Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 70/ 20/2005

Änderung der Entgeltordnung für Sonderleistungen z

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Kaiserswerther Straße 209 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 17. März 2005veröffentlicht

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Seite 1 von 4 Beschlussvorlage Betrifft: Änderung der Entgeltordnung für Sonderleistungen zur Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen in der Landeshauptstadt Düsseldorf Beschlussdarstellung: Der Rat beschließt die Entgeltordnung für Sonderleistungen zur Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen in der Landeshauptstadt Düsseldorf Sachdarstellung: Bisher sind für die Annahme von gemischten Bauabfällen (EAV-Nr. 170904) an der Annahmestelle der Zentraldeponie Hubbelrath (ZDH) die folgenden pauschalen Entgelte zu entrichten: PKW (ca. 300 l ) 10,- EUR Kombi (ca. 500 l) 15,- EUR Kleintransporter 30,- EUR Anhänger (pauschal) 80,- EUR Insbesondere bei Anlieferungen mit kleinen Anhängern kam es häufiger zu Unstim- migkeiten über das zu entrichtende Entgelt. Zukünftig sollen sich bei Kleintrans-portern und Anhängern die Entgelte daher nach dem Volumen der angelieferten Abfälle richten. Die Pauschalen für PKW und Kombi bleiben unverändert best ehen. Für größere Anlieferungen werden folgende Entgelte festgesetzt: Anlieferungen bis ca. 1000 l 30,- EUR Anlieferungen bis ca. 2000 l 60,- EUR Die Höhe der Entgelte ändert sich damit nicht. Es fallen lediglich zwei Pauschal-varianten weg. Wie bereits in der Beschlussvorlage Nr. 70/77/2002 dargestellt sind die erwarteten Einnahmen aus den Entgelten von ca. 600.000 EUR im Jahr (Recyclinghof Flingern und Annahmestelle an der ZDH) nicht kostendeckend. Dem stehen Entsorgungskosten von ca. 1,5 Mio. EUR für den angelieferten Baumisch-abfall, Restmüll und Sperrmüll gegenüber. Die Differenz von rund 900.000 EUR wird wie bisher über die Abfallgebühren finanziert. Außerdem werden die Entgelte bei Anlieferungen zur Müllverbrennungsanlage (MVA) den dort gültigen Preisen für 2005 angepasst. Statt 19,00 € bzw. 28,40 € / 100 kg beträgt das Entgelt ab 2005 20,20 € bzw. 30,10 € / 100 kg. RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 4 Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumErgebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 04.04.2005 -/- 2 Haupt- und Finanzausschuss 18.04.2005 -/- 2 Rat 28.04.2005 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt geänderte Entgeltordnung Alternative: Keine Amt: Umweltamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Nieß-Mache Seite 3 von 4 Ö Vorlagen - Nr. 70 / 20 / 2005 Anlage 1 Entgeltordnung für Sonderleistungen zur Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (zuletzt geändert am ...2005, Ddf. Amtsblatt Nr. vom ... 2005, in Kraft treten am ...2005) Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am .04.2005 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) folgende Entgelte beschlossen: § 1 Geltungsbereich Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden von der Stadt Düsseldorf Abfallgebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben. Darüber hinaus bietet die AWISTA GmbH im Auftrag der Stadt Entsorgungs-leistungen für Haushaltungen an, für die die in den § 2 - 5 aufgeführten Entgelte an die AWISTA GmbH zu entrichten sind. Die Abfälle sind nach den Vorgaben der Verordnung über das Europäische Abfallartenverzeichnis (EAV) klassifiziert. § 2 Pauschalen Für die Annahme von Restmüll (EAV-Nr. 200301) und Sperrmüll (EAV-Nr. 200307) auf dem Recyclinghof Flingern sowie von gemischten Bauabfällen (EAV-Nr. 170904) auf dem Recyclinghof Flingern und an der Annahmestelle der Zentraldeponie Hubbelrath sind folgende Entgelte zu entrichten: Recyclinghof Flingern: PKW (ca. 300 l) 10,- € Kombi (ca. 500 l) 15,- € Zentraldeponie Hubbelrath:PKW (ca. 300 l ) 10,- € Kombi (ca. 500 l) 15,- € Anlieferungen bis ca. 1000 l 30,- € Anlieferungen bis ca. 2000 l 60,- € § 3 Entgelte bei Anlieferungen zur Müllverbrennungsanlage Brennbare Abfälle, die die Mengen für die o.g. Pauschalen überschreiten, können direkt an der Müllverbrennungsanlage Flinger Broich angeliefert werden. Die Entgelte bemessen sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung der MVA und betragen für: Restmüll (EAV-Nr. 200301) 20,20 € / 100 kg zzgl. Mwst.* ) Sperrmüll (EAV-Nr. 200307) 30,10 € / 100 kg zzgl. Mwst.* ) Ö Vorlagen - Nr. 70 / 20 / 2005 Seite 4 von 4 brennbare Baumischabfälle (EAV-Nr. 170904) 20,20 € / 100 kg zzgl. Mwst.* ) Kunststoffe (EAV-Nrn. 170203 / 200139) 30,10 € / 100 kg zzgl. Mwst.* ) Holz (EAV-Nrn.170201 / 200138) 20,20 € / 100 kg zzgl. Mwst.* ) Papier / Pappe (EAV-Nr. 200101 20,20 € / 100 kg zzgl. Mwst. * ) Textilien, Teppiche (EAV-Nrn. 200110 / 200111)30,10 € / 100 kg zzgl. Mwst.* ) * ) Stand: 2005 Das verwiegbare Mindestgewicht beträgt 100 kg. Die vorgenannten Entgelte für 100 kg entsprechen damit dem zu entrichtenden Mindestentgelt. Darüber hinaus wird auf 20 kg genau verwogen und abgerechnet. § 4 Entgelte bei Anlieferungen zur Zentraldeponie Hubbelrath Nicht brennbare Abfälle, die die Mengen für die o.g. Pauschalen überschreiten, können direkt an der Zentraldeponie Hubbelrath angeliefert werden. Brennbare Abfälle oberhalb der Pauschalen werden nicht angenommen. Die Entgelte bemessen sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung der ZDH und betragen für: Mineralfaserabfälle (EAV-Nr. 170604) 10,50 € / 100 kg zzgl. Mwst.* ) Asbestzementabfälle (EAV-Nr. 170605): 10,50 € / 100 kg zzgl. Mwst.* ) Gipsabfälle (EAV-Nr. 170802) 5 € / 100 kg zzgl. Mwst.* ) Fliesen, Ziegel, Keramik (EAV-Nr.170103) 5 € / 100 kg zzgl. Mwst.* ) unbrennbare Baumischabfälle (EAV-Nr. 170904)4 € / 100 kg zzgl. Mwst.* ) * ) Stand: 2005 Das verwiegbare Mindestgewicht beträgt 100 kg. Die vorgenannten Entgelte für 100 kg entsprechen damit dem zu entrichtenden Mindestentgelt. Darüber hinaus wird auf 20 kg genau verwogen abgerechnet. § 5 Zahlungspflicht und Fälligkeit Zahlungspflichtig ist der Anlieferer. Das Entgelt ist im Zeitpunkt der Anlieferung fällig und vor Inanspruchnahme von Entsorgungsleistungen bar zu entrichten. § 6 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt am 01.05.2005 in Kraft

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 70/ 20/2005