Originale durchsuchen
Dokumenttexte
Vorlage als Text anzeigen
Seite 1 von 7
Beschlussvorlage
Betrifft:
13. Ordnung zur Änderung der Benutzungsordnung der Stadtbüchereien Düsseldorf
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt die 13. Ordnung zur Änderung der Benutzungsordnung der
Stadtbüchereien Düsseldorf.
Sachdarstellung:
Mit der Änderung der Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland
(Leihverkehrsordnung -LVO) RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur
und Sport vom 08. März 2004 (MBl. NW 2004 S.362) ist die Benutzungsordnung der
Stadtbüchereien entsprechend zu ändern.
Im Rahmen dieser grundsätzlichen Änderung sind weitere redaktionelle Änderungen zur
Vermeidung von Irritationen vorgenommen worden.
Somit ergeben sich folgende Änderungen:
Bisherige Fassung
12. Ordnung zur Änderung der Be-
nutzungsordnung der Stadtbüchereien
Düsseldorf
Der Rat der Stadt Düsseldorf hat am
06.Juni 2002 aufgrund des § 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW
666/SGV NW 2023) folgende Ordnung
beschlossen:
Artikel 1
Die Benutzungsordnung der Stadtbüchereien
vom 28. November 1974 (Düsseldorfer
Amtsblatt Nr. 15 vom 19. April 1975), zuletzt
Änderungen13. Ordnung zur Änderung der Be-
nutzungsordnung der Stadtbüchereien
Düsseldorf
Der Rat der Stadt Düsseldorf hat am
aufgrund des § 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW
666/SGV NW 2023) folgende Ordnung
beschlossen:
Artikel 1
Die Benutzungsordnung der Stadtbüchereien
vom 28. November 1974 (Düsseldorfer
Amtsblatt Nr. 15 vom 19. April 1975), zuletzt
RSD AllVorlg.WPT
Seite 2 von 7
geändert durch Ratsbeschluss vom
27. September2001, wird wie folgt geändert:
§ 1 - Rechtsform
§ 2 - Anmeldung
(1)Der Benutzer meldet sich persönlich unter
Vorlage seines Personalausweises oder des
Reisepasses in Verbindung mit einer
Meldebescheinigung an. Kinder und Jugendliche
bis zum vollendeten 15. Lebensjahr müssen
zusätzlich die Einwilligungerklärung und den
Personalausweis oder den Reisepass in
Verbindung mit einer Meldebescheinigung eines
gesetzlichen Vertreters vorlegen.
(2)Der Benutzer erkennt die Benutzungs-
ordnung sowie die besonderen Bentzungs-
hinweise bei der Anmeldung durch Unterschrift
an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
15. Lebensjahr müssen zusätzlich die
Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters
hinterlegen.
(3)Die Stadtbüchereien sind nach Maßgabe des
Gesetzes zum Schutz vor Mißbrauch personen-
bezogener Daten bei der Datenverarbeitung
(Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen GV
NW 1988 S. 160) in der jeweils gültigen Fassung
zur Verarbeitung folgender Daten berechtigt:
Bezeichnung der entliehenen Medieneinheiten,
Name,
Geburtstag,
Anschrift des Beutzers,
bei Minderjährigen auch die entsprechenden
Daten eines gesetzlichen Vertreters.
§ 3 - Benutzerausweis
§ 4 - Ausleihe
(1)Gegen Vorlage des Benutzerausweises
werden Medien aller Art, ausgenommen
Videokassetten, Musik-CDs und DVDs,
unentgeltlich ausgeliehen. Für Videokassetten,
ausgenommen Lehrkassetten, für Musik-CDs
und für DVDs ist ein Entgelt nach § 8 Nr. 5 zu
entrichten. Ausgenommen von der Ausleihe sind
Präsenzbestände, die nur in den
Stadtbüchereien benutzt werden dürfen.
Absätze (2) bis (4) keine Änderung
geändert durch Ratsbeschluss vom
06 Juni 2002, wird wie folgt geändert:
§ 2 - Anmeldung
(1)Der Benutzer meldet sich persönlich unter
Vorlage seines Personalausweises oder des
Reisepasses in Verbindung mit einer
Meldebescheinigung an. Kinder und
Jugendliche bis zum vollendeten
16.Lebensjahr müssen zusätzlich die
Einwilligungerklärung und den
Personalausweis oder den Reisepass in
Verbindung mit einer Meldebescheinigung
eines gesetzlichen Vertreters vorlegen.
(2)Der Benutzer erkennt die Benutzungs-
ordnung sowie die besonderen Benutzungs-
hinweise bei der Anmeldung durch Unterschrift
an. Kinder und Jugendliche bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr müssen
zusätzlich die Unterschrift eines gesetzlichen
Vertreters hinterlegen.
(3)Die Stadtbüchereien sind nach Maßgabe
des Gesetzes zum Schutz vor Missbrauch
personenbezogener Daten bei der Daten-
Verarbeitung (Datenschutzgesetz Nordrhein-
Westfalen GV NW 2000 S. 542 ) in der jeweils
gültigen Fassung zur Verarbeitung folgender
Daten berechtigt:
Bezeichnung der entliehenen Medien-
einheiten,
Name,
Geburtstag,
Anschrift des Beutzers,
bei Minderjährigen auch die entsprechenden
Daten eines gesetzlichen Vertreters
§ 4 - Ausleihe
(1)Gegen Vorlage des Benutzerausweises
werden Medien aller Art, ausgenommen
Videokassetten, Musik-CDs und DVDs,
unentgeltlich ausgeliehen. Für Videokassetten,
für Musik-CDs und für DVDs, ausgenommen
Lehrmedien, ist ein Entgelt nach § 8 Nr. 5 zu
entrichten. Ausgenommen von der Ausleihe
sind Präsenzbestände, die nur in den
Stadtbüchereien benutzt werden dürfen.
Absätze (2) bis (4) keine Änderung
Seite 3 von 7
(5)Der Benutzer ist verpflichtet, die für die Aus-
leihe ausgesuchten Medien von einer
Büchereikraft verbuchen zu lassen.
(6)Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Kalender-
tage. Sie kann vor Ablauf in den Stadtbüche-
reien oder auf schriftlichen Antrag verlängert
werden, wenn keine Vormerkung für einen
anderen Benutzer vorliegt; dabei sind die
Nummern der ausgeliehenen Medien und die
Nummer des Benutzerausweises anzugeben.
Die maximale Leihfrist beträgt 84 Kalendertage.
§ 5 - Leihverkehr mit auswärtigen
Bibliotheken
Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand
der Stadtbüchereien vorhanden sind, können im
Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach
den hierfür geltenden Richtlinien
( Leihverkehrsordnung für die deutschen Biblio-
theken - RdErl. des Ministeriums für
Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 21.
August 1995 MBl. NW S. 1472) beschafft
werden . Für diese Vermittlung ist ein Entgelt
nach § 8 Nr. 4 zu entrichten.
§ 6 - Behandlung der ausgeliehenen
Medien, Haftung
(1)Der Benutzer ist verpflichtet, die aus-
geliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und
sie Veränderung, Beschmutzung und Be-
schädigung zu bewahren.
Absätze (2) bis (6)keine Änderung
(7) Für den Verlust oder die Beschädigung von
(5)Der Benutzer ist verpflichtet, alle Medien
bei der Ausleihe bzw. Rückgabe verbuchen
zu lassen und alle entliehenen Medien frist-
gerecht und unaufgefordert
zurückzugeben.
(6)Die Leihfrist beträgt in der Regel 28
Kalendertage. Sie kann vor Ablauf in den
Stadtbüchereien, auf schriftlichen Antrag oder
über den Online-Katalog der Stadt-
büchereien im Internet verlängert werden,
wenn keine Vormerkung für einen anderen
Benutzer vorliegt. Bei schriftlichem Antrag
sind die Nummern der ausgeliehenen Medien
und die Nummer des Benutzerausweises
anzugegeben. Die maximale Leihfrist beträgt
84 Kalendertage.
§ 5 - Leihverkehr mit auswärtigen
Bibliotheken
Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand
der Stadtbüchereien vorhanden sind, können -
für Benutzer mit einem gültigen
Benutzerausweis ab dem vollendetem 16.
Lebensjahr - im Leihverkehr mit auswärtigen
Bibliotheken nach den hierfür geltenden
Richtlinien (Leihverkehrsordnung - RdErl.
des Ministeriums für Städtebau und
Wohnen, Kultur und Sport vom 08. März
2004, MBl. NW 2004 S. 362) beschafft
werden . Für diese Bearbeitung ist ein Entgelt
nach § 8 Nr. 4.1 bzw. 4.2 zu entrichten.
§ 6 - Behandlung der ausgeliehenen
Medien, Haftung
(1)Der Benutzer ist verpflichtet:
1. die Medien sorgfältig zu behandeln,
vor Veränderungen, Beschmut-
zungen und Beschädigungen
zu schützen sowie dafür zu sorgen,
dass sie nicht missbräuchlich
genutzt werden,
2. vor der Ausleihe die Medien auf
erkennbare Mängel und Voll-
ständigkeit hin zu überprüfen und
diese Mängel dem Bibliotheks-
personal bekanntzumachen.
Absätze (2) bis (6)keine Änderung
(7) Für den Verlust oder die Beschädigung von
ausgeliehenen Medien hat der Benutzer
Seite 4 von 7
ausgeliehenen Medien hat der Benutzer Ersatz
zu leisten. Als Ersatz gilt bei Verlust oder bei
einer die Benutzung beeinträchtigenden
Beschädigung in erster Linie die
Ersatzbeschaffung durch den Benutzer. Kann
innerhalb von drei Monaten nach Meldung kein
Ersatz beschafft werden, so sind die
Stadtbüchereien berechtigt, eine Geldleistung in
Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu fordern
oder im begründeteten Einzelfall auf Kosten des
Benutzers eine aufgebundene Kopie herstellen
zu lassen. Bei der Ersatzbeschaffung durch die
Stadtbüchereien ist zusätzlich ein
Bearbeitungsentgelt nach § 8 Nr.9 zu entrichten.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum
vollendeten 15. Lebensjahr haftet der
gesetzliche Vertreter für die Rückgabe sowie
den Verlust oder die Beschädigung von
ausgeliehenen Medien.
(8) Für Schäden, die durch Missbrauch des
Benutzersausweises entstehen, haftet der
eingetragene Benutzer. Bei Kinder und bei
Jugendlichen bis zum vollendetem 15.
Lebensjahr haftet der gesetzliche Vertreter.
(9) Keine Äderung
§ 7 - Einziehung, Versäumnisentgelte
§ 8 - Höhe der Entgelte
Es werden folgende Entgelte erhoben:
1. für die Inanspruchnahme einschließlich der
erstmaligen Ausstellung eines Benutzer-
ausweises der Stadtbüchereien ab dem
vollendeten 18. Lebensjahr ein jährliches
Benutzungsentgelt sowie für den Ersatz
sowie für den Ersatz eines Benutzeraus-
weises bei Verlust
EUR 10,00
Sozialhilfeempfänger werden bei Vorlage
einer entsprechenden Bescheinigung des
Sozialamtes von der Zahlung des jährlichen
Benutzungsentgeltes befreit
für den Ersatz eines Benutzerausweises
für Kinder und Jugendliche bis zum
vollendeten 18.Lebensjahr
EUR 2,50
Ersatz zu leisten. Als Ersatz gilt bei Verlust
oder bei einer die Benutzung beeinträchti-
genden Beschädigung in erster Linie die
Ersatzbeschaffung zum Neuwert durch den
Benutzer. Kann innerhalb von drei Monaten
nach Meldung kein Ersatz beschafft werden,
so sind die Stadtbüchereien berechtigt, eine
Geldleistung in Höhe des Wiederbe-
schaffungswertes zu fordern oder im
begründeteten Einzelfall auf Kosten des
Benutzers eine aufgebundene Kopie herstellen
zu lassen. Bei der Ersatzbeschaffung durch
die Stadtbüchereien ist zusätzlich ein
Bearbeitungsentgelt nach § 8 Nr.9 zu
entrichten.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr haftet der
gesetzliche Vertreter für die Rückgabe sowie
den Verlust oder die Beschädigung von
ausgeliehenen Medien.
(8) Für Schäden, die durch Missbrauch des
Benutzersausweises entstehen, haftet der
eingetragene Benutzer. Bei Kindern und bei
Jugendlichen bis zum vollendetem 16.
Lebensjahr haftet der gesetzliche Vertreter.
§ 8 - Höhe der Entgelte
Seite 5 von 7
2. für das Überschreiten der Leihfrist je Gegen-
stand und angefangene Woche
EUR 1,00
3. für jede Vormerkung
EUR 1,00
4. für jede Bestellung im auswärtigen Leih-
verkehr
EUR 1,00
5. für die Ausleihe einer Videokassette
(außer Lehrkassetten) Musik-CD
oder DVD
EUR 1,00
6. für das Überschreiten der Leihfrist
je Videokassette( ausgenommen
Lehrkassetten mit einer Leihfrist
von 28 Kalendertagen), je Musik-CD,
je DVD und Kalendertag
EUR 0,50
7. für die Benutzung des Studios je
angefangene Stunde
EUR 5,00
8. für die Nutzung der Internet-PC
je volle Stunde
EUR 2,50
9. für die Wiederbeschaffung eines
Mediums durch die Stadtbüchereien
EUR 10,00
§ 9 - Hausordnung
(1)Mappen und Taschen sind bei Betreten der
Büchereiräume in die dafür vorgesehenen
Schränke einzuschließen oder gegebenfalls an
der Garderobe abzugeben; auf verlangen ist ihr
4.1 für jede Bestellung im auswärtigen
Leihverkehr
EUR 1,50
4.2 Für jede Bestellung im internationalen
Leihverkehr sind alle entstehenden
Kosten (für Versicherungen, umfang-
reiche Reproduktionen etc.) vom
Benutzer nach Einwilligung zu
tragen.
5. für die Ausleihe/Verlängerung einer
Videokassette, Musik-CD oder DVD
(außer Lehrmedien
)
EUR 1,00
6. für das Überschreiten der Leihfrist
je Videokassette, je Musik-CD,
je DVD und Kalendertag (ausge-
nommen Lehrmedien
mit einer Leihfrist
von 28 Kalendertagen)
EUR 0,50
§ 9 - Hausordnung
Entfällt
Seite 6 von 7
Inhalt vorzuzeigen. Die Schlüssel der
Taschenschränke dürfen beim Verlassen der
Büchereiräume nicht mitgenommen werden.
(2)Zur Ablage von Garderobe ist die
Garderobenablage zu benutzen. Für abhanden
gekommenen Sachen wird nicht gehaftet.
(3)Rauchen, Essen und Trinken sowie
störendes Verhalten sind in den Bücherei-
räumen nicht gestattet.
§ 10 Ausschluss von der Benutzung
(2) alt - wird - (1) neu und erhält folgende
Fassung:
Für abhanden gekommenen Sachen wird
nicht gehaftet.
(3) alt - wird - (2) neu und erhält folgende
Fassung:
Rauchen, Essen, Trinken, Telefonieren per
Handy sowie störendes Verhalten sind in
den Büchereiräumen nicht gestattet.
(4) - (6) alt - werden - (3) - (5) neu
Artikel 2
Diese Ordnung tritt am 01. Juli 2005 in
Kraft.
Seite 7 von 7
Beratungsfolge:
Gremium
Sitzungsdatu
m
Ergebnis
Kulturausschuss 18.05.2005 Einstimmig beschlossen
Haupt- und Finanzausschuss 20.06.2005 -/-
2
Rat 30.06.2005 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtbüchereien
Dezernentin / Dezernent:
Stadtdirektor Grosse-Brockhoff
RSD AllVorlg.WPT