Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 26/2005

Antrag Flughafen 13.10.04 auf Ert. e. luftr. Geneh

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Stadtbezirk 5 (Stockum, Lohausen) · Lohausen · 40474örtlicher Bezug 1Dokument 6. Januar 2005veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Der Rat unterstützt den Antrag der Flughafen Düsseldorf GmbH vom 13.10.2004 auf Erteilung einer luftrechtlichen Genehmigung für eine neue Betriebsregelung (Änderung der bestehenden Eckwertregelung) gem. § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), danach ist a) die in Satz 2 der Auflage III Nr. 5 der luftrechtlichen Genehmigung vom 03.10.1976, zuletzt geändert mit Bescheid vom 21.09.2000, enthaltene Definition „Zeiten des Spitzenverkehrs sind dann gegeben, wenn für Luftfahrzeuge im Luftraum oder am Boden Wartezeiten bestehen“, ersatzlos zu streichen. Es handelt sich dabei um eine ausschließliche Verspätungsregelung. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der Wartezeit nicht mehr nutzbar. b) vorgesehen, die bisherige Nutzungsgrenze in Nr.

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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\61_ 26_2005_21435.wpd URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00074142.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:14:19 GMT Number of Pages: 4 Markdown Content: Ö Vorlagen - Nr. 61/ 26/2005 Seite 1 von 4 Beschlussvorlage Betrifft: Antrag der Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG) auf Erteilung einer luftrechtlichen Genehmigung vom 13.10.2004 (Neufassung der Vorlage 61/ 12/2005) Beschlussdarstellung: Der Rat unterstützt den Antrag der Flughafen Düsseldorf GmbH vom 13.10.2004 auf Erteilung einer luftrechtlichen Genehmigung für eine neue Betriebsregelung (Änderung der bestehenden Eckwertregelung) gem. § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), danach ist a) die in Satz 2 der Auflage III Nr. 5 der luftrechtlichen Genehmigung vom 03.10.1976, zuletzt geändert mit Bescheid vom 21.09.2000, enthaltene Definition „Zeiten des Spitzenverkehrs sind dann gegeben, wenn für Luftfahrzeuge im Luftraum oder am Boden Wartezeiten bestehen“, ersatzlos zu streichen. Es handelt sich dabei um eine ausschließliche Verspätungsregelung. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der Wartezeit nicht mehr nutzbar. b) vorgesehen, die bisherige Nutzungsgrenze in Nr. III 6 „Einbahnkapazität“ aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: C 45 Bewegungen (Starts oder Landungen) pro Stunde nur für den Linien- und Charterverkehr in der Zeit von 06:00 - 22:00 Uhr. C 45 Landungen im Linien- und Charterverkehr in der Zeit von 22:00 Uhr - 23:00 Uhr. C In bis zu 8 Stunden über Tage (06:00 Uhr - 22:00 Uhr) zusätzlich 2Bewegungen im Instrumentenflugbetrieb für sonstige IFR-Flüge (ad-hoc-charter, Überführungsflüge etc.) C jedoch im Halbjahr nicht mehr als 122.176 Bewegungen im Linien- und Charterverkehr und 8.824 Bewegungen im sonstigen IFR-Verkehr, d. h. nicht mehr als 131.000 Bewegungen in den sechs verkehrsreichsten Monaten auf den Start- / Landebahnen 05R/23L und 05L/23R insgesamt. Sachdarstellung: Am 21.09.2000 erteilte das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MVEL) der FDG die Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem. Hierin wurde die kapazitätsbeschränkende Auflage Nr. 6 der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung vom 03.10.1976 und anschließender Bescheide geändert. Die hierzu erteilte Interimsregelung vom 02.11.1999 wurde dem Rat in seiner Sitzung am 27.01.2000 vorgelegt. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 26/2005 Seite 2 von 4 Mit der Änderungsgenehmigung vom 21.09.2000 wurde vom MVEL die unter III. aufgeführte Auflage Nr. 6 in der Art ersetzt, dass die Anzahl der Flugbewegungen auf der Start- und Landebahn 05R/23L und 05L/23R die mögliche Endkapazität der Hauptstart-und Landebahn 05R/23L nicht übersteigen darf. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Das OVG Münster hat aktuell Anfang Dezember 2004 eine hiergegen eingereichte Klage der Städte Ratingen und Meerbusch sowie weiterer Kläger zurückgewiesen. Die v. g. Betriebsgenehmigung des Flughafens Düsseldorf hat nunmehr Bestand. Revision ist nicht zugelassen. Mit dem nun vorgelegten Antrag vom 13.10.2004 beantragt die FDG den Erlass einer neuen Genehmigung -wie in der Beschlussdarstellung aufgeführt- unter Fortführung der bisherigen Genehmigungsverfahren zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens Düsseldorf. Die FDG begründet ihren Antrag u. a. wie folgt: „Die luftrechtliche Genehmigung vom 21.09.2000 in der Fassung vom 05.06.2003 hat die in sie gesetzten Erwartungen bezüglich der Anzahl abwickelbarer Bewegungen nicht erfüllt. Derzeit dürfen in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres 122.176 Flugzeugbewegungen durchgeführt werden. Aufgrund der Nichtnutzbarkeitsquote und No-Show-Rate kann diese Zahl der Flugzeugbewegungen in der Praxis jedoch nicht tatsächlich durchgeführt werden. Insbesondere die Festlegung der in dieser Genehmigung genannten Koordinierungseckwerte führt zu Beeinträchtigungen mit der F o l g e , d a s s e i n e ü b e r d i e s e n E c k w e r t e n l i e g e n d e N a c h f r a g e v o n Luftverkehrsgesellschaften nach Slots weitestgehend nicht erfüllt werden kann. Seit 1995 müssen bis zu 20 % der beantragten Slots abgelehnt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es zur Überzeugung der Antragstellerin Luftverkehrsgesellschaften gibt, die in Kenntnis der Engpasssituation in Düsseldorf von einer weitergehenden Antragstellung absehen. Die Antragstellerin verfolgt daher eine Betriebesregelung die so flexibel zu handhaben ist, dass die 122.176 Flugzeugbewegungen tatsächlich abgewickelt werden können. Dadurch könnte der Verkehrsflughafen Düsseldorf zumindest teilweise an der allgemeinen Fortentwicklung des Luftverkehrs teilhaben. D a s i c h d i e b i s h e r i g e n i n d e r a k t u e l l e n G e n e h mi g u n g e n t h a l t e n e n Koordinierungseckwerte angesichts des bestehenden Nachfragedrucks nach Slots als zu niedrig erwiesen haben, werden nunmehr für die Betriebsstunden über Tage jeweils 45 Flugbewegungen im Linien- und Charterverkehr angestrebt. Auf Grund der bestehenden Nachtflugbeschränkungen sind am Verkehrsflughafen Düsseldorf in der Stunde von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr lediglich Landungen zulässig. Die Antragstellerin erachtet es als sachlich geboten, in der Stunde von 22.00 Uhr bis 23:00 Uhr ein Bewegungsvolumen von 45 Landungen zu ermöglichen. Bedingt durch den Tourismusverkehr wird zum Beispiel dieser Zeitraum dringend benötigt, um drei Umläufe von je 2 Stunden Flugzeit zu einem Mittelmeerziel realisieren zu können. Ähnliches gilt auch für die anderen Verkehrssegmente. Sollte dies aufgrund eines Slotsmangels nicht möglich sein, ist die Wirtschaftlichkeit des Flugzeugeinsatzes insgesamt nicht mehr als Ö Vorlagen - Nr. 61/ 26/2005 Seite 3 von 4 gegeben zu bezeichnen, da die gesamte Rotation entfällt. Insofern ist die Gewährung der beantragten Anzahl an Landungen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr sachlich geboten. Gegenwärtig verbleiben bereits 50 Verkehrsflugzeuge pro Nacht auf dem Verkehrsflughafen Düsseldorf (Nightstops). Die zusätzlichen Bewegungen für die o. g. IFR-Flüge über Tage erfolgen aus Gründen der Beachtung des Angerlandvergleiches. Entsprechend dieser Regelungen darf nur zu einem bestimmten Anteil von Betriebsstunden die Einbahnkapazität der Hauptstart- und Landebahn 05R/23L überschritten werden. Auf Veranlassung der Antragstellung ist die Einbahnkapazität bezogen auf die einzelnen Betriebsstunden gutachterlich neu ermittelt worden. Danach liegt die stündliche Einbahnkapazität der Hauptstart- und Landebahn 05R/23L bei insgesamt 45 Bewegungen. Diese Anzahl möglicher Bewegungen soll dem Linien und Charterverkehr zugute kommen. Der Angerland-Vergleich begrenzt nicht die Anzahl der Flugzeugbewegungen. Das OVG NRW führt in seinem Beschluss vom 05.05.2000 aus, „der Angerland-Vergleich beschreibe lediglich Bedingungen für die Mitbenutzung der Parallelbahn, gebe aber weder ausdrücklich noch sinngemäß quantitative Begrenzungen vor.“ Um eine Betriebsreglung zu erhalten, die sich als Angerland-Vergleichskonform darstellt, dürfen zur Überzeugung der Antragstellerin 50 % der Tagesstunden als Zeiten des Spitzenverkehrs bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund erstreckt sich die beantragte Betriebsregelung bezüglich der Flugzeugbewegungen im sonstigen IFR-Verkehr auf acht Stunden über Tage. Eine Ausweitung auf weitere Betriebsstunden ist nur in den Stunden über Tage möglich, in denen keine 45 Bewegungen im Linien-und Charterverkehr stattfinden. Die zu prognostizierende Steigerung des Slotbedarfs führt bei einer Beibehaltung der bisherigen Betriebsregelung dazu, dass weiterhin ein hoher Anteil von Slotanträgen abgelehnt werden müsste. Trotz eines vorübergehenden Wachsumsstopps, der seit dem 11. September 2001 zu verzeichnen ist, übersteigt die Nachfrage weiterhin die Zahl der tatsächlich abwickelbaren Flugzeugbewegungen auf dem Verkehrsflughafen Düsseldorf. Zukünftig ist wieder mit einer Zunahme des Luftverkehrs und der Anknüpfung an die ursprüngliche Steigerungsrate zu rechnen. In diesem Fall könnte das Wachstumpotential des Verkehrsflughafens Düsseldorf bei weitem nicht ausgeschöpft werden, mit der Folge, dass gravierende volkswirtschaftliche und standortpolitische Nachteile für die Stadt Düsseldorf und die Rhein-Ruhr-Wupper-Region entstehen. Ein Verzicht auf die betriebliche Weiterentwicklung des Flughafens ist nicht nur mit einem Wegfall von Beschäftigungs-, Einkommens-, Produktions-, fiskalischen und sonstigen Effekten gleichzusetzen. Eine Beibehaltung der bisherigen Genehmigung würde zukünftig zu immer gravierenden Engpässen führen, die die Standortgunst der gesamten Region negativ beeinflussen könnte. Begünstigt durch seine geographische Lage in einem der größten Ballungsräume weltweit mit über 30 Großstädten stellt der Verkehrsflughafen Düsseldorf für die Unternehmen der Region Düsseldorf einen entscheidenden Standortfaktor dar. Dies dokumentierten mehr als 200 namentlich gezeichnete Unternehmensführer durch einen gemeinsamen Aufruf der Industrie- und Handelskammern Düsseldorf, Duisburg, Essen, Wuppertal und Mittlerer Ö Vorlagen - Nr. 61/ 26/2005 Seite 4 von 4 Niederrhein, in dem sie die Weiterentwicklung des Flughafens Düsseldorf forderten. Die an diesem Aufruf beteiligten Unternehmen stellen insgesamt über 200.000 Arbeitsplätze in der Region. Mit einer vollen Ausschöpfung von 122.176 Bewegungen im Linien- und Charterverkehr in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres wären somit erhebliche volkswirtschaftliche Effekte verbunden. An der sofortigen Vollziehung der beantragten Betriebsgenehmigung besteht ein besonderes öffentliches Interesse.“ Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 19.01.2005 -/- 2Ausschuss für Umweltschutz -/- 1 -/- 2Bezirksvertretung 4 -/- 1 -/- 2Bezirksvertretung 5 -/- 1 -/- 2Bezirksvertretung 6 -/- 1 -/- 2Rat -/- 1 -/- 21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Alternative: Keine Amt: Bauverwaltungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Leonhardt RSD AllVorlg.WPT

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 26/2005