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Informationsvorlage
Betrifft:
Erhebung der Ausgleichszahlungen ab 01.01.2005 nach dem 2. Gesetz über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen vom
16.03.2004 (2. AFWoG NRW).
Mit seinem Erlass vom 02.02.2004 übersandte das Ministerium für Städtebau und
Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWKS) den zuständigen
Stellen den Entwurf des 2. AFWoG NRW, das das im Jahr 2004 noch geltende AFWoG
NRW ab dem 01.01.2005 ablöste. Das Gesetz vom 16.03.2004 wurde im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 9 vom 05.04.2004 -
veröffentlicht und trat zum 01.01.2005 in Kraft.
Der allgemeine Teil der Begründung der Landesregierung für die Notwendigkeit der
Gesetzesänderung lautete wie folgt:
"Seit 1983 wird die Ausgleichszahlung zum Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen in Nordrhein-Westfalen erhoben. Rechtsgrundlagen sind das Gesetz
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) und das Gesetz
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-
Westfalen (AFWoG NRW).
Das Aufkommen der Ausgleichszahlung wird laufend zur Förderung des Neubaus von
Sozialwohnungen, zur Schaffung von Sozialwohnungen durch Um- und Ausbau sowie zur
Modernisierung von Wohnraum, zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem
Wohnraum und zum Erwerb bestehenden Wohnraums eingesetzt.
Nach der Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 AFWoG-Bund bleiben die zur Zeit
geltenden, vom Bundesrecht abweichenden landesrechtlichen Vorschriften nur bis zum
31.12.2004 unberührt. Danach gilt das Bundes-Fehlbelegungsrecht, sofern nicht von der
Ermächtigung zum Erlass abweichender landesrechtlicher Vorschriften Gebrauch
gemacht wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AFWoG). Um den Wegfall der sowohl für die
Betroffenen wie für die zuständigen Stellen bewährten positiven Landesregelungen (z.B.
die "sozialen Komponenten", Beschränkung von Amts wegen, in 7 Stufen gestaffelte
Erhebungsstufen, Verwaltungskostenbeiträge für die Gemeinden) ab 01.01.2005 zu
vermeiden, ist somit spätestens zu diesem Zeitpunkt ein neues Landesgesetz für die
Erhebung der Ausgleichszahlung in Bestandswohnungen erforderlich.
Das vorliegende Gesetz übernimmt im Wesentlichen inhaltsgleich, jedoch mit einigen
redaktionellen Änderungen, die bewährten Regelungen des bisherigen AFWoG NRW mit
seinen landesrechtlichen Abweichungen.
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Die nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) geförderten Wohnungen werden
erstmals ab 01.01.2007 in die Erhebung der Ausgleichszahlung einbezogen. Damit wird
auf der Grundlage der §§ 34 bis 37 WoFG sichergestellt, dass unangemessene
förderbedingte Mietvorteile in Folge nicht prognostizierbarer überdurchschnittlicher
Einkommenssteigerungen in gleicher Weise abgeschöpft werden können, wie im übrigen
geförderten Wohnungsbestand. Denn die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften
des AFWoG NRW können aufgrund der Ermächtigung in § 34 Abs. 1 WoFG und weiterer
Öffnungsklauseln im Wesentlichen auch auf die soziale Wohnraumförderung angewandt
werden. Sofern die §§ 34 bis 37 WoFG zwingende Regelungen enthalten, werden sie im
Interesse einer Rechtsvereinheitlichung auch auf die öffentlich geförderten
Bestandswohnungen übertragen. In Bereichen, in denen die §§ 34 bis 37 WoFG keine
spezialgesetzlichen Regelungen vorsehen (z.B. Überprüfungsvorbehalt), werden auf der
Grundlage des allgemeinen Verwaltungsrechts Regelungen getroffen, die in ihrer
Konsequenz denen entsprechen, die für den Sozialwohnungsbestand gelten."
Die Änderungen im Einzelnen sowie deren Auswirkungen sind in der als Anlage
beigefügten Synopse dargestellt.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Synopse zum 2. AFWoG NRW
Amt:
Amt für Wohnungswesen
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche
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2. AFWoG NRW
Abkürzungen:
AFWoG Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (des
Bundes)
AFWoG NRW Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das
Land Nordrhein-Westfalen
2. AFWoG NRW 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für
das Land Nordrhein-Westfalen
VV-AFWoG NRW Verwaltungsvorschriften zum Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen
WoFG Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
WoBindG Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz )
MSWKS Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen
VO zum WoFG Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen nach
§ 9 Abs. 2 WoFG
II. WoBauG Zweites W ohnungsbaugesetz
Der Gesetzentwurf wurde am 29.01.2004 im
Landtag eingebracht.
Aus damaliger Sicht sollte der Gesetzesbeschluss
voraussichtlich bis April 2004 gefasst werden.
Hat sich durch Gesetz vom 16.03.2004 erledigt.
Das neue
Gesetz (deshalb 2. AFWoG NRW und
nicht AFWoÄndG) ist am 01.01.2005 in Kraft
getreten, da das "alte Fehlbelegungsrecht" nur
noch bis zum 31.12.2004 galt.
Das Gesetz datiert auf den 16.03.2004. Es trat -
wie geplant - zum 01.01.2005 in Kraft (und wird
am 31.12.2010 außer Kraft treten).
Es bestanden keine Bedenken, die auf den Stich-
tag 01.04.2004 abgestellten Aufforderungsver-
fahren per 01.01.2005 nach bisherigem Recht
durchzuführen.
Ist bereits abgeschlossen, ebenso die Er-
innerungsaktion.
Auf Weisung des MSWKS durften die Leistungs-
bescheide für den Leistungszeitraum ab
01.01.2005 erst im neuen Leistungszeitraum ver-
sandt werden (frühestens also im Januar).
Ist erfolgt am 12.01.2005.
Liegen die Voraussetzungen für die Ausgleichs-
zahlung schon bei Bezug der Wohnung vor, so
sind die Einkommensverhältnisse neun Monate
(bisher 6 Monate) vor Beginn der Leistungspflicht
maßgebend.
Sind innerhalb dieser 9 Monate die Einkommens-
verhältnisse geprüft worden, so ist dieses Ergebnis
bei der Veranlagung zur Ausgleichszahlung zu-
grunde zu legen.
Freistellungen nach § 7 des WoBindG i.V.m.
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 WoFG wegen Maßnahmen des
Städtebaus oder der Verkehrsplanung sowie
Freistellungen bei Wohnungstausch ohne
Ausnahme-WBS werden zu einem unbefristeten
Ausnahmetatbestand.
Es muss festgestellt werden, ob derartige Freistel-
lungen schon vor dem 01.01.2005 erteilt wurden,
da diese nur eine befristete Ausnahme zur Folge
hatten. Da der Ausnahmetatbestand ab dem
01.01.2005 wieder auflebt, müssen diese Fälle neu
beschieden werden.
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Ersatzwohnungen, auf die Belegungs- und Miet-
bindungen gem. § 31 WoFG übergegangen sind,
unterliegen der Ausgleichszahlung nach dem 2.
AFWoG NRW.
Mit dieser gesetzlichen Regelung ist die Möglich-
keit geschaffen worden, Belegungs- und Mietbin-
dungen von bisher (öffentlich) geförderten Woh-
nungen auf bisher nicht geförderte Wohnungen zu
übertragen. Derartige Wohnungen gelten mit dem
Zeitpunkt des Übergangs als geförderte Wohnun-
gen im Sinne der Förderzusage. Die Ersatzwoh-
nungen unterliegen somit u.a. der Ausgleichszah-
lung nach dem 2.AFWoG NRW und werden der
Jahrgangsgruppe I zugeschlagen; die Wohnungs-
inhaberinnen/ -inhaber werden turnusmäßig erst-
mals ab dem 01.01.2007 zur Ausgleichszahlung
herangezogen.
Die nach dem WoFG geförderten Wohnungen wer-
den auch der Jahrgangsgruppe I zugeordnet
und können somit erstmalig ab dem 01.01.2007
zu Ausgleichszahlungen herangezogen werden.
Im Falle der Höchstveranlagung mit 3,50
EUR/qm mtl. wegen nicht eingereichter Unterlagen
(= Säumnisbescheide) ist eine evtl. Verringerung
aufgrund der tatsächlichen Einkommensverhält-
nisse erst mit Beginn des Folgemonats nach Ein-
reichung der Unterlagen zulässig (bisher: Beginn
des Monats in dem
die Unterlagen eingereicht wur-
den).
Da die Leistungsbescheide für die Veranlagungen
ab 01.01.2005 erst im Januar 2005 verschickt wer-
den durften, bleiben Säumige, auch wenn sie sich
sofort nach Erhalt des Leistungsbescheides mel-
den, für einen Monat zahlungspflichtig.
Diese neue Rechtslage wird sich noch multiplizie-
ren, und zwar in den Fällen mit einer - gesetzlich
zulässigen - 6 Monate zurückwirkenden Veranla-
gung. Hierfür gab es im bis zum 31.12.2004 gelten-
den AFWoG NRW eine Sonderregelung, die es im
neuen Gesetz nicht mehr gibt. Zwangsveranlagte
müssten dann für die volle Zeit den Höchstsatz
zahlen.
Diese gesetzliche Neuregelung gilt auch für die
sogenannten Bestandswohnungen, die noch zu
Zeiten des II. WoBauG gefördert wurden.
Aufgrund des geänderten Steuerrechts wird die
Altersbegrenzung bei einem in der Ausbildung
befindlichen Kind von 24 auf 26 Jahre angehoben.
Bedeutsam ist diese Änderung deshalb, weil bei
Auszubildenden, die nur eine Ausbildungsvergü-
tung erhalten, diese bei der Einkommensberech-
nung für den Haushalt nicht angerechnet wird.
Diese Regelung gilt auch für die Fälle, die zum
01.01.2005 nicht neu beschieden werden. Es ist
jedoch nicht möglich, diese Fälle von Amts wegen
aufzugreifen, weil in den Dateien keine entspre-
chende Kennzeichnung enthalten ist.
Gleichwohl haben Betroffene das Recht, diesbe-
zügliche Herabsetzungsanträge zu stellen.
Auch wird bei den Neuveranlagungen per
01.01.2006 bzw. 01.01.2007 darauf geachtet, ob
die vorgenannten Fallgestaltung gegeben ist. Es
besteht dann immer noch die Möglichkeit, rück-
wirkend ab 01.01.2005 die Ausgleichszahlung zu
reduzieren.
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Erbbauberechtigte sowie Erwerber, zu deren
Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetra-
gen ist, sind dem Eigentümer gleichgestellt.
Die Regelung gilt für nach dem WoFG geförderte
Wohnungen aber auch für die Bestandswohnun-
gen, die im Rahmen des II. WoBauG gefördert
wurden.
Das Aufkommen bei Wohnungen, die ausschließ-
lich mit städtischen Mitteln oder ausschließlich
mit Wohnungsfürsorgemitteln der Stadt gefördert
wurden, steht nach wie vor den Gemeinden un-
mittelbar zu. Dieses Aufkommen wird auch im
städtischen Haushalt vereinnahmt. Die bisherige
Rechtslage sah vor, dass das Aufkommen laufend
zur Förderung der sozialen Wohnraumförderung
nach dem WoFG zu verwenden ist. Das 2. AFWoG
NRW ergänzt diese Regelung um den Halbsatz
"soweit hierfür ein Bedarf besteht".
In der Begründung zum Gesetzentwurf führt die
Landesregierung hierzu u.a. aus:
"Darlehens- oder Zuschussgeber haben dieses
Aufkommen für Zwecke der sozialen Wohnraum-
förderung nur noch insoweit einzusetzen als hierfür
ein Bedarf besteht".
Das WoFG sieht in seinen für die Ausgleichszah-
lung einschlägigen §§ 34 bis 37 keinen Prüfungs-
vorbehalt vor, sodass die erneute Überprüfung der
Einkommensverhältnisse in einem laufenden Lei-
stungszeitraum nur über einen Widerrufsvorbe-
halt erfolgen kann.
Als Regelfall für die Veranlagung gilt, dass die am
01.04. eines Jahres angetroffenen Einkommens-
verhältnisse maßgebend sind für die Veranlagung
ab dem darauf folgenden 01.01. und zwar für 3
Jahre. Durch den Prüfungsvorbehalt haben die
zuständigen Stellen die Möglichkeit, während des
laufenden 3-jährigen Leistungszeitraums erneut die
Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Hierfür
muss jedoch schon bei Erlass des Leistungsbe-
scheides ein konkreter Anlass (keine Vermutung)
bestehen. Diese gesetzliche Regelung bleibt für die
Wohnungen, die noch nach dem II. Wohnungs-
baugesetz gefördert wurden, bestehen. Eine evtl.
Veränderung der Zahlungspflicht wird mit einem
Änderungsbescheid beschieden.
Für die nach dem WoFG geförderten Wohnungen
("Förderzusage") ist der "klassische" Prüfungsvor-
behalt nicht mehr zulässig. Um jedoch auch bei
diesen Wohnungen die Einkommensverhältnisse
im laufenden Leistungszeitraum erneut überprüfen
zu können, muss anstelle des Prüfungsvorbehaltes
ein Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes in den Leistungsbe-
scheid aufgenommen werden. Bei einer Verände-
rung der Einkommensverhältnisse ist dann der ("al-
te") Leistungsbescheid gem. § 49 Abs. 1 des ge-
nannten Gesetzes zu widerrufen und durch einen
neuen Leistungsbescheid zu ersetzen.
Wohnungsinhaberinnen/ -inhaber, die die Woh-
nung innerhalb der letzten 6 Monate eines Lei-
stungszeitraums bezogen haben, können auch im
1. Halbjahr des Folgejahres noch für den schon
abgelaufenen Leistungszeitraum veranlagt werden.
Bisher war im Regelfall nach Beginn eines neuen
Leistungszeitraums eine Veranlagung für den ver-
gangenen Leistungszeitraum nicht zulässig. Nun-
mehr wurde die Möglichkeit eröffnet, Wohnungs-
inhaber, die eine Wohnung noch kurz vor dem Be-
ginn des neuen Leistungszeitraums bezogen ha-
ben, noch im 1. Halbjahr des neuen Leistungszeit-
raums für die Vergangenheit zur Ausgleichszah-
lung heranzuziehen.
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Hieraus folgend sind Herabsetzungsanträge, die in der Regel nur innerhalb des Leistungszeitraums
zulässig sind, in diesen Fällen auch noch im 1. Halbjahr des neuen Leistungszeitraums zulässig.
Kleinbetragsregelung "Klei nbetragsregelung" ist ein Begriff aus dem
Haushaltsrecht des Landes (Landeshaushaltsord-
nung - LHO) und besagt, dass ein Anspruch nicht
geltend gemacht werden soll, wenn er jährlich
we-
niger als 10,00 EUR beträgt. Diese Regelung wur-
de mit der Nr. 5.7 in die neuen VV-AFWoG NRW
eingefügt. Sie hat also keine praktische Bedeutung
für die Ausgleichszahlung. Da der rechnerische
Zahlbetrag pro Monat auf volle EUR abzurunden
ist, ist eine Festsetzung in Höhe von 1,00 EUR im
Monat (nicht pro qm - sondern Zahlbetrag) mög-
lich. Bei den Veranlagungen ab 01.01.2005 gab es
2 Fälle mit einem Zahlbetrag von 1,00 EUR,
1 Fall mit einem Zahlbetrag von 2,00 EUR und
6 Fälle mit einem Zahlbetrag von 3,00 EUR.
Der Bauherr, der mindestens 4 Wohnungen ge-
schaffen hat und eine Wohnung selbst nutzt, ist
von der Ausgleichszahlung befreit. Diese Regelung
gilt für die nach dem WoFG mit einer Förderzusa-
ge geförderten Wohnung, aber auch für die sog.
"Bestandswohnungen" (Förderung im Rahmen des
II. WoBauG).
Für diese Wohnungen wurde eine neue Kennzeich-
nungsmöglichkeit im ADV-Verfahren eingerichtet.
Diese Kennzeichnung führt dazu, dass Bauherrn zu
den jeweiligen Stichtagen nicht aufgefordert wer-
den, Erklärungsunterlagen einzureichen.
Da der Ausnahmetatbestand auch für die "Altfälle"
gilt, werden zur Zeit die Daten hinsichtlich der
Bauherrn-Eigenschaft ausgewertet. Da eine spe-
zielle Kennzeichnung bisher fehlte, ist ein Großteil
der Arbeiten manuell vorzunehmen.
Nach Abschluss der Arbeiten erhalten die Bauherrn
einen auf den 01.01.2005 wirkenden Aufhebungs-
bescheid. Ein weiteres "Rückdatieren" ist nicht zu-
lässig, da die Gesetzesänderung erst am
01.01.2005 in Kraft getreten ist.
Herabsetzungsanträge kurz nach Beginn eines
neuen Leistungszeitraums wegen Änderung der
Einkommensverhältnisse (Einkommen oder Zu-
sammensetzung des Haushaltes) sind schon dann
zulässig, wenn die 6-Monats-Frist für die Dauer der
Einkommensverringerung bereits vor Beginn des
Leistungszeitraums bega
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.