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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\61_ 70_2005_22568.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00067348.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:08:20 GMT
Number of Pages: 21
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 70/2005
Seite 1 von 21 Stand: 12.04.2005, Vorlage Nr. 61/70/2005
Beschlussvorlage Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 5978/49 - Benderstraße / Bergische Landstraße -Änderung gem. § 13 BauGB; Anregungen; Satzung
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 7 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5978/49 -Benderstraße / Bergische Landstraße - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt - vorbehaltlich der Zustimmung der BV 7 - im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zu der vereinfachten Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5978/49 -Benderstraße / Bergische Landstraße - (Teil 1 und Teil 2 mit je 2 Blättern) vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt, den Bebauungsplan Nr. 5978/49 - Benderstraße / Bergische Landstraße - (Teil 1 und Teil 2 mit je 2 Blättern) durch ein vereinfachtes Verfahren aufgrund des § 13 BauGB für ein Gebiet südöstlich der Bergischen Landstraße zwischen der Benderstraße, der Metzkauser Straße und der Straße “Im Heidewinkel” - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan Nr. 5978/49 - Benderstraße / RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 70/2005
Seite 2 von 21 Stand: 12.04.2005, Vorlage Nr. 61/70/2005 Bergische Landstraße - (Teil 1 und Teil 2 mit je 2 Blättern) bezüglich der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen auf dem Plan entsprechend den grünen Eintragungen zu ändern. III. Der Rat der Stadt beschließt die Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 5978/49 - Benderstraße / Bergische Landstraße - (Teil 1 und Teil 2 mit je 2 Blättern) aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), g e ä n d e r t d u r c h d a s “ G e s e t z z u r U ms e t z u n g d e r UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) als Satzung mit der Begründung - Stand 12.04.2005.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 18.05.2005 -/- 2Bezirksvertretung 7 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen 2 beigefügt B-plan-Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 70/2005
Seite 3 von 21 Stand: 12.04.2005, Vorlage Nr. 61/70/2005 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/70/2005 Anregungen zur vereinfachten Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5978/49 - Benderstraße / Bergische Landstraße -(Teil 1 und Teil 2 mit je 2 Blättern) A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 70/2005
Seite 4 von 21 Stand: 12.04.2005, Vorlage Nr. 61/70/2005
A. Behandlung der Anregungen zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5978/49 - Benderstraße / Bergische Landstraße -
1. Polizeipräsidium Düsseldorf - Kriminalprävention:
Der südliche Durchgang im Gebiet WA 5 (Fußweg zur Benderstraße) hat nur eine Breite von 3,5 m bei einer möglichen Gebäudetiefe von 12,5 m. Um nicht als Angstraum zu wirken, sollte dieser Durchgang so licht wie der nördliche Durchgang (Breite 6,5 m) gehalten werden oder durch Anordnung einer breiteren Gebäudelücke ganz entfallen.
Antwort Das Gebiet WA 5 bildet den Übergang und die Verbindung der neuen Wohngebiete mit den privaten und öffentlichen Infrastrukturen an der Benderstraße. Hier sollen sich um einen von der Allgemeinheit nutzbaren Platz Läden und Dienstleistungsbetriebe ansiedeln. Um dies zu fördern, wird hier die städtebauliche Dichte durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgrenze der Grundflächenzahl erhöht. Die dadurch bewirkte intensive öffentliche Nutzung des Platzes und der Durchgänge verstärkt die soziale Kontrolle in diesem Bereich erheblich, so dass hier die befürchteten Auswirkungen nicht entstehen werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zu 2., 3. und 4.: 1. Die Bebauungstiefe im Gebiet WR 32 sollte nicht wie vorgesehen nur im EG, sondern für alle Geschosse von 11,5 m um 2,5 m auf 14,0 m erweitert werden. Erst dadurch wäre eine wirtschaftliche Bebauung der Grundstücke möglich. Eine Bautiefe von 14,0 m würde sich in die Umgebung einfügen, nachbarrechtliche und öffentliche Bela n g e würden dem nicht entgegenstehen.
Antwort Ö Vorlagen - Nr. 61/ 70/2005
Seite 5 von 21 Stand: 12.04.2005, Vorlage Nr. 61/70/2005 Die Bautiefe im Gebiet WR 32 wird im EG um 2,5 m vergrößert, damit hier notwendige Stellplätze im EG geschaffen werden können. Mit der straßenseitigen Ausbauzone von 2,5 m Tiefe über das EG und das 1. OG, dem Hauptbaukörper von 11,5 m Tiefe sowie den jetzt geschaffenen zusätzlichen Erweiterungsmöglichkeiten für Stellplätze von nochmals 2,5 m Tiefe ergibt sich im Erdgeschoss eine Bautiefe von 16,5 m und im 1. OG von 14,0 m. Bei Ausnutzung dieser Möglichkeiten werden bereits die nach Baunutzungsverordnung höchst zulässigen und hier auch angewandten Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung für die Grundfläche und die Geschossfläche erreicht bzw. überschritten. Dieses Festsetzungsschema ist im Plangebiet durchgehend angewandt worden. Das Plangebiet ist inzwischen nahezu vollständig so bebaut, die Gebäude sind auch in wirtschaftlicher Hinsicht zufriedenstellend errichtet worden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
2. Durch die mit 21,5 m überbreite festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche zwischen den Gebieten WR 32 und WR 33 wird eine Bebauung der Grundstücke erheblich beeinträchtigt. Die überbreite Straße sollte auf ein angemessenes Maß reduziert werden, entstehende Nachteile sind auszugleichen.
Antwort Die festgesetzte Straßenbreite von 21,5 m ist Teil des Gestaltungskonzeptes. Sie ergibt sich aus der zusammengefassten Anordnung von privaten und öffentlichen Stellplätzen in der Mitte dieser Verkehrsfläche. Hier können diese Stellplätze optisch einheitlich gestaltet und wie im Teil 2 des Bebauungsplans (Begrünung, Einfriedigungen) festgesetzt mit Bäumen, die ein zusammenhängendes Kronendach bilden, begrünt werden. Für diesen Teilbereich des Bebauungsplans ist die Umlegung angeordnet. Daher können für einzelne Grundstückseigentümer keine Nachteile entstehen, da die Ö Vorlagen - Nr. 61/ 70/2005
Seite 6 von 21 Stand: 12.04.2005, Vorlage Nr. 61/70/2005 Belastungen anteilmäßig auf alle Umlegungsbeteiligten verteilt werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 70/2005
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B. Liste der Einsprechenden zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5978/49 - Benderstraße / Bergische Landstraße -
(aus datenschutzrechtlichen Gründen hier nicht abgebildet) Ö Vorlagen - Nr. 61/ 70/2005
Seite 8 von 21 Stand: 12.04.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/70/2005 Anlage zur Vorlage Nr. 61/70/2005
# B e g r ü n d u n g gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5978/49 - Teil 1 und Teil 2 mit je 2 Blättern -in grüner Farbe Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch Stadtbezirk 7 Stadtteil Gerresheim 1. Anlass für die Planänderungen
Der Bebauungsplan Nr. 5978/49 - Benderstraße/Bergische Landstraße - wurde am 13.06.1992 rechtsverbindlich. Das Plangebiet ist weitestgehend realisiert. In Teilbereichen soll der Bebauungsplan Nr.5978/49 - Benderstraße/Bergische Landstraße-, wie unter den Punkten 1 bis 3 im einzelnen dargestellt und begründet, im Vereinfachten Verfahren geändert werden. Die Änderungen resultieren a) aus Erschließungs- oder Infrastrukturmaßnahmen, die aus Kostengründen geändert oder nicht hergestellt wurden b) aus Wünschen von Grundstückseigentümern als Ergebnis der Konkretisierung der Planungen Ö Vorlagen - Nr. 61/ 70/2005 - 9 -Stand: 12.04.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/70/2005
2. Planänderungen
2.1 Versorgungsfläche (Blockheizkraftwerk) 2.1.1 Lage Die Versorgungsfläche grenzte an die Bergische Landstraße und an das Baugebiet WA 1. 2.1.2 Bisheriges Planungsrecht Festgesetzt war eine Versorgungsfläche für ein Blockheizkraftwerk mit Trafostation in eingeschossiger Bauweise mit Satteldach. 2.1.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen Das Blockheizkraftwerk wurde aus Kostengründen nicht realisiert. Das Grundstück steht deshalb zur Disposition und wurde in ein Allgemeines Wohngebiet (WA 8) mit einer dreigeschossigen Baumöglichkeit für ein Wohngebäude mit 11.5 m Gebäudetiefe und einem 13.5 m tiefen Erdgeschoss geändert. Zulässig sind alle Nutzungen gemäß § 4 Abs.2 BauNVO sowie Anlagen für Verwaltungen gem.§ 4 Abs.3 Nr.3 BauNVO. Der Standort des Baugebietes ist wegen der Lage an der stark befahrenen B 7 z.B. für ein Bürogebäude, für eine Nutzung durch freie Berufe oder Mischnutzungen besonders gut geeignet. Deshalb sind die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Anlagen für Verwaltungen hier generell zulässig. Die notwendigen Stellplätze können im Erdgeschoss oder in einer Tiefgarage untergebracht werden. 2.1.4 Umweltbelange Ausgleichsflächen: Da ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft über die zuvor getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus nur durch eine geringfügige Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksflächen stattfindet, sind Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 70/2005 - 10 -Stand: 12.04.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/70/2005 Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan entlang der Straße anzupflanzende Bäume fest, die den geringfügigen Eingriff mindern und die Grünbilanz im Plangebiet verbessern. Schutz vor Verkehrslärm: Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes an der stark befahrenen Bergischen Landstraße erfordert lärmschützende Maßnahmen für die geplante Wohnbebauung. Ohne Lärmschutz werden die Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005 Teil 1 durch den Verkehrslärm für die Nacht von 45 dB(A) um bis zu 19 dB(A) und der Orientierungswert für den Tag von 55 dB(A) um bis zu 15 dB(A) überschritten. Auf die Schutzmöglichkeiten von Wall oder Mauer, wie bereits in den Baugebieten WR 3, 12 und 13 als 3 m hohe Mauer im Bebauungsplan festgesetzt und realisiert, wurde hier nicht zurückgegriffen, da die Schutzwirkung dann nur auf die Erdgeschosszone beschränkt wäre, am Eingangsbereich in das Wohngebiet aber ein stadtgestalterisch anspruchsvolles Entree wünschenswert ist. Eine Mauer wird diesem stadtgestalterischen Anspruch nicht gerecht. Es sind deshalb Festsetzungen getroffen, die eine Schutzwirkung in allen Geschossen dadurch gewährleisten, dass an allen der B7 zugewandten Gebäudeseiten Fenster und Öffnungen zu Aufenthaltsräumen nicht zulässig sind. Die Einhaltung dieser Festsetzung sowie die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Lärmschutzgrundrisse wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Die Festsetzung kann problemlos umgesetzt werden, da die lärmabgewandte Gebäudeseite nach Süden ausgerichtet ist. Der geplante Baukörper übernimmt zusätzlich eine Lärmschutzfunktion für die angrenzende Wohnbebauung im Baugebiet WA 1 und den dort vorhandenen privaten Kinderspielplatz. Die textliche Festsetzung unter Punkt 9 wird wie folgt ergänzt: 9.2.1.a) Im Baugebiet WA 8 sind an den Fassaden zwischen den Lärmpunkten L 79, 80 81 und 82 Fenster und Öffnungen zu Aufenthaltsräumen nicht zulässig. Das gilt nicht für Büroräume und Arbeitsküchen. Sonstige Umweltbelange sind nicht berührt. 2.2 Öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung Ö Vorlagen - Nr. 61/ 70/2005 - 11 -Stand: 12.04.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/70/2005 2.2.1 Lage Die Fläche liegt nördlich der Baugebiete WR 22 / WR 23 und grenzt an die Dauerkleingartenanlage südlich der Bergischen Landstraße. 2.2.2 Bisheriges Planungsrecht Die Fläche war als öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „offene Regenwasserrückhaltung“ sowie als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Feuchtbiotop) festgesetzt. 2.2.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen Die öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „offene Regenwasserrückhaltung“ entfällt, da 1993 aus Kostengründen die Entwässerung im Plangebiet im Mischsystem statt im Trennsystem realisiert wurde. Die Fläche wird seitdem als öffentliche Grünfläche (Park, Obstwiese, Kinderspielfläche) genutzt und hat sich etabliert. Im Bebauungsplan wurde diese Fläche deshalb auch als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Park mit Kinderspielfläche“ festgesetzt. Damit wird planungsrechtlich der vorhandene Grünzug erweitert und die vorhandene Nutzung gesichert. 2.2.3 Umweltbelange Da ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft nicht stattfindet und die bestehende Obstwiese erhalten wird, sind Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich. 2.3 Öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung 2.3.1 Lage Die Fläche grenzt östlich an das Baugebiet WR 17. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 70/2005 - 12 -Stand: 12.04.2005, Anlage zur Vorlage Nr. 61/70/2005 2.3.2 Bisheriges Planungsrecht Die Fläche war als öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „offene Regenwasserrückhaltung“ sowie als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Feuchtbiotop) festgesetzt. 2.3.3 Ziel, Zweck und Inhalt der Änderungen Die öffentliche Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „offene Regenwasserrückhaltung“ entfällt teilweise, da 1993 aus Kostengründen die Entwässerung im Plangebiet im Mischsystem statt im Trennsystem realisiert wurde. Die Fläche wird seitdem im westlichen Bereich angrenzend an das Baugebiet WR 17 als private Gartenfläche genutzt. Die östliche Teilfläche hat sich als Brachfläche
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