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Ö Vorlagen - Nr. 40/ 91/2004
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Informationsvorlage
Betrifft:
Stellungnahme der Verwaltung zur Anfrage der CDU-Ratsfraktion vom 08.11.2004 zum
Rauchverbot in Düsseldorfer Schulen
Beschlussdarstellung:
Der Schulausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Zur Anfrage der CDU-Ratsfraktion vom 08.11.2004 zum Rauchverbot in Düsseldorfer
Schulen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1. Frage 1:
Welche Möglichkeiten hat die Stadt Düsseldorf, um an den Düsseldorfer Schulen
ein generelles Rauchverbot zu erlassen?
Antwort der Verwaltung:
Die Stadt Düsseldorf ist zwar Eigentümerin der städtischen Schulgebäude und
-grundstücke und hat insoweit grundsätzlich auch das Hausrecht. Dieses
Hausrecht ist jedoch für den Schulbereich eingeschränkt, wenn es, wie aus der
Anfrage zu entnehmen ist, insbesondere um die Schülerinnen und Schüler geht.
Denn dabei ist der unterrichtliche Bereich, der Landessache ist, betroffen. Zu
diesem unterrichtlichen Bereich gehören auch die Pausen.
Für den so zu kennzeichnenden unterrichtlichen Bereich ist das Land im Rahmen
seiner Befugnisse zur Gestaltung des inneren Schulbereiches zuständig.
Das Land hat insoweit Vorschriften erlassen, die sich mit dem Rauchen
beschäftigen. So ist gemäß § 41 Abs. 3 der Allgemeinen Schulordnung das
Rauchen auf dem Schulgrundstück Schülerinnen und Schülern grundsätzlich
untersagt. Über Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die
das 16. Lebensjahr vollendet haben, entscheidet die Schulleiterin oder der
Schulleiter nach Beteiligung der Schulkonferenz. Das Einverständnis der
Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers ist erforderlich.
Darüber hinaus gibt es Vorschriften des Landes zur Gesundheitserziehung in der
Schule, wozu auch die Bekämpfung des Alkohol- und Nikotinmissbrauchs gehört.
Dies liegt aber ebenfalls grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Schule.
Auch bezogen auf die Lehrkräfte in Schulen gibt es Vorschriften des Landes zum
Nichtraucherschutz in der Schule. Danach ist es Lehrerinnen und Lehrern
untersagt, in den Teilen des Schulgebäudes zu rauchen, die für Schülerinnen und
Schüler regelmäßig zugängig sind. Auch soweit das Rauchen danach nicht
untersagt ist, werden die Lehrerinnen und Lehrer, so der Anlass, gebeten, in
Gegenwart von Schülerinnen und Schülern auf das Rauchen zu verzichten.
RSD AllVorlg.WPT
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Frage 2:
Welches Procedere ist zurzeit an den Schulen vorgesehen, um ein generelles
Rauchverbot zu erlassen?
Antwort der Verwaltung:
Da seitens der Verwaltung eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines generellen
Rauchverbotes im unterrichtlichen Bereich nicht besteht, sind nur Appelle und
Hinweise möglich.
Im übrigen ist es nach Auffassung der Verwaltung gerade auch unter dem Aspekt
der Selbstständigkeit der Schulen vorstellbar, dass sich die schulischen Gremien
mit der Frage eines generellen Rauchverbotes an der einzelnen Schule
beschäftigen und dies durch einen Beschluss der Schulkonferenz gem. § 5 Abs. 1
Nr. 15 des Schulmitwirkungsgesetzes in der jeweiligen Schulordnung regeln.
Frage 3:
Gibt es bereits Schulen in Düsseldorf, an denen ein generelles Rauchverbot
besteht?
Antwort der Verwaltung:
Der Verwaltung ist dies nicht bekannt. Eine Umfrage bei den Schulen war in der
Kürze der Zeit nicht möglich.
Frage 4:
Sind der Verwaltung Erfahrungen solcher Schulen bekannt? Antwort der Verwaltung:
Siehe Beantwortung der Frage 3.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Schulausschuss 16.11.2004 -/-
2
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Amt:
Schulverwaltungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Stadtdirektor Grosse-Brockhoff
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