zu gleichen Teilen einmal mit dem einen und einmal mit dem anderen Elternteil zusammenlebt; dies ist insbesondere gegeben, wenn das Kind in der Regel in derselben Wohnung lebt und sich die Elternteile die Betreuung ihres Kindes dort teilen, oder wenn das Kind in regelmäßigen Abständen zwischen den elterlichen Wohnungen wechselt (sogenanntes echtes Wechselmodell). In diesem Fall sind ebenfalls beide Eltern beitragspflichtig. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der (3) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen. (4) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen. § 4 Beitragshöhe (IST) § 4 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt (SOLL) (1) Der Elternbeitrag für Kinder in einer Betreuungseinrichtung nach dieser Satzung wird in monatlichen Raten als öffentlich-rechtlicher Jahresbeitrag erhoben. Veranlagungszeitraum ist der 01. August bis 31. Juli des Folgejahres (Betreuungsjahr). Der Elternbeitrag richtet sich neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen auch nach dem Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für die Betreuungsart erhoben, für die das Kind angemeldet ist. (1) Der Elternbeitrag für Kinder in einer Betreuungseinrichtung nach dieser Satzung wird in monatlichen Raten als öffentlich- rechtlicher Jahresbeitrag erhoben. (2) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (2) Der Elternbeitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, nach dem Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für den Betreuungsumfang erhoben, für den das Kind angemeldet ist. Lebt die beitragspflichtige Person in Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der einem Haushalt mit ihrer Ehegattin beziehungsweise ihrem Ehegatten oder ihrer Partnerin beziehungsweise ihrem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und ist diese beziehungsweise dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes oder rechtlich gleichgestellt, gehören auch das Einkommen der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der Partnerin beziehungsweise des Partners zum beitragsrelevanten Einkommen. Lebt das Kind allerdings in einem Wechselmodell im Sinne des § 3 Abs. 2 mit seinen Elternteilen zusammen, bleibt das Einkommen von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern der Elternteile unberücksichtigt. Beitragspflichtige nach § 3 dieser Satzung und Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, deren Einkommen nach den beiden vorgenannten Sätzen zu berücksichtigen ist, werden im Folgenden zusammenfassend als „einkommenseinsatzpflichtige Personen" bezeichnet. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (3) Der Träger kann ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. (3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann gem. § 51 Abs. 3 KiBiZ zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. Das Verpflegungsentgelt ist unabhängig vom Einkom men zu zahlen. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der § 5 Einkommen (IST) § 5 Einkommen (SOLL) (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen (s. § 3 EBS) im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (z.B. Brutto-Einkommen abzüglich Werbungskosten, bei Einkünften aus Kapitalvermögen abzüglich des Sparerpauschbetrages, bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbe der Gewinn) und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nummer 5 EStG in der jeweils geltenden Fassung werden in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen. Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen ebenso wenig wie finanzielle Belastungen (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und Sonderausgaben - ausgenommen Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - s. hierzu § 2 Abs. 5a S. 2 EStG, Vorsorgeaufwendungen, gesetzliche oder vertragliche (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der einkommenseinsatzpflichtigen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten/eingetragene Lebenspartner ist nicht zulässig. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der Unterhaltsleistungen). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen gemäß Satz 1 sin d steuerfreie Einkünfte, (z.B. Einmalzahlungen, Zulagen für Mehrarbeit bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.), Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z.B. Elterngeld oder Arbeitslosengeld sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie der Kinderzuschlag (vgl. § 6a BKGG) sind zum Einkom men nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt bis zu den in § 10 BEEG genannten Beträgen als Einkommen unberücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die in § 10 Abs. 1- 3 BEEG genannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder. Bezieht eine beitragspflichtige Person Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der eines Mandats und steht ihr aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Grundsätzlich ist für die Bemessung der Beitragshöhe das Jahreseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr maßgeblich. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. (2) Dem Einkommen gem. Absatz 1 sind steuerfreie Einkünfte (z.B. Einmalzahlungen, Zulagen für Mehrarbeit bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.), Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z.B. Elterngeld oder Arbeitslosengeld sowie die zur Deckun g des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die einkommenseinsatzpflichtigen Personen sowie das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und entsprechenden Vorschriften sowie der Kinderzuschlag (vgl. § 6a BKGG) sind zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt bis zu den in § 10 BEEG genannten Beträgen Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der Eine erfolgte Beitragsfestsetzung ist zu ändern, wenn sich im Nachhinein herausstellt, d ass das tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem der bisherigen Festsetzung zugrunde liegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund dessen eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgebend ist. Änderungen der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die maßgeblich für die Bemessung des Elternbeitrages sind, sind unverzüglich anzuzeigen und zu belegen. Bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse (z.B. Trennung der Eltern) erfolgt eine Anpassung des Elternbeitrages im Monat nach Eintritt der Veränderung. Unabhängig von den Anzeige- und Auskunftspflichten ist die Stadt Düsseldorf berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen bei Bedarf, mindestens jährlich, zu überprüfen. als Einkommen unberücksichtigt. Bei Mehrlingsg eburten vervielfachen sich die in § 10 Abs. 1-3 BEEG genannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder. (3) Vorschriften des EStG über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen ebenso wenig wie finanzielle Belastungen, insbesondere Sozialversicherungsbeiträge un d Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsleistungen. Ausgenommen hiervon sind Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 5a S. 2 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der EStG in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen. (4) Bezieht eine einkommenseinsatzpflichtige Person Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis

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Anlage 1 - Neufassung der Elternbeitragssatzung als Text anzeigen
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagesschule im Primarbereich Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV . NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), des § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), des § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung vom 03.12.2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77/SGV. NRW. 216) sowie des § 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102/SGV. NRW. 223) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Düsseldorf in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen: I. Abschnitt Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen § 1 Allgemeines (1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen i.S.d. §§ 22 Abs. 1 S. 1, 24 SGB VIII der Stadt Düsseldorf und der von ihr geförderten freien Träger der Jugendhilfe einen öffentlich-rechtlichen Beitrag, soweit sich nach § 49 KiBiz keine abweichende Zuständigkeit ergibt. (2) Für die Betreuung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung außerhalb des Gebietes der Stadt Düsseldorf erhebt die Stadt Düsseldorf Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit die Zuständigkeit nach § 49 i.V.m . § 51 KiBiz gegeben ist. § 2 Beitragszeitraum (1) Beitragszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Abweichend davon beginnt die Beitragspflicht stets (rückwirkend) zum 01. des Monats, in dem der Beginn der Betreuung vertraglich festgelegt wurde. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt (z.B. aufgrund des Endes der Betreuungszeit oder einer Kündigung). Die Beitragspflicht endet, wenn dem Kind kein Betreuungsplatz mehr zur Verfügung gestellt wird. (2) Die Beitragspflicht gilt auch in Ferienzeiten und auch, wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird; insbesondere wird die Beitragspflicht durch Eingewöhnungs- oder Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, besteht kein Anspruch auf Beitragsminderung. Das Gleiche gilt, wenn das Kind aus persönlichen Gründen (z.B. Urlaub, Krankheit oder private Termine) vorübergehend nicht an der Betreuung teilnimmt. § 3 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind die Eltern (Eltern im leiblichen Sinne und Adoptiveltern) und diesen rechtlich gleichgestellten Personen (Vormünder) mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil oder einer rechtlich gleichgestellten Person zusammen, so tritt dieser bzw. diese an die Stelle der Eltern bzw. der rechtlich gleichgest ellten Personen. (2) Ein Zusammenleben des Kindes mit den Eltern ist auch dann gegeben, wenn das Kind in etwa zu gleichen Teilen einmal mit dem einen und einmal mit dem anderen Elternteil zusammenlebt; dies ist insbesondere gegeben, wenn das Kind in der Regel in derselben Wohnung lebt und sich die Elternteile die Betreuung ihres Kindes dort teilen, oder wenn das Kind in regelmäßigen Abständen zwischen den elterlichen Wohnungen wechselt (sogenanntes echtes Wechselmodell). In diesem Fall sind ebenfalls beide Eltern beitragspflichtig. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (4) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen. § 4 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt (1) Der Elternbeitrag für Kinder in einer Betreuungseinrichtung nach dieser Satzung wird in monatlichen Raten als öffentlich-rechtlicher Jahresbeitrag erhoben. (2) Der Elternbeitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, nach dem Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für den Betreuungsumfang erhoben, für den das Kind angemeldet ist. Lebt die beitragspflichtige Person in einem Haus halt mit ihrer Ehegattin beziehungsweise ihrem Ehegatten oder ihrer Partnerin beziehungsweise ihrem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und ist diese beziehungsweise dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes oder rechtlich gleichgestellt, gehören auch das Einkommen der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der Partnerin beziehungsweise des Partners zum beitragsrelevanten Einkommen. Lebt das Kind allerdings in einem Wechselmodell im Sinne des § 3 Abs. 2 mit seinen Elternteilen zusammen, bleibt das Einkommen von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern der Elternteile unberücksichtigt. Beitragspflichtige nach § 3 dieser Satzung und Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, deren Einkommen nach den beiden vorgenannten Sätzen zu berücksich tigen ist, werden im Folgenden zusammenfassend als „einkommenseinsatzpflichtige Personen" bezeichnet. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann gem. § 51 Abs. 3 KiBiZ zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. Das Verpflegungsentgelt ist unabhängig vom Einkommen zu zahlen. § 5 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der einkommenseinsatzpflichtigen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veran lagten Ehegatten/eingetragene Lebenspartner ist nicht zulässig. (2) Dem Einkommen gem. Abs. 1 sind steuerfreie Einkünfte (z.B. Einmalzahlungen, Zulagen für Mehrarbeit bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.), Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z .B. Elterngeld oder Arbeitslosengeld sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die einkommenseinsatzpflichtigen Personen sowie das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und entsprechenden Vorschriften sowie der Kinderzuschlag (vgl. § 6a BKGG) sind zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt bis zu den in § 10 BEEG genannte n Beträgen als Einkommen unberücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die in § 10 Abs. 1-3 BEEG genannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder. (3) Vorschriften des EStG über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen ebenso wenig wie finanzielle Belastungen, insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsleistungen. Ausgenommen hiervon sind Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 5a S. 2 EStG in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen. (4) Bezieht eine einkommenseinsatzpflichtige Person Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihr aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle e ine Abfindung zu oder ist sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem nach Abs. 1- 4 ermittelten Einkommen abzuziehen. § 6 Beitragsermäßigung (1) Wird mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 3 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig in einer Tageseinrichtung für Kinder im Gebiet der Stadt Düsseldorf, von einer Tagespflegeperson oder in einer offenen Ganztagsschule im Gebiet der Stadt Düsseldorf betreut und wer den für die Betreuungen Elternbeiträge durch die Stadt Düsseldorf erhoben, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach S. 1 unterschiedlich hohe Beiträge für die betreuten Kinder, so ist der Elternbeitrag für das Kind zu zahlen, für das sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Betrag nach der Anlage zu dieser Satzung ergibt. Die Regelung der Geschwisterermäßigung gilt nur für öffentlich geförderte Betreuungsangebote. (2) Die Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 gilt auch dann, wenn die Kinder der beitragspflichtigen Personen in unterschiedlichen Jugendamtsbezirken betreut werden, die Stadt Düsseldorf aufgrund der Regelung des § 49 Abs. 1 Satz 2 KiBiz NRW jedoch auch für die Beitragserhebung in Bezug auf das auswärtig betreute Kind bzw. die auswärtig betreuten Kinder zuständig ist. (3) Lebt die beitragspflichtige Person in einem Haushalt mit einer anderen Person gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung und wird für mehr als ein Kind einer dieser beiden Personen und/oder beider Personen ein Elternbeitrag erhoben, gelten die vorstehenden Beitragsbefreiungen entsprechend. (4) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II und XII (Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe), Wohngeld nach dem Wohngeldges etz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag nach dem BKKG oder Eltern, denen gegenüber im Rahmen des Bildungs - und Teilhabepaketes eine Kostenübernahme in Bezug auf das Verpflegungsentgelt erklärt wurde, sind nach Vorlage der entsprechenden Nachweise von der Zahlung des Elternbeitrags befreit. Bei Vorlage eines gültigen Düsselpasses wird eine Beitragsbefreiung ab Beginn des Monats der Vorlage und zukünftig bis Ende der Gültigkeitsdauer gewährt. Sobald der Beitragspflichtige die Anspruchsgrundlagen für die in S. 2 und 3 benannten Voraussetzungen, unabhängig von der jeweiligen Gültigkeitsdauer, nicht mehr erfüllt, erfolgt die Beitragsfestsetzung nach dem dann gültigen Einkommen. (5) Gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Kinder, deren Tagesbetreuung nach S. 1 beitragsfrei ist, sind so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. (6) Im Fall der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Ebenfalls beitragsfrei sind Kinder, die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII erhalten. § 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Einrichtung, bei der offenen Ganztagsschule die Schule und bei Kindertagespflege die Tagespflegeperson im Rahm en des Antrags auf Geldleistungen, der Stadt Düsseldorf die Namen, Anschriften, Geburtsdaten und die Aufnahme - und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu dessen bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigten unverzüglich mit. (2) Die Beitragspflichtigen haben sich binnen vier Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Abgabe der schriftlichen Einkommenserklärung und danach auf Verlangen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verbindlich zu ihrer Einkommenssituation zu erklären und alle Tatsachen, die für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblich sind, schriftlich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise, insbesondere über das maßgebliche Einkommen gem. § 5 dieser Satzung, vorzulegen. Die Beitragspflichtigen sind während des ge samten Betreuungszeitraums verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird durch die Rechtsprechung ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen. Der Nachweis des Einkommens gem. § 5 dieser Satzung entfällt, wenn und solange der/die Zahlungs- bzw. Beitragspflichtige/n sich selbst durch eine schriftliche Erklärung der höchsten Einkommensstufe zuordnet bzw. zuordnen. (3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der entsprechend der Betreuungsform höchste Elternbeitrag festgesetzt. § 8 Veranlagung, Fälligkeit und Zahl ung des Beitrages (1) Maßgeblich für die Bemessung des Elternbeitrages ist das gemäß § 5 dieser Satzung tatsächliche Einkommen des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Beitragsmonat liegt. Für die Bemessung der Beitragshöhe wird zunächst auf das Jahreseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr abgestellt. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation auf Dauer besteht. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem der bisherigen Festsetzung zugrundeliegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund dessen eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgeblich ist, ist die Beitragsfestsetzung für das gesamte Kalenderjahr zu ändern. (2) Die Elternbeiträge sind nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die Zeit ab dem vertraglichen Betreuungsbeginn fällig und monatlich im Voraus, spätestens zum 05. eines Monats, zu entrichten. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An -/Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten, Ferien oder anderen in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Gründen. (3) Bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse (z.B. Trennung der Eltern) erfolgt eine Anpassung des Elternbeitrags im Monat nach Eintritt der Veränderung. (4) Mit der Anmeldung des Kindes in der Tageseinrichtung verpflichten sich die Eltern bzw. die Personen, die nach § 3 dieser Satzung an die Stelle

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen JHA/001/2025