Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 178 160/2004

Bauantrag Am Silberberg 7

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Am Silberberg 7 · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 1Dokument 16. Juli 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Die Bezirksvertretung 8 beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiungen nach dem Baugesetzbuch hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze und der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ).

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

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Ö Vorlagen - Nr. 178 160/2004 Seite 1 von 3 Beschlussvorlage Bauantrag Am Silberberg 7 - Neubau einer Stadtvilla mit einer Einliegerwohnung; Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 35 Abs. 5 GO NW in Verbindung mit § 60 GO NW Beschluss: Der Bezirksvorsteher, Herr Schulte, und die 1. stellv. Bezirksvorsteherin, Frau Lange, beschließen die Erteilung der erforderlichen Befreiungen nach dem Baugesetzbuch hinsichtlich der Überschreitung der B augrenze und der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ). Begründung: Da auf Gr und der Parlamentsferien keine Sitz ung der Bezirksvertretung 8 stattfindet, ist eine Dringlichkeitsentscheidung erforderlich. - Schulte - - Lange - Bezirksvorsteher 1. stellv. Bezirksvorsteherin Beschlussentwurf: Bezirksvertretung 8 stimmt der Dringlichkeitsentscheidung zu. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 178 160/2004 Seite 2 von 3 Beschlussvorlage Betrifft: Bauantrag Am Silberberg 7 - Neubau einer Stadtvilla mit einer Einliegerwohnung Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung 8 beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiungen nach dem Baugesetzbuch hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze und der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ). Sachdarstellung: Das Grundstück Am Silberberg 7 liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 6275/01, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist und u.a. Baugrenzen und eine GFZ von 0,3 festsetzt. Geplant ist, das vorhandene Einfamilienhaus abzubrechen und ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zu errichten. Es ist ein L-förmiger Baukörper in eingeschossiger Bauweise mit Satteldach mit einer Dachneigung von 25° geplant. Um das Bauvorhaben genehmigen zu k önnen, ist eine Befreiung nach dem Baugesetzbuch erforderlich, da im hinteren Bereich die Baugrenze um 1,50 m auf einer Länge von 3 m, d.h. um ca. 4,5 qm, überschritten wird, außerdem wird die zulässige GFZ von 0,3 geringfügig um 0,04 überschritten. Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Befreiung, da sie städtebaulich vertretbar ist. Der Neubau soll auf Wunsch der Verwaltung die Flucht der Nachbargebäude aufnehmen, die von der straßenseitig festgesetzten Baugrenze abweichen. Hierdurch ergibt sich eine Verschiebung des Baukörpers in den rückwärtigen Bereich, wodurch die rückwärtige Baugrenze in einem Teilbereich geringfügig um ca. 4,5 qm überschritten wird. Würde der Bauherr dem Wunsch der Verwaltung nicht entsprechen und an die Baugrenze bauen, wäre keine Befreiung erforderlich. Zudem wird die festgesetzte GRZ von 0,3 um 0,05 unterschritten, so dass schon hierdurch ein Ausgleich für die Überschreitung gegeben ist. Die Überschreitung der GFZ ist geringfügig, sie ergibt sich aus anrechenbaren Flächen im Dachgeschoss. Die Verwaltung bedauert, dass die Befreiungsgründe der Bezirksvertretung nicht schon in der Sitzung am 08.07.04 ausreichend deutlich gemacht wurden. Die notwendigen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen. Schützenswerte Bäume werden durch das Bauvorhaben nicht berührt. Ö Vorlagen - Nr. 178 160/2004 Seite 3 von 3 Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da Befreiungen nach dem Baugesetzbuch erforderlich sind und das Grundstück größer als 1.000 m² ist. Anlage: - Übersichtsplan - Lageplan - Ansichten Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatu m Ergebnis Bezirksvertretung 8 -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Alternative: Keine Amt: Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 178 160/2004