Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 66/ 34/2005

Sonntagsfreigaben III

Kein Beratungstermin veröffentlicht Im Ratsinformationssystem ist derzeit kein belastbarer Beratungstermin verknüpft.
Kaiserswerther Straße 209 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 23. März 2005veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Der Rat der Stadt beschließt die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich folgender Veranstaltungen: 1. Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Benrath aus Anlass der „home & garden“ am 29.05.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 2. Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Oberbilk aus Anlass der “Einweihung der Kölner Straße” am 12.06.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 3. Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Kaiserswerth aus Anlass des “Weinblütenfestes” am 12.06.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 4. Einen verkaufsoffenen Sonntag in den Stadtteilen Hafen und Unterbilk aus Anlass des „Hafenfestes“ am 07.08.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 5. Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Oberkassel aus Anlass des „Luegalleefestes“ am 21.08.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 6. Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Benrath aus Anlass der „Prummekirmes“ am 11.09.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 7. Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Gerresheim aus Anlass des „Gerresheimer Weinherbstes“ am 11.09.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 8. Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Eller aus Anlass des „13. Gumbertstraßenfestes“ am 18.09.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 9. Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Kaiserswerth aus Anlass des “Kartoffelfestes” am 25.09.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\66_ 34_2005_22133.wpd URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00066784.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:07:54 GMT Number of Pages: 6 Markdown Content: Ö Vorlagen - Nr. 66/ 34/2005 Seite 1 von 6 Beschlussvorlage Betrifft: Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahre 2005 Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt beschließt die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich folgender Veranstaltungen: 1. Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Benrath aus Anlass der „home & garden“ am 29.05.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 2. Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Oberbilk aus Anlass der “Einweihung der Kölner Straße” am 12.06.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 3. Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Kaiserswerth aus Anlass des “Weinblütenfestes” am 12.06.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 4. Einen verkaufsoffenen Sonntag in den Stadtteilen Hafen und Unterbilk aus Anlass des „Hafenfestes“ am 07.08.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 5. Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Oberkassel aus Anlass des „Luegalleefestes“ am 21.08.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 6. Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Benrath aus Anlass der „Prummekirmes“ am 11.09.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 7. Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Gerresheim aus Anlass des „Gerresheimer Weinherbstes“ am 11.09.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 8. Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Eller aus Anlass des „13. Gumbertstraßenfestes“ am 18.09.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. 9. Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Kaiserswerth aus Anlass des “Kartoffelfestes” am 25.09.2005 von 13.00 bis 18.00 Uhr. Sachdarstellung: Der Einzelhandelsverband Düsseldorf e.V. beantragt in Abstimmung mit den Werbegemeinschaften im Nachgang zu den zwei für dieses Jahr bereits beantragten gesamtstädtischen Sonntagsfreigaben insgesamt 9 stadtteilbezogene Sonntagsfreigaben für das Jahr 2005. § 14 Ladenschlussgesetz ermöglicht die Freigabe von vier verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass von Mär k t e n , Me s s e n o d e r ähnlichen Veranstaltungen . Die RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 66/ 34/2005 Seite 2 von 6 Freigabemöglichkeiten werden durch die oben aufgeführten Termine nicht überschritten. Bei einer Freigabe für ein Teilgebiet einer Gemeinde wird die Ermächtigung zur Freigabe zusätzlicher Ladenöffnungszeiten für das übrige Gemeindegebiet nicht verbraucht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die 9 oben aufgeführten Sonntagsfreigaben sind gegeben. Im Einzelnen begründen sich die Sonntagsfreigaben wie folgt: Die “home and garden” wird seit dem vergangenen Jahr auf dem Gelände des Schlosses Benrath durchgeführt, nachdem die Veranstaltung 5 Jahre auf dem Gelände der Galopprennbahn Grafenberg durchgeführt wurde. Die Veranstaltung hat zwischenzeitlich einen festen Platz im Düsseldorfer Veranstaltungskalender, ist weit über die Stadtgrenzen Düsseldorfs hinaus bekannt und genießt große Beliebtheit sowohl bei den Düsseldorfern als auch bei zahlreichen auswärtigen Besuchern. Auf Grund der “home and garden” wurde auch im vergangenen Jahr eine Sonntagsfreigabe für den Stadtteil Benrath erteilt. Die Veranstaltung wird als Spezialmarkt nach § 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung festgesetzt. Die Einweihung der Kölner Straße ist eine Fortsetzung von den zwischenzeitlich traditionellen Straßenfesten auf der Kölner Straße, auf Grund derer auch in den zurückliegenden Jahren Sonntagsfreigaben erteilt wurden. Das Straßenfest auf der Kölner Straße wird seit mehreren Jahren durchgeführt und hat sich - insbesondere seit der Inbetriebnahme der U-Bahn-Strecke - zu einem weit über die Stadtteilgrenzen hinaus beliebten Fest entwickelt, das auch zahlreiche auswärtige Besucher anlockt. Auf Grund der Fertigstellung der Kölner Straße nach einer 10-jährigen Umbauphase ist das Straßenfest in diesem Jahr auch ein Event von großer städtebaulicher Bedeutung. Die Stadtteilentwicklung soll - wie auch in den zurückliegenden Jahren geschehen - mit einem Straßenfest gefeiert werden. Das „Weinblütenfest“ in Kaiserswerth erfreut sich sowohl bei Düsseldorfer Bürgern als auch bei auswärtigen Besuchern zunehmender Beliebtheit. Das Weinblütenfest ist in den zurückliegenden Jahren stets erweitert worden und hat sich mittlerweile auf Grund der Größe, der Attraktivität und auch des Bekanntheitsgrades zu einem Jahrmarkt entwickelt. Die Veranstaltung wurde deswegen auch in diesem Jahr wieder als Jahrmarkt gemäß § 68 Abs. 2 GewO festgesetzt. Der Jahrmarkt wird von einem umfangreichen Rahmenprogramm begleitet. So sind neben Verkaufsständen jeglicher Art auch zahlreiche der Unterhaltung dienende Attraktionen, wie Vorführungen, Karussells, Tombola, Bühnenshows, Musikauftritte und diverse Kinderbelustigungen, vorgesehen. Der Hafen hat sich in den zurückliegenden Jahren auf Grund der städtebaulichen Entwicklung und der attraktiven Unterhaltungsangebote im Gastronomiebereich zu einem Publikumsmagneten - insbesondere auch für auswärtige Besucher - entwickelt. Diese Entwicklung der vergangenen 11 Jahre soll am 06. und 07. August 2005 mit einem großen Hafenfest gefeiert werden. Der Hafen verwandelt sich für dieses Wochenende in eine riesige “Open-Air-Festival-Landschaft”. Es ist mit einem großen überregionalen Besucherandrang zu rechnen, so dass ein dringendes Bedürfnis zur Versorgung der zu erwartenden Besucher besteht. Auch das „Luegalleefest“ findet traditionell im Spätsommer eines jeden Jahres auf Initiative der Werbegemeinschaft „Wir in Oberkassel e.V.“ statt. Neben dem Markt werden vielfältige Aktivitäten in und um den Stadtteil Oberkassel geboten. Wie in den vergangenen Jahren ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Zahl - auch auswärtiger - Besucher an dem Fest teilnehmen wird. Erfahrungsgemäß ist mit einer Beteiligung von Ö Vorlagen - Nr. 66/ 34/2005 Seite 3 von 6 rund 60.000 Personen zu rechnen. Der Stadtteil selbst verfügt über eine Wohnbevölkerung von rund 17.000 Einwohnern. Bei der „Prummekirmes“ handelt es sich ebenfalls um eine Veranstaltung mit markt- bzw. volksfestähnlichem Charakter. Die traditionsreiche Prummekirmes ist bereits seit 1997 ununterbrochen mit einem verkaufsoffenen Sonntag kombiniert. Die Besucherzahlen steigen auch hier von Jahr zu Jahr stetig an und übertreffen in der Zahl die Wohnbevölkerung des Stadtteiles Benrath (rund 16.000 Einwohner). Es wird ein buntes Rahmenprogramm u.a. mit volksfestähnlichen Attraktionen geboten. Auch das Fest „Gerresheimer Weinherbst“ findet traditionell im Spätsommer eines jeden Jahres auf Initiative der Werbe- und Interessengemeinschaft Gerresheim e.V. statt und erfreut sich zunehmender Beliebtheit auch bei zahlreichen auswärtigen Besuchern. Neben der Aufstellung von Marktständen werden vielfältige Aktivitäten stattfinden. Die Geschäfte im Gerresheimer Zentrum werden Service-betonte Aktionen durchführen. Geschäften, die an der Peripherie von Gerresheim liegen, wird Gelegenheit gegeben, mit Pavillons in Anbindung an den Weinherbst teilzunehmen. Wie in den vergangenen Jahren ist davon auszugehen, dass das Fest ein großes Besucheraufkommen verzeichnen wird. In den zurückliegenden Jahren kamen jeweils rd. 22.000 Besucher. Das „Gumbertstraßenfest“ in Eller wird seit Jahren als Jahrmarkt gemäß § 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung festgesetzt. Seit 1997 wird das Fest in Kombination mit einem verkaufsoffenen Sonntag durchgeführt. Die Besucherzahl steigt von Jahr zu Jahr stetig an. Im vergangenen Jahr waren mehr als 70.000 Besucher zu verzeichnen. Der Stadtteil Eller verfügt über eine Wohnbevölkerung von rund 33.000 Einwohnern. Die Werbegemeinschaft “Wir in Kaiserswerth e.V.” führt das “Kartoffelfest” zum 6. Mal durch. Aus kleinen Anfängen entstanden, erfreut sich das Fest mit einem entsprechenden Rahmenprogramm steigender Beliebtheit. Es werden mehr als 10.000 Gäste erwartet. Alle vorgenannten Stadtteilfeste lassen auf Grund ihrer Größe, ihrer Attraktivität, der weitgehend jahrelangen Tradition und ihres Bekanntheitsgrades, der weit über die Stadtteilgrenzen hinaus geht, erfahrungsgemäß ein hohes Besucheraufkommen erwarten. Die im Verhältnis zur Einwohnerzahl hohen Besucherzahlen belegen den überörtlichen Charakter der Veranstaltungen. Wegen dieses starken Besucherandranges besteht ein dringendes Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Die “Einweihung der Kölner Straße”, das “Hafenfest”, das „Luegalleefest“, die “Prummekirmes”, der „Gerresheimer Weinherbst“ und das “Kartoffelfest” sind auf Grund ihrer oben dargelegten Größe und ihrer traditionellen Bedeutung jahrmarktähnliche Veranstaltungen im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen. Die “home and garden”, das “W einblütenfest” und das „Gumbertstraßenfest“ werden auch in diesem Jahr als Jahrmärkte festgesetzt. Auf Grund des vorliegenden öffentlichen Interesses wird empfohlen, die 9 beantragten Freigaben zu beschließen. Der Entwurf der entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung liegt dieser Drucksache als Anlage bei. Der Bezirksregierung, der örtlich zuständigen Gewerkschaft Verdi und den Kirchen wurde im Wege der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Bezirksregierung hat mitgeteilt, dass sie keine Bedenken gegen die Sonntagsfreigaben hat. Die übrigen Stellungnahmen lagen bei Fertigung der Beschlussvorlage noch nicht vor. Das Ergebnis Ö Vorlagen - Nr. 66/ 34/2005 Seite 4 von 6 der noch ausstehenden Anhörungen wird gegebenenfalls mündlich vorgetragen. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ordnungs- und Verkehrsausschuss 06.04.2005 -/- 2Rat -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Bezirksvertretung 3 -/- 1 -/-2Bezirksvertretung 4 -/- 1 -/-2Bezirksvertretung 6 -/- 1 -/-2Bezirksvertretung 7 -/- 1 -/-2Bezirksvertretung 8 03.03.2005 Mh. beschlossen Bezirksvertretung 9 11.03.2005 -/- 21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Alternative: Keine Amt: Ordnungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Leonhardt RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 66/ 34/2005 Seite 5 von 6 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen in der Landeshauptstadt Düsseldorf - Ausnahmen vom Ladenschluss - im Jahre 2005 Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV. NRW. S. 54, 252) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Landeshauptstadt Düsseldorf gemäß Ratsbeschluss vom 28.04.2004 verordnet: § 1 10. Aus Anlass der “home and garden” dürfen im Stadtteil Benrath am Sonntag, dem 29.05.2005, abweichend von § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss, Verkaufsstellen von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. 11. Aus Anlass der „Einweihung der Kölner Straße” dürfen im Stadtteil Oberbilk am Sonntag, dem 12.06.2005, abweichend von § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss, Verkaufsstellen von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. 12. Aus Anlass des „Weinblütenfestes” dürfen im Stadtteil Kaiserswerth am Sonntag, dem 12.06.2005, abweichend von § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss, Verkaufsstellen von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. 13. Aus Anlass des „Hafenfestes” dürfen in den Stadtteilen Unterbilk und Hafen am Sonntag, dem 07.08.2005, abweichend von § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss, Verkaufsstellen von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. 14. Aus Anlass des „Luegalleefestes” dürfen im Stadtteil Oberkassel am Sonntag, dem 21.08.2005, abweichend von § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss, Verkaufsstellen von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. 15. Aus Anlass der traditionellen „Prummekirmes” dürfen im Stadtteil Benrath am Sonntag, dem 11.09.2005, abweichend von § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss, Verkaufsstellen von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. 16. Aus Anlass des „Gerresheimer Weinherbstes” dürfen im Stadtteil Gerresheim am Sonntag, dem 11.09.2005, abweichend von § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss, Verkaufsstellen von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. 17. Aus Anlass des „13. Gumbertstraßenfestes” dürfen im Stadtteil Eller am Sonntag, dem 18.09.2005, abweichend von § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss, Verkaufsstellen von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. 18. Aus Anlass des „Kartoffelfestes” dürfen im Stadtteil Kaiserswerth am Sonntag, dem 25.09.2005, abweichend von § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss, Verkaufsstellen von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ö Vorlagen - Nr. 66/ 34/2005 Seite 6 von 6 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden. Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft. Düsseldorf, den Erwin Oberbürgermeister

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 66/ 34/2005