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Ö Vorlagen - Nr. 50/ 3/2004
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Nacherfasst in PV Rat - Layout stimmt gfs. nicht 1:1 mit Original überein.
Informationsvorlage
Betrifft:
Gesundheitsmodernisierungsgesetz
hier: Krankenhilfe für Sozialhilfeempfänger/innen ab 01.01.2004
Zum 01.01.2004 ist das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Modernisierungsgesetz GMG - Gesundheitsmodernisierungsgesetz) in Kraft getreten.
Kernstück dieses Gesetzes ist die vorrangig unter den Aspekten Wirtschaftlichkeit und
Qualitätssicherung neu gestaltete Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Krankenkassen,
ihren Versicherten und den Leistungsanbietern im Gesundheitswesen. Gleichzeitig hat dieses
Gesetz die Grundlage dafür geschaffen, dass fast alle bisher nicht krankenversicherten
Sozialhilfeempfänger/innen mit den gesetzlich Versicherten gleichgestellt werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass nun die Krankenkassen für die organisatorische Abwicklung der
Behandlungskosten zuständig sind (Rechnungsergebnis 2002: rd. 27 Mio. Euro) und die
Hilfeempfänger/innen eine der 121 für Düsseldorf zuständigen gesetzlichen Krankenkassen
wählen müssen, um von dort eine Versichertenkarte zu erhalten. Das Sozialamt hat bereits im
November 8.638 Hilfeempfänger/innen entsprechend schriftlich informiert und zur
Krankenkassenwahl aufgefordert. Für Hilfeempfänger/innen, die ihr Wahlrecht nicht ausgeübt
haben, war das Sozialamt verpflichtet, eine Krankenkasse zuzuweisen.
Einen Versichertenstatus erwerben die Hilfeempfänger/innen durch die Gleichstellung jedoch
nicht, da keine Beiträge zu entrichten sind und die Sozialhilfeträger nach wie vor Kosten-träger
bleiben. Die Gleichstellung erfolgt hinsichtlich des Vergütungs- und Behandlungs-umfangs
sowie der Einbeziehung in sämtliche Kostendämpfungs- und Zuzahlungs-mechanismen der
gesetzlichen Kassen. So müssen sich die Hillfeempfänger/innen erstmals direkt an den
Behandlungskosten z.B. durch Entrichtung der Praxis- oder Rezeptgebühr beteiligen. Die
Zuzahlungen sind für Bedarfsgemeinschaften mit Sozialhilfeanspruch auf maximal 2% des
Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes begrenzt (71,05 Euro pro Kalender-jahr); bei chronisch
Kranken liegt diese Belastungshöchstgrenze bei 1 % des vorgenannten Regelsatzes (35,52 Euro
pro Kalenderjahr).
Die Kassen rechnen die Behandlungskosten quartalsbezogen mit den Sozialhilfeträgern ab und
können für ihren Aufwand eine gesetzlich garantierte Verwaltungspauschale von bis zu 5% der
Behandlungskosten fordern. Zur Zeit zeichnet sich ab, dass die Kassen den diesen
Kostenrahmen regelmäßig voll ausschöpfen wollen. Für Düsseldorf würde dies eine
zusätzliche Ausgabe im Sozialetat von rd. 1,2 Mio. Euro jährlich bedeuten. Die Kommunen
unter Federführung des Deutschen Städtetages gehen allerdings derzeit davon aus, dass sich
allein durch die gesetzliche Formulierung -von bis zu 5%- und dem unstreitig äußerst
unterschiedlichen Verwaltungsaufwand je nach Behandlungsart ein Verhandlungsspielraum ergibt
(Beispiel: Die Abrechnung einer Krankenhausbehandlung verursacht nur einen Bruchteil der
Verwaltungskosten einer von verschiedenen Leistungsanbietern erbrachten ambulanten
Behandlungen).
In welchem Umfang diese Zusatzmittel durch Einsparungen im Sozialetat bei den
Krankenhilfeausgaben, den Personal- und Sachkosten kompensiert werden können, kann aktuell
noch nicht prognostiziert werden.
RSD AllVorlg.WPT
Ö Vorlagen - Nr. 50/ 3/2004
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Zum 01.01.2005 wird das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV -
Zusammenlegung Arbeitslosen- und Sozialhilfe) völlig neue Eckpfeiler für die weitere Planung
setzen. Durch den Bezug des Arbeitslosengeldes II werden dann alle bisher nicht versicherten
erwerbsfähigen Hilfeempfänger/innen automatisch Vollmitglied in einer gesetzlichen
Krankenkasse.
Das Sozialamt wird über die weitere Entwicklung fortlaufend berichten.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Gesundheit und Soziales 13.01.04 passiert
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Amt:
Sozialamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche
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