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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 19/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
B-Plan Nr. 6078/43
- Steinweg -
Ergänzung; Satzung
Beschlussdarstellung:
" HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen
seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine
vorlagegemäße Beschlussfassung.
" Rat I. Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungen des Bebauungsplan-
Entwurfes Nr. 6078/43 - Steinweg - in roter Farbe.
Es handelt sich insbesondere um die
Ergänzungen der textlichen Festsetzungen Nr. 5.1 und 6.1.
II. Der Rat der Stadt beschließt,
den für ein Gebiet zwischen dem Steinweg und dem Pillebach
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches
gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6078/43 -
Steinweg -
am 02.07.2003 aufgestellten und heute ergänzten Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 6078/43 - Steinweg -
gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S.
2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der
UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien
zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) als Satzung mit
der Begründung - Stand 12.02.2004.
Anregungen wurden zu dem o.g. Bebauungsplan-Entwurf nicht vorgebracht.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Haupt- und Finanzausschuss 15.03.04 -/-
2
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
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Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
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Rat 25.03.04 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt B-Plan-Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
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Anlage zur Vorlage Nr. 61/19/2004
B e g r ü n d u n g
gem. § 9 (8) Baugesetzbuch
zum Bebauungsplan Nr. 6078/43
- Steinweg -
Stadtteil Gerresheim Stadtbezirk 7
1. Örtliche Verhältnisse
Der Geltungsbereich liegt im Ortsteil Düsseldorf-Gerresheim ca. 400 m südöstlich des
Ortsteilzentrums Gerresheim und umfasst eine Fläche von ca. 0,5 ha.
Er wird im Westen durch den Pillebach, im Norden durch die Straße „Steinweg" sowie im
Osten und Süden durch neue Parzellengrenzen auf dem Flurstück 21, Flur 26
(Erschließungsweg) entlang der Grundstücksbegrenzung zu den Wohnhäusern Steinweg
42/42a sowie Steinweg 40b, 40c und 40d begrenzt.
Das Grundstück Steinweg 30 wurde bis ins Jahr 2001 durch ein Gartencenter genutzt. Der
Betrieb wurde aufgegeben und zur Zeit ist das Gelände ungenutzt.
Die Bebauung bestand aus einer eingeschossigen Halle (Gewächshaus), die als
Verkaufs- und Warenpräsentationsraum genutzt wurde. Die weiteren Verkaufsflächen
außerhalb der Halle waren größtenteils versiegelt.
Im Vorbereich der Halle befindet sich ein vollständig versiegelter Parkplatz (ehemaliger
Kundenparkplatz) mit ca. 43 Stellplätzen. Dieser Parkplatz steht durch eine
entsprechende Baulast der Öffentlichkeit zur Verfügung. Zwischen Parkplatz und dem
Gehweg des Steinweges befinden sich mehrere Bäume unterschiedlicher Art.
Westlich des Planbereiches verläuft der Pillebach, der renaturiert werden soll. Für diese
Maßnahme wird ein mit Gehölzen bestandener Grünstreifen i nnerhalb des
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Geltungsbereiches vorgehalten.
Am östlichen und südlichen Rand des Plangebietes verläuft ein Erschließungsweg, der die
Kleingarten-Grundstücke Steinweg 42/42a komplett und die Grundstücke Steinweg
40b/40c fußläufig erschließt.
2. Bisheriges Planungsrecht
Im Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf aus dem Jahre 1992 ist der
Geltungsbereich als "Grünfläche / Dauerkleingärten" dargestellt.
Da die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) im Bebauungsplan nicht der
Darstellung des Flächennutzungsplanes entsprach, wurde der Flächennutzungsplan im
Parallelverfahren geändert (74. Änderung Flächennutzungsplan). Der FNP stellt den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Wohnbaufläche dar.
Das Plangebiet lag innerhalb des seit 1974 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
6078/33, der dort ein eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,5
und einer Geschossflächenzahl von ebenfalls 0,5 festsetzt hatte. Zulässig waren in
diesem Gewerbegebiet Friedhofsgärtnereien, betriebsgebundene Büro- und
Wohngebäude.
Entlang des Pillebaches war eine Gewässerstreifen festgesetzt, der laut Hinweis im
Bebauungsplan von Bebauung freizuhalten und jederzeit betretbar zu halten war.
3. Anlass, Ziel und Zweck des Bebauungsplanes
Auf dem Grundstück Steinweg 30 wurde bis ins Jahr 2001 ein Gartencenter betriebenen.
Um gewerbliche Nachnutzungen, die zur Störung der benachbarten vorhandenen
Wohnbebauung führen könnten, zu vermeiden und der starken Wohnraumnachfrage
gerecht zu werden, soll das sehr gut erschlossene Grundstück einer dauerhaften
wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden.
Es ist beabsichtigt, eine zwei- bzw. dreigeschossige Wohnbebauung mit einer
Wohnfläche von ca. 2.800 m² zu erstellen. Es sollen ca. 24 Wohneinheiten im
Geschosswohnungsbau entlang des Steinweges und 5 Reihenhäuser im Hintergelände
errichtet werden. Die Planung wurde als Vorhaben- und Erschließungsplan begonnen und
bis zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange
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durchgeführt. Danach wurde im Einvernehmen der Stadt Düsseldorf und dem
Vorhabenträger der Geltungsbereich leicht erweitert und das Verfahren als
Bebauungsplan weitergeführt.
4. Umweltbericht - Zusammenfassung (gem. § 2a Abs. 3 BauGB)
Das derzeit weitgehend versiegelte Plangebiet wird durch die vorliegende Planung in
Teilen entsiegelt werden, dafür aber mit Baukörpern einer höheren Geschossigkeit
überbaut. Stadtklimatisch wird sich die Situation dementsprechend nicht wesentlich
verschlechtern, grünplanerisch wird das Gebiet eher aufgewertet. Der kleine Grünzug
entlang des Pillebaches verbessert die bestehende Situation.
Es befinden sich keine Altablagerungen oder Altstandorte mit dem Verdacht der
Bodenverunreinigung im Plangebiet.
Insgesamt sind durch das Vorhaben keine dauerhaften erheblichen nachte iligen
Umweltauswirkungen zu erwarten.
5. Abwägung, Inhalt des Bebauungsplanes
5.1 Baugebiete
Die Bebauung gliedert sich in eine nördliche und südliche Fläche, welche durch eine
Nutzungsgrenze getrennt werden.
Auf der nördlichen Wohnbaufläche ist ein parallel zum Steinweg angeordneter
dreigeschossiger Baukörper mit einer max. Bautiefe von 16 m vorgesehen. Die max.
Gebäudehöhe wird auf 68,30 m über NN begrenzt; dies entspricht der Höhe des westlich
benachbarten Wohngebäudes Steinweg 20.
Als Dachform ist in Anlehnung an die Flachdächer der Gebäude Steinweg 18 - 26 ein
Pultdach mit einer Dachneigung von 7°-15° festgesetzt. Die vorgeschriebene Firstrichtung
verläuft ortsüblich parallel zum Steinweg.
Durch die Festsetzung einer mindestens zweigeschossigen Bauweise wird die ansonsten
mögliche Ansiedlung nur eingeschossiger Einzelhandelsflächen verhindert. Eine derartige
Nutzung würde sich nicht in das städtebauliche Bild der näheren Umgebung einfügen.
Die südliche Bebauung soll mit einer Hausgruppe, bestehend aus fünf zweigeschossigen
Reihenhäusern, bebaut werden. Um eine einheitliche Gestaltung der Hausgruppe
sicherzustellen, wird die Dachform als Satteldach mit 30° - 38° Dachneigung - wie in der
näheren Umgebung vorhanden - festgesetzt und die Firstrichtung in Längsrichtung des
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Baufensters vorgeschrieben.
Als max. Bauhöhe des Gebäudes wird eine Gebäudehöhe von 65,0m über NN
festgesetzt, womit sich das Gebäude deutlich der ersten Bauzeile am Steinweg
unterordnet.
Die Bauflächen werden als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO festgesetzt.
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) im nördlichen
Baugebiet auf 1,1 und im südlichen Baugebiet auf 0,8 begrenzt.
Mit den Festsetzungen zur Gestaltung und zur Bebauungsdichte ordnet sich die geplante
Bebauung in den städtebaulichen Kontext ein.
5.2 Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1, Nr. 4 BauGB)
Für den ruhenden Verkehr sind als Ausgleich zu den ca. 43 bisher vorhandenen und
durch Baulast gesicherten Parkplätzen (siehe Punkt 1) 14 öffentliche Besucherparkplätze
entlang des Steinweges vorgesehen, die auch den Besuchern des Waldfriedhofes zu
Verfügung stehen. Der Gehweg liegt in diesem Bereich zwischen den Parkplätzen und der
Fahrbahn. Aufgrund der Geschwindigkeitsreduzierung in diesem Straßenabschnitt auf 30
km/h sowie dem auf 3 m Breite erweiterten Gehweg als Zufahrtsfläche zur eigentlichen
Stellfläche ist ein sicheres Ein- und Ausparken gewährleistet.
Diese Parkplätze werden vom Vorhabenträger erstellt und nach Fertigstellung an die Stadt
Düsseldorf übergeben. Die Parkplätze sowie der erweiterte Gehweg werden als
öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
Für private PKW-Stellplätze wird ein Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz pro
Wohneinheit angenommen. Im nördlichen Baufeld werden diese Stellplätze in einer
Tiefgarage (ca. 25 Stellplätze) untergebracht, welche in Teilen unter dem Wohngebäude
liegen wird. Die ampelgeschaltete einspurige Tiefgaragenzufahrt wird zum Steinweg hin
auf 4,5 m aufgeweitet, um im Begegnungsfall ein kurzes Warten zu ermöglichen.
Die Stellplätze im südlichen Baugebiet werden in Form von fünf Garagen festgesetzt und
sind über das geplante Fahrrecht (GFL) erreichbar.
5.3 Verkehr
5.3.1 Äußere Verkehrserschließung
Die Straße Steinweg ist im Bereich des Plangebietes mit beidseitigen Gehwegen und
einem Radweg in Richtung Ortszentrum Gerresheim ausgestattet. Der unmittelbar an den
Geltungsbereich angrenzende südliche Gehweg wird im Bereich der Besucherparkplätze
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auf 3 m aufgeweitet.
Der an der östlichen Grenze des Geltungsbereiches verlaufende Weg dient als alleinige
KFZ-Zufahrt zu der südlich liegenden Kleingartenanlage.
5.3.2 Innere Verkehrserschließung
Die Erschließung der nördlichen Baufläche erfolgt direkt über den Anschluss an die
Verkehrsfläche der Straße Steinweg.
Die südlichen Gebäude (Reihenhäuser) werden über den bestehenden befestigten Weg
zu den Wohnhäusern innerhalb der Kleingartenanlage sowie einen neu anzulegenden
Wohnweg erschlossen. Die dazu in Anspruch zu nehmenden Flächen werden durch Geh-,
Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem Leitungsrecht zugunsten der
Erschließungsträger (GFL) in den angegebenen Breiten im Bebauungsplan festgesetzt.
Um den Bewohnern der südlichen Hausgruppe einen direkten Zugang zu ihren
Gartenflächen zu ermöglichen, wird ein Gehrecht (G) in 1,5 m Breite zugunsten der
Anlieger auf dem Stichweg an der südlichen Grenze des Geltungsbereiches festgesetzt.
Entlang der öffentlichen Grünfläche am Pillebach ist unmittelbar östlich auf der
Wohnbaufläche ein Gehweg vorgesehen, der für die Öffentlichkeit zugänglich sein wird
sowie von der Stadt Düsseldorf angelegt und unterhalten werden soll. Dazu sind Flächen
mit der Bezeichnung GF mit einem Gehrecht zugunsten der Öffentlichkeit und einem
Fahrrecht zugunsten der Stadt Düsseldorf zu belasten.
Die entsprechenden Rechte werden zur öffentlichen Sicherung ins Baulastenverzeichnis
der Stadt Düsseldorf und zur privatrechtlichen Sicherung als beschränkt persönliche
Dienstbarkeiten in die jeweiligen Grundbücher eingetragen
5.3.3 Öffentlicher Personennahverkehr
Die Anbindung an das Liniennetz der Rheinischen Bahngesellschaft erfolgt über die
Haltestellen Schönaustraße (Straßenbahnlinie 703, Buslinien 724 und 737) in rund 300 m
Entfernung und der Haltestelle Waldfriedhof (Buslinie 724) am Haupteingang des östlich
gelegenen Friedhofes.
Die Haltestelle Schönaustraße bietet eine Anbindung an den S-Bahnhof Gerresheim (10-
Minuten-Takt), in Richtung Düsseldorf Innenstadt sowie verschiedene andere Ortsteile.
5.4 Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Plangebietes durch Elektrizität und Trinkwasser ist bereits durch die
Vornutzung des Geländes gesichert
Die Entwässerung erfolgt im Plangebiet nach dem Trennverfahren.
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Schmutzwasserbeseitigung
Das Plangebiet befindet sich im Einzugsbereich des Hauptsammlers Mitte und ist dem
Klärwerk Düsseldorf - Süd zugeordnet. Die Beseitigung des Schmutzwassers (SW) erfolgt
durch Anschluss an den noch zu verlängernden SW-Kanal von der Quadenhofstraße bis
zum Bauvorhaben am Steinweg.
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Niederschlagswasserbeseitigung
Das Baugebiet grenzt direkt an das öffentliche Gewässer Pillebach. Dadurch könnte die
Forderung gemäß § 51a Abs. 1 LWG-NW, wonach das Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmalig bebaut, erstmalig befestigt oder
erstmalig an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu
verrieseln oder in ein ortsnahes Gewässer einzuleiten ist, erfüllt werden.
Aufgrund des hohen Grundwasserstandes sind die hydrologischen Voraussetzungen für
Versickerungsmaßnahmen jedoch nicht gegeben. Das Niederschlagswasser ist daher
direkt in den Pillebach einzuleiten.
Für die Einleitung in den Pillebach bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die
Untere Wasserbehörde, Umweltamt der Stadt Düsseldorf.
Die Entwässerung der öffentlichen Straßenfläche (Parkplätze) erfolgt über eine
Anschlussleitung mit zwei Straßenabläufen mit anschließender Ableitung in den Pillebach.
5.5 Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Um den westlich des Planbereiches verlaufenden Pillebach zukünftig naturnah ausbauen
zu können, werden aufgrund der topographischen Verhältnisse Flächen entlang des
Gewässers benötigt. Hierzu wird ein mit Gehölzen bestandener Grünstreifen innerhalb des
Geltungsbereiches vorgehalten und als öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung
"Bachlauf", festgesetzt.
5.6 Luftverunreinigende Stoffe
Durch die Emissionen der Tiefgarage könnten umliegende Nutzungen, Gebäude und
Bewohner beeinträchtigt werden.
Aus diesem Grund ist die Tiefgarage über das Dach der aufstehenden oder
angrenzenden Gebäude zu entlüften. Bei einer abweichenden Lüftungsanlage ist im
Baugenehmigungsverfahren über ein Gutachten nachzuweisen, dass die umliegenden
Nutzungen und Gebäude nicht beeinträchtigt werden.
5.7 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Umgebungslärm
Südöstlich des Plangebietes ist in einer als Gewerbegebiet festgesetzten Zone ein
Steinmetzbetrieb ansässig. Zur Sicherstellung der Verträglichkeit des geplanten
Wohnungsbauvorhabens mit der Umgebung wurde ein Schallschutzgutachten erstellt und
die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen gutachterlich festgelegt.
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Der Investor hat mit dem Inhaber des Steinmetzbetriebes eine vertragliche Vereinbarung
über die Durchführung dieser Schallschutzmaßnahmen getroffen. Das Nähere ist in einem
städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Düsseldorf geregelt worden.
Verkehrslärm
Der an das Plangebiet direkt angrenzende Abschnitt der Straße Steinweg gehört mit einer
täglichen Belastung von 2.870 Fahrzeugen nicht zu den stark
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.