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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\61_ 58_2005_22199.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00075321.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:15:28 GMT
Number of Pages: 66
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 58/2005
Seite 1 von 66 Stand: 07.07.2005, Vorlage Nr. 61/58/2005
Beschlussvorlage Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 5974/36 - Kikweg -Anregungen; Änderungen in roter Farbe; Satzung
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 8 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5974/036 - Kikweg - (2 Blätter) angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Ra h men seiner Vorberatung ge m. § 2 Ab s. 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5974/036 - Kikweg - (2 Blätter) während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5974/036 - Kikweg - (2 Blätter) in roter Farbe. Es handelt sich insbesondere um: a. Änderungen der Baugrenzen im Gebiet WR 1 verbunden mit Änderungen der Lage der Garagen b. Ergänzung der Festsetzung eines zu erhaltenden Baumes c. redaktionelle Änderung zur Präzisierung der textlichen Festsetzung Nr.8.1.3 d. eine Korrektur der Straßenbegrenzungslinie der Straße In der Elb entsprechend dem konkreten Ausbau der Straße in dem Straßenabschnitt gegenüber der Anbindung der Straße In den Maisbanden RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 58/2005
Seite 2 von 66 Stand: 07.07.2005, Vorlage Nr. 61/58/2005 III. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet etwa zwischen der Vennhauser Allee, der Eisenbahnstrecke Düsseldorf - Hilden, dem Kikweg, dem Hasseler Richtweg, dem Büllenkothenweg, der Deutzer Straße, der Gesamtschule am Kikweg und dem Wohngebiet an der Von-Krüger-Straße - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5974/036 - Kikweg - (2 Blätter) -am 23.06.2004 aufgestellten und heute geänderten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5974/036 - Kikweg - (2 Blätter) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) als Satzung mit der Begründung - Stand 07.07.2005. Für die unter II. a. aufgeführte Änderung wurde die Zustimmung des Grundstückseigentümers eingeholt.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 14.09.2005 -/- 2Bezirksvertretung 8 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen 2 beigefügt B-Plan-Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 58/2005
Seite 3 von 66 Stand: 07.07.2005, Vorlage Nr. 61/58/2005 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/58/2005 Anregungen aus der öffentlichen Auslegung vom 27.07.2004 bis 27.08.2004 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5974/036 (2 Blätter) - Kikweg -A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 58/2005
Seite 4 von 66 Stand: 07.07.2005, Vorlage Nr. 61/58/2005
A. Behandlung der Anregungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5974/036 - Kikweg - (2 Blätter)
1. Stadtwerke Düsseldorf AG
Die Stadtwerke Düsseldorf AG bitten darum, die Schutzstreifen ihrer Kabeltrassen für Hochspannungskabel und ihrer Gasrohrleitungen nicht nur als mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger zu belastende Flächen festzusetzen, sondern auch mit Geh- und Fahrrechten. Das sei erforderlich, um im Schadensfall für zeitnahe Reparaturmaßnahmen Baugeräte einsetzen zu können. Die Gasrohrleitungen seien mit einem 5 m breiten Schutzstreifen zu versehen. Die Leitungstrassen seien wegen uneingeschränkter Zugänglichkeit und möglicher Beschädigungsgefahr von jeglicher Überbauung und Bepflanzung freizuhalten.
Antwort Die Leitungen mit den dazugehörigen Schutzstreifen verlaufen zum Teil durch Kleingartenparzellen oder durch bewachsene Bereiche innerhalb öffentlicher Grünflächen und der Fläche für Sportanlagen. Eine Festsetzung von Geh und Fahrrechten ist in diesen Bereichen aufgrund der vorhandenen Nutzung nicht möglich. Das schließt aber nicht aus, dass im Schadensfall die Flächen betreten werden können und notwendige Baugeräte zum Einsatz gebracht werden können. Größtenteils verlaufen die Leitungen unter oder neben befestigten Wegen und sind zu Kontrollzwecken oder für notwendige Reparaturarbeiten leicht zugänglich. Deshalb ist hier die Festsetzung von Geh- und Fahrrechten nicht erforderlich. Die Flächen für Leitungsrechte sind mit einer Breite von mindestens 5 m festgesetzt. Im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange hatten die Stadtwerke mitgeteilt, dass im Schutzstreifen eine Bepflanzung mit flach wurzelnden Sträuchern und Bäumen nach Abstimmung mit den Stadtwerken Düsseldorf AG möglich sei. Ein entsprechender Text wurde deshalb als Hinweis unter Pkt. 5.3 der textlichen Festsetzungen zu den Flächen für Leitungsrechte aufgenommen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 58/2005
Seite 5 von 66 Stand: 07.07.2005, Vorlage Nr. 61/58/2005 Nun jegliche Bepflanzung auszuschließen, ist mit den festgesetzten Nutzungen nicht vereinbar und wird in der Abwägung als nicht notwendig beurteilt.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
2. Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H.
Die Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H. (RMR) teilt mit, dass die Leitungsrechte durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht geschmälert werden dürften. Es wird gebeten, die exakte Leitungstrasse mit RMR-Hinweis zu übernehmen und mit Schutzstreifenbreite im Bebauungsplan darzustellen. Außerdem sei in der Legende der Hinweis auf die RMR-Pipeline mit 10 m breitem Schutzstreifen, in dem es untersagt sei, Bäume und tiefwurzelnde Sträucher zu pflanzen, aufzunehmen.
Antwort Die Leitungstrasse ist im Bebauungsplan mit der Bezeichnung “Ölfernleitung” einschließlich des Schutzstreifens nachrichtlich dargestellt. Darüber hinaus ist im Textteil des Bebauungsplanes unter “II. Nachrichtliche Übernahmen” die nachrichtliche Eintragung der Mineralöl-Produktenfernleitung der RMR mit dem zugehörigen Schutzstreifen beschrieben. U.a. wird auch darauf hingewiesen, dass es im Schutzstreifen untersagt ist, Bäume und tiefwurzelnde Sträucher zu pflanzen.
Die Anregungen waren bereits berücksichtigt.
Zu 3.
Die Eigentümer des Grundstückes In der Elb 25 stimmen dem Bebauungsplanentwurf unter der Voraussetzung zu, dass es im Rahmen des Umlegungsverfahrens über die finanziellen Aspekte zu einer einvernehmlichen Vereinbarung komme. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 58/2005
Seite 6 von 66 Stand: 07.07.2005, Vorlage Nr. 61/58/2005 Antwort Bei dieser Stellungnahme handelt es sich um keine Anregung zu den Inhalten des Bebauungsplanentwurfes. Nach dem Baugesetzbuch muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans in Kraft getreten sein. Schon wegen dieser gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Abfolge kann die von dem Einsprecher formulierte Bedingung nicht erfüllt werden. Vor der Einleitung des Umlegungsverfahrens erfolgt eine Anhörung der Beteiligten mit Informationen und Erläuterungen zum Umlegungsverfahren. Außerdem steht die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses jederzeit zur Klärung von Missverständnissen und allgemeinen Fragen zum Umlegungsverfahren zur Verfügung. Bei den seit 1950 im Stadtgebiet abgewickelten Umlegungsverfahren ist festzuhalten, dass über intensive Verhandlungen 99% der Umlegungsregelungen einvernehmlich erfolgt sind.
Die in der Anregung genannte Bedingung ist im Bebauungsplan-Verfahren nicht regelbar.
Zu 4.
Die Einsprecherin sowie 76 Mitunterzeichner einer Unterschriftenliste bringen Einwände gegen die Anbindung der Straße In den Maisbanden an die Straße In der Elb vor. Es werde eine erhebliche zusätzliche Verkehrsbelastung auf der Straße In der Elb erwartet. Die Wegstrecke von der Deutzer Straße in das Wohngebiet zwischen Deutzer Straße und Hasseler Richtweg sei nämlich nur aus oder in Richtung Südwesten über den Büllenkothenweg kürzer als über die Straße In der Elb. Die dichte Wohnbebauung der Straßen In den Maisbanden und Hasseler Richtweg werde zwangsläufig zu einer starken Mehrbelastung der Straße In der Elb führen. Auch der Zufahrtsverkehr zu den Kleingärten und dem Naherholungsgebiet am Kikweg sei deutlich höher, als von der Verwaltung angenommen. Durch eine weitere Verkehrsbelastung würden Wohnqualität und -wert der Straße In der Elb in nicht zumutbarer Weise verschlechtert. Wolle man junge Familien in der Stadt halten oder dorthin zurückholen, müsse auf den Wert und die Erhaltung gewachsener Wohngebiete Rücksicht genommen werden. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 58/2005
Seite 7 von 66 Stand: 07.07.2005, Vorlage Nr. 61/58/2005
Das Argument, dass aus Sicherheitsgründen eine weitere Zufahrt für Rettungsfahrzeuge geschaffen werden müsse, werde akzeptiert. Deshalb werde vorgeschlagen, zwischen den Straßen In den Maisbanden und In der Elb eine Feuerwehrbewegungszone zu schaffen.
Antwort Eine Straßenverbindung zwischen dem Büllenkothenweg und der Straße In der Elb ist bereits im Fluchtlinienplan Nr. 5973/06 von 1935 planungsrechtlich festgesetzt. Der vorhandene Ausbau der Straße In den Maisbanden erfolgte in den 80er Jahren im Zusammenhang mit der Errichtung des Geschosswohnungsbaus auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 6073/18, der 1975 rechtskräftig wurde. Die Richtung der in diesem Bebauungsplan festgesetzten Straßenführung weicht geringfügig von dem im Fluchtlinienplan ursprünglich festgesetzten Verlauf ab. Der Straßenausbau endete an der Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 6073/18, ca. 40 m vor der Straße In der Elb. An dieser Schnittstelle liegen die Achsen der nach Bebauungsplan Nr.6073/18 ausgebauten Straße und der im Fluchtlinienplan festgesetzten Straße um einige Meter versetzt und nicht genau in einer Flucht. Mit der nun beabsichtigten Festsetzung wird nur diese Unstimmigkeit korrigiert und die Planung der Realität angepasst. Die Erschließung der zur Zeit im Ausbau befindlichen Wohnanlage des Vereins für Körper- und Mehrfachbehinderte erfolgt von der Straße In den Maisbanden aus. Im Zusammenhang mit der Fertigstellung der Wohnanlage wurde die Straßenverbindung inzwischen hergestellt. Die Zunahme des Verkehrs auf der Straße In der Elb wird geringer sein, als von den Einsprechern befürchtet, denn der Büllenkothenweg bleibt die gradlinigere und kürzere Verbindung von der Deutzer Straße in das Wohnquartier am Hasseler Richtweg, der Peter-Richarz-Straße und Am Pflanzkamp. Nur für die Anwohner der Straße In den Maisbanden ist die Streckenführung über die Straße In der Elb als Alternative zum Büllenkothenweg etwa gleich lang und könnte eine Alternative darstellen. Es handelt sich insgesamt um ein Tempo-30-Gebiet, so dass der Umweg über die Straße In der Elb die Fahrzeit zusätzlich noch aufgrund der Geschwindigkeitsbegrenzung verlängern würde. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 58/2005
Seite 8 von 66 Stand: 07.07.2005, Vorlage Nr. 61/58/2005 Der Straßenquerschnitt des Büllenkothenweges ist mit beidseitig vorhandenen Parkbuchten breiter als der Querschnitt der Straße In der Elb und vor der Deutzer Straße mit der Anlage von zwei Abbiegespuren noch einmal deutlich aufgeweitet. Da sich am Büllenkothenweg auch zur Hauptverkehrszeit keine Staus bilden, besteht kein Anlass, dass auf die Straße In der Elb ausgewichen würde. Bei der Vorstellung der Planung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde deutlich, dass zwischen den Anwohnern der Straße In der Elb und des Büllenkothenweges eine gegensätzliche Interessenlage besteht. In der Abwägung fällt die Entscheidung für den Anschluss, da es verkehrstechnisch sinnvoll ist, unabhängig vom Büllenkothenweg einen zweiten Zugang zum Wohngebiet östlich der Deutzer Straße zu schaffen. Diese Verbindung wird aber aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu der von den Einsprechern befürchteten erheblichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der Straße in der Elb führen. Das Anbringen von Steckpfosten oder einer Schranke erscheint deshalb nicht notwendig. Es besteht auch keine Rechtsgrundlage, eine solche verkehrstechnische Regelung im Bebauungsplan festsetzen zu können. Im Übrigen ist die Straßenverbindung (wie oben beschrieben) bereits durch den Fluchtlinienplan Nr. 5973/06 festgesetzt. Durch die nun erfolgende Festsetzung werden die geringfügigen Abweichungen zwischen den Festsetzungen des Fluchtlinienplanes und des Bebauungsplanes Nr. 6073/18 entsprechend den realen Verhältnissen lediglich korrigiert. Die geplanten 32 Einfamilienhäuser in den Gebieten WR 1 und WR 2 und die Wohnanlage für Körperbehinderte erzeugen zusätzlichen Verkehr auf der Straße In der Elb. Auch ein gewisser Anteil der Anwohner der Straße In den Maisbanden wird nach erfolgter Anbindung an die Straße In der Elb eventuell vom Büllenkothenweg auf die Straße In der Elb ausweichen. Die für die Randbebauung In der Elb entstehenden, unter Einbeziehung des Schienenverkehrslärms prognostizierten Lärmwerte liegen aber immer noch weit entfernt von der Grenze der Gesundheitsgefährdung. Auch die Erforderlichkeit der Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen ist im Verlauf der Straßen In der Elb und In den Maisbanden nicht gegeben. Dies ist lediglich an den nahe zur Deutzer Straße gelegenen Häusern auf Grund der Lärmbelastung von der Deutzer Straße der Fall. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 58/2005
Seite 9 von 66 Stand: 07.07.2005, Vorlage Nr. 61/58/2005 Zusammenfassend lässt sich deshalb feststellen, dass die zu erwartende Verkehrszunahme nicht zu einer Belastung führen wird, die eine erhebliche Zunahme von Lärmbelästigung oder Luftver
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