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Ö Vorlagen - Nr. 19/ 69/2003
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Informationsvorlage
Betrifft:
Rechtliche Verantwortung der Stadt in Gebieten mit hohen Grundwasserständen
Zusammenfassung:
In Gebieten mit hohen Grundwasserständen, die grundsätzlich aber eine Bebauung
zulassen, ergibt sich für die Stadt Düsseldorf keine rechtliche Verantwortung.
Das gilt für die Bauleitplanung, die bauaufsichtliche Tätigkeit, die Aufgaben als Untere
Wasserbehörde sowie für Grundstücksverkäufe.
Die Verantwortung für Bauvorhaben in Gebieten mit hohen Grundwasserständen liegt
beim Bauherren und den am Bau beteiligten Architekten und Ingenieuren.
Zu den Verantwortungsbereichen im Einzelnen:
I. Planungsrecht (Bauleitplanung)
Ein Bebauungsplan (B-Plan) muss vollziehbar sein, weil er andernfalls nicht durch § 1 Abs.
6 BauGB gerechtfertigt ist. Weist ein B-Plan also Baugrundstücke aus, dann muss im
Zeitpunkt der Planentscheidung (Satzungsbeschluss des Rates) feststehen, dass sich die
betreffenden Grundstücke tatsächlich für eine Bebauung eignen.
Grundstücke, deren Oberfläche in der Regel trocken ist - abgesehen von Niederschlägen
-, aber bei denen das Grundwasser ganzjährig oder zu bestimmten Jahreszeiten so hoch
ansteht, dass Teile des Gebäudes (Fundament, Keller) davon betroffen werden, sind
bebaubar.
Die direkt am Bau Beteiligten (Bauherr, Architekt, etc.) sind verpflichtet, sich ihrerseits
aktuell und eigenverantwortlich mit der Problematik des Grundwasserstandes im Zu-
sammenhang mit der Baumaßnahme auseinanderzusetzen.
Die Frage des Mehraufwandes bei der Gebäudegründung oder der Ausbildung des Kellers
berührt die Planungsentscheidung nicht, solange der erforderliche Mehraufwand offen-
sichtlich nicht so hoch ist, dass er die Bebauung des Grundstücks praktisch ausschließt.
II. Die bauaufsichtliche Tätigkeit der Stadt Düsseldorf
Die Bauaufsicht hat in ihrer Zuständigkeit lediglich die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit
öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Nach den Vorschriften der Bauordnung
NRW liegt die Entscheidung der Frage des Umgangs mit hohen Grundwasserständen
allein beim Bauherren und den am Bau beteiligten Fachingenieuren.
Schadensersatzansprüche können in Einzelfall gegenüber den am Bau beteiligten Ar-
chitekten und Ingenieure bestehen. Amtshaftungsansprüche sind ausgeschlossen.
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Mangels bautechnischer Vorkehrungen können durch hohes Grundwasser erhebliche
Schäden auftreten (Vernässung, Wassereintritt, Schimmelbildung u.a.m.). Da der Schutz
des Gebäudes vor Grundwasser in der Verantwortung des Eigentümers liegt, ist der
Tatbestand einer Beeinträchtigung durch hohes Grundwasser für sich alleine kein Sach-
verhalt, der zu bauaufsichtlichen Ordnungsverfügungen führen müsste. Lediglich dann,
wenn die Schäden zu bauordnungswidrigen Zuständen des Gebäudes geführt haben,
kommen bauordnungsrechtliche Verfügungen gegenüber dem ordnungspflichtigen Inhaber
des Gebäudes in Betracht.
III. Die Stadt Düsseldorf als Untere Wasserbehörde
Die Stadt Düsseldorf ist als Untere Wasserbehörde für die Gewässeraufsicht auch hin-
sichtlich des Grundwassers zuständig. Das geltende Recht enthält jedoch keine Ermächti-
gung zugunsten der Unteren Wasserbehörde, hohen Grundwasserständen entgegen-
zuwirken.
Ein natürlich auftretender Anstieg des Grundwassersspiegels im Rahmen der langfristigen
Schwankungsbreite von Grundwasserständen kann nicht als wasserwirtschaftliche Störung
eingestuft werden.
Durch natürliches Ansteigen bewirkte hohe Grundwasserstände stellen auch keine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Demzufolge ergibt sich kein Anspruch
betroffener Grundstückseigentümer auf ein Eingreifen der Untere Wasserbehörde.
IV. Die Stadt Düsseldorf als Grundstücksverkäuferin
Eine Haftung der Stadt für Schäden infolge hoher Grundwasserstände besteht nicht, weil
darin kein Sachmangel des bebaubaren Grundstücks zu sehen ist und die Stadt insoweit
keine Zusicherungen in Kaufverträgen macht bzw. machen kann. Ein hoher Grundwasser-
stand gehört zur natürlichen Beschaffenheit des Grundstücks.
Jedenfalls sind Gewährleistungsansprüche, die aus bis zum 31.12.2001 geschlossenen
Kaufverträgen und bis zu diesem Zeitpunkt übergebenen Grundstücken abgeleitet werden,
auch verjährt.
Im übrigen wird die Haftung für die Beschaffenheit des Grundstücks zulässigerweise im
Grundstücksverkehr regelmäßig ausgeschlossen, so dass auch deshalb jegliche daraus
ableitbaren Gewährleistungsansprüche unabhängig von Verjährung und einem etwaigem
Sachmangel entfallen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Umweltschutz 02.12.03 -/-
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1) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Amt:
Umweltamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Nieß-Mache
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