Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 178 55/2004

Bauvoranfrage Vennhauser Allee 269

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Vennhauser Allee 269 · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 1Dokument 19. Februar 2004veröffentlicht

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Ö Vorlagen - Nr. 178 55/2004 Seite 1 von 1 Beschlussvorlage Betrifft: Bauvoranfrage Vennhauser Allee 269 Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung 8 beschließt die Erteilung des Vorbescheides. Sachdarstellung: Das Grundstück Vennhauser Allee 269 liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, so dass die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 Baugesetzbuch erfolgt. Die nähere Umgebung wird geprägt durch Wohnen, Gewerbe und den angrenzenden Außenbereich. Das Grundstück liegt am Rande einer Wohnbebauung und wird zur Zeit als Standort für einen Anhängerverleih genutzt. Es ist bebaut mit einem Bürobau für die Verleihfirma und kann deshalb nicht dem Außenbereich zugeordnet werden. Geplant ist die Errichtung einer Rettungswache für maximal 3 Personen, die die Versorgung des Stadtteils Unterbach mit Rettungsdiensten sicher stellen soll. Der Neubau soll I-geschossig auf einer Fläche von 17,39 m x 14,05 m entstehen und der Unterbringung von Fahrzeugen, Personal und Gerätschaften dienen. Die Rettungswache wird über eine nördlich angelegte Zufahrt erschlossen, um die vorhandene Wohnbebauung vor Lärmbelästigungen zu schützen. Das auf dem Grundstück vorhandene Gebäude soll abgerissen werden. Die Untere Landschaftsbehörde hat dem Vorhaben zugestimmt. Da sich die geplante Rettungswache nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides. Das Bauvorhaben macht den Nachweis von 2 Stellplätzen erforderlich. Auf dem eigenen Grundstück sollen 3 Stellplätze nachgewiesen werden. Um die Baumaßnahme realisieren zu können, müssen zwei schützenswerte Bäume gefällt werden. Ersatzpflanzmaßnahmen erfolgen in Abstimmung mit dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Zur Abgrenzung von der Wohnbebauung muß ein Pflanzstreifen angelegt werden. Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 Baugesetzbuch erfolgt und das Grundstück über 1.000 qm groß ist. Anlagen: - Übersichtsplan - Lageplan - Grundriss/Ansichten Alternative: Keine Amt: Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 178 55/2004