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Ö Vorlagen - Nr. 70/ 8/2005
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Informationsvorlage
Betrifft:
Vollzug der Verpackungsverordnung - Einwegpfand
Seit dem 01.01.2003 müssen Wasser, Bier und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke
in Einwegverpackungen aus Glas, Metall oder PET mit Pfand belegt und nach Rückgabe
einer Verwertung zugeführt werden. Seinerzeit bestand die Pfandpflicht ausschließlich für
den Endverbraucher. Die mit Pfand versehenen Einwegverpackungen konnten nur dort
zurück gegeben werden, wo diese auch verkauft wurden.
Zum 01.10.2003 wurde die Pfandpflicht auf alle Handelsstufen ausgedehnt und es besteht
seitdem die Möglichkeit, Getränkeverpackungen auch ohne Pfandbon in anderen Han-
delsgeschäften zurück zu geben. Ausgenommen von dieser grundsätzlichen Rückgabe-
möglichkeit waren die sogenannten "Insellösungen", da Händler und Abfüller lediglich
verpflichtet waren, Verpackungen gleicher Art, Form und Größe wie von ihnen zum
Verkauf angeboten zurückzunehmen. Einige Lebensmittelketten entwickelten spezielle
Flaschenformen, um nur diese zurück nehmen zu müssen.
Hierin sah der Europäische Gerichtshof jedoch eine Benachteiligung ausländischer
Importeure. Nach der Novellierung der Verpackungsverordnung, der der Bundesrat am
17.12.2004 zugestimmt hat, werden die Verpackungen zukünftig nur noch nach dem
Material unterschieden und die Insellösungen müssen entfallen. Weiterhin werden die
Pfandregelungen vereinfacht: Pfandpflichtig sind zukünftig alle Arten von Wasser, Bier
und Erfrischungsgetränken. Säfte, Milch und Wein sowie Getränkekartons (Tetra Paks)
bleiben pfandfrei. Das Pfand beträgt einheitlich 0,25 Cent.
Nunmehr ist die Getränkeindustrie wiederum aufgefordert, ein einheitliches Rücknahme-
system zu schaffen nach der Devise "wer Einweg verkauft, muss Einweg zurücknehmen".
Weiterhin ausgenommen hiervon bleiben kleinere Handelsgeschäfte mit einer Verkaufs-
fläche von weniger als 200qm, welche nur Verpackungen zurücknehmen müssen, die sie
selbst in den Warenverkehr gebracht haben.
Bei Einführung des Einwegpfandes im Januar 2003 wurden durch das Umweltamt Test-
käufe bei Einzelhändlern durchgeführt. Dabei wurden nur wenige Verstöße festgestellt,
die zum größten Teil auf die unklaren Pfandregelungen zurückzuführen waren. Daher
wurden die Händler zunächst nochmals umfassend über die gesetzlichen Regelungen
informiert.
Im weiteren Verlauf wurden verschiedene aktive Kontrollen durchgeführt sowie konkreten
Hinweisen und Beschwerden nachgegangen. In 5 Fällen wurden Verstöße mit Verwarn-
geldern bis zu 35,- EUR geahndet.
Nach Einführung des Dosenpfandes auf allen Handelsstufen (also auch vom Großhändler
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zum Einzelhändler) zum 01.10.2003 konzentrierten sich die Kontrollen in Abstimmung mit
dem Amt für Verbraucherschutz u.a. auf den Düsseldorfer Großmarkt, da sich viele
Düsseldorfer Kioske dort mit Ware versorgen. Zudem wurden die unteren Behörden durch
die Bezirksregierung Düsseldorf aufgefordert, Kontrollen auf den Großmärkten vor-
zunehmen, um eine Wettbewerbsgleichheit sicher zu stellen.
Seit Oktober 2003 wurden dort insgesamt 16 Kontrollen durchgeführt und dabei gegen 6
verschiedene Großhändler insgesamt 7 Bußgeldverfahren mit Bußgeldern zwischen 300,-
und 900,- EUR eingeleitet, wogegen bisher keinerlei Rechtsmittel eingelegt wurden.
Zusätzlich wurden in 4 Fällen gegen Angestellte Verwarn- bzw. Bußgelder bis zu 50,-
EUR festgesetzt.
Zum hauptsächlichen Gegenstand der Kontrollen wurden im Laufe der Vollzugstätigkeit
insbesondere Mineralwässer aus dem europäischen Ausland (u.a. Spanien, Frankreich,
Türkei), die nach Deutschland eingeführt und hier ohne Pfand weiter vertrieben wurden.
Die letzte Kontrolle fand am 09.12.2004 statt - dabei wurden keine weiteren Verstöße
gegen die Verpackungsverordnung festgestellt.
Weitere Kontrollen in unregelmäßigen Abständen auf dem Großmarktgelände und im
Einzelhandel sind vorgesehen. Wie sich der Markt auf die Neuerungen zum 01.01.2005
einstellen wird, bleibt abzuwarten.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 10.01.2005 -/-
2
Ausschuss für Umweltschutz 13.01.2005 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Amt:
Umweltamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Nieß-Mache
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