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Ö Vorlagen - Nr. 178 160/2004
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Beschlussvorlage
Bauantrag Am Silberberg 7 - Neubau einer Stadtvilla mit einer Einliegerwohnung;
Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 35 Abs. 5 GO NW in Verbindung
mit § 60 GO NW
Beschluss: Der Bezirksvorsteher, Herr Schulte, und die 1. stellv.
Bezirksvorsteherin, Frau Lange, beschließen die Erteilung der
erforderlichen Befreiungen nach dem Baugesetzbuch hinsichtlich der
Überschreitung der B augrenze und der zulässigen
Geschossflächenzahl (GFZ).
Begründung: Da auf Gr und der Parlamentsferien keine Sitz ung der
Bezirksvertretung 8 stattfindet, ist eine Dringlichkeitsentscheidung
erforderlich.
- Schulte - - Lange -
Bezirksvorsteher 1. stellv. Bezirksvorsteherin
Beschlussentwurf:
Bezirksvertretung 8 stimmt der Dringlichkeitsentscheidung zu.
RSD AllVorlg.WPT
Ö Vorlagen - Nr. 178 160/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauantrag Am Silberberg 7 - Neubau einer Stadtvilla mit einer Einliegerwohnung
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung 8 beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiungen nach
dem Baugesetzbuch hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze und der zulässigen
Geschossflächenzahl (GFZ).
Sachdarstellung:
Das Grundstück Am Silberberg 7 liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplans 6275/01, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist und u.a.
Baugrenzen und eine GFZ von 0,3 festsetzt.
Geplant ist, das vorhandene Einfamilienhaus abzubrechen und ein Einfamilienhaus mit
Einliegerwohnung zu errichten. Es ist ein L-förmiger Baukörper in eingeschossiger
Bauweise mit Satteldach mit einer Dachneigung von 25° geplant.
Um das Bauvorhaben genehmigen zu k önnen, ist eine Befreiung nach dem
Baugesetzbuch erforderlich, da im hinteren Bereich die Baugrenze um 1,50 m auf einer
Länge von 3 m, d.h. um ca. 4,5 qm, überschritten wird, außerdem wird die zulässige
GFZ von 0,3 geringfügig um 0,04 überschritten.
Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Befreiung, da sie
städtebaulich vertretbar ist. Der Neubau soll auf Wunsch der Verwaltung die Flucht der
Nachbargebäude aufnehmen, die von der straßenseitig festgesetzten Baugrenze
abweichen. Hierdurch ergibt sich eine Verschiebung des Baukörpers in den
rückwärtigen Bereich, wodurch die rückwärtige Baugrenze in einem Teilbereich
geringfügig um ca. 4,5 qm überschritten wird. Würde der Bauherr dem Wunsch der
Verwaltung nicht entsprechen und an die Baugrenze bauen, wäre keine Befreiung
erforderlich. Zudem wird die festgesetzte GRZ von 0,3 um 0,05 unterschritten, so dass
schon hierdurch ein Ausgleich für die Überschreitung gegeben ist. Die Überschreitung
der GFZ ist geringfügig, sie ergibt sich aus anrechenbaren Flächen im Dachgeschoss.
Die Verwaltung bedauert, dass die Befreiungsgründe der Bezirksvertretung nicht schon
in der Sitzung am 08.07.04 ausreichend deutlich gemacht wurden.
Die notwendigen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
Schützenswerte Bäume werden durch das Bauvorhaben nicht berührt.
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Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da Befreiungen nach dem
Baugesetzbuch erforderlich sind und das Grundstück größer als 1.000 m² ist.
Anlage:
- Übersichtsplan
- Lageplan
- Ansichten
Beratungsfolge:
Gremium
Sitzungsdatu
m
Ergebnis
Bezirksvertretung 8 -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative: Keine
Amt: Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin