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Ö Vorlagen - Nr. 70/ 22/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Ergänzung der Kalkulation für die Straßenreinigungsgebühren
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzung der Kalkulatio nen für die
Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 1999 bis 2004.
Sachdarstellung:
Im Laufe des Jahres 2003 änderte das Oberverwaltungsgericht in Münster seine
Rechtsauffassung zur Berücksichtigung von Kosten des Winterdienstes im Rahmen der
Kalkulation von Straßenreinigungsgebühren. Wenn, wie in Düsseldorf, keine eigene
Winterdienstgebühr erhoben wird, muss nachgewiesen werden, dass die Kosten des
Winterdienstes aus dem städtischen Zuschuss für den Haushalts-Unterabschnitt
Straßenreinigung gedeckt wurden bzw. werden. In den beiliegenden Kalkulationen wird
dieser Nachweis erbracht. An der Praxis der Gebührenermittlung ändert sich damit nichts.
Mit zwei Urteilen im Jahr 2003 hat das OVG NW seine bisherige Rechtsprechungspraxis
zur Straßenreinigungsgebühr geändert und eine generelle Trennung zwischen den
allgemeinen Straßenreinigungskosten und den Kosten der Winterwartung gefordert.
Rechtlicher Hintergrund hiefür war die Erkenntnis, dass beide Teilleistungen
üblicherweise nicht in gleicher Weise im Interesse der gleichen Gebührenzahler erbracht
werden; die Winterwartung orientiert sich in der Tat an anderen Kriterien als die
allgemeine Straßenreinigung und kommt somit einem anders zugeschnittenen Kreis von
Grundstückseigentümern "zugute". Für die besonderen hiesigen Verhältnisse in
Düsseldorf lässt sich aber auch mit guten Gründen feststellen, dass die Winterwartung
nur im öffentlichen Interesse erfolgt und daher aus dem städtischen Anteil an der
Straßenreinigung zu finanzieren ist.
Aus Gründen des lokalen Klimas im Westen des Landes NRW und am Rhein sind die
Kosten für den Winterdienst in Düsseldorf - wie auch in anderen Großstädten an der
Rheinschiene - vergleichsweise gering.
Daneben bedient der Winterdienst in der Praxis ganz überwiegend Brücken, Kreuzungen
und Straßenabschnitte von übergeordnetem Verkehrsinteresse. Diese Straßenabschnitte
werden überwiegend als anliegerfreie Strecken auch nicht zur Straßenreinigungsgebühr
veranlagt - sogenannte D-Straßen im Straßenverzeichnis -, so dass konsequenterweise
auch deren Winterwartung von der Stadt zu finanzieren ist. Soweit daneben
Winterwartung auf Straßen mit erschlossenen Grundstücken stattfindet, handelt es sich
um die Wahrnehmung der der Stadt obliegenden Verkehrssicherungspflicht und die
Winterwartung liegt auch aus Gründen der Aufrechterhaltung des innerstädtischen
Verkehrs im öffentlichen Interesse. Damit wird auch die Reinigung dieser Abschnitte über
den städtischen Anteil an den Kosten von Straßenreinigung und Winterdienst finanziert.
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In den Kalkulationen für die Straßenreinigungsgebühren ist die Übernahme der Kosten für
den Winterdienst durch den städtischen Steuerhaushalt allerdings bisher nicht separat
nachgewiesen worden, da eine Aufspaltung des städtischen Anteils nicht notwendig
gewesen ist. Die Kalkulationen für 1999 bis 2004 wurden entsprechend um eine
Darstellung der aus dem Steuerhaushalt übernommenen Leistungsanteile ergänzt, um die
Tragung der Winterwartungskosten durch die Stadt transparent zu machen. Die
Gebührensätze für die Straßenreinigung für die Jahre 1999 bis 2004 ändern sich dadurch
nicht.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 03.03.2003 -/-
2
Haupt- und Finanzausschuss 15.03.2004 -/-
2
Rat 25.03.2004 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Ergänzte Gebührenkalkulation (nur in
Papierform)
Alternative:
Keine
Amt:
Umweltamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Nieß-Mache
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