Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 50/ 59/2004

Zwischenstand zur Umsetzung des SGB II ARGE

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Harkortstraße · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 16. Juni 2004veröffentlicht

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Seite 1 von 5 Informationsvorlage Betrifft: Zwischenbericht zur Umsetzung des Sozialgesetzbuches II - G esetz über die Grundsicherung für Arbeitssuchende Unter Hinweis auf die Informationen in der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 30.03.04 informiert die Verwaltung über den derzeitigen Stand der Umsetzung des Sozialgesetzbuches II. Rahmenbedingungen Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) regelt die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung ab 01.01.2005. Als Regelform der organisatorischen Umsetzung sieht das SGB II die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zwischen den Kommunen und den örtlichen Agenturen für Arbeit vor. Alternativ soll es den Kommunen im Rahmen eines Optionsgesetzes ermöglicht werden, das SGB II in alleiniger Trägerschaft umzusetzen. Daneben besteht für die Kommunen die Möglichkeit, weder zu optionieren noch einer Arbeitsgemeinschaft beizutreten, sondern sich auf gesetzlich zugewiesene Teilaufgaben im SGB II zu beschränken. Option Das von der Bundesregier ung angekündigte Optionsgesetz hat den Vermittlungsausschuss bisher nicht passiert (Zwischenstand vom 14.06.04), so dass für die Kommunen eine abschließende Entscheidungsgrundlage fehlt. Die Verwaltung spricht sich inhaltlich aus folgenden Gründen weiterhin gegen eine Option aus: • Die Arbeitsmarktpolitik gehört wegen der engen Verknüpfung zur Wirtschaftspolitik in die Verantwortung des Bundes. • Die getrennte Zuständigkeit für Arbeitslose mit Versicherungsansprüchen (SGB III) und Arbeitslose ohne Versicherungsansprüche (SGB II) würde eine Zweiklassengesellschaft bei der Arbeitsvermittlung zu Ungunsten der SGB II- Bezieher bewirken und eine Betreuung und Vermittlung von Arbeitslosen aus einer Hand verhindern. • Die Kommunen besitzen keine Kompetenz zur Einbringung und Steuerung von SGB III-Leistungen, eine überregionale Vermittlung würde durch die kommunale Zuständigkeit zumindest erschwert. • Die Anforderungen an die Umsetzung des SGB II machen die Nutzung von know- how und Ressourcen von Agentur für Arbeit und Kommune erforderlich. RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 5 Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener Teilaufgaben Die Kommunen sind nach SGB II lediglich zur Auszahlung der Unterkunftskosten und bestimmter einmaliger Beihilfen sowie zur Sicherstellung begleitender Hilfen (Betreuungsangebote, Schuldner- und Suchtberatung ect.) gesetzlich verpflichtet. Nachteile sind: • Die Schaffung von Doppelstrukturen bei Agentur für Arbeit und Kommune und ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand • Nachteile für Klienten durch unterschiedliche Ansprechpartner • fehlende Steuerungsmöglichkeiten für die Komm unen bei der Gestaltung der arbeitsmarktintegrativen Hilfen und daher hohes Kostenrisiko bei den Unterkunftskosten. Arbeitsgemeinschaft Bereits in der Sitzung am 30.03.04 hat die Verwaltung deutlich gemacht, dass Sie zur Umsetzung des SGB II den Regelfall der Arbeitsgemeinschaft bevorzugt und hierzu Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit angekündigt, die inzwischen in Teilbereichen weit fortgeschritten sind. Es ergeben sich dadurch folgende grundlegende Steuerungsmöglichkeiten der Kommune: • inhaltlich: • die Verknüpfung von Fördern und Fordern • die Stärkung der Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfeempfängern • die Vermeidung oder Beseitigung von Hilfsbedürtigkeit und • der Erhalt, die Verbesserung und die Wiederherstell ung der Erwerbsfähigkeit • organisatorisch: • die Einbringung kommunaler Strukturen der Leistungserbringung und Einzelfallsteuerung einschließlich beschäftigungspolitischer Dienstleistungen • die Verständigung auf eine gemeinsame Steuerung und gemeinsame Ziele • die Vereinbarung einer gemeinsamen Aufbau- und Ablauforganisation Finanzielle Entlastung der Kommunen Das SGB II in seiner derzeitigen Form erreicht nach gemeinsamer Einschätzung nicht das Ziel einer finanziellen Entlastung der Kommunen. Die finanziellen Mehrbelastungen bewegen sich zwischen 1,8 Mrd. EUR (Schätzung der Bundesregierung), 4,8 Mrd. EUR (Schätzung des Städtetages) und 6,8 Mrd. EUR (vorläufige Schätzung der Länder). Die kommunalen Spitzenverbände fordern deutliche finanzielle Nachbesserungen für die Kommunen. Der Deutsche Städtetag geht davon aus, dass Verhandlungen der Kommunen zur Zusammenarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft nur bei akzeptablen Lösungen zum Finanzausgleich fortgesetzt werden können. Die Bundesregierung hat inzwischen im Rahmen des Vermittlungsverfahrens Korrekturen bei der Kostenverteilung und die Einführung einer Revisionsklausel zur Sicherung des Zieles der finanziellen Entlastung der Kommunen im Umfang von 2,5 Mrd. EUR in Aussicht gestellt. Seite 3 von 5 Umstellung Für die Vorbereitung der Zahlungen nach SGB II ab 01.01.2005 wird für bisherige Arbeitslosenhilfebezieher die Agentur für Arbeit und für bisherige Sozialhilfeempfänger die Kommune zuständig sein. Unabhängig von der Organisationsform zur Umsetzung des SGB II bereitet die Sozialverwaltung daher aktuell die Umstellung der bisherigen Sozialhilfeleistungen auf Leistungen des SGB II und des SGB XII (bisherige Sozialhilfe für nicht Arbeitsfähige) vor. Hierfür wird neben anderen Maßnahmen der Einsatz von zusätzlichem Personal notwendig sein, der ab Juli schrittweise erfolgen soll. Ziel ist, alle notwendigen Anträge und Daten so rechtzeitig zu beschaffen, dass eine Bescheiderteilung und Zahlbarmachung der Ansprüche in diesen Fällen ab 01.01.2005 sichergestellt ist. Die Einführung des SGB II wird die verbleibende Aufgabenstellung des Sozialamtes deutlich verändern, die konkreten Auswirkungen und Maßnahmen sind je nach gewählter Form der Umsetzung des SGB II noch darzustellen. Aktueller Stand zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften Die bisher vorgeschlagenen Rechtsformen für eine Arbeitsgemeinschaft sind in der Umsetzung zumindest problematisch. Die Pilotstandorte zur Bild ung von Arbeitsgemeinschaften (darunter auch Düsseldorf) prüfen derzeit mit der Bundes- und Landesregierung mögliche Rechtsformen auf deren Umsetzbarkeit, hier schwerpunktmäßig die privatrechtlichen Rechtsformen der GbR und der GmbH sowie die öffentlich-rechtliche Form eines Zweckverbandes. Von der Klärung der Rechtsform sind weitergehende Fragestellungen zur Umsetzung (z.B. Fragen des Personaleinsatzes, Haushalts- und Budgetregelungen) abhängig. Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft Die Kommune überträgt der Arbeitsgemeinschaft die Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie von Leistungen nach § 23 (3) SGB II (Erstausstattung für Wohnung und Kleidung, mehrtägige Klassenfahrten). Flankierende Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1-4 (Sucht- und Schuldnerberatung, Betreuungsangebote ect.) stellt die Kommune der Arbeitsgemeinschaft in ausreichendem Maß zur Verfügung. Bestimmte Aufgaben wie die Sicherstellung der Wohnung werden von der ARGE auf die Kommune rückübertragen. Aufgabenwahrnehmung Die Gesamtaufgaben der Arbeitsgemeinschaft sollen je nach vorhandener Kompetenz und Ressourcen sowohl von Mitarbeitern der Kommune als auch der Agentur wahrgenommen werden, für die notwendige Kostenverteilung ist ein Finanzausgleich vorgesehen. Sollte das vorhandene Personal nicht ausreichen, ist die Einbeziehung Dritter vorgesehen. Mit der Agentur für Arbeit wurde eine gemeinsame Aufbau- und Ablauforganisation für die Arbeitsgemeinschaft entwickelt, die ab Januar 2005 schrittweise umgesetzt werden soll RSD AllVorlg.WPT Seite 4 von 5 (Anlage). Das Modell basiert auf der Arbeitsweise der gemeinsamen Anlaufstellen (siehe Beschluss des AGS vom 25.05.2004). Politische Steuerung der ARGE Der Vertragsentwurf zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sieht eine gemeinsame Zielplanung und Steuerung von Agentur und Kommune auf gleicher Augenhöhe vor. Die Ausgestaltung der Aufsichtsgremien, die paritätisch zwischen Kommune und Agentur besetzt werden sollen, hängt von der Rechtsform der Gesellschaft ab. Die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft soll durch einen Beirat begleitet werden. Geschäftsführung Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt der Geschäftsführer. Die Berufung soll einvernehmlich zwischen Agentur für Arbeit und Kommune oder im Wechsel erfolgen. Einzelheiten hängen noch von der Gesellschaftsform ab. Personal Vorgesehen ist der Einsatz von Personal sowohl der Agentur für Arbeit als auch der Stadt Düsseldorf, das allerdings beim bisherigen Dienstherrn verbleiben soll. Daneben ist für Teilaufgaben (z.B. Fallmanagement) auch die Einbeziehung Dritter vorgesehen. Die Arbeitsgemeinschaft wird daher voraussichtlich über kein eigenes Personal verfügen. Soweit die Kommune Personal für Aufgaben der Agentur innerhalb der Arbeitsgemeinschaft zusätzlich zur Verfügung stellt, ist ein finanzieller Ausgleich für die Stadt Düsseldorf vorgesehen. Der voraussichtliche Personalbedarf für die Kernaufgaben des SGB II wird zur Zeit geprüft, Ergebnisse hierzu und zum geplanten Personaleinsatz der Agentur und der Stadt werden voraussichtlich Mitte Juli zur Verfügung stehen. Welche rechtlichen Instrumente für den Personaleinsatz zur Verfügung stehen und geeignet sind, die Rechtsposition der Städtischen Mitarbeiter zu sichern, hängt von der Rechtsform ab. Die Beteiligungsrechte des Personalrates nach dem LPVG und die Mitwirkungsrechte nach § 17 LGG bzw. Frauenförderplan der Stadt Düsseldorf werden bei der noch ausstehenden Klärung gewahrt. Kommunale Beschäftigungsförderung Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft soll die Finanzierung der bisherigen kommunalen Beschäftigungsförderung ab 01.01.2005 im wesentlichen von der Arbeitsgemeinschaft zu Lasten der Agentur für Arbeit übernommen werden (Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 (3) SGB II). Standorte Die Leistungen des SGB II und des SGB III (Jobcenter) sollen perspektivisch in ca. 3 dezentralen Standorten in Düsseldorf erbracht werden. Bis zur Schaffung eigener Standorte werden in einer Übergangslösung bisherige Sozialhilfebezieher weiterhin in den Standorten des Sozialamtes, bisherige Arbeitslosenhilfebezieher in den Standorten der Agentur für Arbeit betreut, allerdings nach einem möglichst einheitlichen System. Finanzierung und Infrastruktur Seite 5 von 5 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Arbeitsgemeinschaft Mittel des Bundeshaushaltes zur Verfügung, die allerdings noch nicht abschließend festgelegt sind. Zusätzlich müssen der Arbeitsgemeinschaft im kommunalen Haushalt Mittel zur Erfüllung der Kommunalen Aufgaben im SGB II zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitsgemeinschaft wird voraussichtlich nicht über ein eigenes Budget verfügen, sondern auf die jeweiligen Finanzmittel zurückgreifen. Ein Finanzausgleich im Bereich Personal- und Sachressourcen (Räume, Technik) ist voraussichtlich unmittelbar zwischen Agentur und Stadt vorzunehmen. Software Zur Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II soll einheitlich die Software der Agentur für Arbeit genutzt werden, sofern diese rechtzeitig in funktionsfähiger und für die Kommune inhaltlich ausreichender Form zur Verfügung gestellt werden kann. Fazit Insbesondere wegen wesentlicher offener Fragen zur finanziellen Entlastung der Kommunen sowie zur Rechtsform einer Arbeitsgemeinschaft kann die Verwaltung derzeit keinen abschließenden Entscheidungsvorschlag zur Umsetzung des SGB II unterbreiten. Für den Fall einer Einigung bei der finanziellen Entlastung empfiehlt die Verwaltung aber die Umsetzung des SGB II in der oben dargestellten Form einer Arbeitsgemeinschaft nach Prüfung und Festlegung der geeigneten Rechtsform. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Gesundheit und Soziales -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Amt: Sozialamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 50/ 59/2004