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Informationsvorlage
Betrifft:
Zwischenbericht zur Umsetzung des Sozialgesetzbuches II - G esetz über die
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Unter Hinweis auf die Informationen in der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und
Soziales vom 30.03.04 informiert die Verwaltung über den derzeitigen Stand der
Umsetzung des Sozialgesetzbuches II.
Rahmenbedingungen
Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) regelt die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und
Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung ab 01.01.2005. Als Regelform der
organisatorischen Umsetzung sieht das SGB II die Bildung von Arbeitsgemeinschaften
zwischen den Kommunen und den örtlichen Agenturen für Arbeit vor. Alternativ soll es
den Kommunen im Rahmen eines Optionsgesetzes ermöglicht werden, das SGB II in
alleiniger Trägerschaft umzusetzen. Daneben besteht für die Kommunen die Möglichkeit,
weder zu optionieren noch einer Arbeitsgemeinschaft beizutreten, sondern sich auf
gesetzlich zugewiesene Teilaufgaben im SGB II zu beschränken.
Option
Das von der Bundesregier ung angekündigte Optionsgesetz hat den
Vermittlungsausschuss bisher nicht passiert (Zwischenstand vom 14.06.04), so dass für
die Kommunen eine abschließende Entscheidungsgrundlage fehlt.
Die Verwaltung spricht sich inhaltlich aus folgenden Gründen weiterhin gegen eine Option
aus:
• Die Arbeitsmarktpolitik gehört wegen der engen Verknüpfung zur Wirtschaftspolitik
in die Verantwortung des Bundes.
• Die getrennte Zuständigkeit für Arbeitslose mit Versicherungsansprüchen (SGB III)
und Arbeitslose ohne Versicherungsansprüche (SGB II) würde eine
Zweiklassengesellschaft bei der Arbeitsvermittlung zu Ungunsten der SGB II-
Bezieher bewirken und eine Betreuung und Vermittlung von Arbeitslosen aus einer
Hand verhindern.
• Die Kommunen besitzen keine Kompetenz zur Einbringung und Steuerung von
SGB III-Leistungen, eine überregionale Vermittlung würde durch die kommunale
Zuständigkeit zumindest erschwert.
• Die Anforderungen an die Umsetzung des SGB II machen die Nutzung von know-
how und Ressourcen von Agentur für Arbeit und Kommune erforderlich.
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Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener Teilaufgaben
Die Kommunen sind nach SGB II lediglich zur Auszahlung der Unterkunftskosten und
bestimmter einmaliger Beihilfen sowie zur Sicherstellung begleitender Hilfen
(Betreuungsangebote, Schuldner- und Suchtberatung ect.) gesetzlich verpflichtet.
Nachteile sind:
• Die Schaffung von Doppelstrukturen bei Agentur für Arbeit und Kommune und ein
erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand
• Nachteile für Klienten durch unterschiedliche Ansprechpartner
• fehlende Steuerungsmöglichkeiten für die Komm unen bei der Gestaltung der
arbeitsmarktintegrativen Hilfen und daher hohes Kostenrisiko bei den
Unterkunftskosten.
Arbeitsgemeinschaft
Bereits in der Sitzung am 30.03.04 hat die Verwaltung deutlich gemacht, dass Sie zur
Umsetzung des SGB II den Regelfall der Arbeitsgemeinschaft bevorzugt und hierzu
Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit angekündigt, die inzwischen in Teilbereichen
weit fortgeschritten sind.
Es ergeben sich dadurch folgende grundlegende Steuerungsmöglichkeiten der Kommune:
• inhaltlich:
• die Verknüpfung von Fördern und Fordern
• die Stärkung der Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfeempfängern
• die Vermeidung oder Beseitigung von Hilfsbedürtigkeit und
• der Erhalt, die Verbesserung und die Wiederherstell ung der
Erwerbsfähigkeit
• organisatorisch:
• die Einbringung kommunaler Strukturen der Leistungserbringung und
Einzelfallsteuerung einschließlich beschäftigungspolitischer
Dienstleistungen
• die Verständigung auf eine gemeinsame Steuerung und gemeinsame Ziele
• die Vereinbarung einer gemeinsamen Aufbau- und Ablauforganisation
Finanzielle Entlastung der Kommunen
Das SGB II in seiner derzeitigen Form erreicht nach gemeinsamer Einschätzung nicht das
Ziel einer finanziellen Entlastung der Kommunen. Die finanziellen Mehrbelastungen
bewegen sich zwischen 1,8 Mrd. EUR (Schätzung der Bundesregierung), 4,8 Mrd. EUR
(Schätzung des Städtetages) und 6,8 Mrd. EUR (vorläufige Schätzung der Länder).
Die kommunalen Spitzenverbände fordern deutliche finanzielle Nachbesserungen für die
Kommunen. Der Deutsche Städtetag geht davon aus, dass Verhandlungen der
Kommunen zur Zusammenarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft nur bei akzeptablen
Lösungen zum Finanzausgleich fortgesetzt werden können.
Die Bundesregierung hat inzwischen im Rahmen des Vermittlungsverfahrens Korrekturen
bei der Kostenverteilung und die Einführung einer Revisionsklausel zur Sicherung des
Zieles der finanziellen Entlastung der Kommunen im Umfang von 2,5 Mrd. EUR in
Aussicht gestellt.
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Umstellung
Für die Vorbereitung der Zahlungen nach SGB II ab 01.01.2005 wird für bisherige
Arbeitslosenhilfebezieher die Agentur für Arbeit und für bisherige Sozialhilfeempfänger
die Kommune zuständig sein.
Unabhängig von der Organisationsform zur Umsetzung des SGB II bereitet die
Sozialverwaltung daher aktuell die Umstellung der bisherigen Sozialhilfeleistungen auf
Leistungen des SGB II und des SGB XII (bisherige Sozialhilfe für nicht Arbeitsfähige) vor.
Hierfür wird neben anderen Maßnahmen der Einsatz von zusätzlichem Personal
notwendig sein, der ab Juli schrittweise erfolgen soll. Ziel ist, alle notwendigen Anträge
und Daten so rechtzeitig zu beschaffen, dass eine Bescheiderteilung und
Zahlbarmachung der Ansprüche in diesen Fällen ab 01.01.2005 sichergestellt ist.
Die Einführung des SGB II wird die verbleibende Aufgabenstellung des Sozialamtes
deutlich verändern, die konkreten Auswirkungen und Maßnahmen sind je nach gewählter
Form der Umsetzung des SGB II noch darzustellen.
Aktueller Stand zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften
Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften
Die bisher vorgeschlagenen Rechtsformen für eine Arbeitsgemeinschaft sind in der
Umsetzung zumindest problematisch. Die Pilotstandorte zur Bild ung von
Arbeitsgemeinschaften (darunter auch Düsseldorf) prüfen derzeit mit der Bundes- und
Landesregierung mögliche Rechtsformen auf deren Umsetzbarkeit, hier
schwerpunktmäßig die privatrechtlichen Rechtsformen der GbR und der GmbH sowie die
öffentlich-rechtliche Form eines Zweckverbandes. Von der Klärung der Rechtsform sind
weitergehende Fragestellungen zur Umsetzung (z.B. Fragen des Personaleinsatzes,
Haushalts- und Budgetregelungen) abhängig.
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
Die Kommune überträgt der Arbeitsgemeinschaft die Auszahlung von Leistungen für
Unterkunft und Heizung sowie von Leistungen nach § 23 (3) SGB II (Erstausstattung für
Wohnung und Kleidung, mehrtägige Klassenfahrten). Flankierende Maßnahmen nach §
16 Abs. 2 Nr. 1-4 (Sucht- und Schuldnerberatung, Betreuungsangebote ect.) stellt die
Kommune der Arbeitsgemeinschaft in ausreichendem Maß zur Verfügung. Bestimmte
Aufgaben wie die Sicherstellung der Wohnung werden von der ARGE auf die Kommune
rückübertragen.
Aufgabenwahrnehmung
Die Gesamtaufgaben der Arbeitsgemeinschaft sollen je nach vorhandener Kompetenz und
Ressourcen sowohl von Mitarbeitern der Kommune als auch der Agentur wahrgenommen
werden, für die notwendige Kostenverteilung ist ein Finanzausgleich vorgesehen. Sollte
das vorhandene Personal nicht ausreichen, ist die Einbeziehung Dritter vorgesehen.
Mit der Agentur für Arbeit wurde eine gemeinsame Aufbau- und Ablauforganisation für die
Arbeitsgemeinschaft entwickelt, die ab Januar 2005 schrittweise umgesetzt werden soll
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(Anlage). Das Modell basiert auf der Arbeitsweise der gemeinsamen Anlaufstellen (siehe
Beschluss des AGS vom 25.05.2004).
Politische Steuerung der ARGE
Der Vertragsentwurf zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sieht eine gemeinsame
Zielplanung und Steuerung von Agentur und Kommune auf gleicher Augenhöhe vor. Die
Ausgestaltung der Aufsichtsgremien, die paritätisch zwischen Kommune und Agentur
besetzt werden sollen, hängt von der Rechtsform der Gesellschaft ab. Die Arbeit der
Arbeitsgemeinschaft soll durch einen Beirat begleitet werden.
Geschäftsführung
Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt der Geschäftsführer. Die Berufung soll
einvernehmlich zwischen Agentur für Arbeit und Kommune oder im Wechsel erfolgen.
Einzelheiten hängen noch von der Gesellschaftsform ab.
Personal
Vorgesehen ist der Einsatz von Personal sowohl der Agentur für Arbeit als auch der Stadt
Düsseldorf, das allerdings beim bisherigen Dienstherrn verbleiben soll. Daneben ist für
Teilaufgaben (z.B. Fallmanagement) auch die Einbeziehung Dritter vorgesehen. Die
Arbeitsgemeinschaft wird daher voraussichtlich über kein eigenes Personal verfügen.
Soweit die Kommune Personal für Aufgaben der Agentur innerhalb der
Arbeitsgemeinschaft zusätzlich zur Verfügung stellt, ist ein finanzieller Ausgleich für die
Stadt Düsseldorf vorgesehen. Der voraussichtliche Personalbedarf für die Kernaufgaben
des SGB II wird zur Zeit geprüft, Ergebnisse hierzu und zum geplanten Personaleinsatz
der Agentur und der Stadt werden voraussichtlich Mitte Juli zur Verfügung stehen.
Welche rechtlichen Instrumente für den Personaleinsatz zur Verfügung stehen und
geeignet sind, die Rechtsposition der Städtischen Mitarbeiter zu sichern, hängt von der
Rechtsform ab. Die Beteiligungsrechte des Personalrates nach dem LPVG und die
Mitwirkungsrechte nach § 17 LGG bzw. Frauenförderplan der Stadt Düsseldorf werden bei
der noch ausstehenden Klärung gewahrt.
Kommunale Beschäftigungsförderung
Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft soll die Finanzierung der bisherigen kommunalen
Beschäftigungsförderung ab 01.01.2005 im wesentlichen von der Arbeitsgemeinschaft zu
Lasten der Agentur für Arbeit übernommen werden (Schaffung von
Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 (3) SGB II).
Standorte
Die Leistungen des SGB II und des SGB III (Jobcenter) sollen perspektivisch in ca. 3
dezentralen Standorten in Düsseldorf erbracht werden.
Bis zur Schaffung eigener Standorte werden in einer Übergangslösung bisherige
Sozialhilfebezieher weiterhin in den Standorten des Sozialamtes, bisherige
Arbeitslosenhilfebezieher in den Standorten der Agentur für Arbeit betreut, allerdings nach
einem möglichst einheitlichen System.
Finanzierung und Infrastruktur
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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Arbeitsgemeinschaft Mittel des Bundeshaushaltes
zur Verfügung, die allerdings noch nicht abschließend festgelegt sind. Zusätzlich müssen
der Arbeitsgemeinschaft im kommunalen Haushalt Mittel zur Erfüllung der Kommunalen
Aufgaben im SGB II zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitsgemeinschaft wird
voraussichtlich nicht über ein eigenes Budget verfügen, sondern auf die jeweiligen
Finanzmittel zurückgreifen. Ein Finanzausgleich im Bereich Personal- und
Sachressourcen (Räume, Technik) ist voraussichtlich unmittelbar zwischen Agentur und
Stadt vorzunehmen.
Software
Zur Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II soll einheitlich die Software der Agentur
für Arbeit genutzt werden, sofern diese rechtzeitig in funktionsfähiger und für die
Kommune inhaltlich ausreichender Form zur Verfügung gestellt werden kann.
Fazit
Insbesondere wegen wesentlicher offener Fragen zur finanziellen Entlastung der
Kommunen sowie zur Rechtsform einer Arbeitsgemeinschaft kann die Verwaltung derzeit
keinen abschließenden Entscheidungsvorschlag zur Umsetzung des SGB II unterbreiten.
Für den Fall einer Einigung bei der finanziellen Entlastung empfiehlt die Verwaltung aber
die Umsetzung des SGB II in der oben dargestellten Form einer Arbeitsgemeinschaft nach
Prüfung und Festlegung der geeigneten Rechtsform.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Gesundheit und Soziales -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Amt:
Sozialamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche