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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\61_ 59_2005_22219.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00075310.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:15:27 GMT
Number of Pages: 17
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 59/2005
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Beschlussvorlage Betrifft:
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 63 - Kikweg -Anregungen; Plan
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 8 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 63 - Kikweg - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Ra h me n se iner Vorberatung gem. § 2 Ab s. 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat I. D e r R a t d e r S t a d t n i m m t K e n n t n i s v o n d e n z u r Flächenutzungsplanänderung Nr. 63 (Entwurf) - Kikweg - während der nochmaligen öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet westlich der Deutzer Straße, südlich des Kikweges - ma ß g e b e n d i s t d e r r ä u ml i c h e G e l t u n g s b e r e i c h d e r Flächennutzungsplanänderung Nr. 63 (Entwurf) - Kikweg -am 23.06.2004 aufgestellten Entwurf gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 59/2005
Seite 2 von 17 IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) als Flächennutzungsplanänderung Nr. 63 - Kikweg -mit dem Erläuterungsbericht vom 18.07.2005.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 14.09.2005 -/- 2Bezirksvertretung 8 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen 2 beigefügt Erläuterungsbericht
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 59/2005
Seite 3 von 17 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/59/2005 Anregungen aus der nochmaligen öffentlichen Auslegung vom 10.05. bis 14.06.2005 zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 63 (Entwurf) - Kikweg -A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 59/2005
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A. Behandlung der Anregungen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 63 (Entwurf) - Kikweg -
1.: Deutsche Telekom AG:
Die Deutsche Telekom AG regt an, in den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan einen Hinweis aufzunehmen, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne in allen Straßen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorgesehen werden.
Antwort Telekommunikationsanlagen liegen, wie andere Leitungen auch, in öffentlichen Verkehrsflächen, wo Betriebsarbeiten unproblematisch durchgeführt werden können; sie werden im Bebauungsplan innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen nicht festgesetzt oder nachrichtlich übernommen. Es ist daher nicht Aufgabe der Flächennutzungsplanung, darauf hinzuweisen, dass im Bebauungsplan Telekommunikationsanlagen in öffentlichen Verkehrsflächen ausdrücklich zu sichern sind.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
2. Stadtwerke Düsseldorf AG:
Die Stadtwerke Düsseldorf AG regen an, im Bereich der Kleingartenanlage das im Bebauungsplan festgesetzte Leitungsrecht für eine Hochspannungskabeltrasse zu erweitern. Es wird angeregt, auch die Schutzstreifen mehrerer Gasrohrleitungen zu sichern und eine Erweiterung des Leitungsrechtes im Bebauungsplan festzusetzen.
Antwort Die angesprochenen Leitungstrassen liegen ausserhalb des Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung, aber alle angesprochenen Leitungstrassen sind bereits im wirksamen Flächennutzungsplan von 1992 als Liniensignatur Ö Vorlagen - Nr. 61/ 59/2005
Seite 5 von 17 dargestellt. Darüber hinaus erfolgt die Eintragung von Leitungsrechten nicht im Flächennutzungsplan sondern im Bebauungsplan. Die Anregungen werden im Bebauungsplan Nr. 5974/36 abschließend behandelt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
3.: Infracor GmbH:
Die Infracor GmbH betreut die Fernleitungen 19 und 21 (Eigentümer AIR LIQUIDE Technische Gase GmbH) sowie die Fernleitung 30 (Eigentümer ARG mbH & Co. KG) und regt an, dass im Bereich der grundbuchlich gesicherten Schutzstreifen die Auflagen der beigefügten Schutzanweisung für Arbeiten im Bereich der Fernleitungen zu beachten sind.
Antwort Die angesprochenen Leitungstrassen liegen ausserhalb des Geltungsbereiches d e r F l ä c h e n n u t z u n g s p l a n ä n d e r u n g , s i n d a b e r i m w i r k s a m e n Flächennutzungsplan von 1992 als Liniensignatur dargestellt. Darüber hinaus erfolgt die Eintragung von Leitungsrechten sowie der zugehörigen Schutzstreifen nicht im Flächennutzungsplan sondern im Bebauungsplan. Die Anregungen werden im Bebauungsplan Nr. 5974/36 abschließend behandelt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zu 4. und zu 7.:
Die Einwender lehnen die erweiterten Bebauungsmöglichkeiten in der vorgesehenen Form ab, weil dadurch ihr Grundstück, In der Elb 23, besonders stark mit Erschließungsflächen belastet würde. Es wird angeregt, die Belastung des Grundstückes für öffentliche Zwecke (Erschließung) erheblich zu reduzieren.
Antwort Siehe unter Punkt 8.1. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 59/2005
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Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zu 5. und zu 6.:
Der Einwender wendet sich dagegen, neben einer Wohnanlage für Körperbehinderte einen Spielplatz zu bauen. In dieser Region sei dafür absolut kein Bedarf. Der Spielplatz an der Waldshuter Straße werde kaum genutzt und im Schlosspark sei eine große Spielwiese. Pferde würden den behinderten Menschen mehr Freude machen, als Spiellärm. Sinnvoller sei es, den Abenteuerspielplatz dort, wo er ist, bestehen zu lassen.
Antwort Der Siedlungsbereich In der Elb / Hasseler Richtweg ist mit Spielplätzen unterversorgt. Aus diesem Grund ist bereits im gültigen Flächennutzungsplan ein entsprechendes Planzeichen dargestellt. Die Fläche, auf der das Wohnprojekt für Behinderte entsteht, ist als Wohnbaufläche ausgewiesen. Diese in der Baunutzungsverordnung geregelte Art der Nutzung unterscheidet nicht nach “behinderten” oder “nicht behinderten” Menschen. Die vom Einwender kritisierte Nachbarschaft der Wohnanlage und des Spielplatzes ist im Sinne der Integration behinderter Menschen in die Gesellschaft positiv zu bewerten. Die behinderten Menschen werden am Siedlungsrand nicht ausgegrenzt. Die Kinder und Jugendlichen auf dem Spielplatz und die behinderten Menschen können sich gegenseitig wahrnehmen und erleben. Dadurch können Unsicherheiten, Ängste und Vorurteile abgebaut werden. Die Ausweisung des Kinderspielplatzes neben der Wohnbaufläche ist städtebaulich sinnvoll, da die Unterversorgung des Siedlungsbereiches mit Spielplätzen verbessert wird und zugleich aufgrund der besonderen Situation durch die benachbarte Behinderten-Wohnanlage die oben beschriebenen integrativen Möglichkeiten bestehen. Sie dient im Sinne des Baugesetzbuches dem Wohl der Allgemeinheit.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 59/2005
Seite 7 von 17 Zu 8. und 9.: 8.1 und 9.1:
Die Einwender regen an, das Gartengrundstück des Hauses In der Elb 27, das sie selber bewohnen, nicht als Baugebiet mit Erschließungsstraße bzw. für die Renaturierung des Eselsbaches zu verplanen. Der Garten bilde eine über Jahrzehnte gewachsene Einheit mit dem Haus Nr. 29 und habe einen hohen Erholungswert. Er werde zu jeder Jahreszeit von allen Familienmitgliedern intensiv genutzt.
Antwort Die überwiegend sehr langen Wohnbaugrundstücke im Bereich nördlich der Straße In der Elb und östlich der Deutzer Straße konnten wegen des ungünstigen Zuschnittes (zwischen ca. 110 m und 140 m lang) bislang nicht angemessen genutzt werden. Da in Düsseldorf Bedarf an Eigenheimgrundstücken für Familien besteht, soll hier in geschützter Lage im Innenbereich auf den rückwärtigen Abschnitten der o.g. Grundstücke und auf der Fläche, die heute vom Kleingartenverein “Am Eselsbach” e.V. als Grabeland genutzt wird, ein reines Wohngebiet in geringer Dichte zur Errichtung von Einfamilienhäusern entstehen. Die Planung schafft lediglich ein Angebot, wobei die Umsetzung der Bebauung den Eigentümern obliegt. Die Erschließung wird im parallel laufenden Bebauungsplan Nr. 5974/36 an der öffentlichen Grünfläche am Eselsbach entlanggeführt. Dadurch grenzen die Gartengrundstücke der neuen und der alten Bebauung aneinander, so dass im Falle der Neubebauung eine gemeinsame Gartennutzung (innerhalb der Familie) möglich ist. Insgesamt ist ein ausreichender Abstand zu den Grundstücken der Neubebauung gewahrt. Insgesamt ist der durch die geplante Neubebauung bewirkte Eingriff in die vorhandenen Landschaftsstrukturen vertretbar. Es sind keine hochwertigen Biotopflächen betroffen. Als Ausgleich für die unumgänglichen Eingriffe werden Maßnahmen im unmittelbaren Umfeld im Bebauungsplan festgesetzt, die auch den bereits heute im Gebiet wohnenden Menschen zugute kommen. Es handelt sich um Pflanzmaßnahmen im Bereich der geplanten Eselsbach-Renaturierung und Aufforstung der Flächen, um die die kleinen Wälder vergrößert werden. Die Anregungen werden im Bebauungsplan Nr. 5974/36 abschließend behandelt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 59/2005
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Der Anregung wird nicht gefolgt.
8.2 und 9.2:
Die Einwender regen an, auf die Öffnung des Sportplatzes östlich der Deutzer Straße für den Vereinssport zu verzichten.
Antwort Die vorhandene Bezirkssportanlage an der Vennhauser Allee ist ausgelastet. Flächen für Sportanlagen sind im Stadtbezirk 08 wie auch im gesamten Stadtgebiet nur begrenzt vorhanden. Deshalb besteht ein zusätzlicher Bedarf. Doppelnutzungen (Schulsport während der Schulzeit / Vereinssport außerhalb der Schulzeit) werden dem im Baugesetzbuch genannten Grundsatz gerecht, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Auf der Grundlage eines Sportlärm-Gutachtens eines unabhängigen Gutachters sind aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form einer 5,5 m hohen Wall-/Wandanlage vorgesehen. Durch diese Anlage werden die Wohngebiete auch vor dem Sportlärm geschützt, was bisher nicht der Fall war. Daneben werden weitere bauliche und technische Vorkehrungen sowie Einschränkungen der Nutzungszeiten getroffen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
8.3 und 9.3:
Die Einwender regen an, auf die direkte Anbindung der Straße In den Maisbanden an die Straße In der Elb zu verzichten, weil hierdurch eine erhöhte Verkehrsbelastung auf der Straße In der Elb befürchtet werde.
Antwort Im Flächennutzungsplan werden die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge dargestellt, nicht aber die untergeordneten Erschließungsstraßen, die im Rahmen eines Bebauungsplanes festgesetzt Ö Vorlagen - Nr. 61/ 59/2005
Seite 9 von 17 werden. Die Anregungen werden im Bebauungsplan Nr. 5974/36 abschließend behandelt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zu 10. PLEdoc GmbH:
Die PLEdoc GmbH ist von der E.On Ruhrgas AG, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG unter anderem mit der Wahrnehmung der Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsfragen beauftragt. Es wird freigestellt, die entlang der Deutzer Straße verlaufende K a b e l s c h u t z r o h r a n l a g e ( K S R - A n l a g e ) d e r G A S L I N E Telekommunikationsnetzgesellschaft in den Flächennutzungsplan zu übernehmen.
Antwort Die Darstellung des Kabelschutzrohranlagennetzes zur Errichtung und zum Be t r i e b v o n T e l e k o mmu n i k a t i o n s ü b e r t r a g u n g s we g e n i s t f ü r d e n Flächennutzungsplan aus Maßstabsgründen nicht relevant. Siehe auch unter Punkt 1.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 59/2005
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B. Liste der Einsprechenden zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 63 (Entwurf) - Kikweg -
(aus datenschutzrechtlichen Gründen hier nicht abgebildet) Ö Vorlagen - Nr. 61/ 59/2005
Seite 11 von 17 Stand: 18.07.2005, Anlage zur Vorlage 61/592005 Anlage zur Vorlage Nr. 61/59/2005
## E r l ä u t e r u n g s b e r i c h t gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch zur 63. Änderung des Flächennutzungsplanes - Kikweg -Stadtbezirk 8 Stadtteil Eller
1. Lage des Plangebietes Das Plangebiet reicht vom Kikweg im Norden bis zum Büllenkothenweg im Süden. Im Osten wird es begrenzt durch den Hasseler Richtweg und dem Blechsgraben, im Westen durch die Deutzer Straße und die Gesamtschule am Kikweg. 2. Planungsanlass Das Plangebiet ist Teil des Grünzuges Lierenfeld-Eller auf der aufgegebenen Trasse der ehemaligen “Osttangente”, parallel zur Eisenbahnstrecke Rath-Hilden. Dieser Grünzug besteht aus 5 Gebieten, für die vom Rat der Stadt Düsseldorf im Jahr 1985 Aufstellungsbeschlüsse für Bauleitpläne gefasst wurden. Teilstücke des Grünzuges nördlich der Vennhauser Allee konnten inzwischen weitgehend realisiert werden. Anlass für die Flächennutzungsplanänderung ist es nun, die für den Ausbau des Grünzuges südlich der Vennhauser Allee notwendigen Darstellungen zu treffen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 59/2005 - 12 -Stand: 18.07.2005 , Anlage zur Vorlage Nr. 61/59/2004 Der entsprechende Bebauungsplan Nr. 5974/36 beinhaltet über das Gebiet der Flächennutzungsplanänderung hinaus auch die Dauerkleingartenanlage zwischen Vennhauser Allee und Kikweg. 3. Planungsrechtlich bedeutsame Darstellungen und Bindungen Im bisher wirksamen Flächennutzungsplan von 1992 waren die aufgeforsteten Flächen am Eselsbach, die Grabelandfläche, die Wohncontaineranlage am Hasseler Richtweg / In der Elb sowie die Wiesenfläche am Hasseler Richtweg als Grünfläche mit dem Planzeichen „Dauerkleingärten“ dargestellt. Innerhalb dieser Grünfläche war außerdem ein Planzeichen für “Spielplatz” eingetragen. Der Sportplatz liegt auf der zuvor als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellten Fläche für die Gesamtschule Kikweg. Die Wohngebiete an der Deutzer Straße, In der Elb, In den Maisbanden und am Büllenkoth
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.