Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 66/ 4/2005

Änderung der Taxentarifordnung

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Kaiserswerther Straße 209 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 14. März 2005veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Der Rat beschließt den Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung).

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

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Ö Vorlagen - Nr. 66/ 4/2005 Seite 1 von 6 Beschlussvorlage Betrifft: Änderung der Taxentarifordnung Beschlussdarstellung: Der Rat beschließt den Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung). Sachdarstellung: Die Taxi-Düsseldorf EG hat am 21.03.2005 eine Erhöhung des seit 29.09.2004 gültigen Taxitarifs um 0,05 EUR pro Kilometer beantragt. Zur Begründung werden die gestiegenen gewerbespezifischen Kosten sowie die erhöhten Treibstoffkosten angeführt. Das Beförderungsentgelt würde sich im Tag-Tarif bis einschließlich des 9. gefahrenen Kilometers auf 1,48 EUR pro km erhöhen und ab dem 10. gefahrenen Kilometer auf 1,28 EUR/km. Im Nacht-Tarif würde sich das Beförderungsentgelt bis einschließlich des 9. gefahrenen Kilometers von bisher 1,58 EUR auf 1,63 EUR erhöhen und ab dem 10. gefahrenen Kilometer von 1,38 EUR auf 1,43 EUR. Eine Untersuchung des Düsseldorfer Taxigewerbes im vergangenen Jahr hatte den Verlust der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes festgestellt. Ursachen sind eine zu geringe Auslastung und damit verbunden zu geringe Umsätze der einzelnen Taxen und gestiegene Betriebskosten sowie eine überarbeitungsbedürftige Tarifstruktur. Hinzu kommt, dass eine sinkende Nachfrage nicht mit geringeren Kosten einhergeht, weil die Kosten ganz überwiegend auch dann anfallen, wenn das Taxi nicht in Anspruch genommen wird (Fixkostenstruktur). Aufgr und dessen hatte der Gutachter umsatzsteigernde Maßnahmen empfohlen, unter anderem die Einführung eines besonders günstigen Kurzstreckenpauschaltarifes als Instrument der Nachfragebelebung. Die Empfehlungen des Gutachters wurden zwischenzeitlich weitgehend umgesetzt. Wegen Beratungsbedarfs wurden die Einführung des Kurzstreckenpauschaltarifes und des Großraumzuschlages noch nicht beschlossen. Der Kurzstreckenpauschaltarif soll grundsätzlich nur dann gelten, wenn das Taxi auf der Straße herangewunken wird ("Winketarif"). Der Gutachter rechnet damit, dass diese zusätzlichen Fahrten zu einer besseren Auslastung führen werden. Für einen Fahrpreis von pauschal 3,20 EUR soll der Fahrgast bis zu 2 km weit fahren können, ab dem 2. km gilt ein Übergangstarif, der den Fahrpreis auf den nächsten 1.000 m an den regulären Tag- oder Nacht-Tarif anpasst. Beim Erreichen der 2-km-Grenze wird der Fahrgast durch RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 6 den Fahrpreisanzeiger optisch oder akustisch darüber informiert, dass die Kurzstrecke beendet ist und nun der Übergangstarif gilt. Während der Erstellung des Gutachtens, der Analyse und der Präsentation der Ergebnisse waren die Taxiverbände gebeten worden, mitzuwirken und Stellung zu nehmen. In weiteren Gesprächen -unter Einbeziehung der Industrie- und Handelskammer- hat die Verwaltung die Themen "Winketarif" und Großraumzuschlag vertieft. Die einbezogenen Taxiverbände stehen dem Kurzstreckenpauschaltarif jedoch ablehnend gegenüber. Sie erwarten statt einer zusätzlichen Nachfrage Erlöseinbußen, weil der "Winketarif" auf kurzen Strecken unter dem Normaltarif liegt. Die Unternehmer befürchten zudem (weitere) nicht kontrollierbare Fahrten ohne Fahrpreisanzeiger mit der Folge, dass der Erlös nicht beim Unternehmer landet. Um das Risiko zu verdeutlichen, weisen die Taxiverbände darauf hin, dass einzelne Unternehmer schon jetzt eine weitere Anhebung der Tarife fordern, weil die Umsätze nicht auskömmlich seien. Sie schließen auch nicht aus, dass winkende Kunden bewusst übersehen werden, um einen lukrativen Standplatz anzufahren und dort auf Fahrgäste zu warten. Das Ergebnis wären Beschwerden und unzufriedene Kunden. Die Fachverwaltung teilt diese Bedenken nicht. Sie möchte dem Gutachtervorschlag folgen, weil sie eine reelle Chance sieht, hier zusätzliche Umsätze zu erzielen. Ohne zusätzliche Umsätze sind Anträge auf Tariferhöhungen in immer kürzeren Abständen abzusehen. Bereits jetzt liegt ein solcher Antrag zur Beschlussfassung vor. In ihrer Bewertung stützt sie sich auf die Beurteilung der Straßenverkehrsbehörde Berlin, die seit dem 05.10.1994 positive Erfahrungen mit dem -auf Wunsch des dortigen Taxigewerbes eingeführten - "Winketarif" gemacht hat. Wie der Gutachter geht auch die Verwaltung davon aus, dass der "Winketarif" für sich -aber mehr noch in idealer Ergänzung mit mehr Service- zusätzliche Kunden für die Taxiunternehmen anlocken wird. Der Umsatz und die Auslastung der Taxen werden steigen. Die auskömmliche wirtschaftliche Lage der einzelnen Unternehmer wird stabilisiert. Durch Aufmerksamkeit und Engagement können neue Kunden auch für längere Fahrten (zurück-) gewonnen werden. Solches unternehmerisches Engagement wird über den Umsatz belohnt. Es wird nicht verkannt, dass der Erfolg des Tarifes von der Kooperationsbereitschaft der Taxiunternehmer abhängen wird, deren Verbände sich ablehnend äußern. Die Fachverwaltung ist aber der Meinung, dass die Vorteile für die Kunden und die Chancen für Taxiunternehmen die Bedenken überwiegen und schlägt deshalb die Einführung des "Winketarifes" vor. Gleichzeitig soll der auch von den Taxiverbänden gewünschte Großraumzuschlag von 3,00 EUR bei gleichzeitiger Nutzung durch mehr als 4 Fahrgäste eingeführt werden. Die bis zu 8 Fahrgäste sparen durch die Beförderung in einem Großraumtaxi das ansonsten fällige Beförderungsentgelt für ein zweites Taxi. Daher ist der Großraumzuschlag aus Sicht des Fahrgastes selbsterklärend und wird in anderen Städten (Berlin, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg, München etc.) problemlos akzeptiert. Er bildet betriebswirtschaftlich einen Beitrag zur Finanzierung der Mehrkosten großräumiger Taxifahrzeuge. Beratungsfolge: RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Seite 3 von 6 Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ordnungs- und Verkehrsausschuss 07.09.2005 -/- 2 Haupt- und Finanzausschuss 19.09.2005 -/- 2 Rat 29.09.2005 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt 4. Verordnung Taxentarife Alternative: Keine Amt: Amt für Einwohnerwesen Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Löhr Seite 4 von 6 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung) Aufgrund des § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (GV NRW S. 247/SGV NRW 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) in Verbindung mit § 38 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als Kreisordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom ........ für das Gebiet der Stadt Düsseldorf folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförder ungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung) vom 31.01.1995 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 6 vom 11. Februar 1995), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2004 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 34/35 vom 28. August 2004), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 wird nach den Worten "in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690) " folgender Zusatz hinzugefügt: "in der derzeit geltenden Fassung". 2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 1. Beförderungsentgelt an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr 1.1 Grundpreis einschließlich der ersten Wegstrecke von 69,93 m bzw. der ersten Wartezeit von 15 Sekunden: EUR 2,40 1.2 bis einschließlich des 9. Kilometers für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 69, 93 m EUR 0,10 (das entspricht einem Kilometerpreis von EUR 1,43) 1.3 ab dem 10. Kilometer für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 81,3 m EUR 0,10 (das entspricht einem Kilometerpreis von EUR 1,23) 2. Beförderungsentgelt an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 06.00 Uhr des folgenden Tages: RSD AllVorlg.WPT Seite 5 von 6 2.1 Grundpreis einschließlich der ersten Wegstrecke von 63,29 m bzw. der ersten Wartezeit von 15 Sekunden EUR 2,40 2.2 bis einschließlich des 9. Kilometers für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 63,29 m EUR 0,10 (das entspricht einem Kilometerpreis von EUR 1,58) 2.3 ab dem 10. Kilometer für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 72,46 m EUR 0,10 (das entspricht einem Kilometerpreis von EUR 1,38) 3. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 1. Kurzstreckenpauschaltarif: Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt EUR 3,20. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt für eine Entfernung von bis zu 2 Kilometern bei einer Fahrt, die nicht auf Wunsch des Fahrgastes hin unterbrochen worden ist. Er gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muß dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden. 2. Übergangstarif: Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 Kilometern gibt der Fahrpreisanzeiger ein akustisches oder optisches Signal, und das Beförderungsentgelt wird bis zum gefahrenen 3. Kilometer dem gemäß § 2 Abs. 1 geltenden Tarif angepasst. 2.1. Das Beförderungsentgelt beträgt dann an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr ab dem 2. bis einschließlich des 3. gefahrenen Kilometers für jede angefangene Fahrstrecke von 88,50 m EUR 0,30 2.2 Das Beförderungsentgelt beträgt an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 06.00 Uhr des folgenden Tages ab dem 2. bis einschließlich des 3. gefahrenen Kilometers für jede angefangene Fahrstrecke von 78,12 m EUR 0,30 2.3 Wartezeitentgelt je 15 Sekunden EUR 0,10. 4. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt: Bei Benutzung einer Taxe, die über mehr als 4 Sitzplätze für Fahrgäste verfügt (Großraumtaxi), ist ein Zuschlag von EUR 3,00 zu entrichten, wenn mehr als 4 Fahrgäste gleichzeitig befördert werden. Weitere Zuschläge werden nicht erhoben. Seite 6 von 6 Artikel 2 Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossene 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförder ungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, 3. der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Düsseldorf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Düsseldorf, den Oberbürgermeister

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 66/ 4/2005