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01
¶ Dezernat Datum Telefon-Nbst.
61-12
¶ Amt/Institut/Dienststelle
02.03.2004 96918
Ë
Bei Vorlagen mit finanzieller Auswirkung:
Vorgeprüft durch Amt 20 Vorprüfung durch Amt 14 Prüfvermerk Amt 14
Datum Unterschrift
An 01 nicht erforderlich
Betrifft:
Dringliche Entscheidung:
Südwestlich Harffstraße
Aufhebung Aufstellungsbeschluss und neuer Aufstellungsbeschluss
In vorstehender Angelegenheit bitte ich, einen Beschluss gemäß § 60 GO NW* herbeizuführen.
Dringlichkeitsentscheidung
Die Angelegen-
heit unterliegt
der Beschluss-
fassung des
Rates.
Die Angelegenheit unterliegt der Beschlussfassung des Ausschusses für
Planung und Stadtentwicklung
Sie ist von äußerster Dringlichkeit. Die recht-
zeitige Einberufung des Rates, des Haupt-
und Finanzausschusses bzw. Des
Fachausschusses ist nicht möglich. Die
entsprechende Vorlage (Vordruck LG 145)
ist als Anlage beigefügt.
Unterschrift
Anlagen
* Gesetzestext:
§ 60 - Dringliche Entscheidungen
(1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich
ist. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche
Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden. Diese Entscheidungen sind im Rat in der nächsten
Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses
entstanden sind.
(2) Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister mit dem
Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörendem Ratsmitglied entscheiden.
Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der n ä c h s t e n Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
RSD Dringend.wpt analog LG 143
Ë
Betrifft: Vorlagen-Nr.
Dringlichkeitsentscheidung gemäß 61/ 46/2004
§ 60 Abs.1 Satz 2 GO NWX§ 60 Abs.2 Satz 1 GO NW
hier:
Dringliche Entscheidung:
Südwestlich Harffstraße
Aufhebung Aufstellungsbeschluss und neuer Aufstellungsbeschluss
Beschlussdarstellung:
Herr Oberbürgermeister Erwin und Ratsherr Utech beschließen gemäß
§ 60 Abs.1 Satz 2 GO NWX§ 60 Abs.2 Satz 1 GO NW
die anliegenden Vorlagen 61/ 35/2004 und 61/ 36/2004.
Düsseldorf, den 02.03.2004
Unterschrift Unterschrift
Die Begründung der Beschlussdarstellung (Vordruck Lg 146) ist als Anlage beigefügt.
Amt/Institut/Dienststelle
Stadtplanungsamt
Dezernentin/Dezernent
Oberbürgermeister Erwin
RSD Dringend.wpt analog LG 144/145
Betrifft:
Begründung zur Vorlagen-Nr. 61/ 46/2004
Ë
Begründung der Dringlichkeit der Angelegenheit
Auf dem Grundstück Harffstraße 49 möchte sich ein Sauna-Club etablieren, was auf der Grundlage des gültigen Planungsrechtes
genehmigungsfähig wäre. Um den Gefahren einer städtebaulichen Fehlentwicklung (Trading-Down-Effekt) von vornherein
begegnen zu können, soll das Vorhaben zum Erhalt der städtebaulichen Struktur des Gebietes und seiner Umgebung verhindert
werden. Hierfür ist die Aufhebung des alten Aufstellungsbeschlusses (Vorlage 61/ 35/2004) und die Fassung eines neuen
Aufstellungsbeschlusses (Vorlage 61/ 36/2004) erforderlich.
Die Frist für eine bauordnungsrechtliche Zurückstellung läuft am 17.03.2004 ab. Der nächste erreichbare Sitzungstermin des
zuständigen Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung am 31.03.2004 liegt für eine Zurückstellung und deren öffentliche
Bekanntmachung zu spät. Es wird daher eine Entscheidung gem. § 60 (2) GO NRW nötig.
Die BV 9 wurde in ihrer Sitzung am 27.02.2004 angehört. Das Ergebnis ist der Vorlage beigefügt.
Erläuterung der anfallenden Kosten:
Einmalige Kosten Jährlich wiederkehrende Kosten Folgekosten nach Vordruck 20/173
DM Datum der Fälligkeit DM Fälligkeit DM DM Datum der Fälligkeit
0
Erläuterung der vorgesehenen Finanzierung:
Erläuterung des zur Beschlussfassung anstehenden Sachverhaltes siehe nächste Seite(n)
RSD Dringend.wpt analog LG 146