Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 83/2004

B-Plan-Entwurf Nr. 5777/48 - Schlüterstraße

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Schlüterstraße · Stadtbezirk 2 (Flingern, Düsseltal)örtlicher Bezug 1Dokument 7. Mai 2004veröffentlicht

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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 83_2004_18943.wpd URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00073341.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:13:30 GMT Number of Pages: 45 Markdown Content: Ö Vorlagen - Nr. 61/ 83/2004 > 1Mitwirkung des OVA bei verkehrsplanerischen Angelegenheiten 2Mitwirkung des AUS bei alen umweltrelevanten Vorhaben/ Maßnahmen Seite 1 von 45 Beschlussvorlage Betrifft: B-Plan Nr. 5777/48 - Schlüterstraße / Hohenzollern -Aufstellung; Absehen Bürgerbeteiligung; Bericht Tägerbeteiligung; öffentliche Auslegung Beschlussdarstellung: ” BV Die Bezirksvertretung 2 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5777/48 - Schlüterstraße / Hohenzollern -angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” OVA 1 Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5777/48 - Schlüterstraße / Hohenzollern - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 12 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Hinweis: Aussagen zu den verkehrsplanerischen Belangen sind in der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf im Kapitel “Ziel und Zweck des Bebauungsplanes - Verkehr” enthalten ” AUS 2 Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5777/48 - Schlüterstraße / Hohenzollern - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Hinweis: Aussagen zu den umweltrelevanten Belangen sind in der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf im Kapitel “Umweltbericht”einschl. der Zusammenfassung gem. § 2a Abs. 3 BauGB enthalten. ” APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, für ein Gebiet etwa zwischen dem Hellweg, der Hans-Günther-Sohl-Straße, der Schlüterstraße, der Dinnendahlstraße, der Metrostraße, dem Heinzelmännchenweg, dem Rapunzelweg, dem Flinger Richtweg und der Eythstraße - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) Baugesetzbuch (BauGB) im Bebauungs-plan- Entwurf Nr. 5777/48 -Schlüterstraße / Hohenzollern - ,der Bestandteil dieses Beschlusses ist-einen Bebauungsplan gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBI. I S 1950) RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 83/2004 Seite 2 von 45 aufzustellen, der vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll: - Ausweisung von allgemeinem Wohngebiet - Ausweisung von Kerngebiet - Ausweisung von Gewerbegebiet - Ausweisung von öffentlichen Verkehrsflächen - Ausweisung von öffentlicher Grünfläche II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, von der gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführenden frühzeitigen Bürgerbeteiligung abzusehen. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5777/48 - Schlüterstraße / Hohenzollern - und seiner Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB zu. Sofern keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5777/48 -Schlüterstraße / Hohenzollern - erfolgt erst dann, wenn die erforderlichen städtebaulichen Verträge wirksam werden. Von der Anwendung des § 3 (1) BauGB wird gemäß § 3 (1) Nr. 2 BauGB abgesehen, da die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger sowie die Erörterung der Planungsabsichten bereits auf der Grundlage des Rahmenplanes “Schlüterstraße” am 29.11.1993 stattgefunden hat. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat dem Bericht über die Bürgerbeteiligung am 03.02.1994 zugestimmt. Am 28.11.2002 hat eine Bürgerinformation im Zusammenhang zum Bebauungsplan Nr. 5778/29 - östlich Schlüterstraße / Metro - und dessen angrenzenden Gebiete stattgefunden. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 23.06.04 -/- 2Bezirksvertretung 2 18.05.04 -/- 2Ausschuss für Umweltschutz -/- 1 -/-2Ordnungs- und Verkehrsausschuss 27.05.04 -/- 21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Bericht Trägerbeteiligung 2 beigefügt B-Plan-Begründung Alternative: > RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 83/2004 Seite 3 von 45 Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin Ö Vorlagen - Nr. 61/ 83/2004 Seite 4 von 45 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/83/2004 I. Liste der Träger öffentlicher Belange, die Änderungswünsche zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5777/48 - Schlüterstraße / Hohenzollern -vorgebracht haben: 1. Deutsche Telekom AG, Technikniederlassung Postfach 10 10 04 40001 Düsseldorf 2. Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfach 10 10 17 40001 Düsseldorf 3. Stadtwerke Düsseldorf AG Postfach 10 11 36 40002 Düsseldorf 4. Rheinbahn Hansaallee 1 40033 Düsseldorf 5. Polizeipräsidium Düsseldorf Jürgensplatz 5-7 40219 Düsseldorf 6. Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung mbH Werdener Straße 4 40227 Düsseldorf 7. Staatliches Umweltamt Düsseldorf Schanzenstraße 90 40549 Düsseldorf 8. Deutsche Bahn Services Immobilien GmbH Niederlassung Köln - DB-Netz AG - DB Telematik GmbH - aurelis Real Estate GmbH & Co. KG Deutz-Mülheimer-Straße 22-24 50679 Köln Ö Vorlagen - Nr. 61/ 83/2004 Seite 5 von 45 II. Behandlung der Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5777/48 - Schlüterstraße / Hohenzollern Zu 1.: Deutsche Telekom AG, Technikniederlassung E s w ir d d a r a u f h in g e w ie s e n , d a s s d e r B e g i n n u n d d e r A b l a u f d e r Erschließungsmaßnahmen mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen sei, damit bei der Telekom Leitungsverlegungen entsprechend koordiniert werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass wenn einzelne Gebäude die vorhandene Bebauung um mehr als 6 Meter überragen, mit Abschattungen oder Reflexionen gerechnet werden muss. Stellungnahme der Verwaltung: Der Hinweis zum Bekanntgabeerfordernis für den Baubeginn und den Bauablauf an die Telekom wird an den Investor weitergeleitet, der den Straßenausbau betreiben wird. I n d e n B e b a u u n g s p l a n w i r d e i n H i n w e i s b e z ü g l i c h m ö g l i c h e r Rundfunkverschattungen aufgenommen. Zu 2.: Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf (IHK) Es wird angeregt, in den Gewerbegebieten Einzelhandel grundsätzlich auszuschließen. In den Kerngebieten soll der großflächige Einzelhandel ausgeschlossen werden. In den Wohngebieten solle der Einzelhandel dann ausgeschlossen werden, wenn in den Kerngebieten Einzelhandel bis zu 700 m² Verkaufsfläche zulässig sei. Stellungnahme der Verwaltung: In den Kerngebieten erfolgt ein Ausschluss großflächigen Einzelhandels. Läden unterhalb der von § 11 Abs. 3 BauNVO definierten Schwelle der Großflächigkeit sind jedoch grundsätzlich im gesamten Plangebiet zulässig. Aufgrund der gleichwertigen Situation beidseitig der geplanten Hohenzollernallee bezüglich der Eignung für Läden erscheint ein grundsätzlicher Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten nicht gerechtfertigt. In den Wohngebieten WA 1, WA 3 und WA 4 sind aufgrund der Festsetzung der überbaubaren Grundstückflächen bzw. der Bauweise (Hausgruppe im WA 4) Läden, die sowohl von der Verkehrsbelastung als auch von der Maßstäblichkeit den Charakter sprengen würden, nicht möglich. Auch im WA 2 ist eine Einzelhandelsfläche von 700 m² mit entsprechendem Verkehrsaufkommen aufgrund des Zuschnitts des Baugebietes so unwahrscheinlich, dass eine weitere Regelung in den Festsetzungen nicht erforderlich ist. Kleine Ladeneinheiten für Kiosk, Bäckereien oder einzelne Fachgeschäfte sind grundsätzlich auch in den Wohngebieten integrierbar. Während der Anregung, in den Kerngebieten großflächigen Einzelhandel auszuschließen bereits nachgekommen ist, wird der Anregung, in den Gewerbe- und Wohngebieten Einzelhandel grundsätzlich auszuschließen, nicht nachgekommen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 83/2004 Seite 6 von 45 Zu 3.: Stadtwerke Düsseldorf AG 3.1 Stellungnahme vom 19.10.2000 Die zu erwartenden Kosten für Neu- und Umbaumaßnahmen der Versorgungsleitungen werden für das Stromnetz mit ca. 916.000,-- DM (ca. 468.350,– €) zzgl. Umsatzsteuer und für das Rohrnetz mit 829.000,-- DM (ca. 423.860,-- €) zzgl. Umsatzsteuer angegeben. Es wird angeregt, in den städtebaulichen Vertrag eine Vereinbarung aufzunehmen, die die Investoren verpflichtet, Transformatorenstandorte für die zukünftige Bebauung mit den Stadtwerken abzustimmen. Stellungnahme der Verwaltung: D e r S t r a ß e n a u s b a u s o w i e e n t s p r e c h e n d e K o s t e n ü b e r n a h m e u n d Kostenverteilungen sollen innerhalb des städtebaulichen Vertrages geregelt werden. Die von den Stadtwerken angegebenen Kosten werden in diese Verhandlungen eingebracht. Der Bebauungsplan stellt eine Angebotsplanung dar. Für die einzelnen Baugebiete existieren noch keine konkreten Nutzungs- und Bauabsichten. Zum jetzigen Zeitpunkt soll auch die Festlegung von Standorten für Transformatoren verzichtet werden, da diese erst sinnvoll zu dem Zeitpunkt erfolgen kann, zu dem auf der Grundlage konkreter Nutzungsabsichten der Strombedarf ermittelt werden kann. In dem Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass die Festlegung der Standorte für Transformatoren in Abstimmung mit den Stadtwerken erfolgen muss. Im städtebaulichen Vertrag soll eine Vereinbarung getroffen werden, dass die zukünftigen Bauherren den Stadtwerken entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen haben. 3.2. Stellungnahme vom 11.02.2004: E s w i r d d a r a u f h i n g e w i e s e n , d a s s d u r c h d i e n e u a u s g e w i e s e n e n Straßenbegrenzungslinien und Baugrenzen Regulierungsarbeiten an den Kabelanlagen der Stadtwerke sowie an den Versorgungsleitungen Gas und Wasser notwendig werden. Die Kosten seien auf Basis des Bebauungsplans ohne Berücksichtigung der Altlastenproblematik überschlägig ermittelt und entsprechend den Bereichen Rohr- und Stromnetz in der Stellungnahme vom 19.10.2000 aufgeführt. Rohrnetz: In den Flächen WA 4, WA 1, GE, MK 6, MK 4, MK 5 und MK 9 lägen Wasser- und Gasversorgungsleitungen unterschiedlicher Durchmesser, die umgelegt werden müssten. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 83/2004 Seite 7 von 45 Stellungnahme der Verwaltung: Für die Leitungen in den Baugebieten WA 4, GE, MK 4, MK 5 und MK 9 werden Umlegungen zugestimmt. Diese sind im städtebaulichen Vertrag abschließend zu regeln. Für das Baugebiet WA 1 ist eine Umlegung der vorhandenen Leitungen nicht nachzuvollziehen, da es sich hier um eine Bestandssicherung mit geringfügigen Erweiterungsmöglichkeiten im Rückbereich der vorhandenen Wohnbebauung (Meisterhäuser) handelt um eine Beeinträchtigung der vorhandenen Leitungen nicht stattfindet. Stromnetz: Zur Versorgung der geplanten WA-Gebiete mit Strom seien Kellerräume in einer Größe von ca. 25 m², Mindestraumhöhe 2,8 m für Netzumspannstellen erforderlich. Die Räumlichkeiten seien bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Netzumspannstellen im Freien seien Flächen von jeweils 6 m x 3 m erforderlich. Weitere Netzumspannstellen würden zur Versorgung der geplanten MK- und GE-Gebiete benötigt, zu deren Anzahl, Lage, Flächen- und Raumgrößen zurzeit keine Aussagen gemacht werden könnten, da die Rahmenbedingungen der Nutzung noch nicht klar seien. In Abhängigkeit vom Leistungsbedarf könne die benötigte Abmessung der Kellerräume bis zu ca. 50 m², Raumhöhe mindestens 2,8 m betragen. Stellungnahme der Verwaltung: Siehe zu 3.1. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass die Festlegung der Standorte für Transformatoren in Abstimmung mit den Stadtwerken erfolgen muss. Es wird auf eine innerhalb des Gewerbegebiets GE gelegene Verteilerstation der Stadtwerke Düsseldorf AG hingewiesen, die auch zukünftig in Betrieb bleiben müsse. Sollte dort eine Neubebauung vorgesehen sein, würde ein Alternativstandort erforderlich. Absprachen über die Abmessungen und Ausstattung seien mit Abteilung 421/4 der Stadtwerke zu treffen. Stellungnahme der Verwaltung: Siehe zu 3.1. Der städtebauliche Vertrag wird eine Vereinbarung enthalten, die für den Fall einer Überplanung des Standortes der Verteilerstation ein Angebot über einen Alternativstandort voraussetzt. Zu 4.: Rheinbahn Es wird angeregt, für die Anbindung des Plangebietes an den schienengebundenen ÖPNV eine Trasse westlich der Schlüterstraße freizuhalten. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 83/2004 Seite 8 von 45 Die Straßenquerschnitte innerhalb des Plangebietes seien für eine Buslinienführung auszulegen. Stellungnahme der Verwaltung: Zwischenzeitlich sind abschließende Entscheidungen bezüglich der Trasse einer zukünftigen U-Bahnlinie unter der Grafenberger Allee gefallen. Dort verkehren verschiedene Straßenbahnlinien. Langfristig ist der Ausbau dieser Strecke als Stadtbahn geplant. Dies wir die Kapazität und die Geschwindigkeit der Strecke wesentlich erhöhen und die Qualität der Erschließung des Standtortes aufwerten. Ergänzend wird eine Buslinie durch das Rahmenplangebiet angestrebt. Die Verkehrsflächen innerhalb des Plangebietes sind für eine Buslinienführung ausreichend dimensioniert. Fahrbahnquerschnitte und Radien werden im Zuge der Ausführungsplanung entsprechend überprüft. Darüber hinaus ist östlich des Plangebiets eine Haltestelle für eine Regionalbahn geplant, die über den nach Osten führenden, im Bebauungsplan gesicherten Fußweg erschlossen wird. Eine ober- oder unterirdische ÖPNV-Schienentrasse westlich der Schlüterstraße wird es nicht geben. Zu 5.: Polizeipräsidium Düsseldorf Es wird angeregt, im Geschosswohnungsbau die Anzahl der über einen Hauszugang erschlossenen Wohnungen nicht zu groß zu wählen. Es wird angeregt, zum Vorhabenträger für den Wohnungsbau in Kontakt zu treten. Stellungnahme der Verwaltung: In den Baugebieten WA 1 und WA 4 sind aufgrund der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der Bauweise die Errichtung von Geschosswohnungsbauten ausgeschlossen. Im Baugebiet WA 2 und WA 3 soll die Form des Geschosswohnungsbaus nicht weiter geregelt werden. Entsprechende Erfahrung mit Großwohnanlagen liegen heute bereits bei den Wohnungsbauunternehmen vor. Die Stellungnahme des Polizeipräsidiums wurde d e m G r u n d s t ü c k s e i g e n t ü m e r z u r W e i t e r l e i t u n g a n p o t e n t i e l l e Wohnungsbauunternehmen zugeleitet. Zu 6.: Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung mbH Es wird angeregt, zwei Standb

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 83/2004