Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 64/ 1/2005

Erhebung der Ausgleichszahlungen ab 01.01.2005

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Bergische Landstraße / Benderstraße · Stadtbezirk 7 (Gerresheim)örtlicher Bezug 1Dokument 10. Februar 2005veröffentlicht

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Seite 1 von 7 Informationsvorlage Betrifft: Erhebung der Ausgleichszahlungen ab 01.01.2005 nach dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2004 (2. AFWoG NRW). Mit seinem Erlass vom 02.02.2004 übersandte das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWKS) den zuständigen Stellen den Entwurf des 2. AFWoG NRW, das das im Jahr 2004 noch geltende AFWoG NRW ab dem 01.01.2005 ablöste. Das Gesetz vom 16.03.2004 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 9 vom 05.04.2004 - veröffentlicht und trat zum 01.01.2005 in Kraft. Der allgemeine Teil der Begründung der Landesregierung für die Notwendigkeit der Gesetzesänderung lautete wie folgt: "Seit 1983 wird die Ausgleichszahlung zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in Nordrhein-Westfalen erhoben. Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) und das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein- Westfalen (AFWoG NRW). Das Aufkommen der Ausgleichszahlung wird laufend zur Förderung des Neubaus von Sozialwohnungen, zur Schaffung von Sozialwohnungen durch Um- und Ausbau sowie zur Modernisierung von Wohnraum, zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und zum Erwerb bestehenden Wohnraums eingesetzt. Nach der Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 AFWoG-Bund bleiben die zur Zeit geltenden, vom Bundesrecht abweichenden landesrechtlichen Vorschriften nur bis zum 31.12.2004 unberührt. Danach gilt das Bundes-Fehlbelegungsrecht, sofern nicht von der Ermächtigung zum Erlass abweichender landesrechtlicher Vorschriften Gebrauch gemacht wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AFWoG). Um den Wegfall der sowohl für die Betroffenen wie für die zuständigen Stellen bewährten positiven Landesregelungen (z.B. die "sozialen Komponenten", Beschränkung von Amts wegen, in 7 Stufen gestaffelte Erhebungsstufen, Verwaltungskostenbeiträge für die Gemeinden) ab 01.01.2005 zu vermeiden, ist somit spätestens zu diesem Zeitpunkt ein neues Landesgesetz für die Erhebung der Ausgleichszahlung in Bestandswohnungen erforderlich. Das vorliegende Gesetz übernimmt im Wesentlichen inhaltsgleich, jedoch mit einigen redaktionellen Änderungen, die bewährten Regelungen des bisherigen AFWoG NRW mit seinen landesrechtlichen Abweichungen. RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 7 Die nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) geförderten Wohnungen werden erstmals ab 01.01.2007 in die Erhebung der Ausgleichszahlung einbezogen. Damit wird auf der Grundlage der §§ 34 bis 37 WoFG sichergestellt, dass unangemessene förderbedingte Mietvorteile in Folge nicht prognostizierbarer überdurchschnittlicher Einkommenssteigerungen in gleicher Weise abgeschöpft werden können, wie im übrigen geförderten Wohnungsbestand. Denn die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften des AFWoG NRW können aufgrund der Ermächtigung in § 34 Abs. 1 WoFG und weiterer Öffnungsklauseln im Wesentlichen auch auf die soziale Wohnraumförderung angewandt werden. Sofern die §§ 34 bis 37 WoFG zwingende Regelungen enthalten, werden sie im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung auch auf die öffentlich geförderten Bestandswohnungen übertragen. In Bereichen, in denen die §§ 34 bis 37 WoFG keine spezialgesetzlichen Regelungen vorsehen (z.B. Überprüfungsvorbehalt), werden auf der Grundlage des allgemeinen Verwaltungsrechts Regelungen getroffen, die in ihrer Konsequenz denen entsprechen, die für den Sozialwohnungsbestand gelten." Die Änderungen im Einzelnen sowie deren Auswirkungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse dargestellt. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Synopse zum 2. AFWoG NRW Amt: Amt für Wohnungswesen Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche RSD AllVorlg.WPT Seite 3 von 7 2. AFWoG NRW Abkürzungen: AFWoG Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (des Bundes) AFWoG NRW Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen 2. AFWoG NRW 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen VV-AFWoG NRW Verwaltungsvorschriften zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen WoFG Gesetz über die soziale Wohnraumförderung WoBindG Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz ) MSWKS Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen VO zum WoFG Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG II. WoBauG Zweites W ohnungsbaugesetz Der Gesetzentwurf wurde am 29.01.2004 im Landtag eingebracht. Aus damaliger Sicht sollte der Gesetzesbeschluss voraussichtlich bis April 2004 gefasst werden. Hat sich durch Gesetz vom 16.03.2004 erledigt. Das neue Gesetz (deshalb 2. AFWoG NRW und nicht AFWoÄndG) ist am 01.01.2005 in Kraft getreten, da das "alte Fehlbelegungsrecht" nur noch bis zum 31.12.2004 galt. Das Gesetz datiert auf den 16.03.2004. Es trat - wie geplant - zum 01.01.2005 in Kraft (und wird am 31.12.2010 außer Kraft treten). Es bestanden keine Bedenken, die auf den Stich- tag 01.04.2004 abgestellten Aufforderungsver- fahren per 01.01.2005 nach bisherigem Recht durchzuführen. Ist bereits abgeschlossen, ebenso die Er- innerungsaktion. Auf Weisung des MSWKS durften die Leistungs- bescheide für den Leistungszeitraum ab 01.01.2005 erst im neuen Leistungszeitraum ver- sandt werden (frühestens also im Januar). Ist erfolgt am 12.01.2005. Liegen die Voraussetzungen für die Ausgleichs- zahlung schon bei Bezug der Wohnung vor, so sind die Einkommensverhältnisse neun Monate (bisher 6 Monate) vor Beginn der Leistungspflicht maßgebend. Sind innerhalb dieser 9 Monate die Einkommens- verhältnisse geprüft worden, so ist dieses Ergebnis bei der Veranlagung zur Ausgleichszahlung zu- grunde zu legen. Freistellungen nach § 7 des WoBindG i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 WoFG wegen Maßnahmen des Städtebaus oder der Verkehrsplanung sowie Freistellungen bei Wohnungstausch ohne Ausnahme-WBS werden zu einem unbefristeten Ausnahmetatbestand. Es muss festgestellt werden, ob derartige Freistel- lungen schon vor dem 01.01.2005 erteilt wurden, da diese nur eine befristete Ausnahme zur Folge hatten. Da der Ausnahmetatbestand ab dem 01.01.2005 wieder auflebt, müssen diese Fälle neu beschieden werden. Seite 4 von 7 Ersatzwohnungen, auf die Belegungs- und Miet- bindungen gem. § 31 WoFG übergegangen sind, unterliegen der Ausgleichszahlung nach dem 2. AFWoG NRW. Mit dieser gesetzlichen Regelung ist die Möglich- keit geschaffen worden, Belegungs- und Mietbin- dungen von bisher (öffentlich) geförderten Woh- nungen auf bisher nicht geförderte Wohnungen zu übertragen. Derartige Wohnungen gelten mit dem Zeitpunkt des Übergangs als geförderte Wohnun- gen im Sinne der Förderzusage. Die Ersatzwoh- nungen unterliegen somit u.a. der Ausgleichszah- lung nach dem 2.AFWoG NRW und werden der Jahrgangsgruppe I zugeschlagen; die Wohnungs- inhaberinnen/ -inhaber werden turnusmäßig erst- mals ab dem 01.01.2007 zur Ausgleichszahlung herangezogen. Die nach dem WoFG geförderten Wohnungen wer- den auch der Jahrgangsgruppe I zugeordnet und können somit erstmalig ab dem 01.01.2007 zu Ausgleichszahlungen herangezogen werden. Im Falle der Höchstveranlagung mit 3,50 EUR/qm mtl. wegen nicht eingereichter Unterlagen (= Säumnisbescheide) ist eine evtl. Verringerung aufgrund der tatsächlichen Einkommensverhält- nisse erst mit Beginn des Folgemonats nach Ein- reichung der Unterlagen zulässig (bisher: Beginn des Monats in dem die Unterlagen eingereicht wur- den). Da die Leistungsbescheide für die Veranlagungen ab 01.01.2005 erst im Januar 2005 verschickt wer- den durften, bleiben Säumige, auch wenn sie sich sofort nach Erhalt des Leistungsbescheides mel- den, für einen Monat zahlungspflichtig. Diese neue Rechtslage wird sich noch multiplizie- ren, und zwar in den Fällen mit einer - gesetzlich zulässigen - 6 Monate zurückwirkenden Veranla- gung. Hierfür gab es im bis zum 31.12.2004 gelten- den AFWoG NRW eine Sonderregelung, die es im neuen Gesetz nicht mehr gibt. Zwangsveranlagte müssten dann für die volle Zeit den Höchstsatz zahlen. Diese gesetzliche Neuregelung gilt auch für die sogenannten Bestandswohnungen, die noch zu Zeiten des II. WoBauG gefördert wurden. Aufgrund des geänderten Steuerrechts wird die Altersbegrenzung bei einem in der Ausbildung befindlichen Kind von 24 auf 26 Jahre angehoben. Bedeutsam ist diese Änderung deshalb, weil bei Auszubildenden, die nur eine Ausbildungsvergü- tung erhalten, diese bei der Einkommensberech- nung für den Haushalt nicht angerechnet wird. Diese Regelung gilt auch für die Fälle, die zum 01.01.2005 nicht neu beschieden werden. Es ist jedoch nicht möglich, diese Fälle von Amts wegen aufzugreifen, weil in den Dateien keine entspre- chende Kennzeichnung enthalten ist. Gleichwohl haben Betroffene das Recht, diesbe- zügliche Herabsetzungsanträge zu stellen. Auch wird bei den Neuveranlagungen per 01.01.2006 bzw. 01.01.2007 darauf geachtet, ob die vorgenannten Fallgestaltung gegeben ist. Es besteht dann immer noch die Möglichkeit, rück- wirkend ab 01.01.2005 die Ausgleichszahlung zu reduzieren. Seite 5 von 7 Erbbauberechtigte sowie Erwerber, zu deren Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetra- gen ist, sind dem Eigentümer gleichgestellt. Die Regelung gilt für nach dem WoFG geförderte Wohnungen aber auch für die Bestandswohnun- gen, die im Rahmen des II. WoBauG gefördert wurden. Das Aufkommen bei Wohnungen, die ausschließ- lich mit städtischen Mitteln oder ausschließlich mit Wohnungsfürsorgemitteln der Stadt gefördert wurden, steht nach wie vor den Gemeinden un- mittelbar zu. Dieses Aufkommen wird auch im städtischen Haushalt vereinnahmt. Die bisherige Rechtslage sah vor, dass das Aufkommen laufend zur Förderung der sozialen Wohnraumförderung nach dem WoFG zu verwenden ist. Das 2. AFWoG NRW ergänzt diese Regelung um den Halbsatz "soweit hierfür ein Bedarf besteht". In der Begründung zum Gesetzentwurf führt die Landesregierung hierzu u.a. aus: "Darlehens- oder Zuschussgeber haben dieses Aufkommen für Zwecke der sozialen Wohnraum- förderung nur noch insoweit einzusetzen als hierfür ein Bedarf besteht". Das WoFG sieht in seinen für die Ausgleichszah- lung einschlägigen §§ 34 bis 37 keinen Prüfungs- vorbehalt vor, sodass die erneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse in einem laufenden Lei- stungszeitraum nur über einen Widerrufsvorbe- halt erfolgen kann. Als Regelfall für die Veranlagung gilt, dass die am 01.04. eines Jahres angetroffenen Einkommens- verhältnisse maßgebend sind für die Veranlagung ab dem darauf folgenden 01.01. und zwar für 3 Jahre. Durch den Prüfungsvorbehalt haben die zuständigen Stellen die Möglichkeit, während des laufenden 3-jährigen Leistungszeitraums erneut die Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Hierfür muss jedoch schon bei Erlass des Leistungsbe- scheides ein konkreter Anlass (keine Vermutung) bestehen. Diese gesetzliche Regelung bleibt für die Wohnungen, die noch nach dem II. Wohnungs- baugesetz gefördert wurden, bestehen. Eine evtl. Veränderung der Zahlungspflicht wird mit einem Änderungsbescheid beschieden. Für die nach dem WoFG geförderten Wohnungen ("Förderzusage") ist der "klassische" Prüfungsvor- behalt nicht mehr zulässig. Um jedoch auch bei diesen Wohnungen die Einkommensverhältnisse im laufenden Leistungszeitraum erneut überprüfen zu können, muss anstelle des Prüfungsvorbehaltes ein Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes in den Leistungsbe- scheid aufgenommen werden. Bei einer Verände- rung der Einkommensverhältnisse ist dann der ("al- te") Leistungsbescheid gem. § 49 Abs. 1 des ge- nannten Gesetzes zu widerrufen und durch einen neuen Leistungsbescheid zu ersetzen. Wohnungsinhaberinnen/ -inhaber, die die Woh- nung innerhalb der letzten 6 Monate eines Lei- stungszeitraums bezogen haben, können auch im 1. Halbjahr des Folgejahres noch für den schon abgelaufenen Leistungszeitraum veranlagt werden. Bisher war im Regelfall nach Beginn eines neuen Leistungszeitraums eine Veranlagung für den ver- gangenen Leistungszeitraum nicht zulässig. Nun- mehr wurde die Möglichkeit eröffnet, Wohnungs- inhaber, die eine Wohnung noch kurz vor dem Be- ginn des neuen Leistungszeitraums bezogen ha- ben, noch im 1. Halbjahr des neuen Leistungszeit- raums für die Vergangenheit zur Ausgleichszah- lung heranzuziehen. Seite 6 von 7 Hieraus folgend sind Herabsetzungsanträge, die in der Regel nur innerhalb des Leistungszeitraums zulässig sind, in diesen Fällen auch noch im 1. Halbjahr des neuen Leistungszeitraums zulässig. Kleinbetragsregelung "Klei nbetragsregelung" ist ein Begriff aus dem Haushaltsrecht des Landes (Landeshaushaltsord- nung - LHO) und besagt, dass ein Anspruch nicht geltend gemacht werden soll, wenn er jährlich we- niger als 10,00 EUR beträgt. Diese Regelung wur- de mit der Nr. 5.7 in die neuen VV-AFWoG NRW eingefügt. Sie hat also keine praktische Bedeutung für die Ausgleichszahlung. Da der rechnerische Zahlbetrag pro Monat auf volle EUR abzurunden ist, ist eine Festsetzung in Höhe von 1,00 EUR im Monat (nicht pro qm - sondern Zahlbetrag) mög- lich. Bei den Veranlagungen ab 01.01.2005 gab es 2 Fälle mit einem Zahlbetrag von 1,00 EUR, 1 Fall mit einem Zahlbetrag von 2,00 EUR und 6 Fälle mit einem Zahlbetrag von 3,00 EUR. Der Bauherr, der mindestens 4 Wohnungen ge- schaffen hat und eine Wohnung selbst nutzt, ist von der Ausgleichszahlung befreit. Diese Regelung gilt für die nach dem WoFG mit einer Förderzusa- ge geförderten Wohnung, aber auch für die sog. "Bestandswohnungen" (Förderung im Rahmen des II. WoBauG). Für diese Wohnungen wurde eine neue Kennzeich- nungsmöglichkeit im ADV-Verfahren eingerichtet. Diese Kennzeichnung führt dazu, dass Bauherrn zu den jeweiligen Stichtagen nicht aufgefordert wer- den, Erklärungsunterlagen einzureichen. Da der Ausnahmetatbestand auch für die "Altfälle" gilt, werden zur Zeit die Daten hinsichtlich der Bauherrn-Eigenschaft ausgewertet. Da eine spe- zielle Kennzeichnung bisher fehlte, ist ein Großteil der Arbeiten manuell vorzunehmen. Nach Abschluss der Arbeiten erhalten die Bauherrn einen auf den 01.01.2005 wirkenden Aufhebungs- bescheid. Ein weiteres "Rückdatieren" ist nicht zu- lässig, da die Gesetzesänderung erst am 01.01.2005 in Kraft getreten ist. Herabsetzungsanträge kurz nach Beginn eines neuen Leistungszeitraums wegen Änderung der Einkommensverhältnisse (Einkommen oder Zu- sammensetzung des Haushaltes) sind schon dann zulässig, wenn die 6-Monats-Frist für die Dauer der Einkommensverringerung bereits vor Beginn des Leistungszeitraums bega

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 64/ 1/2005