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Ö Vorlagen - Nr. 66/ 92/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Taxentarifordnung
Beschlussdarstellung:
Der Rat beschließt den Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den
in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung).
Sachdarstellung:
Am 11.07.2003 hatte die Taxi-Düsseldorf eG die Erhöhung des seit 01.11.2000
unverändert geltenden Taxitarifs beantragt, die mit Erhöhungen der gewerbespezifischen
Kosten und sinkender Nachfrage begründet wurde und eine überproportionale Erhöhung
des Beförderungsentgelts für die ersten beiden gefahrenen Kilometer vorsah. Am
19.08.2003 stellte die Rhein-Taxi Datenfunkzentrale 21 21 21 GmbH einen alternativen
Antrag auf Erhöhung des Taxentarifs. Auch die Rhein-Taxi Datenfunkzentrale 21 21 21
GmbH hatte Erhöhungen der gewerbespezifischen Kosten mitgeteilt.
Nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) hat die
Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob
sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer
ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen
technischen Entwicklung angemessen sind.
Aus einem zwischenzeitlich erstellten Gutachten über die Funktionsfähigkeit des
Düsseldorfer Taxengewerbes geht hervor, dass eine Erhöhung wegen der
zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen notwendig ist. Dabei liegen die wohl
gravierendsten Steigerungen, die sich weit mehr als die Erhöhung der Treibstoffkosten
auswirken, in den Bereichen der Abschreibungen und der Versicherungskosten.
Die Verwaltung schlägt einen Tarif vor, der rechnerisch die Mittelwerte der beantragten
Erhöhungen berücksichtigt. Danach kosten die ersten beiden gefahrenen Kilometer im
Tagtarif jeweils 1,70 EUR und im Nachttarif je 1,90 EUR. Das Kilometerentgelt beträgt ab
dem dritten gefahrenen Kilometer im Tagtarif 1,32 EUR und unter Zugrundelegung des
Nachttarifes 1,47 EUR. Die Grundgebühr und das Wartezeitentgelt bleiben unverändert.
Gleichzeitig wird durch die Verwaltung ein "Winketarif", wie er z.B. in Berlin praktiziert
wird, vorbereitet. Dieser soll nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Taxi von der
Straße herangewunken wird und kann nicht bei Vorbestellung oder dem Einsteigen am
Halteplatz genutzt werden. Bei herangewunkenen Taxen kann dann ein pauschaler
Kurzstreckentarif für Fahrstrecken von bis zu 2 km gewählt werden. So soll die
Nutzungsschwelle für Taxis, vor allem in der Innenstadt, gesenkt werden. Dieser
"Winketarif" bedarf jedoch einer besonderen Prüfung durch den Landesbetrieb Mess- und
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Eichwesen Köln und wird zu einem späteren Zeitpunkt in einer gesonderten Vorlage zur
Beschlussfassung vorgelegt.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ordnungs- und Verkehrsausschuss 24.06.04 passiert
Haupt- und Finanzausschuss -/-
1
-/-
2
Rat 15.07.04 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt 3. Verordnung Taxentarife
2 beigefügt Übersicht Taxentarife
Alternative:
Keine
Amt:
Amt für Einwohnerwesen
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Löhr
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
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3. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt
Düsseldorf zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung)
Aufgrund des § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsveror dnungen nach dem
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (GV NRW S. 247/SGV NRW
92) in Verbindung mit § 38 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) wird von der
Landeshauptstadt Düsseldorf als Kreisordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom
....... für das Gebiet der Stadt Düsseldorf folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im
Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf zu- gelassenen Taxen
(Taxentarifordnung) vom 31.01.1995 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 6 vom 11. Februar 1995),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2000 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr.
40/41 vom 14.10.2000) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Beförderungsentgelt
1. an Werktagen (Montag bis Samstag)
in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr
1.1 für die ersten 58,82 m der Fahrtstrecke i 2,30
(Anfangsstrecke)
1.2 bis einschließlich des 2. Kilometers:
für jeden weiteren angefangenen 58,82 m
der Fahrtstrecke (Fortschaltstrecke) i 0,10
1.3 ab dem 3. Kilometer:
für jeden weiteren angefangenen 75,76 m
der Fahrtstrecke (Fortschaltstrecke) i 0,10
2. an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit
von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und
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gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 06.00 Uhr
des folgenden Tages
2.1 für die ersten 52,63 m der Fahrtstrecke i 2,30
(Anfangsstrecke)
2.2 bis einschließlich des 2. Kilometers:
für jeden weiteren angefangenen 52,63 m i 0,10
der Fahrtstrecke (Fortschaltstrecke)
2.3 ab dem 3. Kilometer:
für jeden weiteren angefangenen 68,03 m
der Fahrtstrecke (Fortschaltstrecke) i 0,10
Artikel 2
Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossene 3.Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im
Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen
(Taxentarifordnung) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung NW beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
2. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
3. der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form-und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Düsseldorf vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
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Düsseldorf, den
Oberbürgermeister
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Tarif-
element
aktueller
Taxi-Tarif
Antrag Taxi-
Düsseldorf eG
Antrag Rhein-
Taxi
Empfehlung
Gutachten
Vorschlag
Verwaltung
Veränderung
Grund-
preis
2,30 EUR 2,30 EUR 2,30 EUR
2,40 EUR + 21,2 % 2,30 EUR
1. - 9. km
Tag-Tarif
1,23 EUR 1. - 2. km je
1,80 EUR
+ 46,3% 1. - 2. km je
1,60 EUR
+ 30 % 1,43 EUR + 16,2 % 1. - 2. km je
1,70 EUR
+38,2 %
ab 3. km je
1,35 EUR
+ 9,8% ab 3. km je
1,30 EUR
+ 5,7 % ab 3. km je
1,32 EUR
+ 7,3 %
ab 10. km
Tag-Tarif
1,23 EUR 1,35 EUR + 9,8 % 1,30 EUR +5,7 % 1,23 EUR 1,32 EUR +7,3 %
1. - 9. km
Nacht-Tarif
1,38 EUR 1. - 2. km je
2,00 EUR
+ 44,9% 1. - 2. km je
1,80 EUR
+ 30,4 % 1,58 EUR + 14,5 % 1. - 2.km je
1,90 EUR
+ 37,7 %
ab 3. km je
1,50 EUR
+ 8,7 % ab 3. km je
1,45 EUR
+ 5 % ab 3. km je
1,47 EUR
+ 6,5 %
ab 10. km
Nacht-Tarif
1,38 EUR 1,50 EUR + 8,7 % 1,45 EUR +5 % 1,38 EUR 1,47 EUR + 6,5 %
Wartezeit 21,47 EUR 21,47 EUR beantragte
Änderung lt.
Eichamt
unzulässig
24,00 EUR +11,8 % 21,47 EUR
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Tarif-
element
aktueller
Taxi-Tarif
Antrag Taxi-
Düsseldorf eG
Antrag Rhein-
Taxi
Empfehlung
Gutachten
Vorschlag
Verwaltung
Veränderung
Preis einer
Normaltour
2 km / Tag-
Tarif
4,76 EUR 5,80 EUR + 21,8 % 5,40 EUR +13,4 % 5,16 EUR +8,4 % 5,60 EUR +17,6 %
Preis einer
Normaltour
3 km / Tag-
Tarif
5,89 EUR 7,15 EUR + 21,4 % 6,70 EUR +13,8 % 6,59 EUR +11,9 % 6,92 EUR +17,5 %
Preis einer
Normaltour
5 km / Tag-
Tarif
8,35 EUR 9,85 EUR +18 % 9,30 EUR +11,4 % 9,45 EUR +13,2 % 9,56 EUR +14,5 %