Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 46/2004

DE: Sw Harffstr Aufheb+neuBeschl.Aufstellung

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Josef-Gockeln-Straße 11 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 8. März 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Herr Oberbürgermeister Erwin und Ratsherr Utech beschließen gemäß § 60 Abs.1 Satz 2 GO NWX§ 60 Abs.2 Satz 1 GO NW die anliegenden Vorlagen 61/ 35/2004 und 61/ 36/2004. Düsseldorf, den 02.03.2004 Unterschrift Unterschrift Die Begründung der Beschlussdarstellung (Vordruck Lg 146) ist als Anlage beigefügt.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

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01 ¶ Dezernat Datum Telefon-Nbst. 61-12 ¶ Amt/Institut/Dienststelle 02.03.2004 96918 Ë Bei Vorlagen mit finanzieller Auswirkung: Vorgeprüft durch Amt 20 Vorprüfung durch Amt 14 Prüfvermerk Amt 14 Datum Unterschrift An 01 nicht erforderlich Betrifft: Dringliche Entscheidung: Südwestlich Harffstraße Aufhebung Aufstellungsbeschluss und neuer Aufstellungsbeschluss In vorstehender Angelegenheit bitte ich, einen Beschluss gemäß § 60 GO NW* herbeizuführen. Dringlichkeitsentscheidung Die Angelegen- heit unterliegt der Beschluss- fassung des Rates. Die Angelegenheit unterliegt der Beschlussfassung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung Sie ist von äußerster Dringlichkeit. Die recht- zeitige Einberufung des Rates, des Haupt- und Finanzausschusses bzw. Des Fachausschusses ist nicht möglich. Die entsprechende Vorlage (Vordruck LG 145) ist als Anlage beigefügt. Unterschrift Anlagen * Gesetzestext: § 60 - Dringliche Entscheidungen (1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden. Diese Entscheidungen sind im Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. (2) Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörendem Ratsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der n ä c h s t e n Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. RSD Dringend.wpt analog LG 143 Ë Betrifft: Vorlagen-Nr. Dringlichkeitsentscheidung gemäß 61/ 46/2004 § 60 Abs.1 Satz 2 GO NWX§ 60 Abs.2 Satz 1 GO NW hier: Dringliche Entscheidung: Südwestlich Harffstraße Aufhebung Aufstellungsbeschluss und neuer Aufstellungsbeschluss Beschlussdarstellung: Herr Oberbürgermeister Erwin und Ratsherr Utech beschließen gemäß § 60 Abs.1 Satz 2 GO NWX§ 60 Abs.2 Satz 1 GO NW die anliegenden Vorlagen 61/ 35/2004 und 61/ 36/2004. Düsseldorf, den 02.03.2004 Unterschrift Unterschrift Die Begründung der Beschlussdarstellung (Vordruck Lg 146) ist als Anlage beigefügt. Amt/Institut/Dienststelle Stadtplanungsamt Dezernentin/Dezernent Oberbürgermeister Erwin RSD Dringend.wpt analog LG 144/145 Betrifft: Begründung zur Vorlagen-Nr. 61/ 46/2004 Ë Begründung der Dringlichkeit der Angelegenheit Auf dem Grundstück Harffstraße 49 möchte sich ein Sauna-Club etablieren, was auf der Grundlage des gültigen Planungsrechtes genehmigungsfähig wäre. Um den Gefahren einer städtebaulichen Fehlentwicklung (Trading-Down-Effekt) von vornherein begegnen zu können, soll das Vorhaben zum Erhalt der städtebaulichen Struktur des Gebietes und seiner Umgebung verhindert werden. Hierfür ist die Aufhebung des alten Aufstellungsbeschlusses (Vorlage 61/ 35/2004) und die Fassung eines neuen Aufstellungsbeschlusses (Vorlage 61/ 36/2004) erforderlich. Die Frist für eine bauordnungsrechtliche Zurückstellung läuft am 17.03.2004 ab. Der nächste erreichbare Sitzungstermin des zuständigen Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung am 31.03.2004 liegt für eine Zurückstellung und deren öffentliche Bekanntmachung zu spät. Es wird daher eine Entscheidung gem. § 60 (2) GO NRW nötig. Die BV 9 wurde in ihrer Sitzung am 27.02.2004 angehört. Das Ergebnis ist der Vorlage beigefügt. Erläuterung der anfallenden Kosten: Einmalige Kosten Jährlich wiederkehrende Kosten Folgekosten nach Vordruck 20/173 DM Datum der Fälligkeit DM Fälligkeit DM DM Datum der Fälligkeit 0 Erläuterung der vorgesehenen Finanzierung: Erläuterung des zur Beschlussfassung anstehenden Sachverhaltes siehe nächste Seite(n) RSD Dringend.wpt analog LG 146

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 46/2004