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JHA/001/2025
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung
von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen
Ganztagsschule im Primarbereich
Fachbereich:
51 - Amt für Soziales und Jugend / Jugend
Dezernentin / Dezernent:
Stadtdirektor Burkhard Hintzsche
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Jugendhilfeausschuss 15.01.2025 Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss 27.01.2025 Vorberatung
Rat 06.02.2025 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die anliegende Neufassung der
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in
Tageseinrichtungen für Kinder, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen
Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) (Anlage 1) inklusive der Anpassung der
Beitragssätze in der Tagespflege an die Beitragssätze für die Betreuung in
Tageseinrichtungen für Kinder.
Sachdarstellung:
Die neu gefasste Elternbeitragssatzung stellt eine umfassende Überarbeitung dar, die
mehr rechtliche Klarheit und damit mehr Rechtssicherheit schafft, soziale
Gerechtigkeit fördert und Verwaltungsprozesse optimiert. Sie berücksichtigt moderne
Familienstrukturen und Lebensrealitäten, bietet mehr Transparenz und stärkt die
Verbindlichkeit der Beitragsregelungen. Im Zuge dieser Überarbeitung werden die
Beitragssätze in der Tagespflege an die Beitragssätze für die Betreuung in
Tageseinrichtungen für Kinder angepasst sowie die Einführung der stundenweisen
Betreuungsmöglichkeiten im Bereich zwischen 25 und 45 Stunden (vgl. hierzu die als
Anlage 2 beigefügte Elternbeitragstabelle) vorgenommen.
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Im Einzelnen beinhalten die vorgeschlagenen Anpassungen folgende Änderungen
(zusammengefasste Darstellung):
§ 1 (Allgemeines/Tageseinrichtungen) regelt die Beitragspflicht und die
Zuständigkeiten. Neu ist die Bezugnahme auf §§ 22 Abs. 1 S. 1, 24 SGB VIII sowie §
49 KiBiz (Regelung zu Elternbeiträgen für die Betreuung von Kinder außerhalb des
Düsseldorfer Stadtgebiets). Mit dieser Änderung werden die gesetzlichen Grundlagen
für diesen Ausnahmefall benannt und somit die Zuständigkeit und rechtliche
Verankerung für diesen Anspruch präzisiert.
§ 2 (Beitragszeitraum) stellt klar, dass bei Unterbrechungen aus persönlichen
Gründen (z.B. Urlaub, Krankheit) kein Anspruch auf Beitragsminderung besteht.
§ 3 (Beitragspflichtige) konkretisiert die beitragspflichtigen Personen und
berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch moderne Familienstrukturen (z.B. so
genanntes „echtes" Wechselmodell).
§ 4 (Beitragshöhe) betrifft die Einkommensbemessung und das Verpflegungsentgelt.
Es wird klargestellt, dass die Zahlung des Verpflegungsentgeltes
einkommensunabhängig ist und es wird die Definition der
„einkommenseinsatzpflichtigen Personen" vorgenommen. Mit der Neuregelung ist
eine Präzisierung der Einkommensgrundlage verbunden, dies wiederum kann in der
Praxis zu verbesserter Berücksichtigung von Haushaltseinkommen und mehr
Transparenz führen.
§ 5 (Einkommen) wurde dahingehend geändert, dass die Definition zu Einkommen
und Abzugsregelungen verständlicher gestaltet wurde und darüber hinaus eine
dynamische Anpassung bei geänderten Einkommensverhältnissen eingeführt werden
soll. Dadurch soll eine Vereinfachung und Flexibilisierung der Einkommensermittlung
erreicht werden.
§ 6 (Beitragsermäßigung) betrifft die Bereiche Geschwisterermäßigung und
Haushaltserweiterung. Es wird eine Anpassung an moderne Lebensmodelle sowie
eine vereinfachte Anwendung und im Ergebnis eine größere soziale Gerechtigkeit
angestrebt.
§ 7 (Auskunfts- und Anzeigepflichten): Meldepflichten finden auch im Bereich
Tagespflege Anwendung, die Fristen für unverzügliches Handeln werden klargestellt.
§ 8 (Fälligkeit und Beitragszahlung) wurde zum Zwecke der Vereinheitlichung der
Zahlungsregelungen und höherer Transparenz angepasst.
§ 9 (Bußgeldvorschrift) wurde von 1.000 Euro auf 5.000 Euro erhöht.
§ 10 (Allgemeines/Tagespflege) wird um § 22 Abs. 1 S. 2 SGB VIII ergänzt. Die
Änderung dient der rechtlichen Klarstellung.
§ 11 (Beitragszeitraum/Tagespflege): Die Vorschrift wurde klarer und kürzer gefasst
und dadurch verständlicher und einfacher geregelt.
§ 12 (Allgemeines/OGS) wird um den Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen (§ 9
Abs. 3 SchulG NRW, § 51 Abs. 5 KiBiZ ergänzt.
§ 13 a.F. sowie § 15 a.F. entfällt, da dies kein in der Elternbeitragssatzung zu
regelnder Sachverhalt ist. § 13 n.F. regelt § 14 a.F.
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§ 14 (Teilnahme OGS) führt die verbindliche Anmeldung für ein gesamtes Schuljahr
ein und stellt klar, dass eine Nichtteilnahme nicht zur Reduzierung des Beitrages
führt.
§ 15 (In-Kraft-Treten): Die Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft und löst damit die
bisherige Satzung in der Fassung vom 09.07.2012 ab.
Anlagen:
Anlage 1 - Neufassung der Elternbeitragssatzung
Anlage 2 - Beitragstabelle mit Änderungen im Bereich (B)-Beiträge für die Betreuung
in Tagespflege (mtl.)
Anlage 3 - Synopse
Anlage 2 - Beitragstabelle mit Änderungen im Bereich (B)-Beiträge für die Betreuung in Tagespflege (mtl.) als Text anzeigen
Anlage zur Satzung - Beitragstabellen
Beträge in Euro
EK-Stufe EK-Grenze 25 Std. 35 Std. 45 Std.
über 45
Std.
Stufe 1* bis 30.000 0,00 0,00 0,00 50,00
Stufe 2 bis 40.000 0,00 0,00 0,00 50,00
EK-Stufe EK-Grenze
bis 25
Std.
26 Std. 27 Std. 28 Std. 29 Std. 30 Std. 31 Std. 32 Std. 33 Std. 34 Std. 35 Std. 36 Std. 37 Std. 38 Std. 39 Std. 40 Std. 41 Std. 42 Std. 43 Std. 44 Std. 45 Std.
über 45
Std.
Einkommen Unter 3 Jahre
Einkommen Unter 3 Jahre
(A) Beiträge für die Betreuung in Tageseinrichtungen für
Kinder (mtl.)
Die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder (Tabelle A) und in Tagespflege (Tabelle B) ist für
Kinder im Alter von 3 Jahren bis Schuleintritt in allen Einkommensstufen beitragsfrei.
(B) Beiträge für die Betreuung in Tagespflege (mtl.)
Seite 1
Anlage zur Satzung - Beitragstabellen
Beträge in Euro
EK-Stufe EK-Grenze bis 10 Std. bis 15 Std.bis 20 Std.bis 25 Std.bis 30 Std.bis 35 Std.bis 40 Std. bis 45 Std. über 45 Std.
EK-Stufe EK-Grenze
Stufe 1* bis 30.000
Stufe 2 bis 40.000
Stufe 3 bis 50.000
Stufe 4 bis 60.000
Stufe 5 bis 70.000
Stufe 6 bis 80.000
Stufe 7 über 80.000 180
Schulkinder in Tagespflege
0
30
50
75
100
125
Schulkind-Betreuung in der OGS + Kita
Zusatzinformationen zur Beitragstabelle
1.* Düsselpass-Regelung
Beitragspflichtige, die im Besitz eines gültigen Düsselpasses sind, werden automatisch in die
Einkommensstufe 1 eingestuft und sind somit vom Elternbeitrag befreit.
2.* Beitragsbefreiung
Beitragspflichtige, die Anspruch auf eine der folgenden Leistungen haben, werden automatisch
in die Einkommensstufe 1 eingestuft und sind somit vom Elternbeitrag befreit:
Bildungs-und Teilhabepaket (BuT), Arbeitslosengeld II (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt
(SGB XII, Kapitel 3),Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4),
Asylbewerberleistungen (nach §§2 und 3 AsylbLG), Kinderzuschlag, Wohngeld
3.Geschwisterkind-Regelung
1. Kind = voller Beitrag
2. Kind = Beitragsfreiheit in allen Betreuungsformen. Ergeben sich für Geschwisterkinder
unterschiedlich hohe Beiträge, ist der entsprechend höhere Beitrag zu zahlen.
4.Pflegekinder und Kinder im Leistungsbezug der Hilfen zur Erziehung
Für Pflegekinder und Kinder, die im Leistungsbezug der Hilfen zur Erziehung stehen, ist kein
Elternbeitrag zu zahlen.
5.Betreuung von mehr als 45 Stunden / Woche
Die Betreuung eines Kindes von mehr als 45 Stunden pro Woche stellt ein Zusatzangebot
außerhalb der Regelungen nach dem Kinderbildungsgesetz dar. Dieses Zusatzangebot wird
pauschal mit plus 50 EUR über alle Einkommensstufen und Angebotsformen belegt.
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Anlage 3 - Synopse als Text anzeigen
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der
I. Abschnitt (IST)
I. Abschnitt (SOLL)
Elternbeiträge für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder
Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in
Tageseinrichtungen
§ 1 Allgemeines (IST)
§ 1 Allgemeines (SOLL)
Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Betreuung von Kindern
in Tageseinrichtungen der Stadt Düsseldorf und der von ihr
geförderten freien Träger der Jugendhilfe einen öffentlich-
rechtlichen Beitrag.
(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Betreuung von Kindern in
Tageseinrichtungen i.S.d. §§ 22 Abs. 1 S. 1, 24 SGB VIII der
Stadt Düsseldorf und der von ihr geförderten freien Träger
der Jugendhilfe einen öffentlich-rechtlichen Beitrag, soweit
sich nach § 49 KiBiz keine abweichende Zuständigkeit ergibt.
(2) Für die Betreuung von Kindern in einer
Kindertageseinrichtung außerhalb des Gebietes der Stadt
Düsseldorf erhebt die Stadt Düsseldorf Elternbeiträge nach
Maßgabe dieser Satzung, soweit die Zuständigkeit nach § 49
i.V.m. § 51 KiBiz gegeben ist.
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der
§ 2 Beitragszeitraum (IST)
§ 2 Beitragszeitraum (SOLL)
(1) Beitragszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr; das
Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01. August bis
31. Juli). Abweichend davon beginnt die Beitragspflicht
stets (rückwirkend) zum 01. des Monats, in dem der Beginn
der Betreuung vertraglich festgelegt wurde. Sie endet
grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen
Ende das Kind die Einrichtung verlässt (z.B. aufgrund des
Endes der Betreuungszeit oder einer Kündigung). Die
Beitragspflicht endet, wenn dem Kind kein Betreuungsplatz
mehr zur Verfügung gestellt wird.
(1) Beitragszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr; das
Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01. August bis
31. Juli). Abweichend davon beginnt die Beitragspflicht stets
(rückwirkend) zum 01. des Monats, in dem der Beginn der
Betreuung vertraglich festgelegt wurde. Sie endet
grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen
Ende das Kind die Einrichtung verlässt (z.B. aufgrund des
Endes der Betreuungszeit oder einer Kündigung). Die
Beitragspflicht endet, wenn dem Kind kein Betreuungsplatz
mehr zur Verfügung gestellt wird.
(2) Die Beitragspflicht gilt auch in Ferienzeiten und auch wenn
das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird;
insbesondere wird die Beitragspflicht durch
Eingewöhnungs- (gilt nicht für OGS) oder
Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei
vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen
der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen,
Streik oder Naturereignisse, besteht kein Anspruch auf
Beitragsminderung.
(2) Die Beitragspflicht gilt auch in Ferienzeiten und auch, wenn
das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird;
insbesondere wird die Beitragspflicht durch Eingewöhnungs-
(gilt nicht für OGS) oder Schließungszeiten der Einrichtung
nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder
Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch
Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, besteht kein
Anspruch auf Beitragsminderung. Das Gleiche gilt, wenn das
Kind aus persönlichen Gründen (z.B. Urlaub, Krankheit oder
private Termine) vorübergehend nicht an der Bet reuung
teilnimmt.
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der
§ 3 Beitragspflichtige (IST)
§ 3 Beitragspflichtige (SOLL)
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich
gleichgestellten Personen, mit denen das Kind
zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil
zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern (Eltern im leiblichen Sinne
und Adoptiveltern) und diesen rechtlich gleichgestellten
Personen (Vormünder) mit denen das Kind zusammenlebt.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil oder einer rechtlich
gleichgestellten Person zusammen, so tritt dieser bzw. diese
an die Stelle der Eltern bzw. der rechtlich gleichgestellten
Personen.
(2) Neu (2) Ein Zusammenleben des Kindes mit den Eltern ist auch dann
gegeben, wenn das Kind in etwa zu gleichen Teilen einmal
mit dem einen und einmal mit dem anderen Elternteil
zusammenlebt; dies ist insbesondere gegeben, wenn das
Kind in der Regel in derselben Wohnung lebt und sich die
Elternteile die Betreuung ihres Kindes dort teilen, oder wenn
das Kind in regelmäßigen Abständen zwischen den
elterlichen Wohnungen wechselt (sogenanntes echtes
Wechselmodell). In diesem Fall sind ebenfalls beide Eltern
beitragspflichtig.
(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der
(3) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B.
in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen.
(4) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in
Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen.
§ 4 Beitragshöhe (IST)
§ 4 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt (SOLL)
(1) Der Elternbeitrag für Kinder in einer Betreuungseinrichtung
nach dieser Satzung wird in monatlichen Raten als
öffentlich-rechtlicher Jahresbeitrag erhoben.
Veranlagungszeitraum ist der 01. August bis 31. Juli des
Folgejahres (Betreuungsjahr).
Der Elternbeitrag richtet sich neben der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen auch nach dem
Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang.
Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird
der maßgebliche Elternbeitrag für die Betreuungsart
erhoben, für die das Kind angemeldet ist.
(1) Der Elternbeitrag für Kinder in einer Betreuungseinrichtung
nach dieser Satzung wird in monatlichen Raten als öffentlich-
rechtlicher Jahresbeitrag erhoben.
(2) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu
dieser Satzung.
(2) Der Elternbeitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, nach dem Alter
des Kindes sowie dem Betreuungsumfang. Unabhängig von
der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche
Elternbeitrag für den Betreuungsumfang erhoben, für den
das Kind angemeldet ist. Lebt die beitragspflichtige Person in
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der
einem Haushalt mit ihrer Ehegattin beziehungsweise ihrem
Ehegatten oder ihrer Partnerin beziehungsweise ihrem
Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und ist
diese beziehungsweise dieser nicht zugleich Elternteil des
Kindes oder rechtlich gleichgestellt, gehören auch das
Einkommen der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten
oder der Partnerin beziehungsweise des Partners zum
beitragsrelevanten Einkommen. Lebt das Kind allerdings in
einem Wechselmodell im Sinne des § 3 Abs. 2 mit seinen
Elternteilen zusammen, bleibt das Einkommen von
Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern der
Elternteile unberücksichtigt. Beitragspflichtige nach § 3
dieser Satzung und Ehegatten/eingetragene Lebenspartner,
deren Einkommen nach den beiden vorgenannten Sätzen zu
berücksichtigen ist, werden im Folgenden zusammenfassend
als „einkommenseinsatzpflichtige Personen" bezeichnet. Die
Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser
Satzung.
(3) Der Träger kann ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. (3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann gem. § 51 Abs.
3 KiBiZ zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen verlangen.
Das Verpflegungsentgelt ist unabhängig vom Einkom men zu
zahlen.
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der
§ 5 Einkommen (IST)
§ 5 Einkommen (SOLL)
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der
positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen (s. § 3 EBS) im
Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des
Einkommenssteuergesetzes (z.B. Brutto-Einkommen
abzüglich Werbungskosten, bei Einkünften aus
Kapitalvermögen abzüglich des Sparerpauschbetrages, bei
Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbe der
Gewinn) und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland
erzielt werden.
Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nummer
5 EStG in der jeweils geltenden Fassung werden in der vom
Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen.
Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes über
Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind für
den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von
Bedeutung und mindern das Einkommen ebenso wenig wie
finanzielle Belastungen (insbesondere
Sozialversicherungsbeiträge und Sonderausgaben -
ausgenommen Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr.
5 EStG - s. hierzu § 2 Abs. 5a S. 2 EStG,
Vorsorgeaufwendungen, gesetzliche oder vertragliche
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der
positiven Einkünfte der einkommenseinsatzpflichtigen
Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des
Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden
Fassung und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt
werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten
Ehegatten/eingetragene Lebenspartner ist nicht zulässig.
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der
Unterhaltsleistungen).
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und
mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist
nicht zulässig.
Dem Einkommen gemäß Satz 1 sin d steuerfreie Einkünfte,
(z.B. Einmalzahlungen, Zulagen für Mehrarbeit bzw.
Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.),
Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z.B.
Elterngeld oder Arbeitslosengeld sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für
die Beitragspflichtigen und das Kind, für das der
Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und
entsprechenden Vorschriften sowie der Kinderzuschlag
(vgl. § 6a BKGG) sind zum Einkom men nicht
hinzuzurechnen.
Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld - und
Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt bis zu den in §
10 BEEG genannten Beträgen als Einkommen
unberücksichtigt.
Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die in § 10 Abs. 1-
3 BEEG genannten Beträge mit der Zahl der geborenen
Kinder.
Bezieht eine beitragspflichtige Person Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der
eines Mandats und steht ihr aufgrund dessen für den Fall
des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an
deren Stelle eine Abfindung zu oder ist sie in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann
ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein
Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des
Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach §
32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden
Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten
Einkommen abzuziehen.
(2) Grundsätzlich ist für die Bemessung der Beitragshöhe das
Jahreseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr
maßgeblich.
Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des
Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu
aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind
die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende
Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass
die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
(2) Dem Einkommen gem. Absatz 1 sind steuerfreie Einkünfte
(z.B. Einmalzahlungen, Zulagen für Mehrarbeit bzw.
Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.), Unterhaltsleistungen,
Lohnersatzleistungen wie z.B. Elterngeld oder
Arbeitslosengeld sowie die zur Deckun g des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für
die einkommenseinsatzpflichtigen Personen sowie das Kind,
für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und
entsprechenden Vorschriften sowie der Kinderzuschlag (vgl.
§ 6a BKGG) sind zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(BEEG) bleibt bis zu den in § 10 BEEG genannten Beträgen
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der
Eine erfolgte Beitragsfestsetzung ist zu ändern, wenn sich
im Nachhinein herausstellt, d ass das tatsächliche
Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder
unter dem der bisherigen Festsetzung zugrunde liegenden
Jahreseinkommen liegt und aufgrund dessen eine höhere
oder niedrigere Einkommensgruppe maßgebend ist.
Änderungen der persönlichen und/oder wirtschaftlichen
Verhältnisse, die maßgeblich für die Bemessung des
Elternbeitrages sind, sind unverzüglich anzuzeigen und zu
belegen. Bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse
(z.B. Trennung der Eltern) erfolgt eine Anpassung des
Elternbeitrages im Monat nach Eintritt der Veränderung.
Unabhängig von den Anzeige- und Auskunftspflichten ist die
Stadt Düsseldorf berechtigt, die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen bei
Bedarf, mindestens jährlich, zu überprüfen.
als Einkommen unberücksichtigt. Bei Mehrlingsg eburten
vervielfachen sich die in § 10 Abs. 1-3 BEEG genannten
Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder.
(3) Vorschriften des EStG über Freibeträge, Freigrenzen und
Steuerbefreiungen sind für den Einkommensbegriff nach
dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das
Einkommen ebenso wenig wie finanzielle Belastungen,
insbesondere Sozialversicherungsbeiträge un d
Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, gesetzliche oder
vertragliche Unterhaltsleistungen. Ausgenommen hiervon
sind Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten
nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der jeweils gültigen Fassung.
Diese werden entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 5a S. 2
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der
EStG in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom
Einkommen abgezogen.
(4) Bezieht eine einkommenseinsatzpflichtige Person Einkünfte
aus einem Beschäftigungsverhältnis
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Anlage 1 - Neufassung der Elternbeitragssatzung als Text anzeigen
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von
Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen
Ganztagesschule im Primarbereich
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV . NRW. S. 666/SGV. NRW.
2023), des § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), des § 51 des Gesetzes zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung vom
03.12.2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77/SGV. NRW. 216) sowie des § 9 des
Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV.
NRW. S. 102/SGV. NRW. 223) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen
Fassung - hat der Rat der Stadt Düsseldorf in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende
Satzung beschlossen:
I. Abschnitt
Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen
i.S.d. §§ 22 Abs. 1 S. 1, 24 SGB VIII der Stadt Düsseldorf und der von ihr
geförderten freien Träger der Jugendhilfe einen öffentlich-rechtlichen Beitrag,
soweit sich nach § 49 KiBiz keine abweichende Zuständigkeit ergibt.
(2) Für die Betreuung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung außerhalb des
Gebietes der Stadt Düsseldorf erhebt die Stadt Düsseldorf Elternbeiträge nach
Maßgabe dieser Satzung, soweit die Zuständigkeit nach § 49 i.V.m . § 51 KiBiz
gegeben ist.
§ 2 Beitragszeitraum
(1) Beitragszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr; das Kindergartenjahr
entspricht dem Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Abweichend davon beginnt die
Beitragspflicht stets (rückwirkend) zum 01. des Monats, in dem der Beginn der
Betreuung vertraglich festgelegt wurde. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des
Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt (z.B.
aufgrund des Endes der Betreuungszeit oder einer Kündigung). Die Beitragspflicht
endet, wenn dem Kind kein Betreuungsplatz mehr zur Verfügung gestellt wird.
(2) Die Beitragspflicht gilt auch in Ferienzeiten und auch, wenn das Kind nicht an allen
Tagen des Monats betreut wird; insbesondere wird die Beitragspflicht durch
Eingewöhnungs- oder Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei
vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung,
insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, besteht kein
Anspruch auf Beitragsminderung. Das Gleiche gilt, wenn das Kind aus persönlichen
Gründen (z.B. Urlaub, Krankheit oder private Termine) vorübergehend nicht an der
Betreuung teilnimmt.
§ 3 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern (Eltern im leiblichen Sinne und Adoptiveltern) und
diesen rechtlich gleichgestellten Personen (Vormünder) mit denen das Kind
zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil oder einer rechtlich
gleichgestellten Person zusammen, so tritt dieser bzw. diese an die Stelle der Eltern
bzw. der rechtlich gleichgest ellten Personen.
(2) Ein Zusammenleben des Kindes mit den Eltern ist auch dann gegeben, wenn das
Kind in etwa zu gleichen Teilen einmal mit dem einen und einmal mit dem anderen
Elternteil zusammenlebt; dies ist insbesondere gegeben, wenn das Kind in der
Regel in derselben Wohnung lebt und sich die Elternteile die Betreuung ihres Kindes
dort teilen, oder wenn das Kind in regelmäßigen Abständen zwischen den
elterlichen Wohnungen wechselt (sogenanntes echtes Wechselmodell). In diesem
Fall sind ebenfalls beide Eltern beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist kein
Elternbeitrag zu zahlen.
§ 4 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt
(1) Der Elternbeitrag für Kinder in einer Betreuungseinrichtung nach dieser Satzung
wird in monatlichen Raten als öffentlich-rechtlicher Jahresbeitrag erhoben.
(2) Der Elternbeitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Beitragspflichtigen, nach dem Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang.
Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche
Elternbeitrag für den Betreuungsumfang erhoben, für den das Kind angemeldet ist.
Lebt die beitragspflichtige Person in einem Haus halt mit ihrer Ehegattin
beziehungsweise ihrem Ehegatten oder ihrer Partnerin beziehungsweise ihrem
Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und ist diese beziehungsweise
dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes oder rechtlich gleichgestellt, gehören
auch das Einkommen der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der
Partnerin beziehungsweise des Partners zum beitragsrelevanten Einkommen. Lebt
das Kind allerdings in einem Wechselmodell im Sinne des § 3 Abs. 2 mit seinen
Elternteilen zusammen, bleibt das Einkommen von Ehegatten bzw. eingetragenen
Lebenspartnern der Elternteile unberücksichtigt. Beitragspflichtige nach § 3 dieser
Satzung und Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, deren Einkommen nach den
beiden vorgenannten Sätzen zu berücksich tigen ist, werden im Folgenden
zusammenfassend als „einkommenseinsatzpflichtige Personen" bezeichnet. Die
Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann gem. § 51 Abs. 3 KiBiZ zusätzlich ein
Entgelt für das Mittagessen verlangen. Das Verpflegungsentgelt ist unabhängig
vom Einkommen zu zahlen.
§ 5 Einkommen
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der
einkommenseinsatzpflichtigen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des
Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung und
vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten
aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veran lagten
Ehegatten/eingetragene Lebenspartner ist nicht zulässig.
(2) Dem Einkommen gem. Abs. 1 sind steuerfreie Einkünfte (z.B. Einmalzahlungen,
Zulagen für Mehrarbeit bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.),
Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z .B. Elterngeld oder
Arbeitslosengeld sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen für die einkommenseinsatzpflichtigen Personen sowie das
Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach
dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und entsprechenden Vorschriften sowie der
Kinderzuschlag (vgl. § 6a BKGG) sind zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt bis zu
den in § 10 BEEG genannte n Beträgen als Einkommen unberücksichtigt. Bei
Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die in § 10 Abs. 1-3 BEEG genannten Beträge
mit der Zahl der geborenen Kinder.
(3) Vorschriften des EStG über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind
für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern
das Einkommen ebenso wenig wie finanzielle Belastungen, insbesondere
Sozialversicherungsbeiträge und Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen,
gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsleistungen. Ausgenommen hiervon sind
Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden entsprechend der Regelung in § 2
Abs. 5a S. 2 EStG in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen
abgezogen.
(4) Bezieht eine einkommenseinsatzpflichtige Person Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihr
aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung
oder an deren Stelle e ine Abfindung zu oder ist sie in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats
hinzuzurechnen.
(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu
gewährenden Freibeträge von dem nach Abs. 1- 4 ermittelten Einkommen
abzuziehen.
§ 6 Beitragsermäßigung
(1) Wird mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 3 dieser Satzung
an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig in einer Tageseinrichtung für Kinder im
Gebiet der Stadt Düsseldorf, von einer Tagespflegeperson oder in einer offenen
Ganztagsschule im Gebiet der Stadt Düsseldorf betreut und wer den für die
Betreuungen Elternbeiträge durch die Stadt Düsseldorf erhoben, so entfallen die
Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne
Beitragsbefreiung nach S. 1 unterschiedlich hohe Beiträge für die betreuten Kinder,
so ist der Elternbeitrag für das Kind zu zahlen, für das sich nach dem Einkommen
und der Betreuungsart der höchste Betrag nach der Anlage zu dieser Satzung
ergibt. Die Regelung der Geschwisterermäßigung gilt nur für öffentlich geförderte
Betreuungsangebote.
(2) Die Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 gilt auch dann, wenn die Kinder der
beitragspflichtigen Personen in unterschiedlichen Jugendamtsbezirken betreut
werden, die Stadt Düsseldorf aufgrund der Regelung des § 49 Abs. 1 Satz 2 KiBiz
NRW jedoch auch für die Beitragserhebung in Bezug auf das auswärtig betreute
Kind bzw. die auswärtig betreuten Kinder zuständig ist.
(3) Lebt die beitragspflichtige Person in einem Haushalt mit einer anderen Person
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung und wird für mehr als ein Kind einer dieser
beiden Personen und/oder beider Personen ein Elternbeitrag erhoben, gelten die
vorstehenden Beitragsbefreiungen entsprechend.
(4) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem
Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Empfänger von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II und XII
(Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe), Wohngeld nach dem Wohngeldges etz,
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag nach dem
BKKG oder Eltern, denen gegenüber im Rahmen des Bildungs - und Teilhabepaketes
eine Kostenübernahme in Bezug auf das Verpflegungsentgelt erklärt wurde, sind
nach Vorlage der entsprechenden Nachweise von der Zahlung des Elternbeitrags
befreit. Bei Vorlage eines gültigen Düsselpasses wird eine Beitragsbefreiung ab
Beginn des Monats der Vorlage und zukünftig bis Ende der Gültigkeitsdauer
gewährt. Sobald der Beitragspflichtige die Anspruchsgrundlagen für die in S. 2 und
3 benannten Voraussetzungen, unabhängig von der jeweiligen Gültigkeitsdauer,
nicht mehr erfüllt, erfolgt die Beitragsfestsetzung nach dem dann gültigen
Einkommen.
(5) Gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz ist die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30.
September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben
Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
Kinder, deren Tagesbetreuung nach S. 1 beitragsfrei ist, sind so zu berücksichtigen,
als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.
(6) Im Fall der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist kein Elternbeitrag zu zahlen.
Ebenfalls beitragsfrei sind Kinder, die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII
erhalten.
§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten
(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Einrichtung, bei der
offenen Ganztagsschule die Schule und bei Kindertagespflege die
Tagespflegeperson im Rahm en des Antrags auf Geldleistungen, der Stadt
Düsseldorf die Namen, Anschriften, Geburtsdaten und die Aufnahme - und
Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu dessen bzw. deren
Eltern oder Erziehungsberechtigten unverzüglich mit.
(2) Die Beitragspflichtigen haben sich binnen vier Wochen nach Zugang der
Aufforderung zur Abgabe der schriftlichen Einkommenserklärung und danach auf
Verlangen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verbindlich zu ihrer
Einkommenssituation zu erklären und alle Tatsachen, die für die Bemessung des
Elternbeitrags maßgeblich sind, schriftlich mitzuteilen und die erforderlichen
Nachweise, insbesondere über das maßgebliche Einkommen gem. § 5 dieser
Satzung, vorzulegen. Die Beitragspflichtigen sind während des ge samten
Betreuungszeitraums verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder
persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich
sind, unverzüglich mitzuteilen. Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird
durch die Rechtsprechung ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen. Der Nachweis
des Einkommens gem. § 5 dieser Satzung entfällt, wenn und solange der/die
Zahlungs- bzw. Beitragspflichtige/n sich selbst durch eine schriftliche Erklärung der
höchsten Einkommensstufe zuordnet bzw. zuordnen.
(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder
nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der entsprechend der Betreuungsform
höchste Elternbeitrag festgesetzt.
§ 8 Veranlagung, Fälligkeit und Zahl ung des Beitrages
(1) Maßgeblich für die Bemessung des Elternbeitrages ist das gemäß § 5 dieser
Satzung tatsächliche Einkommen des Kalenderjahres, in dem der jeweilige
Beitragsmonat liegt. Für die Bemessung der Beitragshöhe wird zunächst auf das
Jahreseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr abgestellt. Im Rahmen
der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu
aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte
laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die
Einkommenssituation auf Dauer besteht. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das
tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem der
bisherigen Festsetzung zugrundeliegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund
dessen eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgeblich ist, ist die
Beitragsfestsetzung für das gesamte Kalenderjahr zu ändern.
(2) Die Elternbeiträge sind nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die Zeit
ab dem vertraglichen Betreuungsbeginn fällig und monatlich im Voraus, spätestens
zum 05. eines Monats, zu entrichten. Die Beiträge werden stets als volle
Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An -/Abwesenheitszeiten des Kindes,
Schließzeiten, Ferien oder anderen in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten
Gründen.
(3) Bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse (z.B. Trennung der Eltern) erfolgt
eine Anpassung des Elternbeitrags im Monat nach Eintritt der Veränderung.
(4) Mit der Anmeldung des Kindes in der Tageseinrichtung verpflichten sich die Eltern
bzw. die Personen, die nach § 3 dieser Satzung an die Stelle
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.