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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 49/2005
JHA am 13.09.2005
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Öffentliche Anerkennung der Educon gGmbH als Träger der freien Jugendhilfe gemäß
§ 75 SGB VIII (Sozialgesetzbuch, 8. Buch) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG
(1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes)
Beschlussdarstellung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt gemäß § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB) i. V. m.
§ 25 Abs. 1 AG-KJHG die Anerkennung der Educon gGmbH als Träger der freien
Jugendhilfe. Die öffentliche Anerkennung erfolgt ausschließlich für den Betrieb einer
Tageseinrichtung für Kinder. Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die
Anerkennung gemäß § 25 Abs. 4 AG-KJHG nicht mehr vorliegen. Mit dieser Anerkennung
ist eine Zusage über die finanzielle Förderung jeglicher Art nach § 74 SGB VIII nicht
verbunden.
Sachdarstellung:
Die Educon gGmbH bietet erzieherische Hilfen in stationärer, teilstationärer und
ambulanter Form an und ist dabei insbesondere im Bereich "Förderung der Jugend- und
der Altenhilfe" tätig.
Sie ist im Januar 2000 als Ausgründung des Fachbereiches Kinder- und Jugendhilfe des
Dorotheenheim e.V., Hilden, entstanden.
Im Jahre 2003 wurde die evangelische Jugendhilfe der Graf-Recke-Stiftung, Düsseldorf,
im Zuge einer Fusion auf die Gesellschaft übertragen.
Seit dem 15.08.2003 betreibt die Educon gGmbH auf Wunsch der Stadt Düsseldorf die
evangelische Kindertagesstätte Einbrunger Straße 60 mit zwei Ergänzungsgruppen mit
insgesamt 40 Plätzen. Voraussichtlich noch in diesem Jahr wird dem Anliegen der Stadt
entsprochen werden, eine dritte Gruppe zu eröffnen.
Die Educon gGmbH beantragt nun die öffentliche Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe, die eine Voraussetzung zur Bewilligung von Zuschüssen an
Tageseinrichtungen für Kinder bildet.
Nach § 75 Abs. 1 SGB VIII kann als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wer
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig ist,
2. gemeinnützige Zwecke verfolgt,
3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten läßt, daß er
einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten im Stande ist, und
4. die Gewährung für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Diese Voraussetzungen sind im vorstehenden Fall gegeben.
Der Verwaltung sind keine Versagungsgründe für eine öffentliche Anerkennung bekannt.
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JHA am 13.09.2005
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Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Jugendhilfeausschuss 13.09.2005 -/-
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1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Antragsschreiben
2 beigefügt Bescheid über Körperschaftssteuer
Alternative:
Keine
Amt:
Jugendamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche