Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 51/ 35/2005

Anerkennung § 75SGBVIII - Start Smart e.V.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Carl-von-Ossietzky-Straße 20 · Stadtbezirk 10 (Garath)örtlicher Bezug 1Dokument 14. Februar 2005veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Der Jugendhilfeausschuss beschließt gem. § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB) i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG die Anerkennung des Vereins „Start Smart e. V." als Träger der freien Jugendhilfe. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art. Die Anerkennung kann nach § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 35/2005 JHA am 01.03.2005 Seite 1 von 2 Beschlussvorlage Betrifft: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII - Start Smart e.V. Beschlussdarstellung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt gem. § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB) i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG die Anerkennung des Vereins „Start Smart e. V." als Träger der freien Jugendhilfe. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art. Die Anerkennung kann nach § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen. Sachdarstellung: Der Verein „Start Smart e. V." hat einen Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sowie als finanzschwacher Träger gestellt. Für die Anerkennung als finanzschwacher Träger liegen der Verwaltung noch nicht alle Unterlagen vor, so dass dem Jugendhilfeausschuss eine entsprechende Vorlage zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt wird. Der Verein wurde am 13.01.2005 gegründet mit dem Ziel, zwei kleine altersgemischte Gruppen (sog. Familiengruppen) in Räumlichkeiten der evangelischen Kirche Düsseldorf- Oberkassel, Wildenbruchstraße 39 c, zu errichten. Die Mitgliedschaft bei einem Spitzenverband, dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirchen im Rheinland, ist beantragt. Nach der Satzung ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und (englischsprachige) Betreuung von Kindern Zweck des Vereins. Dies soll durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder verwirklicht werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Eine Kopie der Satzung, der Liste der Vorstandsmitglieder, des pädagogischen Konzeptes, des Gründungsprotokolls, vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit des Finanzamtes sind der Vorlage beigefügt. Die Eintragung im Vereinsregister ist beantragt. Nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 51/ 35/2005 JHA am 01.03.2005 Seite 2 von 2 Diese Voraussetzungen scheinen im vorstehenden Fall gegeben zu sein. Sollte der Verein eine Tageseinrichtung für Kinder, die nach § 45 SGB VIII der Genehmigung durch das Landesjugendamt bedarf, betreiben, wird dies nicht unwesentlich zur Verbesserung der Versorgungssituation an Plätzen für Kinder unter 3 Jahren sowie an Kindergartenplätzen beitragen. Der Träger plant zwei kleine altersgemischte Gruppen (sog. Familiengruppen). Somit werden 14 Plätze für Kinder unter 3 Jahren sowie 16 Plätze für Kinder im Alter von 3 - 6 Jahren neu geschaffen. Die aktuelle Bedarfsdeckung im Stadtteil Oberkassel beträgt derzeit 68,2 Prozent (lt. KITA-Bedarfsplanung 2003-2005). Der Jugendhilfeausschuss ist gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG i. V. m. § 5 Abs. 2 Ziff. 2.3 der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Anerkennung zuständig. Die Verwaltung schlägt dem Ausschuss vor, den o.g. Verein als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Antragsschreiben 2 beigefügt Satzung 3 beigefügt Liste der Vorstandsmitglieder 4 beigefügt pädagogisches Konzept 5 beigefügt Protokoll der Gründungsversammlung 6 beigefügt Vorläufige Gemeinnützigkeitsbescheinigung des FA Alternative: Keine Amt: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche RSD AllVorlg.WPT

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 51/ 35/2005