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¶ Dezernat Datum Telefon-Nbst.
20 Kämmerei
¶ Amt/Institut/Dienststelle
24.08.2004 21155
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Bei Vorlagen mit finanzieller Auswirkung:
Vorgeprüft durch Amt 20 Vorprüfung durch Amt 14 Prüfvermerk Amt 14
Datum Unterschrift
Über 05 an 01 nicht erforderlich
Betrifft:
Aufsichtsrat der Rheinischen Bahngesellschaft AG - Ersatzwahl -
In vorstehender Angelegenheit bitte ich, einen Beschluss gemäß § 60 GO NW* herbeizuführen.
Dringlichkeitsentscheidung
Die Angelegen-
heit unterliegt
der Beschluss-
fassung des
Rates.
Die Angelegenheit unterliegt der Beschlussfassung des Haupt- und
Finanzausschusses
Sie ist von äußerster Dringlichkeit. Die recht-
zeitige Einberufung des Rates, des Haupt-
und Finanzausschusses bzw. des
Fachausschusses ist nicht möglich. Die
entsprechende Vorlage (Vordruck LG 145)
ist als Anlage beigefügt.
X
Unterschrift
Beigeordnete Ulrike Löhr
Anlagen
* Gesetzestext:
§ 60 - Dringliche Entscheidungen
(1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich
ist. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche
Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden. Diese Entscheidungen sind im Rat in der nächsten
Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses
entstanden sind.
(2) Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister mit dem
Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörendem Ratsmitglied entscheiden.
Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der n ä c h s t e n Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
RSD Dringend.wpt analog LG 143
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Betrifft: Vorlagen-Nr.
Dringlichkeitsentscheidung gemäß 01/ 190/2004
§ 60 Abs.1 Satz 2 GO NWX§ 60 Abs.2 Satz 1 GO NW
hier:
Aufsichtsrat der Rheinischen Bahngesellschaft AG - Ersatzwahl -
Beschlussdarstellung:
Herr Oberbürgermeister Joachim Erwin und Ratsfrau Annette Steller beschließen gemäß
§ 60 Abs.1 Satz 2 GO NWX§ 60 Abs.2 Satz 1 GO NW
Der Rat beauftragt gemäß § 63 Absatz 2 in Verbindung mit § 113 GO NW den städtischen
Kapitalvertreter, in der Hauptversammlung der Rheinischen Bahngesellschaft AG anstelle des
verstorbenen Ratsherrn Hermann Reuter
für den Rest der laufenden Amtszeit in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Düsseldorf, den 24.08.2004
Unterschrift
Oberbürgermeister Joachim Erwin
Unterschrift
Ratsfrau Annette Steller
Die Begründung der Beschlussdarstellung (Vordruck Lg 146) ist als Anlage beigefügt.
Amt/Institut/Dienststelle
Kämmerei
Dezernentin/Dezernent
Beigeordnete Ulrike Löhr
RSD Dringend.wpt analog LG 144/145
Betrifft:
Begründung zur Vorlagen-Nr. 01/ 190/2004
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Begründung der Dringlichkeit der Angelegenheit
Mit Ratsbeschluss vom 11.03.2002 wurde Herr Hermann Reuter in den Aufsichtsrat der Rheinischen Bahngesellschaft AG
gewählt. Herr Reuter ist am 19.08.2004 verstorben. Zur Wahrung der städtischen Interessen im Aufsichtsrat ist eine Ersatzwahl
noch vor der Kommunalwahl erforderlich.
Erläuterung der anfallenden Kosten:
Einmalige Kosten Jährlich wiederkehrende Kosten Folgekosten nach Vordruck 20/173
Euro Datum der Fälligkeit Euro Fälligkeit Euro Euro Datum der Fälligkeit
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Erläuterung der vorgesehenen Finanzierung:
Erläuterung des zur Beschlussfassung anstehenden Sachverhaltes siehe nächste Seite(n)
RSD Dringend.wpt analog LG 146