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Ö Vorlagen - Nr. 11/ 50/2005
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Informationsvorlage
Betrifft:
Umsetzung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes bei der Landeshauptstadt Düsseldorf
Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und
Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungs-
gesetz -KorruptionsbG)
Das KorruptionsbG ist am 01. März 2005 in Kraft getreten. Es ist zeitlich befristet und tritt
am 28. Februar 2009 außer Kraft.
Mit dieser Vorlage wird über die Umsetzung derjenigen Vorschriften berichtet, die sich auf
die Beschäftigten der Stadtverwaltung beziehen. Die Auswirkung auf Mandatsträger wird
Gegenstand einer separaten Vorlage sein.
Es ist vorgesehen, das Antikorruptionskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf um
Änderungen zu ergänzen, die sich aus dem Korruptionsbekämpfungsgesetz ergeben. Das
Antikorruptionskonzept wird den Beschäftigten jährlich gegen Unterschrift zur Kenntnis
gegeben. Neu mit aufgenommen wird insbesondere die Verpflichtung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Stadt, dem Oberbürgermeister Tatsachen mitzuteilen, die Anhalts-
punkte für Verfehlungen von Personen im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung
darstellen können. Hiermit wird dem § 12 KorruptionsbG gefolgt. Danach zeigt der Ober-
bürgermeister diese Fälle dem Landeskriminalamt an. Es obliegt der Entscheidung des
Oberbürgermeisters, in diesen Fällen auch die zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft
für Korruptionsbekämpfung einzuschalten.
Der Kernpunkt des Gesetzes ist die Einrichtung eines zentralen landesweiten Vergabe-
registers, das als verwaltungsinterner Informationspool angelegt ist. Es enthält Informatio-
nen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen, die nicht zu einem Verga-
beausschluss geführt haben.
Von den Vergabestellen wird in § 8 Abs. 1 KorruptionsbG gefordert, eine Anfrage an die
Informationsstelle für Vergabeausschlüsse zu stellen. Diese ist beim Finanzministerium
des Landes NW eingerichtet. Mit der Anfrage wird geprüft, ob Eintragungen hinsichtlich
der Bieterin oder des Bieters oder der Bewerberin oder des Bewerbers, die bzw. der den
Zuschlag erhalten soll, vorliegen. Die Anfragen sind vor der Erteilung eines Auftrages
einer Liefer- oder Dienstleistung mit einen Wert über 25.000 Euro oder einer Bauleistung
über 50.000 Euro, jeweils netto ohne Umsatzsteuer, an die Informationsstelle zu richten.
Bis die angekündigte online - Abfrage ermöglicht wird, ist die Anfrage per Telefax an die
Informationsstelle zu richten.
Für diese Faxanfrage wurde von Amt 11 zentral ein formalisierter Faxvordruck zur
Verfügung gestellt.
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Weiterhin fordert § 16 KorruptionsbG von den Vergabestellen die Anzeige der Vergabe
von Aufträgen, die kein Inhousegeschäft darstellen und deren Wert 200.000 Euro über-
steigt. Das Gleiche gilt für Vermögensveräußerungen. Hierzu ist eine Liste der Angebote
aller Bieterinnen und Bieter sowie alle Bewerberinnen und Bewerber mit Namen und Preis
sowie Auswahlentscheidung beizufügen. Diese Liste ist an die Gemeindeprüfungsanstalt
zu übersenden.
Zur Erfüllung dieser Forderung wird die Übersendung in dem gesetzlich geforderten
Vergabevermerk, in dem die einzelnen Stufen eines Vergabeverfahrens dokumen-
tiert werden müssen, zusätzlich festgehalten.
Die Liste der 376 abfrageberechtigten Personen der Stadtverwaltung ist bereits
fristgerecht der Bezirksregierung übermittelt worden.
Darüber hinaus fordert das Gesetz neben der Anwendung des 4-Augen-Prinzips eine
Rotation derjenigen Beschäftigten, die in korruptionsgefährdeten Bereichen tätig sind.
Das 4-Augen-Prinzip wird bereits seit langem angewandt. Die Rotation stellt noch
eine zu lösende Herausforderung dar.
§ 21 regelt, dass Beschäftigte in korruptionsgefährdeten Bereichen nicht länger als 5
Jahre eingesetzt werden sollen. Abweichungsgründe sind zu dokumentieren.
Es gibt praktisch kein Amt der Stadtverwaltung in dem keine Korruptionsgefährdung
existiert. Oftmals handelt es sich nur um Teilbereiche von Ämtern. Die Art der Gefährdung
ist sicherlich stark unterschiedlich ausgeprägt.
Korruptionsgefährdete Bereiche im Sinne des § 2 (2) KorruptionsbG sind die Teilbereiche
der Verwaltung, die mit folgenden Aufgaben befasst sind:
Beschaffungen: Ankauf von Bür oausstattungen, allg. Verbrauchsgüter,
fachspezifische Einrichtungen, Kulturgüter, Maschinen und
Fahrzeuge, Ersatzteile, Vergabe von Dienstleistungen und
Wartungsverträgen aller Art.
Bau: Vergabe von Architekten-, Ingenieur- und Bauleistungen,
Planung, Entwicklung, Kalkulation, Gutachten, Wertermitt-
lungen, Wohnungsbauförderung.
Genehmigungen: Erla ubnisse und Untersagungen, Konzessionsvergaben,
Anerkennungen, Berechtigungen, Wohnraumbelegung und -
vermittlung, Aufenthaltsgenehmigungen, Zulassungsvoraus-
setzungen, Standplatzgenehmigungen, Sondernutzungen,
Beihilfen, Zuschüsse, Vorschüsse, Zuweisungen nach Warte-
listen.
Kontrollen: Lebensmittel-, Gewerbe-, Veterinär-, Umwelt-, und Verkehrs-
überwachung, Bauaufsicht und Vollziehungsdienste.
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Grundstücksverkehr: An- und Verkäufe, Pacht-, Miet- und Zinsfestsetzungen, Ver-
rentungen, Bewertung von Liegenschaften.
Finanzen: Beitrags- und Gebührenfestsetzungen, Stundungen,
Niederschlagungen, Aussetzungen der Vollziehungen, Darle-
hensgewährung, Kreditbeschaffung, Zuweisungen, Heranzie-
hungen, freiwillige Zuschüsse.
In einem weiteren Schritt sind nun die entsprechenden Arbeitsplätze zu bestimmen und
die Rotation zu organisieren.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Personal- und Organisationsausschuss 12.05.2005 -/-
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1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Amt:
Amt für Personalservice und zentrale Dienste
Dezernentin:
Beigeordnete Löhr
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