Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 01/ 240/2004

Hartz IV

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Erkrather Straße 338 · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 1Dokument 18. Oktober 2004veröffentlicht

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Seite 1 von 21 Beschlussvorlage Betrifft: Umsetzung des SGB II - Gründung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit der Agentur für Arbeit Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt Düsseldorf stimmt dem Abschluss des anliegenden Vertrages zur Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b Sozialgesetzbuch II (SGB II) in öffentlich-rechtlicher Form zu. Als Mitglieder der Trägerversammlung benennt der Rat der Stadt Düsseldorf den Oberbürgermeister, den Sozialdezernenten und den Kämmerer. Die Mitglieder der Trägerversammlung können sich durch vom Oberbürgermeister ben annte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung vertreten lassen. Sachdarstellung: Zum 01.01.2005 ist das neue SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) umzusetzen. Hiervon sind in Düsseldorf voraussichtlich rund 30.000 Haushalte betroffen, und zwar 17.000 Haushalte mit derzeitigem Sozialhilfebezug und bis zu 13.000 Haushalte mit bisherigem Bezug von Arbeitslosenhilfe. Neben der Sicherung des Lebensunterhaltes ist Hauptaufgabe des SGB II die Intensivierung der Eingliederung in Arbeit. Die Aufgaben des SGB II sind arbeitsteilig von der Agentur für Arbeit (Agentur) und der Stadt Düsseldorf wahrzunehmen. Im Regelfall soll dies in Form einer Arbeitsgemeinschaft zwischen Stadt und Agentur erfolgen. Der Rat hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 15.07.04 beauftragt, mit der Agentur einen Vertrag über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II (ARGE) vorzubereiten. Der mit der Agentur ausgehandelte Vertragsentwurf ist als Anlage beigefügt. Die Vertragspartner gestalten hierin Art und Umfang der Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit und regeln die Infrastruktur der ARGE. Die Kernelemente des Vertrages sind nachstehend erläutert: Rechtsform: Der Bundesgesetzgeber ermöglicht die Umsetzung sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch in privatrechtlicher Gesellschaftsform. Darauf aufbauend empfiehlt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit NRW in Abstimmung mit dem Innenministerium NRW als mögliche Rechtsformen die Gründung einer privatrechtlichen GmbH oder einer öffentlich- rechtlichen Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II. Die Verwaltung schlägt nach RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 21 Abwägung der Vor- und Nachteile der Rechtsformen aus pragmatischen Erwägungen und zur zeitnahen Umsetzung die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft vor. Die in der ARGE eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bleiben dabei Beschäftigte des jeweiligen Trägers (Stadt oder Agentur), ein eigener Haushalt wird nicht geschaffen. Organe der ARGE Trägerversammlung (§ 5 des Vertrages): Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der ARGE im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Sie besteht aus je 3 Mitgliedern der beiden Träger. Jeder Träger hat eine Stimme, Beschlüsse sind einstimmig zu fassen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kommune sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Beirat (§ 7 a): Der Beirat wird mit Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Arbeitsmarktpolitik und Beschäftigungsförderung besetzt. Er unterstützt die Arbeit der ARGE im Rahmen der von der Trägerversammlung formulierten Ziele durch Beratung insbesondere bei der Planung und Ausgestaltung der auf die Integration und Beschäftigung ausgerichteten Instrumente. Geschäftsführung (§ 7): Geschäftsführer/in und Vertreter/in sind zeitnah in einem noch näher zu regelnden Auswahlverfahren zu bestimmen. Ein besonderes Vorschlagsrecht ist nicht vorgesehen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre mit der Möglichkeit einer mehrmaligen Wiederwahl. Die Geschäftsführung entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Trägerversammlung über die fachliche Aufgabenwahrnehmung in der ARGE und übt das Direktionsrecht und die Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im jeweils von den Trägern übertragenen Umfang aus. Aufgaben der ARGE (§ 3): Die ARGE ist zuständig für die Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Arbeitsmarktintegration und Beschäftigung. Die Aufgaben werden in der ARGE von Stadt und Agentur gemeinsam wahrgenommen und durch die Trägerversammlung gesteuert. Eine gleichberechtigte Teilhabe von Leistungsbeziehern nach dem SGB II an der Arbeitsmarktintegration durch die Agentur wird vertraglich vereinbart. Standorte und Ablauforganisation (§ 8 und 10): Die ARGE soll zukünftig parallel zur Organisation der Jobcenter der AA an 3 Standorten im Stadtgebiet eingerichtet werden (Nord, Mitte und Süd), wobei bestimmte Teilaufgaben wie Arbeitsvermittlung und Rezeption von Jobcenter und ARGE gemeinsam genutzt werden sollen. Bis zur Anmietung geeigneter Objekte bleiben die bisherigen Zweigstellen des Sozialamtes Standorte der ARGE für bisherige Sozialhilfeempfänger und die Standorte der Agentur für bisherige Arbeitslosenhilfebezieher. Seite 3 von 21 Ausgehend von dem Modellversuch "Gemeinsame Anlaufstellen von Arbeits- und Sozialamt" in den Stadtteilen Oberbilk und Flingern werden die Arbeitsabläufe in der ARGE klientenorientiert in multifunktionalen Teams organisiert. Hierbei ist das bereits in den Modellversuchen implementierte Fallmanagement der Wohlfahrtsverbände einzubeziehen. Finanz- und Personalplanung (§ 12) Die Vertragspartner legen die finanziellen Bedingungen und die Personalausstattung der ARGE in einem jährlich fortzuschreibenden Wirtschaftsplan und Kapazitäts- und Qualifikationsplan fest. Diese sind unabdingbarer Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung und von der Trägerversammlung einvernehmlich zu verabschieden. Jeder Vertragspartner wird die Kosten für das von ihm in die ARGE eingebrachte Personal und die sonstigen Kosten der für ihn wahrgenommenen Aufgaben tragen. Für Personal, das die Kommune in die ARGE einbringt und das im Kapazitäts- und Qualifikationsplan zur Wahrnehmung von Aufgaben der Agentur vorgesehen ist, werden die Personalkosten der Kommune von der Agentur erstattet. Gleiches gilt für die Verwaltungskosten. Im übrigen ist eine wechselseitige Erstattung der Kosten für den Fall vereinbart, dass Stadt oder Agentur Leistungen für die ARGE erbringen. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Rat -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Vertrag zur ARGE nach SGB II Alternative: Keine Amt: Sozialamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche RSD AllVorlg.WPT Seite 4 von 21 Anlage 1 Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Bundesagentur für Arbeit vertreten durch die Agentur für Arbeit Düsseldorf (nachfolgend bezeichnet als "Agentur") und der Landeshauptstadt Düsseldorf (nachfolgend bezeichnet als "Kommune") (zusammen nachfolgend auch bezeichnet als "Vertragspartner") Seite 5 von 21 Inhaltsverzeichnis Präambel § 1 Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit § 2 Name und Sitz § 3 Aufgaben der ARGE § 3a Aufgabenwahrnehmung außerhalb der ARGE § 4 Organe der ARGE § 5 Trägerversammlung § 6 Beschlüsse der Trägerversammlung § 7 Geschäftsführung und Vertretung § 7a Beirat § 8 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit § 9 Personal und Dienstleistungen § 10 Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung § 11 Planung, Steuerung, Qualitätssicherung und Controllling § 11a Innenrevision § 12 Wirtschsftsführung und Wirtschaftsplan § 13 Finanzierung der ARGE § 14 Abwicklung von Leistungen § 15 Infrastruktur § 16 Kostenerstattung § 17 Haftung § 18 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle § 19 Vertragsdauer, Kündigung § 20 Schlussbestimmungen Seite 6 von 21 Präambel Die Agentur für Arbeit Düsseldorf und die Landeshauptstadt Düsseldorf gehen davon aus, dass eine den Bedürfnissen und Ansprüchen der Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürgern entsprechende Umsetzung des SGB II zum 01.01.2005 nur gemeinsam möglich ist. Beide Organisationen bringen daher das jeweils vorhandene Fachwissen und die vorhandenen und ggfls. zusätzlich zu schaffenden Ressourcen in eine Arbeitsgemeinschaft ein. Die Qualitätssicherung erfolgt durch eine Aufgabenverteilung zwischen Agentur und Kommune unter Einbeziehung Dritter, die im wesentlichen auf vorhandene Kompetenzen und Angebote aufbaut. Soweit die sich daraus ergebende Aufgabenteilung von der Lastenverteilung des § 6 SGB II abweicht, sind die Aufwendungen der jeweils für den anderen Träger erbrachten Leistungen zu erstatten. In der Arbeitsgemeinschaft werden die Agentur für Arbeit und die Landeshauptstadt Düsseldorf nach einheitlichen Zielsetzungen zusammenarbeiten. Der Aufbau und die Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft stellt sicher, dass beide Träger wesentliche Entscheidungen zu den konkreten Zielsetzungen der Arbeitsgemeinschaft, zum Einsatz der Mittel und zur Ausgestaltung der Instrumente nur gemeinsam, d. h. "auf gleicher Augenhöhe", treffen. Inhaltliches Ziel ist es, in regionalen Anlaufstellen durch eine enge Verzahnung der Inte-grationsprozesse ein ganzheitliches Unterstützungsangebot zu unterbreiten, in dem die Selbsthilfepotenziale der/des Antragstellenden im Vordergrund stehen (Arbeit vor Transferleistung) und jede/r Antragstellerin/Antragsteller ein passgenaues Angebot erhält. Die ARGE richtet ihre Aufgabenwahrnehmung an den Grundsätzen von Gender Main-streaming im Sinne des Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 141 des Amsterdamer Vertrages aus. Seite 7 von 21 § 1 Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit (1) Die Vertragspartner errichten eine Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: "ARGE") gemäß § 44b SGB II zur Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem SGB II obliegenden Aufgaben. Sie setzen sich als Vertragspartner für ihre Zusammenarbeit in der ARGE das gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie ihre Eigenverantwortung zu stärken. (2) Die ARGE ist örtlich zuständig für den Bereich der Landeshauptstadt Düsseldorf. § 2 Name und Sitz (1) Die ARGE führt den Namen: ARGE Düsseldorf. (2) Die ARGE hat ihren Sitz in Düsseldorf. § 3 Aufgaben der ARGE (1) Gegenstand der ARGE ist die Wahrnehmung von Auf gaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agentur und die Kommune, die der ARGE durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Vertragspartnern auf der Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden. (1) Die ARGE nimmt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr. (2) Die Kommune überträgt der ARGE die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 22 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB II. Seite 8 von 21 (3) Zur Vermeidung des Aufbaus von Doppelstrukturen werden nachstehende Aufgaben für die ARGE durch die Vertragspartner gegen Kostenverrechnung im Rahmen des ARGE- Budgets (§ 16 Abs. 3) erbracht: a) durch die Agentur: - Leistungen zur Eingliederung gem. § 16 Abs. 1 SGB II - ärztlicher und psyc hologischer Dienst zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit - Verfolgung von Rückforderungsansprüc hen gegen Leistungsberechtigte nach dem SGB II - Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz b) durch die Kommune: - Bearbeitung von Rechtsmittelverfahren (Widerspruchs-, Klageverfahren, einstweilige Anordnungen) einschl. Prozess-vertretung - Vermögensprüfung, Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte und auf Unterhalt einschl. Prozessvertretung - Übernahme von Mietschulden im Rahmen des § 22 Abs. 5 SGB II - Außendienst zur Ermittlung der Aufenthaltsverhältnisse (4) Die Einzelheiten zur Errichtung einer Widerspruchsstelle, zur Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz - SGG - sowie zur Durchführung von Aufgaben der ARGE durch die Vertragspartner gem. Absatz 4 r egeln diese einvernehmlich in einer gesonderten Vereinbarung. (5) Agentur und Kommune vereinbaren, S dass Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I und II den gleichen Zugang zu den Stellenangeboten haben (kein Vermittlungsvorrang für ALG-I- Bezieherinnen/Bezieher, S dass - unter der Voraussetzung ausreichender Bundesmittel- in den Job-Centern mindestens der gleiche Vermittlungsschlüssel für ALG-II-Bezieherinnen/Bezieher wie für ALG-I-Berechtigte sichergestellt wird, S eine Integrationsrate für vermittlungsfähige ALG-II-Bezieherinnen/Bezieher anzustreben, die der bisherigen Integrationsrate für Langzeitarbeitslose entspricht. (7) Die Höhe der Kostenerstattung für die in Absatz 4 genannten, rückübertragenen Aufgaben ist dem Wirtschaftplan gem. § 12 dieses Vertrages zu entnehmen. (8) Weitere Aufgaben können der ARGE durch einstimmi gen Beschluss der Trägerversammlung übertragen oder rückübertragen werden, sofern die Rück- /Übertragung der Aufgabe gesetzlich zulässig ist. Die der ARGE durch die Übertragung weiterer Aufgaben entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Aufgabenträger zu tragen. Seite 9 von 21 § 3 a Aufgabenwahrnehmung außerhalb der ARGE Flankierende Dienstleistungen im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1- 4 SGB II werden von der Kommune zur Verfügung gestellt. § 4 Organe der ARGE Die ARGE hat folgende Organe: 1. die Trägerversammlung 2. den Geschäftsführer 3. den Beirat § 5 Trägerversammlung (1) Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der ARGE im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Sie führt in diesem Rahmen das Steuerungssystem der ARGE gemäß § 11 dieses Vertrages ein. (2) Die Trägerversammlung setzt sich aus 6 Vertreterinnen/Vertretern der Vertragspartner zusammen. Die Hälfte der Vertreterinnen/Vertreter wird von der Agentur, die andere Hälfte von der Kommune benannt. (3) Die Sitzungen der Trägerversammlung finden am Sitz der ARGE statt. Sitzungen sind einzuberufen, wenn die Geschäftsführung, die Agentur oder die Kommune es verlangen. Pro Kalenderjahr sind mindestens zwei Sitzungen durchzuführen. (4) Die Trägerversammlung wählt einstimmig für eine Amtszeit von 6 Jahren eine/n Vorsitzende/Vorsitzenden. (5) Die Trägerversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n einberufen und vertreten. Zur Trägerversammlung sind alle Vertreter/innen der Vertragspartner schriftlich unter Beachtung einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Trägerversammlung regelmäßig teil. (6) Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Regelungen zur Beschlussfähigkeit und zur Beschlussfassung aufgestellt werden. Seite 10 von 21 (7) Über die Sitzung der Trägerversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die/der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen sowie die Beschlüsse aufzunehmen. Jed

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 01/ 240/2004