Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 78/2005

B-Plan Nr. 6366/19 - S-Bahn-HP Hellerhof

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Josef-Gockeln-Straße 1 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 2. Mai 2005veröffentlicht

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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\61_ 78_2005_22707.wpd URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00075467.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:15:36 GMT Number of Pages: 9 Markdown Content: Ö Vorlagen - Nr. 61/ 78/2005 Seite 1 von 9 Stand: 19.04.2005, Vorlage Nr. 61/78/2005 Beschlussvorlage Betrifft: Bebauungsplan Nr. 6366/19 - S-Bahn-Haltepunkt Hellerhof -Änderung gem. § 13 BauGB; Stellungnahmen; Satzung Beschlussdarstellung: ” BV Die Bezirksvertretung 10 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6366/19 - S-Bahn-Haltepunkt Hellerhof - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Ra h men seiner Vorberatung ge m. § 2 Ab s. 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zu der vereinfachten Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 6366/19 - S-Bahn-Haltepunkt Hellerhof - abgegebenen Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt, den Bebauungsplan Nr. 6366/19 - S-Bahn-Haltepunkt Hellerhof - durch ein vereinfachtes Verfahren aufgrund des § 13 BauGB für ein Gebiet zwischen dem Hellerhofweg, der Carlo-Schmid-Straße, dem P+R-Platz Hellerhof und der Bahnanlage der Deutschen Bahn AG - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan Nr. 6366/19 - S-Bahn-Haltepunkt Hellerhof -bezüglich der zeichnerischen Festsetzungen auf dem Plan entsprechend den grünen und violetten Eintragungen zu ändern. III. Der Rat der Stadt beschließt RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 78/2005 Seite 2 von 9 Stand: 19.04.2005, Vorlage Nr. 61/78/2005 die Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 6366/19 - S-Bahn-Haltepunkt Hellerhof - aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) als Satzung mit der Begründung vom 19.04.2005 einschließlich der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 15.06.2005 -/- 2Bezirksvertretung 10 24.05.2005 -/- 2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Stellungnahmen 2 beigefügt B-Plan-Begründung u. zusammenf. Erklärung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 78/2005 Seite 3 von 9 Stand: 19.04.2005, Vorlage Nr. 61/78/2005 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/78/2005 Stellungnahmen zur vereinfachten Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 6366/19 - S-Bahn-Haltepunkt Hellerhof -A. Behandlung der Stellungnahmen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 78/2005 Seite 4 von 9 Stand: 19.04.2005, Vorlage Nr. 61/78/2005 A. Behandlung der Stellungnahmen zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6366/19 - S-Bahn-Haltepunkt Hellerhof - 1. Handwerkskammer Düsseldorf Die Handwerkskammer hält die Fußgängerpassage für sinnvoll und begrüßt die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan. Sie regt an, darauf hinzuwirken, das Erscheinungsbild der Passage zu verbessern. Antwort Der Stellungnahme soll im Rahmen der Ausbauplanung gefolgt werden. 2. Polizeipräsidium Düsseldorf - Projektgruppe Kriminalprävention - Gegen die Planung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Um jedoch Vandalismus, Einbruch usw. vorzubeugen, solle die Passage außerhalb der Ladenöffnungszeiten durch Rollgitter verschlossen werden. Der Umweg für die wenigen Pendler außerhalb der Öffnungszeiten betrage nur ca. 50 m. Antwort Der Umweg um das Gebäude längs dem Hellerhofweg und der Carlo-Schmid-Straße herum beträgt tatsächlich ca. 95 m. Dennoch kann man dem Argument, dass so die Bausubstanz über Nacht besser geschützt werden kann, nur zustimmen. Zudem wird die Passage außerhalb der Öffnungszeiten nur von sehr wenigen Passanten genutzt. Der Stellungnahme wird dahingehend gefolgt, dass diese an den Eigentümer weitergegeben wird. 3. Polizeipräsidium Düsseldorf - Verkehrsangelegenheiten - An der Kreuzung Hellerhofweg / Carlo-Schmid-Straße / Bertha-von-Suttner-Straße kommt es zunehmend zu Unfällen durch Autofahrer, die vom Hellerhofweg aus Richtung der B 8 kommen und in die Carlo-Schmid-Straße links abbiegen. Daher kollidieren sie mit dem Gegenverkehr im Hellerhofweg aus Richtung Baumberg. Hier solle die Ampelanlage mit einer eigenen Linksabbiege-Phase versehen werden. Antwort Verkehrslenkende Maßnahmen können nicht auf der Ebene des Bebauungsplanes gelöst werden. Die Stellungnahme wird an das zuständige Fachamt weitergegeben. Zu 4.: Die Einsprechende ist Eigentümer der “Hellerhof-Passage” genannten Ladengruppe am S-Bahn-Haltepunkt. Nachdem die Verwaltung die Wichtigkeit der vorhandenen Passage klargemacht hat und auch die Politik dies durch den Beschluss bestätigt hat, sind die Erweiterungspläne für den Mieter Aldi nach dem Bauantrag so geändert worden, dass die Passage erhalten bleibt und die Supermarkterweiterung in der Flucht der Passage erfolgt. Insoweit ist die Einsprechende einverstanden. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 78/2005 Seite 5 von 9 Stand: 19.04.2005, Vorlage Nr. 61/78/2005 Nicht einverstanden ist die Einsprechende jedoch mit der Änderung des Bebauungsplanes, die die Passage planungsrechtlich festschreibt. Statt dessen schlägt sie eine entsprechende Sicherung im Grundbuch vor, die den Erhalt der Passage für die Dauer des Mietvertrages mit Aldi (10 Jahre + Option) festschreibt. Dies sei auch in der Vergangenheit praktiziert worden. Antwort Der Bauherr hat die Ladengruppe 1983/84 mit der Passage errichtet. An der 4 m breiten Ladenpassage liegt eine Vielzahl von Ladeneingängen. Mit ihrer markanten Glasüberdachung bietet sie bei Regen Schutz, im Sommer Schatten und ist damit sowohl Identifikationspunkt als auch informeller Treffpunkt für die Hellerhofer Bevölkerung. Insofern ist sie auch in sozialer Hinsicht ein unverzichtbarer Bestandteil des Zentrums von Hellerhof. Der Bauherr hatte damals das Grundstück von der Stadt zur Ausführung dieses Entwurfes, der die Passage enthält, erworben. Angesichts des damals ungewissen Entwicklungstempos der Neubebauung im noch größtenteils unbesiedelten Stadtteil Hellerhof bekam der Bauherr quasi als “Starthilfe” die Zusicherung, dass die Stadt 15 Jahre lang kein Grundstück für einen weiteren Supermarkt in Hellerhof verkauft. Dies war auf 15 Jahre befristet grundbuchlich gesichert worden. Eine Sicherung der Passage für lediglich 10 Jahre mit evtl. Option, wie es die Einsprechende jetzt vorschlägt, ist damit nicht vergleichbar. In 10 Jahren würde, bei dann möglicher Schließung der Passage, die gleiche Diskussion geführt werden wie im vergangenen halben Jahr. Das will aber der Bebauungsplan mit der planungsrechtlichen Sicherung auf unbestimmte Zeit vermeiden. Die aufgrund des Bauantrages geänderte Planung sieht die Supermarkterweiterung bis an die östliche Flucht der Passage vor. Um dies baurechtlich zu ermöglichen, wird die Baugrenze entsprechend angepasst. Zusätzlich wird der südliche Passagenausgang mit einer kreisförmigen Glasüberdachung aufgewertet und erhält dadurch eine verbesserte Aufenthaltsqualität. Eine mögliche Wertminderung, die die Einsprechende anführen könnte und nachzuweisen hätte, könnte mit dem Kaufpreis für die zur Erweiterung des Supermarktes nötigen Grundstücksfläche verrechnet werden. Insofern würde dann auch kein wirtschaftlicher Schaden entstehen. Die unter 2. angeregte Schließung der Passage mittels Rollgittern außerhalb der Geschäftszeiten kommt dem Interesse des Eigentümers nach Vermeidung von Vandalismus und Einbrüchen entgegen. Dem Wunsch nach Veränderung der Baugrenze wird gefolgt. Die Planunterlage wird in violetter Farbe geändert. Der lediglich befristeten Festschreibung der Passage wird nicht gefolgt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 78/2005 Seite 6 von 9 Stand: 19.04.2005, Vorlage Nr. 61/78/2005 B. Liste der Einsprechenden zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6366/19 - S-Bahn-Haltepunkt Hellerhof - (aus datenschutzrechtlichen Gründen hier nicht abgebildet) Ö Vorlagen - Nr. 61/ 78/2005 - 7 -Stand: 19.04.2005, Vorlage Nr. 61/78/2005 Anlage zur Vorlage Nr. 61/78/2005 B e g r ü n d u n g gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6366/19 in grüner und violetter Farbe - S-Bahn-Haltepunkt Hellerhof -Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch Stadtbezirk 10 Stadtteil Hellerhof 1. Örtliche Verhältnisse Das Einkaufszentrum Hellerhof mit Namen “Hellerhof Passage” wurde 1984 gebaut. Das Gebäude mit seinen Nutzungen, die sich hauptsächlich um die Passage herum gruppie-ren, erfüllt für die ca. 7 000 Einwohner in Hellerhof mehrere Funktionen: - Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen, teilweise auch des periodi-schen Bedarfs. - Treffpunkt für die Bevölkerung für gezielte oder zwanglose Kontakte vor oder nach Einkauf, Arztbesuch, kath. Gemeindezentrums-Besuch o. ä., der auch bei schlech-tem Wetter gut funktioniert. Dies stellt einen ganz wichtigen sozialen Wert mit hoher Identifikationsmöglichkeit für das Einkaufszentrum und den ganzen Stadtteil dar. - Abwechslungsreich gestalteter Verbindungsweg zwischen S-Bahn und P+R-Platz, der gut genutzt wird und der Passage auch Kundschaft von außerhalb Hellerhofs bringt (etwa die Hälfte der parkenden PKW hat Kennzeichen “ME”). 2. Gegenwärtiges Planungsrecht Der Bebauungsplan Nr. 6366/19 ist seit 26.09.1998 rechtsverbindlich. Er enthält die Passage lediglich als Bestands-Darstellung, nicht jedoch als Festsetzung. Ferner ist östlich der Passage eine Erweiterung um 300 m² Bruttogeschossfläche in den Parkplatz hinein festgesetzt. Dies kann für den vorhandenen Aldi-Supermarkt als Erweiterung dienen. Gegen diese Festsetzung wurden seinerzeit weder vom Eigentümer noch vom Supermarkt-Betreiber Bedenken geäußert. 3. Ziel und Zweck der Bebauungsplan-Änderung Der Verwaltung lag ein Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung des Aldi-Supermarktes vor, der mit dem Verlust der Passage und der dort befindlichen Läden einhergegangen wäre. Die Verwaltung sah zwar nicht den Verlust der Passage, wohl aber die Erweiterung des Supermarktes grundsätzlich sehr positiv, weil sie das Zentrum stärken würde. Al-lerdings sieht der rechtsverbindliche Bebauungsplan die Erweiterung nach Süden vor und Ö Vorlagen - Nr. 61/ 78/2005 - 8 -Stand: 19.04.2005, Vorlage Nr. 61/78/2005 geht damit von dem Erhalt der Passage aus. Ein Verlust der Passage wäre städtebaulich nicht vertretbar. Es würde zu längeren Wegen zwischen S-Bahn und Parkplatz sowie zu einer architektonisch völlig unbefriedigenden Gestaltung führen. Die großzügige Treppenanlage und der markante Glaskörper über der Passage, der den Flachdachbaukörper spannungsvoll gliedert, würde jeglicher Funktion beraubt. Damit einhergehen würde der Verlust des Identifikationspunktes “Hellerhof-Passage”, die auch als informeller Treffpunkt in sozialer Hinsicht ein unverzichtbarer Bestandteil des Zentrums von Hellerhof ist. Inzwischen haben sich auch die Architekten des Einkaufszentrums positiv zur Erweiterung nach Süden und Beibehaltung der Passage geäußert. Auch die Stadt Düsseldorf als Eigentümer der Erweiterungsfläche will den Erhalt der Passage unterstützen, indem sie die benötigte Grundstücksfläche zur Verfügung stellt. Inzwischen liegt der Verwaltung ein Bauantrag vor, der die Passage beibehält und den Supermarkt nach Süden erweitert. Um die Passage auf Dauer zu sichern, wird im Bebau-ungsplan die Passage festgesetzt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 78/2005 > Stand: 19.04.2005, Vorlage Nr. 61/78/2005 Anlage zur Vorlage Nr. 61/78/2005 Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 (4) BauGB zum Bebauungsplan-Verfahren Nr. 6366/19 Änderung gemäß § 13 BauGB Hiermit wird zusammenfassend erklärt, dass - bei der Festsetzung der vorhandenen Passage keinerlei Umweltbelange berührt werden. - bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung teilweise Stellungnahmen abgegeben wurden, die die Festsetzung der Passage begrüßen, teilweise dies aber ablehnen. Eine Ablehnung soll im Sinne einer städtebaulich-gestalterisch und sozial verantwortungsvollen Planung jedoch nicht gefolgt werden. - eine anderweitige Planungsmöglichkeit als den Erhalt der Passage an der heutigen Stelle nicht in Betracht kam.

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 78/2005