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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\61_ 71_2005_22569.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00075464.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:15:35 GMT
Number of Pages: 45
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 71/2005
Seite 1 von 45 Stand: 08.04.2005, Vorlage Nr. 61/71/2005
Beschlussvorlage Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 5978/50 - Von-Gahlen-Straße -Anregungen; Satzung
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 7 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5978/050 - Von-Gahlen-Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt vorbehaltlich der Zustimmung der Bezirksvertretung 7 dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5978/050 - Von-Gahlen-Straße - während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet zwischen der Benderstraße, der Regenbergastraße und der Von-Gahlen-Straße - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5978/050 - Von-Gahlen-Straße -am 07.12.1995 aufgestellten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5978/050 - Von-Gahlen-Straße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 71/2005
Seite 2 von 45 Stand: 08.04.2005, Vorlage Nr. 61/71/2005 Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) als Satzung mit der Begründung - Stand 08.04.2005.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 18.05.2005 -/- 2Bezirksvertretung 7 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen 2 beigefügt B-Plan-Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 71/2005
Seite 3 von 45 Stand: 08.04.2005, Vorlage Nr. 61/71/2005 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/71/2005 Anregungen aus der öffentlichen Auslegung vom 28.09.2004 bis 28.10.2004 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5978/050 - Von-Gahlen-Straße -A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 71/2005
Seite 4 von 45 Stand: 08.04.2005, Vorlage Nr. 61/71/2005
A. Behandlung der Anregungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5978/050 - Von-Gahlen-Straße -
1.: Landschaftsverband Rheinland
Es wird angeregt, über den Hinweis auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes hinaus in der Begründung darauf hinzuweisen, dass die Erdarbeiten im Plangebiet durch die Untere Denkmalbehörde / Stadtarchäologie begleitet werden sollten. Etwa 150 m südlich des Plangebiets ist ein eisenzeitliches Brandgräberfeld nachgewiesen, dass sich möglicherweise in das Plangebiet hinein erstreckt. Ebenso ist die Existenz von archäologischen Befunden der zugehörigen eisenzeitlichen Siedlung im Plangebiet nicht auszuschließen.
Antwort Die Satzungsbegründung wird im Punkt 5.7 entsprechend ergänzt. Das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege ist vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden.
Der Anregung wird gefolgt.
2.: Stadtwerke Düsseldorf AG
Zur Sicherung der Versorgung müssen Versorgungsleitungen in die geplante Stichstraße gelegt werden. Diese Straße kann an der Von-Gahlen-Straße mit einer Tiefgarage unterbaut werden. Von Oberkante Tiefgarage bis Oberkante Straße muss dafür eine Überdeckung von mindestens 1,1 m zur Verfügung stehen. Dies sollte im Bebauungsplan berücksichtigt werden.
Antwort Die Ausführung der Erschließung und der Hochbauten / Tiefgarage in diesem Bereich wird beim Bauantragsverfahren geregelt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 71/2005
Seite 5 von 45 Stand: 08.04.2005, Vorlage Nr. 61/71/2005 Eine entsprechende Berücksichtigung bei den Festsetzungen des B-Planes ist nicht notwendig.
Der Anregung wird im Rahmen des B-Plan-Verfahrens nicht gefolgt.
3.: Polizeipräsidium Düsseldorf - KK-Vorbeugung
Weder die Zufahrt (von der Von-Gahlen-Straße aus) noch der Fußweg (von der Benderstraße aus) sollten überbaut werden. Die beiden Zugänge sollten als “Visitenkarte” des Gebietes ausgestaltet werden.
Antwort Der geplante Fußweg von der Benderstraße aus kann nur in den bestehenden Abstand zwischen den Gebäuden Benderstraße 52 und 56 gelegt werden. Aus stadtgestalterischer Sicht ist bei einer eventuellen Neubebauung eine Überbauung des Durchgangs durchaus sinnvoll und soll als Möglichkeit verbleiben. Die Zufahrt von der Von-Gahlen-Straße aus wird in einer Breite von 7,5 m angelegt. Bei dieser Breite ist eine Überbauung ohne Erzeugung von Angsträumen möglich. Bei der Bauausführungsplanung wird auf die Gestaltung besonderer Wert gelegt werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
4.: Polizeipräsident Düsseldorf - Verkehrsangelegenheiten 1. Als Teil eines zukünftigen Schulweges ist bei der Einmündung der geplanten Erschließungsstraße in die Von-Gahlen-Straße durch bauliche Maßnahmen die Sicherung eines besonders großen Sichtfeldes zu besorgen.
Antwort Die Schaffung eines besonders großen Sichtfeldes wird bei der Ausbauplanung (innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen) berücksichtigt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 71/2005
Seite 6 von 45 Stand: 08.04.2005, Vorlage Nr. 61/71/2005 Die öffentlichen Verkehrsflächen sind dafür bereits ausreichend bemessen, so dass keine Änderungen an diesen Festsetzungen notwendig sind.
Der Anregung ist insoweit entsprochen.
2. Um den in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen Parkplatzmangel nicht zu verstärken, werden Kurzzeitparkplätze für das Bringen und Holen von Kindern und Langzeitparkplätze für das Personal der Kindertagesstätte benötigt. Eine Erhöhung des “Parkdrucks” würde zwangsläufig zu Behinderungen (Rettungswege) und zu konkreten Konflikten führen.
Antwort Der Parkdruck in der Umgebung des Plangebiets wird nicht erhöht, da im Plangebiet selbst mehr als ausreichend Park- und Stellplätze geschaffen werden: - für den Geschosswohnungsbau an der Von-Gahlen-Straße ist eine Tiefgarage vorgesehen - auf den einzelnen Baugrundstücken für die Einfamilienhäuser können jeweils 2 Stellplätze / Garagen errichtet werden - für das Bringen und Holen der Kinder und für das Personal stehen auf dem Grundstück der Kindertagesstätte 7 Stellplätze zur Verfügung - im öffentlichen Straßenraum der Stichstraße stehen darüber hinaus weitere 8 Parkplätze zur Verfügung.
Der Anregung ist also bereits gefolgt.
Zu 5.: 1. Die Notwendigkeit zur Errichtung einer neuen Kindertagesstätte wird im Hinblick auf rückläufige Geburtenraten angezweifelt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 71/2005
Seite 7 von 45 Stand: 08.04.2005, Vorlage Nr. 61/71/2005 Antwort Die hier geplante Kindertagesstätte ist Ersatz für die nicht mehr zur Verfügung stehende Einrichtung an der Gerricusstraße. Bei der Untersuchung alternativer Standorte gaben eine Fülle von günstigen Voraussetzungen den Ausschlag, die neu zu errichtende Kindertagesstätte hier anzusiedeln (siehe Punkt 3.1 der Satzungsbegründung).
Der Anregung wird nicht gefolgt.
2. Die Kindertagesstätte sollte, wenn diese denn nötig sei, auf dem Grundstück Von-Gahlen-Straße 9-13 errichtet werden. Hier kann die KiTa ohne weitere Versiegelung und vermehrte Umweltbelastung durch Kfz-Verkehr unmittelbar von der Von-Gahlen-Straße aus angefahren werden. Es sollte auf die zusätzliche Wohnbebauung und die geplante Stichstraße verzichtet werden, um Versiegelung und Umweltbelastung durch Kfz-Verkehr zu vermeiden.
Antwort Der in Düsseldorf bestehende Bedarf an Grundstücken für Einfamilienhäuser erfordert die Mobilisierung von Reserveflächen mit bestehender (Verkehrs-) Infrastruktur, um einen Flächenverbrauch in zusammenhängenden Freiflächen im Stadtrandlage zu vermeiden (siehe Punkt 3.2 der Satzungsbegründung). Die hier geplante geringe Grundflächenzahl von 0,3 und die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen verhindern eine übermäßige Versiegelung.
Der Anregung wird nicht entsprochen.
3. Der geplante Weg mit dem Durchgang von der Benderstraße zur Kindertagesstätte erhöht durch Schaffung eines zweiten Fluchtweges die kriminelle Gefährdung für das Haus Benderstraße 52-54. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 71/2005
Seite 8 von 45 Stand: 08.04.2005, Vorlage Nr. 61/71/2005 Antwort Der angesprochene Fußweg verknüpft die benachbarten Wohngebiete mit der Kindertagesstätte und der Erholungsfläche Dreherpark. Eine besondere kriminelle Gefährdung ist dadurch nicht zu erkennen, eher wird durch die Belebung der jetzt abseits gelegenen hinteren Grundstücksflächen der Bebauung an der Benderstraße die kriminelle Gefährdung herabgesetzt. Bei der Ausführungsplanung wird die Kriminalprävention (Beleuchtung, Einsehbarkeit) besonders beachtet. (siehe auch Antwort zu 3.).
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zu 6, 7, 8 und 9.: 1. Die Schaffung eines Gehweges von 3,5 m Breite mit einem Durchgang im Gebäude Benderstraße 56 verringert die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes und setzt die Attraktivität von Einzelhandelsbetrieben herab. Zur Zeit werden diese Flächen für den Gartenbetrieb/ Blumengeschäft als Lagerflächen und zum Be- und Entladen genutzt. Eine gleichzeitige Nutzung als Fußweg schließt sich aus. Entlang des Weges ist mit Sachbeschädigungen und Wandschmierereien zu rechnen. Ein öffentlicher Weg stört die Privatsphäre der anliegenden Grundstücke und verringert hier die Wohnqualität. Der Weg verbessert auch nicht die Zugänglichkeit des Dreherparks. Die anderen vorhandenen Einfahrten in der Benderstraße 42 und Benderstraße 50 könnten ersatzweise in die Planung einbezogen werden. Bei Erdarbeiten für Versorgungsleitungen im geplanten Gehweg ist mit Schäden am Gebäude Benderstraße 56 zu rechnen. Vom geplanten Gehweg ist Abstand zu nehmen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 71/2005
Seite 9 von 45 Stand: 08.04.2005, Vorlage Nr. 61/71/2005 Antwort Durch die angesprochene Gehwegverbindung wird die Zugänglichkeit der Kindertagesstätte und der Erholungsfläche “Dreherpark” von Norden und Nordosten unmittelbar wesentlich verbessert. Gleichzeitig wird durch diese Gehwegverbbindung eine direkte Anbindung des Planinnenbereichs an die zentrale Infrastruktur der Benderstraße erreicht. Die alternativ vorgeschlagenen Einfahrten Benderstraße 42 (außerhalb des Plangebiets) und Benderstraße 50 bieten nicht die Vorzüge der am günstigsten gelegenen Einfahrt auf dem Grundstück Benderstraße 56 zur Schaffung der direkten Gehwegverbindung zwischen der Benderstraße und der KiTa und dem Dreherpark. Im Umlegungsverfahren wurde mit den Einsprechern vereinbart, den Gehweg erst nach einer Nutzungsänderung oder einer Neubebauung des Grundstücks Benderstraße 56 anzulegen und für die Öffentlichkeit nutzbar zu machen. Gegen die Inanspruchnahme der Fläche für die Verlegung von Versorgungsleitungen der Stadtwerke und des Stadtentwässerungsbetriebes bereits vor der Anlage des Gehwegs haben die Umlegungsbeteiligten keine Einwände.
Der Anregung wird insoweit gefolgt.
2. Die vorliegende Planung verringert die gewerbliche Nutzung des Grundstücks Benderstraße 56 gegen über den zur Zeit gültigen planerischen Festsetzungen. Die neu geplanten Festsetzungen schränkt die Bautiefe, Breite und Nutzung der Flächen ein.
Antwort Während die baulichen Ausnutzungen im nördlichen Teil des Grundstücks durch die neue Planung teilweise verringert werden, wird erst durch die Festsetzungen dieser Planung die wirtschaftliche Nutzung des hinteren südlichen großen Grundstücksbereiches ermöglicht. Im Umlegungsverfahren wird der Ausgleich an Werten durch die Zuweisung bebaubarer Grundstücke auf der Grundlage der Einwurfswerte der betroffenen Grundstücke geregelt.
Der Anregung wird nicht entsprochen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 71/2005
Seite 10 von 45 Stand: 08.04.2005, Vorlage Nr. 61/71/2005 Zu 10.: 1. Die Notwendigkeit zur Errichtung einer neuen Kindertagesstätte wird angezweifelt. Sollte diese doch notwendig sein, solle im Rahmen eines Grundstückstausches die im Plangebiet vorgesehene Kindertagesstätte zum Schulgrundstück Benderstraße 78 verlegt und die dort vorhandene Grundschule ins Plangebiet wechseln, und zwar an dem Standort, wo bislang die Kindertagesstätte geplant sei. Da sich in der unmittelbaren Nachbarschaft auf dem Grundstück Unter den Eichen 95 eine weitere Einheit dieser Grundschule befindet, könnten dann beide Schulen räumlich zusammengefasst werden. Dies hätte vor allem den Vorteil, den Verkehr zur und von der KiTa im Innenbereich des Bebauungsplangebiets und die damit verbundenen Abgas- und Lärmbelästigungen zu reduzieren.
Antwort Die hier geplante Kindertagesstätte ist Ersatz für die nicht mehr zur Verfügung stehende Einrichtung an der Gerricusstraße. Bei der Untersuchung alternativer Standorte gaben eine Fülle von günstigen Voraussetzungen den Ausschlag, die neu zu errichtende Kindertagesstätte hier anzusiedeln (siehe Punkt 3.1 der Satzungsbegründung). Ein Tausch der Grundstücke der Kindertagesstätte gegen das Grundstück der Evangelischen Grundschule an der Benderstraße 78 ist nicht möglich: - am vorgeschlagenen neuen Schulstandort müssten zur Kompensierung entfallender Räume im Gebäude Benderstraße acht Unterrichtsräume, Verwaltungsräume und eine Turnhalle mit einem Investitionsvolumen von ca. 2,5 Mio € neu gebaut werden. - die vorhandene zweigeschossige Nutzfläche an der Benderstraße ist für die Kindertagesstätte überdimensioniert. - das Grundstück Unter den Eichen wäre nur über die Fläche des ehemaligen jüdischen Friedhofs sinnvoll miteinander zu verbinden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
2. Um den Parkplatzsuchverkehr und den Schleichverkehr in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes zu verringern oder gar zu unterbinden, werden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 71/2005
Seite 11 von 45 Stan
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.