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Ö Vorlagen - Nr. 66/ 5/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Gemeinsame Streifen des Ordnungs- und Servicedienstes und der Polizei
Beschlussdarstellung:
Der Ausschuss nimmt vom Bericht der Verwaltung zustimmend Kenntnis.
Sachdarstellung:
In seiner Sitzung am 09.10.2003 hat der Rat der Stadt folgenden Beschluss gefasst:
Die Verwaltung wird mit einer Prüfung und baldmöglichen Berichterstattung im Ordnungs-
und Verkehrsausschuß beauftragt, ob und ggf. unter welchen Rahmenbedingungen es
sinnvoll ist, zwischen der Stadt und dem Polizeipräsidenten Düsseldorf eine
Kooperationsvereinbarung über gemeinsame Streifendienste von Dienstkräften des
Düsseldorfer Ordnungs- und Servicedienstes (OSD) und Polizeibeamten (Doppelstreifen
insbesondere in Altstadtbereichen und Stadtteilzentren) zu treffen.
Hierbei sollen die entsprechende Kooperationsvereinbarung über einen gemeinsamen
Ordnungsdienst zwischen der Stadt Essen und dem Polizeipräsidenten Essen und die dort
mit Doppelstreifen seit April 2002 gemachten Erfahrungen ausgewertet werden, auch
hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit auf Düsseldorf. Analoges gilt bezüglich der Erfahrungen
mit solchen Doppelstreifen in den Städten Krefeld und Leipzig.
Kooperation mit der Polizei
Die in der täglichen Praxis anfallenden Aufgaben sind - soweit es die Zuständigkeit der Polizei und
die der Ordnungsbehörde betrifft - in der Regel eindeutig zuzuordnen. Ausnahmen betreffen
vornehmlich Situationen, bei denen Ordnungsstörungen durch Personen oder Personengruppen
im Zusammenhang mit dem strafrechtlich relevanten Drogenkonsum oder Drogenhandel stehen.
Gerade auf diesem Gebiet ist jedoch in Düsseldorf ein gemeinschaftliches Handeln auch in Form
von "gemischten Streifen" bereits seit Jahren gängige Praxis, sei es bei der Bekämpfung der
Drogenszene am Hauptbahnhof oder auch bei den "Mikroszenen" etwa im Bereich der
Andreaskirche, der Burgplatzfreitreppe, des Volksgartens und in den Straßenbahnen. Ein weiteres
Beispiel der bisher reibungslos funktionierenden Kooperation zwischen OSD und Polizei ist die im
Bereich der Altstadt zur gegenseitigen Information praktizierte Abstimmung der Dienstpläne. Auch
die gemeinsame Durchführung größerer Ei nsätze (Großveranstaltungen, besondere
Gefahrenlagen, Großkontrollen bei der Schwarzarbeitsbekämpfung) wird gemeinsam
abgesprochen.
Vorteile/Nachteile gemeinsamer Streifen
Als wesentliches Argument für die Festlegung gemeinsamer Streifen gilt, dass bei festgestellten
Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit/Ordnung, immer eine Mitarbeiterin oder
ein Mitarbeiter der zuständigen Behörde unmittelbar vor Ort ist und dementsprechend frühzeitigst
eingreifen kann. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in der heutigen Praxis die
eigenständigen Streifendienste sowohl der Polizei als auch des OSD in der Regel zu Zweit
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wahrgenommen werden. Es handelt sich um "eingespielte Teams" , bei denen die Streifenpartner
aus der täglichen Zusammenarbeit heraus in konfliktträchtigen Situationen das Verhalten und die
Reaktion des Partners aus der eigenen Dienststelle kennen und "blind" darauf vertrauen können.
Dies wäre bei, gemischten Streifen, die mit einem ständigen personellen Wechsel verbunden sind,
nicht mehr der Fall. Unterschiedliche Dienst- und Einsatzzeiten von Polizei und OSD lassen die
Entstehung solch eingespielter Teams faktisch nicht zu. Gerade das Element der Verlässlichkeit,
die erst aus längerer Zusammenarbeit und Routine entstehen kann, ist aber für die
gefahrgeneigtere Tätigkeit der Polizeieinsatzkräfte unverzichtbar (Körperverletzungsdelikte, Raub,
Diebstahl).
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf eine größtmögliche Effizienz wurde bereits bei der
Einrichtung des OSD im Februar 1998 im Einvernehmen zwischen Polizeiführung und
Ordnungsdezernent von der Festlegung ständiger gemeinsamer Streifen abgesehen.
Vergleichende Betrachtung mit Leipzig, Krefeld und Essen
Wie in Düsseldorf, sind auch in Leipzig gemeinsame Streifen nicht die Regelform der
Aufgabenwahrnehmung des Streifendienstes, sondern sie finden nur bei besonderen Anlässen und
Einsatzlagen statt. Als Beispiele wurden hier der Weihnachtsmarkt, Baustellenkontrollen und
Kontrollen in größeren Kleingartenanlagen genannt. Die dortige Regelung hat sich nach
Einschätzung der Verantwortlichen bewährt, wobei ergänzend zu berücksichtigen ist, dass das
sächsische Polizeirecht eher Argumente für die Durchführung regelmäßiger gemeinsamer Streifen
liefern würde als das nordrhein-westfälische Polizei- und Ordnungsrecht. Denn anders als in NRW
haben kommunale Vollzugsdienstkräfte in Sachsen nicht die Befugnis, zur Durchsetzung
notwendiger ordnungsbehördlicher Maßnahmen im Bedarfsfall unmittelbaren Zwang anzuwenden.
Die Notwendigkeit der generellen Inanspruchnahme von Vollzugshilfe durch die Polizei besteht in
NRW hingegen nicht.
Auf einer landesrechtlich gleichen Basis sind demgegenüber die Streifendienste in Krefeld und
Essen zu beurteilen. Gravierende Unterschiede bestehen jedoch im Vergleich dieser beiden Städte
mit Düsseldorf bereits in der Personalausstattung der kommunalen Ordnungsdienste.
Nach Informationen aus Krefeld gehen die neun Außendienstmitarbeiter nur gelegentlich mit einem
Bezirksbeamten der Polizei Streife; ein regelmäßiger gemeinsamer Streifendienst findet nicht statt.
Seit Jahresbeginn werden des weiteren in einem Bus der Verkehrsbetriebe an wechselnden Orten
jeweils ein Polizist und ein Ordnungsamtsmitarbeiter als Ansprechpartner für die Bürger eingesetzt.
Vorteile in der Einsatzabwicklung werden von der Ordnungsbehörde in Krefeld nicht gesehen; eine
für die Bürgerinnen und Bürger wahrnehmbare gemeinsame Präsenz habe bei den Überlegungen
im Vordergrund gestanden.
Auch die Stadt Essen ist mit lediglich zwölf kommunalen Vollzugskräften, von denen zehn im
Streifendienst eingesetzt werden, ausgestattet und schon deshalb nicht in der Lage, eine auch nur
annähernd wahrnehmbare Präsenz und Einsatzfähigkeit wie die 80 Außendienstmitarbeiterinnen
und -mitarbeiter des OSD in Düsseldorf zu gewährleisten. Es ist daher - wie auch "inoffiziell"
bestätigt wird - davon auszugehen, dass durch die gemischten Streifen erst eine wahrnehmbare
Präsenz von Ordnungskräften erreicht werden sollte und die Effizienz dabei unberücksichtigt blieb.
Besondere Vorteile im Einsatzgeschehen konnten auch in Essen nicht festgestellt werden.
Fazit
Gemischte Streifen von Einsatzkräften des OSD und der Polizei sind ein probates und in der
Düsseldorfer Praxis seit Jahren bewährtes Mittel bei Einsatzlagen, in denen bereits im Vorfeld
erkennbar ist, dass sowohl polizeiliche als auch ordnungsbehördliche Zuständigkeiten in
"Tateinheit" betroffen sind. Diese Zusammenarbeit kann allerdings gemeinsam mit der
Polizeiführung dahingehend überprüft werden, ob eine Optimierung - ggfls. auch eine
Intensivierung - möglich ist. Der Abschluss einer formellen Kooperationsvereinbarung ist hierfür
jedoch nicht erforderlich.
Bei einer generellen Festlegung des Streifendienstes in Form gemeinsamer Streifen als Regelform
der Aufgabenwahrnehmung in der Altstadt und in Stadtteilzentren ist hingegen davon auszugehen,
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dass die Nachteile die Vorteile überwiegen. Nicht nur in der öffentlichen Wahrnehmung sich
verwischende Zuständigkeiten, sondern auch die aufgezeigten Synergieverluste und eine mögliche
Gefährdung der Einsatzkräfte in bestimmten Situationen überlagern die positive Wirkung der nach
außen sichtbaren Gemeinsamkeit von Polizei und Ordnungsbehörde
Im Einvernehmen mit der Polizeiführung wird daher empfohlen, auf eine Kooperationsvereinbarung
im Sinne des Prüfauftrages zu verzichten.
Beratungsfolge:
Gremium
Sitzungsdatu
m
Ergebnis
Ordnungs- und Verkehrsausschuss -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Amt:
Ordnungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Leonhardt
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