Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 112/2004

B-Plan Nr. 5974/36 - Kikweg

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Kikweg · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 1Dokument 8. Juni 2004veröffentlicht

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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 112_2004_19347.wpd URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00073446.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:13:39 GMT Number of Pages: 40 Markdown Content: Ö Vorlagen - Nr. 61/ 112/2004 > 1Mitwirkung des AUS bei allen umweltrelevanten Vorhaben/Maßnahmen Seite 1 von 40 Beschlussvorlage Betrifft: Bebauungsplan Nr. 5974/36 - Kikweg -Aufstellung; Bericht Bürgerbeteiligung; Bericht Trägerbeteiligung; öffentliche Auslegung Beschlussdarstellung: ” BV Die Bezirksvertretung 08 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5974/36 - Kikweg -angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” AUS 1 Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr.5974/36 - Kikweg - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Hinweis: Aussagen zu den umweltrelevanten Belangen sind in der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf im Kapitel “Umweltbericht” einschl. der Zusammenfassung gem. § 2a Abs. 3 BauGB enthalten. ” APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses für Umweltschutz, für ein Gebiet etwa zwischen der Vennhauser Allee, der Eisen-bahnstrecke Düsseldorf - Hilden, dem Kikweg, dem Hasseler Richtweg, dem Büllenkothenweg, der Deutzer Straße, der Gesamtschule am Kikweg und dem Wohngebiet an der Von-Krüger-Straße - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) Baugesetzbuch (BauGB) im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5974/36 - Kikweg -, der Bestandteil dieses Beschlusses ist -einen Bebauungsplan gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) aufzustellen, der vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll: S Ausweisung von reinen Wohngebieten S Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes S Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf S Ausweisung einer Fläche für Sportanlagen RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 112/2004 Seite 2 von 40 S Ausweisung von Flächen für Wald S Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche (Bachlauf) S Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche (Kinderspielplatz) S Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche (Grünanlage mit Fuß- und Radweg, Kinderspielplatz) S Ausweisung einer privaten Grünfläche (Dauerkleingärten) II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von dem Bericht über die Bürgerbeteiligung aufgrund § 3 (1) BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von dem Bericht über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage. IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr.5974/36 - Kikweg - und seiner Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB zu. Sofern keine Anregungen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 23.06.04 -/- 2Ausschuss für Umweltschutz -/- 1 -/-2Bezirksvertretung 8 -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Bericht Bürgerbeteiligung 2 beigefügt Bericht Trägerbeteiligung 3 beigefügt B-Plan-Begründung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 112/2004 Seite 3 von 40 Stand: 07.06.2004, Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/112/2004 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/112/2004 # Bericht über die Bürgerbeteiligung für den Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5974/36 - Kikweg - Ort: Mensa der Gesamtschule Kikweg, Heidelberger Straße 75 Zeit: Mittwoch, 30.08.2000 von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr Anwesend: Herr Bezirksvorsteher Rolf Schulte Mehrere Bezirksvertreterinnen und -vertreter ca. 100 Bürgerinnen und Bürger 4 Mitarbeiter der Verwaltung Herr Bezirksvorsteher Schulte begrüßte die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, die anwesenden Bezirksvertreterinnen und -vertreter, und stellte die Mitarbeiter der Verwaltung vor. Frau Schroedter-Ihssen vom Stadtplanungsamt erläuterte den Ablauf des Bebauungsplan-Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme der Bürgerinnen und Bürger auf die Planung. Sie stellte die Inhalte und Ziele der Planung vor. Anschließend erläuterte Herr Seidel von der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses das Verfahren der Umlegung, die für die Umsetzung der Planung in Teilen des Plangebietes für die Neuordnung der Grundstücke erforderlich ist. In der anschließenden Erörterung wurden Fragen und Anregungen zum Bebauungsplan vorgebracht. Darüber hinaus gingen vor und nach dem Termin zahlreiche schriftliche Stellungnahmen ein. Die Beiträge sind im Folgenden inhaltlich zusammengefasst und nach Themenbereichen geordnet: 1. Planverfahren / Umlegungsverfahren 2. Geplantes Einfamilienhaus-Wohngebiet 3. Verkehr / Erschließung 4. Natur und Landschaft 5. Grabeland / Private Grünfläche (Dauerkleingärten) 6. Sonstiges Ö Vorlagen - Nr. 61/ 112/2004 Seite 4 von 40 Stand: 07.06.2004, Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/112/2004 Sich wiederholende Meinungsäußerungen und Anregungen werden nur einmal behandelt. 1. Planverfahren / Umlegungsverfahren 1.1 Was wird mit der Umlegung bezweckt? Stellungnahme der Verwaltung: Zweck eines Umlegungsverfahrens (§§ 45 bis 79 Baugesetzbuch) ist es, zur Erschließung und Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke dergestalt neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe eine Nutzung i.d.R. nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gewährleistet werden kann (Verfahren zur beschleunigten Baureifmachung). Eine Bauverpflichtung wird im Umlegungsverfahren nicht auferlegt. 1.2 Ist die Umlegung schon beschlossene Sache, oder können sich betroffene Eigentümer gegen die vorgesehene Umlegung wehren? Was geschieht, wenn die Eigentümer deren Grundstücke teilweise überplant werden, nichts abgeben wollen? Stellungnahme der Verwaltung: Gegen im Umlegungsverfahren ergehende Verwaltungsakte (auch die Einleitung des Verfahrens durch den Umlegungsausschuss) ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Baulandkammer des Landgerichts möglich. Bevor dieser Weg beschritten werden muss, steht die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses natürlich jederzeit zur Klärung von Missverständnissen und allgemeinen Fragen zum Umlegungsverfahren gerne zur Verfügung. Vor Einleitung des Verfahrens wird zudem eine Anhörung der Beteiligten erfolgen mit Informationen und Erläuterungen zum Umlegungsverfahren. Auf Grundlage eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes können die nach dem Bebauungsplan neu zu ordnenden Rechte und Eigentumsverhältnisse auch über einen Umlegungsplan (§ 66 Baugesetzbuch) ohne die Zustimmung einzelner Beteiligter geregelt werden (Verwaltungsakt). In den seit 1950 im Stadtgebiet abgewickelten Umlegungsverfahren ist festzuhalten, dass über intensive Verhandlungen 99 % der Umlegungsregelungen jedoch einvernehmlich erfolgt sind. 1.3 Was bedeutet es, aus der Umlegungsmasse ein gleichwertiges Grundstück zu erhalten? Stellungnahme der Verwaltung: Grundsätzlich bekommt jeder Eigentümer für sein Einwurfsgrundstück bzw. seine neu zu ordnenden Teilflächen, ein möglichst gleichwertiges Zuteilungsgrundstück zugewiesen. Für Unterschiede in den ermittelten Verkehrswerten (vor und nach der Umlegung) sowie für Abfindungen von baulichen Anlagen und dergleichen erhalten die Eigentümer einen Ausgleich in Geld. 1.4 Wer bezahlt bei einer Umlegung die Erschließungsstraße? Stellungnahme der Verwaltung: Ö Vorlagen - Nr. 61/ 112/2004 Seite 5 von 40 Stand: 07.06.2004, Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/112/2004 Die im Umlegungsverfahren in Abstimmung mit den beteiligten Ämtern zu bildende Erschließungsanlage unterliegt nach dem endgültigen Ausbau und der Widmung dem Er sc h l i e ß u n g s b e i t r a g s r e c h t u n d wi r d ü b e r e i n Be i t r a g s v e r f a h r e n d e s Bauverwaltungsamtes mit den angrenzenden Eigentümern abgerechnet. Dieses wird im Umlegungsverfahren durch die Festsetzung von erschließungsbeitragspflichtigen Verkehrswerten berücksichtigt. In die Berechnung des Erschließungsbeitrages fließen nicht die Aufwendungen für de n Er we r b d e r St r aßenflächen ein; diese Grunderwerbskosten werden bereits im Umlegungsverfahren mit abgegolten. 1.5 Was passiert mit der Planung, wenn sie von vielen Betroffenen abgelehnt wird? Stellungnahme der Verwaltung: Die frühzeitige Bürgerbeteiligung dient dem Zweck, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die Meinung der Bürger zum vorgestellten Vorentwurf zu erfahren. Die Vorgebrachten Anregungen gehen bei der weiteren Planung in die Abwägung ein. Es wird ein Kompromiss angestrebt, der von möglichst vielen Betroffenen mitgetragen wird. 1.6 Es wird vorgeschlagen, über die Planung abzustimmen. Stellungnahme der Verwaltung: Der Ablauf eines Bebauungsplanverfahrens ist im Baugesetzbuch geregelt. Eine Abstimmung ist nicht zulässig. Die Entscheidung im Rahmen der Abwägung über die Inhalte des Bebauungsplanes trifft der Rat der Stadt. 1.7 Wie soll sichergestellt werden, dass in die geplanten Einfamilienhäuser Familien einziehen? Stellungnahme der Verwaltung: Im Umlegungsgebiet ist beabsichtigt, die neu gebildeten Grundstücke an die Eigentümer zurückzugeben. Diese entscheiden, wer ihr Grundstück erhält. Im Bereich des städtischen Grundstückes, der Grabelandfläche, ist voraussichtlich die Einzelvergabe nach dem dann geltenden Vergabe-Modus vorgesehen. Zur Zeit werden Grundstücke nicht ausschließlich an Familien vergeben. 2. Geplantes Einfamilienhaus-Wohngebiet 2.1 Fast alle Eigentümer der Grundstücke In der Elb 11 bis 19 lehnen es vehement ab, Teile ihrer Grundstücke für das geplante Wohngebiet zu veräußern. Es treffe nicht zu, dass ihre Grundstücke baulich nicht angemessen genutzt würden. Die Gärten seien zu klein, um davon etwas abgeben zu können. Die Häuser seien besonders wegen der Gärten gekauft oder gemietet worden, die vor allem wegen der umgebenden Verkehrsbelastungen einen hohen Wert darstellten. Sie dienten Kindern als Spielgelände. Der Wohnwert würde bei Einschränkung der Gartenflächen beeinträchtigt. Stellungnahme der Verwaltung: Der Anregung wird entsprochen. Die Bebauung im Hintergelände der Grundstücke wird soweit reduziert, dass von den Grundstücken In der Elb 11 bis 19 keine Flächen mehr beansprucht werden. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 112/2004 Seite 6 von 40 Stand: 07.06.2004, Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/112/2004 2.2 Es wird kritisiert, dass die in der Begründung beschriebene städtebauliche Einheit zwischen der vorhandenen nördlichen Randbebauung der Straße In der Elb und der geplanten Einfamilienhausbebauung nicht herstellbar sei, da der Bestand eine überwiegend geschlossene Bauweise habe und sich heute errichtete Siedlungshäuser auch in der Gestaltung und Form von dem Bestand aus der Gründerzeit unterschieden. Stellungnahme der Verwaltung: Die in der Begründung beschriebene “städtebauliche Einheit” bezieht sich ausschließlich darauf, dass für die geplanten Siedlungshäuser ein städtebaulicher und gestalterischer Rahmen vorgegeben wird, damit die Siedlung von der Erschließungsstraße aus gesehen, aber auch von außen (z.B. aus den Häusern der vorhandenen Randbebauung In der Elb) betrachtet ein harmonisches Erscheinungsbild erhält. 2.3 Die Wohngrundstücke an der Deutzer Straße und In der Elb hätten bisher Einzelbaurechte. Der Bebauungsplan sehe dagegen für die geplante Bebauung im Hintergelände Baurechte vor, die keine Rücksicht auf Grundstücksgrenzen nähmen. Das beeinträchtige die Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer mit der Auswirkung, dass die Umlegung erforderlich sei. Es wird angeregt, auch im Hintergelände die überbaubaren Flächen mit einem durchgehenden Baufenster festzusetzen, um jedem Eigentümer die Entscheidung zu überlassen, ob er den Gartenteil des Grundstücks bebauen wolle oder nicht. Als Beispiel werden die 3 Grundstücke In der Elb 15, 17 und 19 genannt, für die nur ein Wohngebäude als Doppelhaus geplant sei. Stellungnahme der Verwaltung: Das Wesentliche bei Doppelhäusern ist, dass es sich um zwei Wohngebäude handelt. Man spricht auch von sogenannten Doppelhaushälften. Eine Doppelhaushälfte erfordert immer die Bildung eines eigenständigen Grundstückes. Die Grundstücke In der Elb 11 bis 19 sind, anders als im Bebauungsplan-Vorentwurf, nun nicht mehr von der geplanten Bebauung betroffen (s. Pkt. 2.1). Im Innenbereich soll aus ökologischen, klimatischen und stadtgestalterischen Gründen zum Landschaftsraum (naturnaher Ausbau des Eselsbaches und Wald) kein geschlossener Bauriegel entstehen. Die Umlegung ist erforderlich, weil die vorhandenen Grundstücksbreiten sehr unterschiedlich sind. Im Rahmen der Umlegung erhält jeder Eigentümer Flächen aus der Verteilungsmasse in dem Wertverhältnis zurück, die dem Wert seiner in die Umlegungsmasse eingebrachten Flächen entsprechen. Wann ein aus der Umlegung z u g e t e i l t e s G r u n d s t ü c k b e b a u t wi r d , l i e g t i n d e r E n t s c h e i d u n g d e s Grundstückseigentümers des neu gebildeten Grundstücks. 2.4 Einige Grundstückseigentümer der durch die geplante Wohnbebauung betroffenen Grundstücke In der Elb 23 bis 31a und Deutzer Straße 16 bis 20 lehnen eine Bebauung im Hintergelände ihrer Grundstücke wegen einer dadurch entstehenden Verschlechterung der Wohnbedingungen und des Wohnwertes ihrer Grundstücke ab. Die Mehrheit der betroffenen Eigentümer (und eine Mietpartei) bekunden ihr Interesse an einer Erschließung und Bebauungsmöglichkeit. Zum Teil begrüßen sie die vorgestellte Planung ohne Einschränkung. Die Mehrheit spricht sich aber für eine geringere Dichte aus, damit für die geplante Bebauung weniger Fläche ihrer Grundstücke beansprucht werde. Eine hohe Siedlungsdichte bedeute auch eine zusätzliche Verkehrsbelastung. Zum Teil wird angeregt, die Erschließung am Eselsbach entlangzuführen und nur südlich der Erschließungsstraße Ö Vorlagen - Nr. 61/ 112/2004 Seite 7 von 40 Stand: 07.06.2004, Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/112/2004 Wohnbebauung vorzusehen, so dass die Gärten der vorhandenen Bebauung an die Gärten der geplanten Bebauung grenzten. Teilweise besteht der Wunsch nach einer aufgelockerten Einzelhausbebauung nach eigenen architektonischen Vorstellungen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Anreg

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 112/2004