Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 41/ 48/2005

13. Ordnung zur Änderung der Benutzungsordnung der

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Josef-Gockeln-Straße 1 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 12. Mai 2005veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Der Rat der Stadt beschließt die 13. Ordnung zur Änderung der Benutzungsordnung der Stadtbüchereien Düsseldorf.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

Originale durchsuchen

Dokumenttexte

Vorlage als Text anzeigen
Seite 1 von 7 Beschlussvorlage Betrifft: 13. Ordnung zur Änderung der Benutzungsordnung der Stadtbüchereien Düsseldorf Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt beschließt die 13. Ordnung zur Änderung der Benutzungsordnung der Stadtbüchereien Düsseldorf. Sachdarstellung: Mit der Änderung der Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung -LVO) RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 08. März 2004 (MBl. NW 2004 S.362) ist die Benutzungsordnung der Stadtbüchereien entsprechend zu ändern. Im Rahmen dieser grundsätzlichen Änderung sind weitere redaktionelle Änderungen zur Vermeidung von Irritationen vorgenommen worden. Somit ergeben sich folgende Änderungen: Bisherige Fassung 12. Ordnung zur Änderung der Be- nutzungsordnung der Stadtbüchereien Düsseldorf Der Rat der Stadt Düsseldorf hat am 06.Juni 2002 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 666/SGV NW 2023) folgende Ordnung beschlossen: Artikel 1 Die Benutzungsordnung der Stadtbüchereien vom 28. November 1974 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 15 vom 19. April 1975), zuletzt Änderungen13. Ordnung zur Änderung der Be- nutzungsordnung der Stadtbüchereien Düsseldorf Der Rat der Stadt Düsseldorf hat am aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 666/SGV NW 2023) folgende Ordnung beschlossen: Artikel 1 Die Benutzungsordnung der Stadtbüchereien vom 28. November 1974 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 15 vom 19. April 1975), zuletzt RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 7 geändert durch Ratsbeschluss vom 27. September2001, wird wie folgt geändert: § 1 - Rechtsform § 2 - Anmeldung (1)Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder des Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr müssen zusätzlich die Einwilligungerklärung und den Personalausweis oder den Reisepass in Verbindung mit einer Meldebescheinigung eines gesetzlichen Vertreters vorlegen. (2)Der Benutzer erkennt die Benutzungs- ordnung sowie die besonderen Bentzungs- hinweise bei der Anmeldung durch Unterschrift an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr müssen zusätzlich die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters hinterlegen. (3)Die Stadtbüchereien sind nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz vor Mißbrauch personen- bezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen GV NW 1988 S. 160) in der jeweils gültigen Fassung zur Verarbeitung folgender Daten berechtigt: Bezeichnung der entliehenen Medieneinheiten, Name, Geburtstag, Anschrift des Beutzers, bei Minderjährigen auch die entsprechenden Daten eines gesetzlichen Vertreters. § 3 - Benutzerausweis § 4 - Ausleihe (1)Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art, ausgenommen Videokassetten, Musik-CDs und DVDs, unentgeltlich ausgeliehen. Für Videokassetten, ausgenommen Lehrkassetten, für Musik-CDs und für DVDs ist ein Entgelt nach § 8 Nr. 5 zu entrichten. Ausgenommen von der Ausleihe sind Präsenzbestände, die nur in den Stadtbüchereien benutzt werden dürfen. Absätze (2) bis (4) keine Änderung geändert durch Ratsbeschluss vom 06 Juni 2002, wird wie folgt geändert: § 2 - Anmeldung (1)Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder des Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16.Lebensjahr müssen zusätzlich die Einwilligungerklärung und den Personalausweis oder den Reisepass in Verbindung mit einer Meldebescheinigung eines gesetzlichen Vertreters vorlegen. (2)Der Benutzer erkennt die Benutzungs- ordnung sowie die besonderen Benutzungs- hinweise bei der Anmeldung durch Unterschrift an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen zusätzlich die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters hinterlegen. (3)Die Stadtbüchereien sind nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Daten- Verarbeitung (Datenschutzgesetz Nordrhein- Westfalen GV NW 2000 S. 542 ) in der jeweils gültigen Fassung zur Verarbeitung folgender Daten berechtigt: Bezeichnung der entliehenen Medien- einheiten, Name, Geburtstag, Anschrift des Beutzers, bei Minderjährigen auch die entsprechenden Daten eines gesetzlichen Vertreters § 4 - Ausleihe (1)Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art, ausgenommen Videokassetten, Musik-CDs und DVDs, unentgeltlich ausgeliehen. Für Videokassetten, für Musik-CDs und für DVDs, ausgenommen Lehrmedien, ist ein Entgelt nach § 8 Nr. 5 zu entrichten. Ausgenommen von der Ausleihe sind Präsenzbestände, die nur in den Stadtbüchereien benutzt werden dürfen. Absätze (2) bis (4) keine Änderung Seite 3 von 7 (5)Der Benutzer ist verpflichtet, die für die Aus- leihe ausgesuchten Medien von einer Büchereikraft verbuchen zu lassen. (6)Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Kalender- tage. Sie kann vor Ablauf in den Stadtbüche- reien oder auf schriftlichen Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung für einen anderen Benutzer vorliegt; dabei sind die Nummern der ausgeliehenen Medien und die Nummer des Benutzerausweises anzugeben. Die maximale Leihfrist beträgt 84 Kalendertage. § 5 - Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbüchereien vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien ( Leihverkehrsordnung für die deutschen Biblio- theken - RdErl. des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 21. August 1995 MBl. NW S. 1472) beschafft werden . Für diese Vermittlung ist ein Entgelt nach § 8 Nr. 4 zu entrichten. § 6 - Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung (1)Der Benutzer ist verpflichtet, die aus- geliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie Veränderung, Beschmutzung und Be- schädigung zu bewahren. Absätze (2) bis (6)keine Änderung (7) Für den Verlust oder die Beschädigung von (5)Der Benutzer ist verpflichtet, alle Medien bei der Ausleihe bzw. Rückgabe verbuchen zu lassen und alle entliehenen Medien frist- gerecht und unaufgefordert zurückzugeben. (6)Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Kalendertage. Sie kann vor Ablauf in den Stadtbüchereien, auf schriftlichen Antrag oder über den Online-Katalog der Stadt- büchereien im Internet verlängert werden, wenn keine Vormerkung für einen anderen Benutzer vorliegt. Bei schriftlichem Antrag sind die Nummern der ausgeliehenen Medien und die Nummer des Benutzerausweises anzugegeben. Die maximale Leihfrist beträgt 84 Kalendertage. § 5 - Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbüchereien vorhanden sind, können - für Benutzer mit einem gültigen Benutzerausweis ab dem vollendetem 16. Lebensjahr - im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien (Leihverkehrsordnung - RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 08. März 2004, MBl. NW 2004 S. 362) beschafft werden . Für diese Bearbeitung ist ein Entgelt nach § 8 Nr. 4.1 bzw. 4.2 zu entrichten. § 6 - Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung (1)Der Benutzer ist verpflichtet: 1. die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmut- zungen und Beschädigungen zu schützen sowie dafür zu sorgen, dass sie nicht missbräuchlich genutzt werden, 2. vor der Ausleihe die Medien auf erkennbare Mängel und Voll- ständigkeit hin zu überprüfen und diese Mängel dem Bibliotheks- personal bekanntzumachen. Absätze (2) bis (6)keine Änderung (7) Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien hat der Benutzer Seite 4 von 7 ausgeliehenen Medien hat der Benutzer Ersatz zu leisten. Als Ersatz gilt bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch den Benutzer. Kann innerhalb von drei Monaten nach Meldung kein Ersatz beschafft werden, so sind die Stadtbüchereien berechtigt, eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu fordern oder im begründeteten Einzelfall auf Kosten des Benutzers eine aufgebundene Kopie herstellen zu lassen. Bei der Ersatzbeschaffung durch die Stadtbüchereien ist zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt nach § 8 Nr.9 zu entrichten. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haftet der gesetzliche Vertreter für die Rückgabe sowie den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien. (8) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzersausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer. Bei Kinder und bei Jugendlichen bis zum vollendetem 15. Lebensjahr haftet der gesetzliche Vertreter. (9) Keine Äderung § 7 - Einziehung, Versäumnisentgelte § 8 - Höhe der Entgelte Es werden folgende Entgelte erhoben: 1. für die Inanspruchnahme einschließlich der erstmaligen Ausstellung eines Benutzer- ausweises der Stadtbüchereien ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ein jährliches Benutzungsentgelt sowie für den Ersatz sowie für den Ersatz eines Benutzeraus- weises bei Verlust EUR 10,00 Sozialhilfeempfänger werden bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Sozialamtes von der Zahlung des jährlichen Benutzungsentgeltes befreit für den Ersatz eines Benutzerausweises für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18.Lebensjahr EUR 2,50 Ersatz zu leisten. Als Ersatz gilt bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchti- genden Beschädigung in erster Linie die Ersatzbeschaffung zum Neuwert durch den Benutzer. Kann innerhalb von drei Monaten nach Meldung kein Ersatz beschafft werden, so sind die Stadtbüchereien berechtigt, eine Geldleistung in Höhe des Wiederbe- schaffungswertes zu fordern oder im begründeteten Einzelfall auf Kosten des Benutzers eine aufgebundene Kopie herstellen zu lassen. Bei der Ersatzbeschaffung durch die Stadtbüchereien ist zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt nach § 8 Nr.9 zu entrichten. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haftet der gesetzliche Vertreter für die Rückgabe sowie den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien. (8) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzersausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer. Bei Kindern und bei Jugendlichen bis zum vollendetem 16. Lebensjahr haftet der gesetzliche Vertreter. § 8 - Höhe der Entgelte Seite 5 von 7 2. für das Überschreiten der Leihfrist je Gegen- stand und angefangene Woche EUR 1,00 3. für jede Vormerkung EUR 1,00 4. für jede Bestellung im auswärtigen Leih- verkehr EUR 1,00 5. für die Ausleihe einer Videokassette (außer Lehrkassetten) Musik-CD oder DVD EUR 1,00 6. für das Überschreiten der Leihfrist je Videokassette( ausgenommen Lehrkassetten mit einer Leihfrist von 28 Kalendertagen), je Musik-CD, je DVD und Kalendertag EUR 0,50 7. für die Benutzung des Studios je angefangene Stunde EUR 5,00 8. für die Nutzung der Internet-PC je volle Stunde EUR 2,50 9. für die Wiederbeschaffung eines Mediums durch die Stadtbüchereien EUR 10,00 § 9 - Hausordnung (1)Mappen und Taschen sind bei Betreten der Büchereiräume in die dafür vorgesehenen Schränke einzuschließen oder gegebenfalls an der Garderobe abzugeben; auf verlangen ist ihr 4.1 für jede Bestellung im auswärtigen Leihverkehr EUR 1,50 4.2 Für jede Bestellung im internationalen Leihverkehr sind alle entstehenden Kosten (für Versicherungen, umfang- reiche Reproduktionen etc.) vom Benutzer nach Einwilligung zu tragen. 5. für die Ausleihe/Verlängerung einer Videokassette, Musik-CD oder DVD (außer Lehrmedien ) EUR 1,00 6. für das Überschreiten der Leihfrist je Videokassette, je Musik-CD, je DVD und Kalendertag (ausge- nommen Lehrmedien mit einer Leihfrist von 28 Kalendertagen) EUR 0,50 § 9 - Hausordnung Entfällt Seite 6 von 7 Inhalt vorzuzeigen. Die Schlüssel der Taschenschränke dürfen beim Verlassen der Büchereiräume nicht mitgenommen werden. (2)Zur Ablage von Garderobe ist die Garderobenablage zu benutzen. Für abhanden gekommenen Sachen wird nicht gehaftet. (3)Rauchen, Essen und Trinken sowie störendes Verhalten sind in den Bücherei- räumen nicht gestattet. § 10 Ausschluss von der Benutzung (2) alt - wird - (1) neu und erhält folgende Fassung: Für abhanden gekommenen Sachen wird nicht gehaftet. (3) alt - wird - (2) neu und erhält folgende Fassung: Rauchen, Essen, Trinken, Telefonieren per Handy sowie störendes Verhalten sind in den Büchereiräumen nicht gestattet. (4) - (6) alt - werden - (3) - (5) neu Artikel 2 Diese Ordnung tritt am 01. Juli 2005 in Kraft. Seite 7 von 7 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatu m Ergebnis Kulturausschuss 18.05.2005 Einstimmig beschlossen Haupt- und Finanzausschuss 20.06.2005 -/- 2 Rat 30.06.2005 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Alternative: Keine Amt: Stadtbüchereien Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Grosse-Brockhoff RSD AllVorlg.WPT

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 41/ 48/2005