Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 117/2004

Satzung über den Umgang mit gestalterischem Licht

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Frankfurter Straße 245 · Stadtbezirk 10 (Garath)örtlicher Bezug 1Dokument 3. Juni 2004veröffentlicht

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Seite 1 von 9 Beschlussvorlage Betrifft: Satzung über den Umgang mit gestalterischem Licht Beschlussdarstellung: ' APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gemäss § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussvorlage ' HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gemäß § 5 Abs. 3 der Zuständig- keitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussvorlage ' Rat Der Rat der Stadt beschließt die anliegende Satzung über den Umgang mit gestalterischem Licht für das nachfolgend erfasste Gebiet (beides siehe Anlage). Sachdarstellung: Lichtmasterplan Der Beschluss zur Erstellung eines Lichtmasterplans für die Innenstadt wurde in 2001 vom Rat der Stadt in dem Bewusstsein gefasst, dass die Wahrnehmung der Stadt und das Ziel zur Aufwertung der Gestaltqualität des öffentlichen Raumes im Sinne von PLATZDA! nicht mit Einbruch der Dunkelheit endet und dass auch nachts Gestaltqualität, Identität und Orientierung gefördert werden müssen. Für einen definierten Bereich der Stadtbezirke 1-4 wurde durch das Stadtplanungsamt ein Lichtmasterplan erarbeitet und im November 2003 vom Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung und vom Kulturausschuss beschlossen. Die wesentlichen Inhalte des Lichtmasterplans lassen sich zusammenfassen: 1. Stadteingänge und Verkehrsachsen - Die Unter- und Überführungen in die Stadt entlang des Bahnringes sollen mit Licht hervorgehoben werden. 2. Silhouette und Panorama - Das Stadtpanorama ist zu schützen und mit "weißem Licht" analog der städtebaulichen Aussage zu entwickeln. 3. Hochhäuser und Landmarken - Die Solitärcharaktere der Landmarken (Kirchen, Hochhäuser und Brücken) werden unterstrichen. Die Anstrahlung der Brückenfamilie zielt in erster Linie auf Betonung der Horizontalen ab. 4. Stadträume und Plätze - Die Lichtgestaltung der Stadträume sowie die Auswahl der Beleuchtung wird auf Charakter und Identität des Ortes abgestimmt. 5. Lichtqualitäten und Ambiente - Gaslicht ist insbesondere in der Altstadt zu erhalten und zu pflegen. Die Auswahl der Lichtqualität (Leuchtmittelfarbe) wird entsprechend der Straßenkategorie vorgenommen. Zur RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 9 Vermeidung von Wildwuchs ist eine Reduzierung der Leuchtenauswahl anzustreben. 6. Architektur und Baukunst - Bedeutende Architekturen werden mit weißem Licht hervorgehoben. Die Art und Weise der Beleuchtung wird auf Charakter und Identität des Ortes abgestimmt. 7. Kunst und Lichtorte - Ausgewählte Kunstwerke im öffentlichen Raum sollen mit Licht hervorgehoben werden. Neue Lichtkunstprojekte im öffentlichen Raum sollen gefördert werden (z. B. Unterführungen). Die daraus hervorgegangenen zahlreichen Einzelmaßnahmen wurden in einem Umsetzungsprogramm zusammengestellt und werden in den nächsten Jahren realisiert. Forderung nach Rechtsverbindlichkeit Verbunden mit den Inhalten des Lichtmasterplans wurde im Rahmen der politischen Diskussion gefordert, eine rechtsverbindliche Grundlage für den Umgang mit Licht insbesondere für privat initiierte Projekte zu verfassen. Mit der vorliegenden Satzung wird dieser Forderung Rechnung getragen. Ziele der Satzung Der Schutz des prägenden Erscheinungsbildes der Landeshauptstadt Düsseldorf mit ihren vielfältigen Bauwerken der verschiedenen Epochen und die Vermeidung der Verfälschung, Verunstaltung oder Überinszenierung des Stadtbildes nach Einbruch der Dunkelheit gehören dabei zu den wichtigsten Zielen. Licht wird in dieser Satzung mit Farbe gleichgesetzt. Zur Erreichen dieser Ziele wird daher der Einsatz von weißem statischen Licht festgesetzt und die Wirkung der Architekturen am Tag zum Vorbild genommen. Alle bestehenden farbigen oder dynamischen Lichtinszenierungen an Architekturen (Rheinturm, Lausward usw.) sind Solitäre, prägen das heutige Panorama und erhalten Bestandschutz. Ausnahmen für städtebaulich besonders hervorragende Objekte, für Lichtkunstprojekte (wie zum Beispiel EUROGA) können unter besonderen Umständen gestattet werden. Dies gilt auch für Projekte im Rahmen von Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung in einem definierten Zeitraum (Hafenfest, Jahrmarkt, Japanfest) Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Satzung umfasst den erweiterten Innenstadtbereich und wurde Seite 3 von 9 analog zum Bearbeitungsgebiet des Lichtmasterplans definiert. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 23.06.04 -/- 2 Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/- 2 Rat -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Satzung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Seite 4 von 9 Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über den Umgang mit gestalterischem Licht Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am ............. aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fass ung der Bekanntmachung vom 14 Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) und des § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 225 / SGV NRW 232) folgende Satzung beschlossen: Präambel Das Erscheinungsbild der Landeshauptstadt Düsseldorf wird durch die vielfältigen Bauwerke der verschiedenen Epochen maßgeblich geprägt. Die Gestaltung solcher baulicher Anlagen durch den gezielten Einsatz von Licht trägt wesentlich zum Erscheinungsbild der Landeshauptstadt bei. Licht, welches zur Fassadenbeleuchtung oder sonstigen Anstrahlung von Bauwerken eingesetzt wird, ist - auch wenn hiervon nur eine temporäre Wirkung ausgeht - in gestalterischer Hinsicht mit Farbe gleichzusetzen und gestaltet Baukörper im Sinne des § 86 BauO NRW. Durch den Erlass dieser Gestaltungssatzung soll das Erscheinungsbild der Innenstadt vor Verunstaltungen und einer Überinszenierung durch den Einsatz von Licht geschützt und damit auch unter dem Aspekt des Einsatzes von Licht die Baukultur dieser Stadt bewahrt werden. Werbeanlagen, insbesondere solche mit wechselndem und bewegtem Licht, unterliegen besonderen Bestimmungen der Bauordnung NRW sowie S der "Satzung über Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht im Stadtgebiet Düsseldorf" vom 26.10.1968 S der "Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten für den Altstadtbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf" vom 26.05.1988 und S der "Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten für den Bereich des Seite 5 von 9 Medienhafens in der Landeshauptstadt Düsseldorf" vom 21.03.2003 gehören damit nicht zum vorliegenden Rechtskreis und bleiben bei den nachstehenden Regelungen dieser Satzung außer Betracht. § 1 Örtlicher Geltungsbereich Die Satzung gilt für eine zusammenhängende Fläche innerhalb des Stadtgebietes in den Stadtbezirken 1 - 4 mit besonderer historischer oder städtebaulicher Bedeutung. Der Geltungsbereich wird von den nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätzen umgrenzt und erfasst zusätzlich die Grundstücke, die an diese Straßen und Plätze angrenzen, ferner die nachfolgend aufgeführten Flurstücke. (siehe Anlage 1): Nordseite Uerdinger Str. (B 7) Nordseite Johannstr. (B 7) Nordseite Heinrich Erhardt Str. Nordseite Grashofstr. bis zur Brehmstr. (B 8) Ostseite Brehmstr. (B 8) Ostseite Lindemannstr. (B 8) Ostseite Dorotheenstr. (B 8) Ostseite Kettwiger Str. (B 8) Ostseite Werdener Str. (B 8) Ostseite Kruppstr. (B 8) Ostseite Auf'm Hennekamp bis Südring (B 8) Südseite Südring (B 326) Westseite Völklinger Str. (B 1) bis zur S-Bahn-Trasse der S 8 und S 11 Südseite der S-Bahn-Trasse S 8 und S 11 bis Am Sandacker Westseite Am Sandacker bis Fringsstr. westliche Seite des Fuß- und Radweges östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks Gemarkung Hamm, Flur 18, Flst. Nr. 35 bis zur Rheinuferlinie, von dort aus über den Rhein in gerader Linie zur südlichen Grundstücksgrenze Rheinallee 95 Nordseite und Verlauf der Rheinallee Westseite und Verlauf des Kaiser-Wilhelm-Ringes Seite 6 von 9 Luegplatz Westseite und Verlauf des Kaiser-Friedrich-Ring bis An der Apfelweide Südseite An der Apfelweide bis Lotharstr. Westseite Lotharstr. bis Kaiser-Friedrich-Ring südwestlicher Böschungsfuß des Nieder kasseler Deichs mit angrenzenden Grundstücksparzellen bis auf Höhe Lobbericher Straße von hier in gerader Linie über den Rhein bis Karl-Kleppe-Str. Westseite Karl-Kleppe-Str. bis Kaiserswerther Str. Nordseite Kaiserswerther Str. bis Uerdinger Str. Der Geltungsbereich ist im anliegenden Plan (Anlage 1) nachrichtlich dargestellt. § 2 Sachlicher Anwendungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Beleuchtungsmaßnahmen mit baugestalterischer Wirkung an öffentlichen und privaten baulichen Anlagen sowie deren Änderung. (2) Als Beleuchtungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. der Betrieb von stationären Beleuchtungsanlagen jeglicher Art, die unabhängig von der Art ihrer Anbringung über das Erdgeschoss eines Gebäudes hinaus das Gebäude oder Gebäudeteile von außen oder innen beleuchten und geeignet sind, in der Dunkelheit - das ist der Zeitraum, in dem die natürliche Beleuchtungsstärke kleiner oder gleich 50 lux beträgt - über das Erdgeschoss hinaus auf das Gebäude oder Gebäudeteile aufmerksam zu machen. 2. das Aufstellen von Beleuchtungskörpern und von Masten zu ihrer Anbringung (Beleuchtungsanlage). (3) Ausgenommen von den Regelungen dieser Satzung sind künstlerische Projektionen oder Projekte, denen eine übergeordnete Bedeutung im städtebaulichen Kontext zukommt. (4) Diese Satzung gilt nicht für die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen sowie die öffentliche, der Verkehrssicherheit dienende Straßenbeleuchtung. § 3 Allgemeine Anforderungen Seite 7 von 9 (1) Die Beleuchtungsanlagen sind in Maßstab, Form und Farbe der Architektur und dem Straßenbild der prägenden näheren Umgebung anzupassen. (2) Die Beleuchtungsanlage darf nur so ausgestaltet sein, dass von dieser keine verunstaltende Wirkung ausgeht. § 4 Zulässige Beleuchtungsmaßnahmen Zulässig ist der Einsatz von weißem statischem Licht. Das verwendete Leuchtmittel muss einen Farbwiedergabeindex Ra größer 60 bis einschließlich 100 besitzen. Weißes Licht im Sinne dieser Satzung unterstützt damit die natürliche Farbgebung des Materials. § 5 Unzulässige Beleuchtungsanlagen / -maßnahmen Unzulässig sind die Errichtung oder Änderung sowie der Betrieb von Beleuchtungsanlagen 1. mit verkehrsgefährdender Blendwirkung, 2. für Anstrahlungen mit farbigem Licht an Gebäuden und Gebäudeteilen, 3. für Anstrahlungen, die die Wirkung von Gebäuden und Gebäudeteilen am Tag - das ist der Zeitraum, in dem die natürliche Beleuchtungsstärke mehr als 50 lux beträgt - verändern, 4. für den Einsatz von dynamischem (beweglichem, blinkendem) Licht sowie von Licht mit Wechselwirkung an Gebäuden und Gebäudeteilen. Als bewegliches Licht gelten dabei Beleuchtungsanlagen, die als Träger statischen Lichts im Betrieb äußerlich oder innerhalb einer geschlossenen Konstruktion bewegt werden. Als blinkendes Licht gelten dabei Beleuchtungsanlagen, bei denen der Lichtwechsel durch vollständiges Ein- und Abschalten des Lichts im Wechsel ohne weitere Effekte vorgenommen wird. Als Licht mit Wechselwirkung gelten dabei S Beleuchtungsanlagen, bei denen sich leuchtende Flächen, Linien oder aus Linien zusammen gesetzte Flächen, Schriften oder Zeichen in der Helligkeit ununterbrochen mit langsamen und weichen Übergängen ohne Dunkelphase Seite 8 von 9 verändern S Beleuchtungsanlagen, bei denen zwischen den verschiedenen Wechseln das Licht abgeschaltet wird, so dass Dunkelphasen entstehen S Beleuchtungsanlagen, bei denen die Lichtquelle in der Weise gespalten wird, dass der Eindruck laufender Schrift, beweglicher Figuren oder Zeichen entsteht. § 6 Sonstige Vorschriften, Bestandsschutz (1) Die Regelungen des Denkmal-, Umweltschutz- sowie des Immissionsschutzrechts bleiben hiervon unberührt. (2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Satzung realisiert worden sind, werden von der Satzung nicht berührt. § 7 Abweichungen Abweichungen können im Einzelfall zugelassen werden, 1. wenn die Einhaltung der Vorschriften auf Grund der konstruktiven und räumlichen Gegebenheiten der Gebäude nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist oder 2. wenn die Architektur der Gebäude und der Charakter des Straßenbildes diese Betonung durch den Einsatz von Licht - abweichend von den Regelungen dieser Satzung - zulassen und keine Verunstaltung eintritt. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig S entgegen § 4 Beleuchtungsmaßnahmen mit anderem als weißem statischem Licht (Farbwiedergabeindex des Leuchtmittels Ra größer 60 bis einschließlich 100) durchführt, S entgegen § 5 Beleuchtungsanlagen bzw. -maßnahmen 1. mit verkehrsgefährdender Blendwirkung, 2. für Anstrahlungen mit farbigem Licht, Seite 9 von 9 3. für Anstrahlungen, die die Wirkung von Gebäuden und -teilen am Tag verändern, 4. für den Einsatz von dynamischem Licht oder von Licht mit Wechselwirkung an Gebäuden und -teilen errichtet, ändert oder in Betrieb nimmt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. § 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 117/2004