Vorlage als Text anzeigen
Seite 1 von 5
Beschlussvorlage
Betrifft:
Geschwisterkindregelung bei der Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen
Ganztagsschule
Beschlussdarstellung:
Der Schulausschuss nimmt zustimmend Kenntnis von der Absicht der Verwaltung, ab
Schuljahresbeginn 2003/2004 (15.09.2003) folgende Geschwisterkindregelung
einzuführen:
1. Nehmen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig an dem Angebot einer
Offenen Ganztagsschule teil, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes
weitere Kind.
2. Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Offene Ganztagsschule
und eine Kindertagesstätte (Kindergarten, Hort), so reduziert sich der jeweilige
nach dem Jahreseinkommen berechnete Elternbeitrag für das Kind, das die Offene
Ganztagsschule besucht, um 50 %.
Sachdarstellung:
Ausgangssituation
Die Erhebung von Elternbeiträgen für das Angebot der Offenen Ganztagsschule richtet
sich nach der vom Rat der Stadt am 15.05.2003 beschlossenen Satzung über die
Erhebung von Gebühren im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule im Primarbereich" der
Landeshauptstadt Düsseldorf. Hiernach werden für die Teilnahme an den
außerunterrichtlichen Angeboten je Kind monatlich Gebühren in Höhe von 100 EUR
erhoben. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung kann aber auf Antrag die Gebühr ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern unter Berücksichtigung der
sozialen Lage nicht zuzumuten ist.
Hierzu führte die Verwaltung in ihrer Ratsvorlage vom 15.05.2003 aus, dass der
Empfehlung des Landes, eine soziale Staffel ung nach dem Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vorzusehen, gefolgt werden sollte und es der
Verwaltung zu ermöglichen, bei der Gebührenfestsetzung die soziale Lage durch
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. Denn kein Kind sollte aufgrund der finanziellen
Situation der Eltern von der Teilnahme an dem außerunterrichtlichen Angebot der Offenen
Ganztagsgrundschule in Düsseldorf ausgeschlossen werden.
Dementsprechend können derzeit Erziehungsberechtigte Gebührenreduzierung bzw.
Gebührenbefreiung für ihr Kind beantragen, wenn sie folgende Gründe geltend machen
RSD AllVorlg.WPT
Seite 2 von 5
können:
C Geschwisterkindregelung (analog § 17 Abs. 2 GTK):
Nehmen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig an dem Angebot einer
Offenen Ganztagsschule teil, so entfallen die Beiträge für das zweite und
jedes weitere Kind.
C Jahreseinkommen in EUR (analog § 17 Abs. 3 GTK):
bis 12.271 = 0 % Elternbeitrag vom Grundbetrag (100 EUR)
bis 24.542 = 20 % Elternbeitrag vom Grundbetrag
bis 36.813 = 40 % Elternbeitrag vom Grundbetrag
bis 49.084 = 60 % Elternbeitrag vom Grundbetrag
bis 61.355 = 80 % Elternbeitrag vom Grundbetrag
über 61.355 = 100 % Elternbeitrag.
Geschwisterkindregelung
Die bisher praktizierte Geschwisterkindregelung entspricht, ebenso wie die
Gebührenstaffelung nach dem Jahreseinkommen, den Regelungen des GTK. In § 17
Abs. 2 wird hier bestimmt, dass die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind
entfallen, wenn mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung
besuchen. Beide Regelungen gelten ausschließlich nur für ihren Bereich, die des § 17
GTK für den Bereich der Kindertagesstätten (Kindergärten, Horte), die auf § 2 der
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule im
Primarbereich" beruhende Regelung für die Offene Ganztagsschule.
Der Verwaltung liegen nunmehr 6 Anträge von Eltern vor, die eine
Geschwisterkindregelung für die Offenen Ganztagsschule geltend machen, die über
deren Bereich hinaus geht und Kindergärten und Horte mit einbezieht. Als Begründung
geben sie u.a. an, dass sie durch den Fortfall der Gebührenbefreiung nach dem GTK
aufgrund des Wechsels der Kinder von einem Hort in eine Offene Ganztagsschule so
sehr zusätzlich finanziell belastet würden, dass sie gezwungen wären, ihre Kinder
wieder in einem Hort anzumelden.
Wie sich die zusätzliche finanzielle Belastung für die Eltern darstellt, zeigen die
folgenden Beispiele:
Beispiel A: Familie mit 2 Kindern, Jahreseinkommen bis 36.813 EUR, 1 Kind besucht
den Hort, das zweite Kind den Kindergarten (über Mittag):
Elternbeitrag nach GTK = 70,56 EUR mtl.
(Hortplatz = mtl. 57,78 EUR ist gebührenfrei)
Wechsel des Hort-Kindes in die Offene Ganztagsschule:
Elternbeitrag nach GTK = 70,56 EUR mtl.
Elternbeitrag für Ganztagsschule = 40,00 EUR mtl.
Zusätzliche Belastung = 40,00 EUR x 12 = 480,00 EUR jährlich.
Seite 3 von 5
Beispiel B: Familie mit 3 Kindern, Jahreseinkommen bis 49.084 EUR, 1 Kind besucht
den Hort, das zweite und dritte Kind besuchen den Kindergarten (über
Mittag), das dritte Kind ist noch nicht 3 Jahre alt:
Elternbeitrag nach GTK = 208,61 EUR mtl.
(Hortplatz = mtl. 83,85 EUR und Kindergartenplatz für das zweite Kind =
115,04 EUR sind gebührenfrei)
Wechsel des Hort-Kindes in die Offene Ganztagsschule:
Elternbeitrag nach GTK = 208,61 EUR mtl.
Elternbeitrag für Ganztagsschule = 60,00 EUR mtl.
Zusätzliche Belastung = 60,00 EUR x 12 = 720,00 EUR jährlich.
Beispiel C: Familie mit 2 Kindern, Jahreseinkommen bis 61.355 EUR, 1 Kind besucht
den Hort, das zweite Kind den Kindergarten (über Mittag):
Elternbeitrag nach GTK = 177,93 EUR mtl.
(Hortplatz = mtl. 115,04 EUR ist gebührenfrei)
Wechsel des Hort-Kindes in die Offene Ganztagsschule:
Elternbeitrag nach GTK = 177,93 EUR mtl.
Elternbeitrag für Ganztagsschule = 80,00 EUR mtl.
Zusätzliche Belastung = 80,00 EUR x 12 = 960,00 EUR jährlich.
Neuregelung Geschwisterkinder
Die Anträge der Eltern, die durchaus nachvollziehbar und verständlich sind, gaben der
Verwaltung Veranlassung, nochmals die derzeit geltende Geschwisterkindregelung zu
überprüfen, zu erweitern und - zumindest bis auf weiteres - als verwaltungsinterne
Richtlinie festzuschreiben.
Zunächst ist festzustellen, dass die für den Bereich des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) geltende Geschwisterkindregelung für die
Verwaltung unveränderlich ist, da sie durch ein Gesetz geregelt wird. Soll also eine
günstigere Geschwisterkindregelung für Familien mit mehreren Kindern, die
Kindertagesstätten (Kindergarten, Hort) und Offene Ganztagsschulen besuchen,
gefunden werden, so ist dies nur über eine Neuregelung für den Bereich der Offenen
Ganztagsschule möglich.
Eine solche Neuregelung müsste, um den Wünschen der Eltern entsprechen zu können,
eine Erweiterung der bisherigen Geschwisterkindregelung, die nur für die Offene
Ganztagsschule gilt, auch auf den Bereich der Kindertagesstätten zur Folge haben.
Folgende Alternativen sind hierbei nach Ansicht der Verwaltung denkbar:
Alternative 1:
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Offene Ganztagsschule und
eine Kindertagesstätte (Kindergarten, Hort), so entfällt der Beitrag für das Kind, das die
offene Ganztagsschule besucht.
Seite 4 von 5
Alternative 2:
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Offene Ganztagsschule und
eine Kindertagesstätte (Kindergarten, Hort), so reduziert sich der jeweilige nach dem
Jahreseinkommen berechnete Elternbeitrag für das Kind, das die Offene
Ganztagsschule besucht, um 50 %.
Dies wären Alternativen einer Erweiterung, die die bisherige Geschwisterkindregelung
ergänzen würde. Nach wie vor würden also die Beiträge für das zweite und jedes
weitere Kind, das am Angebot einer Offenen Ganztagsschule teilnimmt, entfallen.
Finanzielle Auswirkungen
Die Offene Ganztagsschule wird im Schuljahr 2003/04 ingesamt von 345 Schülerinnen
und Schülern (Stand: 01.12.03) besucht. Hiervon sind 38 Schülerinnen und Schüler
Geschwisterkinder (= 11 %).
Bei einem Durchschnittswert von 30,00 EUR Elternbeitrag pro Schüler/Monat bedeutet
dies bei der derzeitigen Geschwisterkindregelung für den städtischen Etat eine
Weniger-Einnahme in Höhe von jährlich 13.680 EUR (von insgesamt 126.720 EUR).
Eine Erweiterung der Geschwisterkindregelung um die Alternativen 1 oder 2 würde nach
Auskunft der Jugendverwaltung dazu führen, dass im Schuljahr 2003/2004 weitere 10
(2,9 %) Schülerinnen und Schüler (Stand: 01.12.03) als Geschwisterkinder hinzu kämen.
Bei Alternative 1 würde dies - ebenfalls bei einem Durchschnittswert von 30,00 EUR pro
Schüler/Monat - eine Weniger-Einnahme von jährlich 3.600 EUR, bei Alternative 2 von
1.800 EUR bedeuten.
Insgesamt beläuft sich der Einnahmeverlust bezogen auf das Schuljahr 2003/04 somit
auf 17.280 EUR, bzw. bei Anwendung der Alternative 2 auf 15.480 EUR jährlich.
Die Auswirkungen für die folgenden Schuljahre sind - auch wegen des nicht
vorhersehbaren Wahlverhaltens der Eltern - nicht konkret zu benennen. Es kann jedoch
in etwa von vergleichbaren Größenordnungen ausgegangen werden.
Fazit
Wie eingangs schon erwähnt, sollte kein Kind aufgrund der finanziellen Situation der
Eltern von der Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule in Düsseldorf ausgeschlossen
werden. Daher ist es auch Absicht der Verwaltung, die bisherige
Geschwisterkindregelung, die in analoger Anwendung des GTK eine Beitragsfreiheit für
das zweite und jedes weitere Kind vorsieht, weiter zu praktizieren. Aufgrund der
teilweise doch sehr hohen zusätzlichen finanziellen Belastungen der Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten, erscheint es darüber hinaus auch gerechtfertigt zu sein, diese
Regelung im Rahmen einer familienfreundlichen Betrachtungsweise auszudehnen und
die Geschwisterkinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, mit einzubeziehen.
Angesichts der sich für die Stadt allein schon im Schuljahr 2003/04 aus der
Seite 5 von 5
Geschwisterkindregelung ergebenden finanziellen Auswirkungen ist jedoch beabsichtigt,
nicht die für die Eltern völlig kostenfreie Alternative 1, sondern die Alternative 2 mit einer
Kostenbeteiligung der Eltern in Höhe von 50 % einzuführen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Schulausschuss 11.02.04 -/-
2
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative:
Alternative 2
Amt:
Schulverwaltungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Stadtdirektor Grosse-Brockhoff
RSD AllVorlg.WPT