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Beschlussvorlage
Betrifft:
Satzung über den Umgang mit gestalterischem Licht
Beschlussdarstellung:
' APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem
Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gemäss § 2 Abs. 1
der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussvorlage
' HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im
Rahmen seiner Vorberatung gemäß § 5 Abs. 3 der Zuständig-
keitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussvorlage
' Rat Der Rat der Stadt beschließt die anliegende Satzung über den
Umgang mit gestalterischem Licht für das nachfolgend erfasste
Gebiet (beides siehe Anlage).
Sachdarstellung:
Lichtmasterplan
Der Beschluss zur Erstellung eines Lichtmasterplans für die Innenstadt wurde in 2001
vom Rat der Stadt in dem Bewusstsein gefasst, dass die Wahrnehmung der Stadt und das
Ziel zur Aufwertung der Gestaltqualität des öffentlichen Raumes im Sinne von PLATZDA!
nicht mit Einbruch der Dunkelheit endet und dass auch nachts Gestaltqualität, Identität
und Orientierung gefördert werden müssen.
Für einen definierten Bereich der Stadtbezirke 1-4 wurde durch das Stadtplanungsamt
ein Lichtmasterplan erarbeitet und im November 2003 vom Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung und vom Kulturausschuss beschlossen.
Die wesentlichen Inhalte des Lichtmasterplans lassen sich zusammenfassen:
1. Stadteingänge und Verkehrsachsen - Die Unter- und Überführungen in die Stadt entlang des Bahnringes
sollen mit Licht hervorgehoben werden.
2. Silhouette und Panorama - Das Stadtpanorama ist zu schützen und mit "weißem Licht" analog der
städtebaulichen Aussage zu entwickeln.
3. Hochhäuser und Landmarken - Die Solitärcharaktere der Landmarken (Kirchen, Hochhäuser und
Brücken) werden unterstrichen. Die Anstrahlung der Brückenfamilie zielt in erster Linie auf Betonung der
Horizontalen ab.
4. Stadträume und Plätze - Die Lichtgestaltung der Stadträume sowie die Auswahl der Beleuchtung wird auf
Charakter und Identität des Ortes abgestimmt.
5. Lichtqualitäten und Ambiente - Gaslicht ist insbesondere in der Altstadt zu erhalten und zu pflegen. Die
Auswahl der Lichtqualität (Leuchtmittelfarbe) wird entsprechend der Straßenkategorie vorgenommen. Zur
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Vermeidung von Wildwuchs ist eine Reduzierung der Leuchtenauswahl anzustreben.
6. Architektur und Baukunst - Bedeutende Architekturen werden mit weißem Licht hervorgehoben. Die Art
und Weise der Beleuchtung wird auf Charakter und Identität des Ortes abgestimmt.
7. Kunst und Lichtorte - Ausgewählte Kunstwerke im öffentlichen Raum sollen mit Licht hervorgehoben
werden. Neue Lichtkunstprojekte im öffentlichen Raum sollen gefördert werden (z. B. Unterführungen).
Die daraus hervorgegangenen zahlreichen Einzelmaßnahmen wurden in einem
Umsetzungsprogramm zusammengestellt und werden in den nächsten Jahren realisiert.
Forderung nach Rechtsverbindlichkeit
Verbunden mit den Inhalten des Lichtmasterplans wurde im Rahmen der politischen
Diskussion gefordert, eine rechtsverbindliche Grundlage für den Umgang mit Licht
insbesondere für privat initiierte Projekte zu verfassen. Mit der vorliegenden Satzung wird
dieser Forderung Rechnung getragen.
Ziele der Satzung
Der Schutz des prägenden Erscheinungsbildes der Landeshauptstadt Düsseldorf mit ihren
vielfältigen Bauwerken der verschiedenen Epochen und die Vermeidung der
Verfälschung, Verunstaltung oder Überinszenierung des Stadtbildes nach Einbruch der
Dunkelheit gehören dabei zu den wichtigsten Zielen. Licht wird in dieser Satzung mit
Farbe gleichgesetzt. Zur Erreichen dieser Ziele wird daher der Einsatz von weißem
statischen Licht festgesetzt und die Wirkung der Architekturen am Tag zum Vorbild
genommen. Alle bestehenden farbigen oder dynamischen Lichtinszenierungen an
Architekturen (Rheinturm, Lausward usw.) sind Solitäre, prägen das heutige Panorama
und erhalten Bestandschutz. Ausnahmen für städtebaulich besonders hervorragende
Objekte, für Lichtkunstprojekte (wie zum Beispiel EUROGA) können unter besonderen
Umständen gestattet werden. Dies gilt auch für Projekte im Rahmen von Veranstaltungen
mit gesamtstädtischer Bedeutung in einem definierten Zeitraum (Hafenfest, Jahrmarkt,
Japanfest)
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst den erweiterten Innenstadtbereich und wurde
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analog zum Bearbeitungsgebiet des Lichtmasterplans definiert.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 23.06.04 -/-
2
Haupt- und Finanzausschuss -/-
1
-/-
2
Rat -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Satzung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
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Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über den Umgang
mit gestalterischem Licht
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am ............. aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fass ung der
Bekanntmachung vom 14 Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) und des § 86
Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -
Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S.
225 / SGV NRW 232) folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Das Erscheinungsbild der Landeshauptstadt Düsseldorf wird durch die vielfältigen
Bauwerke der verschiedenen Epochen maßgeblich geprägt. Die Gestaltung solcher
baulicher Anlagen durch den gezielten Einsatz von Licht trägt wesentlich zum
Erscheinungsbild der Landeshauptstadt bei. Licht, welches zur Fassadenbeleuchtung
oder sonstigen Anstrahlung von Bauwerken eingesetzt wird, ist - auch wenn hiervon nur
eine temporäre Wirkung ausgeht - in gestalterischer Hinsicht mit Farbe gleichzusetzen
und gestaltet Baukörper im Sinne des § 86 BauO NRW.
Durch den Erlass dieser Gestaltungssatzung soll das Erscheinungsbild der Innenstadt vor
Verunstaltungen und einer Überinszenierung durch den Einsatz von Licht geschützt und
damit auch unter dem Aspekt des Einsatzes von Licht die Baukultur dieser Stadt bewahrt
werden.
Werbeanlagen, insbesondere solche mit wechselndem und bewegtem Licht, unterliegen
besonderen Bestimmungen der Bauordnung NRW sowie
S der "Satzung über Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht im
Stadtgebiet Düsseldorf" vom 26.10.1968
S der "Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten für den Altstadtbereich der
Landeshauptstadt Düsseldorf" vom 26.05.1988 und
S der "Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten für den Bereich des
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Medienhafens in der Landeshauptstadt Düsseldorf" vom 21.03.2003
gehören damit nicht zum vorliegenden Rechtskreis und bleiben bei den nachstehenden
Regelungen dieser Satzung außer Betracht.
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
Die Satzung gilt für eine zusammenhängende Fläche innerhalb des Stadtgebietes in den
Stadtbezirken 1 - 4 mit besonderer historischer oder städtebaulicher Bedeutung. Der
Geltungsbereich wird von den nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätzen umgrenzt
und erfasst zusätzlich die Grundstücke, die an diese Straßen und Plätze angrenzen,
ferner die nachfolgend aufgeführten Flurstücke. (siehe Anlage 1):
Nordseite Uerdinger Str. (B 7)
Nordseite Johannstr. (B 7)
Nordseite Heinrich Erhardt Str.
Nordseite Grashofstr. bis zur Brehmstr. (B 8)
Ostseite Brehmstr. (B 8)
Ostseite Lindemannstr. (B 8)
Ostseite Dorotheenstr. (B 8)
Ostseite Kettwiger Str. (B 8)
Ostseite Werdener Str. (B 8)
Ostseite Kruppstr. (B 8)
Ostseite Auf'm Hennekamp bis Südring (B 8)
Südseite Südring (B 326)
Westseite Völklinger Str. (B 1) bis zur S-Bahn-Trasse der S 8 und S 11
Südseite der S-Bahn-Trasse S 8 und S 11 bis Am Sandacker
Westseite Am Sandacker bis Fringsstr.
westliche Seite des Fuß- und Radweges
östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks Gemarkung Hamm, Flur 18, Flst. Nr. 35
bis zur Rheinuferlinie, von dort aus über den Rhein in gerader Linie zur
südlichen Grundstücksgrenze Rheinallee 95
Nordseite und Verlauf der Rheinallee
Westseite und Verlauf des Kaiser-Wilhelm-Ringes
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Luegplatz
Westseite und Verlauf des Kaiser-Friedrich-Ring bis An der Apfelweide
Südseite An der Apfelweide bis Lotharstr.
Westseite Lotharstr. bis Kaiser-Friedrich-Ring
südwestlicher Böschungsfuß des Nieder kasseler Deichs mit angrenzenden
Grundstücksparzellen bis auf Höhe Lobbericher Straße
von hier in gerader Linie über den Rhein bis Karl-Kleppe-Str.
Westseite Karl-Kleppe-Str. bis Kaiserswerther Str.
Nordseite Kaiserswerther Str. bis Uerdinger Str.
Der Geltungsbereich ist im anliegenden Plan (Anlage 1) nachrichtlich dargestellt.
§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Beleuchtungsmaßnahmen mit baugestalterischer Wirkung an
öffentlichen und privaten baulichen Anlagen sowie deren Änderung.
(2) Als Beleuchtungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. der Betrieb von stationären Beleuchtungsanlagen jeglicher Art, die
unabhängig von der Art ihrer Anbringung über das Erdgeschoss eines
Gebäudes hinaus das Gebäude oder Gebäudeteile von außen oder innen
beleuchten und geeignet sind, in der Dunkelheit - das ist der Zeitraum, in
dem die natürliche Beleuchtungsstärke kleiner oder gleich 50 lux beträgt -
über das Erdgeschoss hinaus auf das Gebäude oder Gebäudeteile
aufmerksam zu machen.
2. das Aufstellen von Beleuchtungskörpern und von Masten zu ihrer
Anbringung (Beleuchtungsanlage).
(3) Ausgenommen von den Regelungen dieser Satzung sind künstlerische Projektionen
oder Projekte, denen eine übergeordnete Bedeutung im städtebaulichen Kontext
zukommt.
(4) Diese Satzung gilt nicht für die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen sowie die
öffentliche, der Verkehrssicherheit dienende Straßenbeleuchtung.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
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(1) Die Beleuchtungsanlagen sind in Maßstab, Form und Farbe der Architektur und dem
Straßenbild der prägenden näheren Umgebung anzupassen.
(2) Die Beleuchtungsanlage darf nur so ausgestaltet sein, dass von dieser keine
verunstaltende Wirkung ausgeht.
§ 4 Zulässige Beleuchtungsmaßnahmen
Zulässig ist der Einsatz von weißem statischem Licht. Das verwendete Leuchtmittel muss
einen Farbwiedergabeindex Ra größer 60 bis einschließlich 100 besitzen. Weißes Licht
im Sinne dieser Satzung unterstützt damit die natürliche Farbgebung des Materials.
§ 5 Unzulässige Beleuchtungsanlagen / -maßnahmen
Unzulässig sind die Errichtung oder Änderung sowie der Betrieb von
Beleuchtungsanlagen
1. mit verkehrsgefährdender Blendwirkung,
2. für Anstrahlungen mit farbigem Licht an Gebäuden und Gebäudeteilen,
3. für Anstrahlungen, die die Wirkung von Gebäuden und Gebäudeteilen am
Tag - das ist der Zeitraum, in dem die natürliche Beleuchtungsstärke mehr
als 50 lux beträgt - verändern,
4. für den Einsatz von dynamischem (beweglichem, blinkendem) Licht sowie
von Licht mit Wechselwirkung an Gebäuden und Gebäudeteilen.
Als bewegliches Licht gelten dabei Beleuchtungsanlagen, die als Träger statischen Lichts
im Betrieb äußerlich oder innerhalb einer geschlossenen Konstruktion bewegt werden.
Als blinkendes Licht gelten dabei Beleuchtungsanlagen, bei denen der Lichtwechsel
durch vollständiges Ein- und Abschalten des Lichts im Wechsel ohne weitere Effekte
vorgenommen wird.
Als Licht mit Wechselwirkung gelten dabei
S Beleuchtungsanlagen, bei denen sich leuchtende Flächen, Linien oder aus Linien
zusammen gesetzte Flächen, Schriften oder Zeichen in der Helligkeit
ununterbrochen mit langsamen und weichen Übergängen ohne Dunkelphase
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verändern
S Beleuchtungsanlagen, bei denen zwischen den verschiedenen Wechseln das Licht
abgeschaltet wird, so dass Dunkelphasen entstehen
S Beleuchtungsanlagen, bei denen die Lichtquelle in der Weise gespalten wird, dass
der Eindruck laufender Schrift, beweglicher Figuren oder Zeichen entsteht.
§ 6 Sonstige Vorschriften, Bestandsschutz
(1) Die Regelungen des Denkmal-, Umweltschutz- sowie des Immissionsschutzrechts
bleiben hiervon unberührt.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Satzung realisiert worden sind, werden von
der Satzung nicht berührt.
§ 7 Abweichungen
Abweichungen können im Einzelfall zugelassen werden,
1. wenn die Einhaltung der Vorschriften auf Grund der konstruktiven und
räumlichen Gegebenheiten der Gebäude nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist oder
2. wenn die Architektur der Gebäude und der Charakter des Straßenbildes
diese Betonung durch den Einsatz von Licht - abweichend von den
Regelungen dieser Satzung - zulassen
und keine Verunstaltung eintritt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
S entgegen § 4 Beleuchtungsmaßnahmen mit anderem als weißem statischem Licht
(Farbwiedergabeindex des Leuchtmittels Ra größer 60 bis einschließlich 100)
durchführt,
S entgegen § 5 Beleuchtungsanlagen bzw. -maßnahmen
1. mit verkehrsgefährdender Blendwirkung,
2. für Anstrahlungen mit farbigem Licht,
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3. für Anstrahlungen, die die Wirkung von Gebäuden und -teilen am Tag
verändern,
4. für den Einsatz von dynamischem Licht oder von Licht mit
Wechselwirkung an Gebäuden und -teilen
errichtet, ändert oder in Betrieb nimmt.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.