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Ö Vorlagen - Nr. 66/ 4/2005
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Änderung der Taxentarifordnung
Beschlussdarstellung:
Der Rat beschließt den Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den
in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung).
Sachdarstellung:
Die Taxi-Düsseldorf EG hat am 21.03.2005 eine Erhöhung des seit 29.09.2004 gültigen
Taxitarifs um 0,05 EUR pro Kilometer beantragt. Zur Begründung werden die gestiegenen
gewerbespezifischen Kosten sowie die erhöhten Treibstoffkosten angeführt. Das
Beförderungsentgelt würde sich im Tag-Tarif bis einschließlich des 9. gefahrenen
Kilometers auf 1,48 EUR pro km erhöhen und ab dem 10. gefahrenen Kilometer auf 1,28
EUR/km. Im Nacht-Tarif würde sich das Beförderungsentgelt bis einschließlich des 9.
gefahrenen Kilometers von bisher 1,58 EUR auf 1,63 EUR erhöhen und ab dem 10.
gefahrenen Kilometer von 1,38 EUR auf 1,43 EUR.
Eine Untersuchung des Düsseldorfer Taxigewerbes im vergangenen Jahr hatte den
Verlust der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes festgestellt. Ursachen sind eine zu
geringe Auslastung und damit verbunden zu geringe Umsätze der einzelnen Taxen und
gestiegene Betriebskosten sowie eine überarbeitungsbedürftige Tarifstruktur. Hinzu
kommt, dass eine sinkende Nachfrage nicht mit geringeren Kosten einhergeht, weil die
Kosten ganz überwiegend auch dann anfallen, wenn das Taxi nicht in Anspruch
genommen wird (Fixkostenstruktur). Aufgr und dessen hatte der Gutachter
umsatzsteigernde Maßnahmen empfohlen, unter anderem die Einführung eines besonders
günstigen Kurzstreckenpauschaltarifes als Instrument der Nachfragebelebung. Die
Empfehlungen des Gutachters wurden zwischenzeitlich weitgehend umgesetzt. Wegen
Beratungsbedarfs wurden die Einführung des Kurzstreckenpauschaltarifes und des
Großraumzuschlages noch nicht beschlossen.
Der Kurzstreckenpauschaltarif soll grundsätzlich nur dann gelten, wenn das Taxi auf der
Straße herangewunken wird ("Winketarif"). Der Gutachter rechnet damit, dass diese
zusätzlichen Fahrten zu einer besseren Auslastung führen werden. Für einen Fahrpreis
von pauschal 3,20 EUR soll der Fahrgast bis zu 2 km weit fahren können, ab dem 2. km
gilt ein Übergangstarif, der den Fahrpreis auf den nächsten 1.000 m an den regulären
Tag- oder Nacht-Tarif anpasst. Beim Erreichen der 2-km-Grenze wird der Fahrgast durch
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den Fahrpreisanzeiger optisch oder akustisch darüber informiert, dass die Kurzstrecke
beendet ist und nun der Übergangstarif gilt.
Während der Erstellung des Gutachtens, der Analyse und der Präsentation der
Ergebnisse waren die Taxiverbände gebeten worden, mitzuwirken und Stellung zu
nehmen. In weiteren Gesprächen -unter Einbeziehung der Industrie- und Handelskammer-
hat die Verwaltung die Themen "Winketarif" und Großraumzuschlag vertieft. Die
einbezogenen Taxiverbände stehen dem Kurzstreckenpauschaltarif jedoch ablehnend
gegenüber. Sie erwarten statt einer zusätzlichen Nachfrage Erlöseinbußen, weil der
"Winketarif" auf kurzen Strecken unter dem Normaltarif liegt. Die Unternehmer befürchten
zudem (weitere) nicht kontrollierbare Fahrten ohne Fahrpreisanzeiger mit der Folge, dass
der Erlös nicht beim Unternehmer landet. Um das Risiko zu verdeutlichen, weisen die
Taxiverbände darauf hin, dass einzelne Unternehmer schon jetzt eine weitere Anhebung
der Tarife fordern, weil die Umsätze nicht auskömmlich seien. Sie schließen auch nicht
aus, dass winkende Kunden bewusst übersehen werden, um einen lukrativen Standplatz
anzufahren und dort auf Fahrgäste zu warten. Das Ergebnis wären Beschwerden und
unzufriedene Kunden.
Die Fachverwaltung teilt diese Bedenken nicht. Sie möchte dem Gutachtervorschlag
folgen, weil sie eine reelle Chance sieht, hier zusätzliche Umsätze zu erzielen. Ohne
zusätzliche Umsätze sind Anträge auf Tariferhöhungen in immer kürzeren Abständen
abzusehen. Bereits jetzt liegt ein solcher Antrag zur Beschlussfassung vor. In ihrer
Bewertung stützt sie sich auf die Beurteilung der Straßenverkehrsbehörde Berlin, die seit
dem 05.10.1994 positive Erfahrungen mit dem -auf Wunsch des dortigen Taxigewerbes
eingeführten - "Winketarif" gemacht hat. Wie der Gutachter geht auch die Verwaltung
davon aus, dass der "Winketarif" für sich -aber mehr noch in idealer Ergänzung mit mehr
Service- zusätzliche Kunden für die Taxiunternehmen anlocken wird. Der Umsatz und die
Auslastung der Taxen werden steigen. Die auskömmliche wirtschaftliche Lage der
einzelnen Unternehmer wird stabilisiert. Durch Aufmerksamkeit und Engagement können
neue Kunden auch für längere Fahrten (zurück-) gewonnen werden. Solches
unternehmerisches Engagement wird über den Umsatz belohnt.
Es wird nicht verkannt, dass der Erfolg des Tarifes von der Kooperationsbereitschaft der
Taxiunternehmer abhängen wird, deren Verbände sich ablehnend äußern. Die
Fachverwaltung ist aber der Meinung, dass die Vorteile für die Kunden und die Chancen
für Taxiunternehmen die Bedenken überwiegen und schlägt deshalb die Einführung des
"Winketarifes" vor.
Gleichzeitig soll der auch von den Taxiverbänden gewünschte Großraumzuschlag von
3,00 EUR bei gleichzeitiger Nutzung durch mehr als 4 Fahrgäste eingeführt werden. Die
bis zu 8 Fahrgäste sparen durch die Beförderung in einem Großraumtaxi das ansonsten
fällige Beförderungsentgelt für ein zweites Taxi. Daher ist der Großraumzuschlag aus Sicht
des Fahrgastes selbsterklärend und wird in anderen Städten (Berlin, Essen, Frankfurt am
Main, Hamburg, München etc.) problemlos akzeptiert. Er bildet betriebswirtschaftlich einen
Beitrag zur Finanzierung der Mehrkosten großräumiger Taxifahrzeuge.
Beratungsfolge:
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Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ordnungs- und Verkehrsausschuss 07.09.2005 -/-
2
Haupt- und Finanzausschuss 19.09.2005 -/-
2
Rat 29.09.2005 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt 4. Verordnung Taxentarife
Alternative:
Keine
Amt:
Amt für Einwohnerwesen
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Löhr
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4. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt
Düsseldorf zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung)
Aufgrund des § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30.
März 1990 (GV NRW S. 247/SGV NRW 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.Dezember
2003 (BGBl. I S. 3076) in Verbindung mit § 38 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf
als Kreisordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom ........ für das Gebiet der Stadt
Düsseldorf folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförder ungsbedingungen im
Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen
(Taxentarifordnung) vom 31.01.1995 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 6 vom 11. Februar 1995), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 25. August 2004 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 34/35 vom 28.
August 2004), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird nach den Worten "in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990
(BGBl. I S. 1690) " folgender Zusatz hinzugefügt: "in der derzeit geltenden Fassung".
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1. Beförderungsentgelt an Werktagen (Montag bis Samstag)
in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr
1.1 Grundpreis einschließlich der ersten Wegstrecke von 69,93 m bzw. der ersten Wartezeit
von 15 Sekunden: EUR 2,40
1.2 bis einschließlich des 9. Kilometers für jede weitere angefangene Fahrstrecke von
69, 93 m EUR 0,10
(das entspricht einem Kilometerpreis von EUR 1,43)
1.3 ab dem 10. Kilometer für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 81,3 m
EUR 0,10
(das entspricht einem Kilometerpreis von EUR 1,23)
2. Beförderungsentgelt an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 bis 06.00
Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 06.00 Uhr des folgenden
Tages:
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2.1 Grundpreis einschließlich der ersten Wegstrecke von 63,29 m bzw. der ersten Wartezeit
von 15 Sekunden EUR 2,40
2.2 bis einschließlich des 9. Kilometers für jede weitere angefangene Fahrstrecke von
63,29 m EUR 0,10
(das entspricht einem Kilometerpreis von EUR 1,58)
2.3 ab dem 10. Kilometer für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 72,46 m
EUR 0,10
(das entspricht einem Kilometerpreis von EUR 1,38)
3. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
1. Kurzstreckenpauschaltarif: Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt EUR
3,20. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt für eine Entfernung von bis zu 2 Kilometern bei einer
Fahrt, die nicht auf Wunsch des Fahrgastes hin unterbrochen worden ist. Er gilt nicht beim
Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim
Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muß dann der
Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden.
2. Übergangstarif: Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 Kilometern gibt der
Fahrpreisanzeiger ein akustisches oder optisches Signal, und das Beförderungsentgelt wird
bis zum gefahrenen 3. Kilometer dem gemäß § 2 Abs. 1 geltenden Tarif angepasst.
2.1. Das Beförderungsentgelt beträgt dann an Werktagen (Montag bis Samstag) in
der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr ab dem 2. bis einschließlich des 3. gefahrenen
Kilometers
für jede angefangene Fahrstrecke von 88,50 m EUR 0,30
2.2 Das Beförderungsentgelt beträgt an Werktagen (Montag bis Samstag) in der
Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00
bis 06.00 Uhr des folgenden Tages ab dem 2. bis einschließlich des 3. gefahrenen
Kilometers
für jede angefangene Fahrstrecke von 78,12 m EUR 0,30
2.3 Wartezeitentgelt je 15 Sekunden EUR 0,10.
4. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
Bei Benutzung einer Taxe, die über mehr als 4 Sitzplätze für Fahrgäste verfügt
(Großraumtaxi), ist ein Zuschlag von EUR 3,00 zu entrichten, wenn mehr als 4 Fahrgäste
gleichzeitig befördert werden. Weitere Zuschläge werden nicht erhoben.
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossene 4. Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Beförder ungsentgelte und Beförderungsbedingungen im
Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen
(Taxentarifordnung) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung NRW beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung nach Ablauf eines
Jahres seit ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
2. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
3. der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Düsseldorf vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Düsseldorf, den
Oberbürgermeister