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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 35/2005
JHA am 01.03.2005
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII - Start Smart e.V.
Beschlussdarstellung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt gem. § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB) i. V. m.
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG die Anerkennung des Vereins „Start Smart e. V." als Träger
der freien Jugendhilfe. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet
keine Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art. Die Anerkennung
kann nach § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine
Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Sachdarstellung:
Der Verein „Start Smart e. V." hat einen Antrag auf Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe sowie als finanzschwacher Träger gestellt. Für die Anerkennung als
finanzschwacher Träger liegen der Verwaltung noch nicht alle Unterlagen vor, so dass
dem Jugendhilfeausschuss eine entsprechende Vorlage zu einem späteren Zeitpunkt
vorgelegt wird.
Der Verein wurde am 13.01.2005 gegründet mit dem Ziel, zwei kleine altersgemischte
Gruppen (sog. Familiengruppen) in Räumlichkeiten der evangelischen Kirche Düsseldorf-
Oberkassel, Wildenbruchstraße 39 c, zu errichten. Die Mitgliedschaft bei einem
Spitzenverband, dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirchen im Rheinland, ist
beantragt.
Nach der Satzung ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und (englischsprachige)
Betreuung von Kindern Zweck des Vereins. Dies soll durch die Errichtung und den Betrieb
einer Tageseinrichtung für Kinder verwirklicht werden. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Eine Kopie der Satzung, der Liste der Vorstandsmitglieder, des pädagogischen
Konzeptes, des Gründungsprotokolls, vorläufige Bescheinigung über die
Gemeinnützigkeit des Finanzamtes sind der Vorlage beigefügt. Die Eintragung im
Vereinsregister ist beantragt.
Nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und
Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass
sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe
zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
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Diese Voraussetzungen scheinen im vorstehenden Fall gegeben zu sein. Sollte der
Verein eine Tageseinrichtung für Kinder, die nach § 45 SGB VIII der Genehmigung durch
das Landesjugendamt bedarf, betreiben, wird dies nicht unwesentlich zur Verbesserung
der Versorgungssituation an Plätzen für Kinder unter 3 Jahren sowie an
Kindergartenplätzen beitragen. Der Träger plant zwei kleine altersgemischte Gruppen
(sog. Familiengruppen). Somit werden 14 Plätze für Kinder unter 3 Jahren sowie 16 Plätze
für Kinder im Alter von 3 - 6 Jahren neu geschaffen. Die aktuelle Bedarfsdeckung im
Stadtteil Oberkassel beträgt derzeit 68,2 Prozent (lt. KITA-Bedarfsplanung 2003-2005).
Der Jugendhilfeausschuss ist gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG i. V. m. § 5 Abs. 2 Ziff.
2.3 der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Anerkennung
zuständig.
Die Verwaltung schlägt dem Ausschuss vor, den o.g. Verein als Träger der freien
Jugendhilfe anzuerkennen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Jugendhilfeausschuss -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Antragsschreiben
2 beigefügt Satzung
3 beigefügt Liste der Vorstandsmitglieder
4 beigefügt pädagogisches Konzept
5 beigefügt Protokoll der Gründungsversammlung
6 beigefügt Vorläufige Gemeinnützigkeitsbescheinigung
des FA
Alternative:
Keine
Amt:
Jugendamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche
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