Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 66/ 5/2004

OSD Doppelstreife

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Tonhallenstraße / Jacobistraße · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 3. Februar 2004veröffentlicht

Zur amtlichen Vorlage

Für dieses Dokument liegt noch keine belastbare redaktionelle Zusammenfassung vor. Beratungsweg, Eckdaten und Originaldokumente werden deshalb unverändert aus dem Ratsinformationssystem angezeigt.

Originale durchsuchen

Dokumenttexte

Vorlage als Text anzeigen
Ö Vorlagen - Nr. 66/ 5/2004 Seite 1 von 3 Beschlussvorlage Betrifft: Gemeinsame Streifen des Ordnungs- und Servicedienstes und der Polizei Beschlussdarstellung: Der Ausschuss nimmt vom Bericht der Verwaltung zustimmend Kenntnis. Sachdarstellung: In seiner Sitzung am 09.10.2003 hat der Rat der Stadt folgenden Beschluss gefasst: Die Verwaltung wird mit einer Prüfung und baldmöglichen Berichterstattung im Ordnungs- und Verkehrsausschuß beauftragt, ob und ggf. unter welchen Rahmenbedingungen es sinnvoll ist, zwischen der Stadt und dem Polizeipräsidenten Düsseldorf eine Kooperationsvereinbarung über gemeinsame Streifendienste von Dienstkräften des Düsseldorfer Ordnungs- und Servicedienstes (OSD) und Polizeibeamten (Doppelstreifen insbesondere in Altstadtbereichen und Stadtteilzentren) zu treffen. Hierbei sollen die entsprechende Kooperationsvereinbarung über einen gemeinsamen Ordnungsdienst zwischen der Stadt Essen und dem Polizeipräsidenten Essen und die dort mit Doppelstreifen seit April 2002 gemachten Erfahrungen ausgewertet werden, auch hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit auf Düsseldorf. Analoges gilt bezüglich der Erfahrungen mit solchen Doppelstreifen in den Städten Krefeld und Leipzig. Kooperation mit der Polizei Die in der täglichen Praxis anfallenden Aufgaben sind - soweit es die Zuständigkeit der Polizei und die der Ordnungsbehörde betrifft - in der Regel eindeutig zuzuordnen. Ausnahmen betreffen vornehmlich Situationen, bei denen Ordnungsstörungen durch Personen oder Personengruppen im Zusammenhang mit dem strafrechtlich relevanten Drogenkonsum oder Drogenhandel stehen. Gerade auf diesem Gebiet ist jedoch in Düsseldorf ein gemeinschaftliches Handeln auch in Form von "gemischten Streifen" bereits seit Jahren gängige Praxis, sei es bei der Bekämpfung der Drogenszene am Hauptbahnhof oder auch bei den "Mikroszenen" etwa im Bereich der Andreaskirche, der Burgplatzfreitreppe, des Volksgartens und in den Straßenbahnen. Ein weiteres Beispiel der bisher reibungslos funktionierenden Kooperation zwischen OSD und Polizei ist die im Bereich der Altstadt zur gegenseitigen Information praktizierte Abstimmung der Dienstpläne. Auch die gemeinsame Durchführung größerer Ei nsätze (Großveranstaltungen, besondere Gefahrenlagen, Großkontrollen bei der Schwarzarbeitsbekämpfung) wird gemeinsam abgesprochen. Vorteile/Nachteile gemeinsamer Streifen Als wesentliches Argument für die Festlegung gemeinsamer Streifen gilt, dass bei festgestellten Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit/Ordnung, immer eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der zuständigen Behörde unmittelbar vor Ort ist und dementsprechend frühzeitigst eingreifen kann. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in der heutigen Praxis die eigenständigen Streifendienste sowohl der Polizei als auch des OSD in der Regel zu Zweit RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 66/ 5/2004 Seite 2 von 3 wahrgenommen werden. Es handelt sich um "eingespielte Teams" , bei denen die Streifenpartner aus der täglichen Zusammenarbeit heraus in konfliktträchtigen Situationen das Verhalten und die Reaktion des Partners aus der eigenen Dienststelle kennen und "blind" darauf vertrauen können. Dies wäre bei, gemischten Streifen, die mit einem ständigen personellen Wechsel verbunden sind, nicht mehr der Fall. Unterschiedliche Dienst- und Einsatzzeiten von Polizei und OSD lassen die Entstehung solch eingespielter Teams faktisch nicht zu. Gerade das Element der Verlässlichkeit, die erst aus längerer Zusammenarbeit und Routine entstehen kann, ist aber für die gefahrgeneigtere Tätigkeit der Polizeieinsatzkräfte unverzichtbar (Körperverletzungsdelikte, Raub, Diebstahl). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf eine größtmögliche Effizienz wurde bereits bei der Einrichtung des OSD im Februar 1998 im Einvernehmen zwischen Polizeiführung und Ordnungsdezernent von der Festlegung ständiger gemeinsamer Streifen abgesehen. Vergleichende Betrachtung mit Leipzig, Krefeld und Essen Wie in Düsseldorf, sind auch in Leipzig gemeinsame Streifen nicht die Regelform der Aufgabenwahrnehmung des Streifendienstes, sondern sie finden nur bei besonderen Anlässen und Einsatzlagen statt. Als Beispiele wurden hier der Weihnachtsmarkt, Baustellenkontrollen und Kontrollen in größeren Kleingartenanlagen genannt. Die dortige Regelung hat sich nach Einschätzung der Verantwortlichen bewährt, wobei ergänzend zu berücksichtigen ist, dass das sächsische Polizeirecht eher Argumente für die Durchführung regelmäßiger gemeinsamer Streifen liefern würde als das nordrhein-westfälische Polizei- und Ordnungsrecht. Denn anders als in NRW haben kommunale Vollzugsdienstkräfte in Sachsen nicht die Befugnis, zur Durchsetzung notwendiger ordnungsbehördlicher Maßnahmen im Bedarfsfall unmittelbaren Zwang anzuwenden. Die Notwendigkeit der generellen Inanspruchnahme von Vollzugshilfe durch die Polizei besteht in NRW hingegen nicht. Auf einer landesrechtlich gleichen Basis sind demgegenüber die Streifendienste in Krefeld und Essen zu beurteilen. Gravierende Unterschiede bestehen jedoch im Vergleich dieser beiden Städte mit Düsseldorf bereits in der Personalausstattung der kommunalen Ordnungsdienste. Nach Informationen aus Krefeld gehen die neun Außendienstmitarbeiter nur gelegentlich mit einem Bezirksbeamten der Polizei Streife; ein regelmäßiger gemeinsamer Streifendienst findet nicht statt. Seit Jahresbeginn werden des weiteren in einem Bus der Verkehrsbetriebe an wechselnden Orten jeweils ein Polizist und ein Ordnungsamtsmitarbeiter als Ansprechpartner für die Bürger eingesetzt. Vorteile in der Einsatzabwicklung werden von der Ordnungsbehörde in Krefeld nicht gesehen; eine für die Bürgerinnen und Bürger wahrnehmbare gemeinsame Präsenz habe bei den Überlegungen im Vordergrund gestanden. Auch die Stadt Essen ist mit lediglich zwölf kommunalen Vollzugskräften, von denen zehn im Streifendienst eingesetzt werden, ausgestattet und schon deshalb nicht in der Lage, eine auch nur annähernd wahrnehmbare Präsenz und Einsatzfähigkeit wie die 80 Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des OSD in Düsseldorf zu gewährleisten. Es ist daher - wie auch "inoffiziell" bestätigt wird - davon auszugehen, dass durch die gemischten Streifen erst eine wahrnehmbare Präsenz von Ordnungskräften erreicht werden sollte und die Effizienz dabei unberücksichtigt blieb. Besondere Vorteile im Einsatzgeschehen konnten auch in Essen nicht festgestellt werden. Fazit Gemischte Streifen von Einsatzkräften des OSD und der Polizei sind ein probates und in der Düsseldorfer Praxis seit Jahren bewährtes Mittel bei Einsatzlagen, in denen bereits im Vorfeld erkennbar ist, dass sowohl polizeiliche als auch ordnungsbehördliche Zuständigkeiten in "Tateinheit" betroffen sind. Diese Zusammenarbeit kann allerdings gemeinsam mit der Polizeiführung dahingehend überprüft werden, ob eine Optimierung - ggfls. auch eine Intensivierung - möglich ist. Der Abschluss einer formellen Kooperationsvereinbarung ist hierfür jedoch nicht erforderlich. Bei einer generellen Festlegung des Streifendienstes in Form gemeinsamer Streifen als Regelform der Aufgabenwahrnehmung in der Altstadt und in Stadtteilzentren ist hingegen davon auszugehen, Ö Vorlagen - Nr. 66/ 5/2004 Seite 3 von 3 dass die Nachteile die Vorteile überwiegen. Nicht nur in der öffentlichen Wahrnehmung sich verwischende Zuständigkeiten, sondern auch die aufgezeigten Synergieverluste und eine mögliche Gefährdung der Einsatzkräfte in bestimmten Situationen überlagern die positive Wirkung der nach außen sichtbaren Gemeinsamkeit von Polizei und Ordnungsbehörde Im Einvernehmen mit der Polizeiführung wird daher empfohlen, auf eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des Prüfauftrages zu verzichten. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatu m Ergebnis Ordnungs- und Verkehrsausschuss -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Amt: Ordnungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Leonhardt RSD AllVorlg.WPT

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 66/ 5/2004