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Title: Vorlage 52/ 40/2018
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00320200.pdf
Published Time: Mon, 12 Aug 2019 19:40:21 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
Vorlage 52/ 40/2018
> Seite 1 von 2
> RSD Vorlage
X öffentlich nicht öffentlich
13.06.2018
An den
Vorsitzenden des Sportausschusses
Ratsherrn Burkhard Albes
Sitzung des Sportausschusses am 27. Juni 2018
Anfrage der CDU-Ratsfraktion: Sportvereine mit neuen Datenschutzregeln überfordert?
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
am 25. Mai 2018 sind die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) sowie das ergänzende neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft getreten. Von den neuen Regeln sind neben Firmen auch Verbände und Sportvereine betroffen.
Viele Ehrenamtliche – insbesondere in kleineren Sportvereinen – sind stark verunsichert, da ihnen immer noch unklar ist, welche zusätzlichen Aufgaben auf sie zukommen. Ebenso fragen sich die Verantwortlichen, ob sie den bürokratischen Mehraufwand leisten können.
Ich bitte Sie daher im Namen unserer Fraktion, nachfolgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen und von der Verwaltung beantworten zu lassen.
Anfrage
1. Welche Anforderungen werden an Sportvereine durch die EU-DSGVO gestellt?
2. Welche Auswirkungen hat – nach Einschätzung der Verwaltung – die Einführung der EU-DSGVO auf die Arbeit der Sportvereine – insbesondere hinsichtlich Verwaltungsaufwand, Haftung von Vorstandsmitgliedern oder möglichen Schadenersatzforderungen?
3. Welche Unterstützung erhalten Sportvereine bei der Umsetzung der EU-DSGVO durch die Verwaltung, und welche Möglichkeiten gibt es seitens der Landeshauptstadt, weitere Hilfestellungen 1 – insbesondere für kleinere Vereine – anzubieten?
> 1Beispielsweise: Bezuschussung von Beratungsleistungen oder Bereitstellung zusätzlicher zweckgebundener
> Mittel für den Stadtsportbund.
Vorlage 52/ 40/2018
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> RSD Vorlage
Begründung:
Keimzelle des Sports in Düsseldorf sind nach wie vor die Sportvereine. 443 Vereine und Betriebssportgruppen (360 davon als eingetragene Vereine) mit mehr als 138.000 Mitgliedern leisten ihren Beitrag in der Landeshauptstadt. Ihr umfangreiches freiwilliges Engagement im organisierten Sport ist durch nichts zu ersetzen.
Diese ehrenamtliche Arbeit steht nun wegen der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung vor großen Herausforderungen im Umgang mit personenbezogenen Daten und in der Anpassung an die neue gesetzliche Situation. Dies dürfte den ohnehin bereits hohen bürokratischen Aufwand im Vereinssport weiter erhöhen. Gleichzeitig wird aus den Vereinen von Sorgen und Ängsten berichtet, etwas falsch zu machen und ggf. mit hohen Bußgeldern belegt zu werden.
Die CDU-Ratsfraktion setzt sich seit vielen Jahren intensiv für die Unterstützung der Düsseldorfer Sportvereine ein. Für uns muss eine ehrenamtliche Tätigkeit von Aktiven in Sportvereinen – auch unter den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen
– weiterhin möglich sein. Gerade kleinere Vereine dürfen nicht überfordert werden.
Deshalb möchten wir wissen, welche Anforderungen mit der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung konkret an die Sportvereine gestellt werden, wie sich diese auswirken und wie den Verantwortlichen des Sports seitens der Verwaltung geholfen werden kann, die Verordnung umzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk-Peter Sültenfuß
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Sportausschuss -/-¹ -/-²
Antwort der Verwaltung als Text anzeigen
Title: 00324472.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00324472.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:47:29 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
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# 52/ 40/2018
# Stadtdirektor Hintzsche
Anfrage der CDU-Ratsfraktion zur Sitzung des Sportausschusses am 05.09.2018
hier: Sportvereine mit neuen Datenschutzregeln überfordert?
Frage 1:
Welche Anforderungen werden an Sportvereine durch die EU -DSGVO gestellt?
Frage 2:
Welche Auswirkungen hat – nach Einschätzung der Verwaltung – die Einführung der
EU-DSVGO auf die Arbeit der Sportvereine – insbesondere hinsichtlich Verwal-tungsaufwand, Haftung von Vorstandsmitgliedern oder möglichen Schadensersatz-forderungen?
Antwort:
Mit der DSGVO 1 hat die Europäische Union die Regeln für das Erheben und Spei-chern persönlicher Daten geändert. Betroffen davon ist auch jeder Verein, der per-sonenbezogene Daten verarbeitet, wie beispielsweise Namen, Anschrift und Ge-burtsdaten, aber auch die Mitgliedschaft im Verein als solche oder deren Dauer so-wie Platzierungen in Wettkämpfen.
Die bisher für Vereine geltenden Regelungen des deutschen Datenschutzrechts werden weitgehend durch die Verordnung ersetzt. Viele Grundsätze des bislang gel-tenden Rechts finden sich jedoch auch in der Verordnung wieder. Vereine, die Strukturen und Prozesse aufweisen können, die sich an dem bislang geltenden Da-tenschutzrecht ausrichten, sind bereits gut aufgestellt. Hier geht es oft nur um An-passungen im Einzelfall. Für Vereine, die das Thema Datenschutz vernachlässigt haben, besteht jedoch Nachholbedarf, um ihre Organisation datenschutzgerecht zu gestalten.
Ausgangspunkt für die Vereine sollte zunächst eine Bestandsaufnahme darüber sein, welche Mitgliederdaten, Listen über Platzierungen oder aber auch Beschäftig-tendaten im Verein vorliegen. Im nächsten Schritt ist dann für jede einzelne Informa-tion zu prüfen, ob der Verein mit dieser überhaupt umgehen darf. Auch unter der Verordnung gilt dabei das Prinzip des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“. Das bedeu-tet, dass Daten nur dann erhoben oder weitergegeben werden dürfen, wenn die be-troffene Person entweder eingewilligt hat oder eine sonstige Rechtsgrundlage dies erlaubt.
Zusammenfassend haben die Vereine folgende Maßnahmen im Rahmen der DSG-VO für den Schutz der personenbezogenen Daten zu treffen.
> •
Ergreifung technischer und organisatorischer Maßnahmen
> 1DSGVO= Datenschutzgrundverordnung
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> •
Erstellung von Verarbeitungsverzeichnissen
> •
Benennung eines Datenschutzbeauftragten (sofern gesetzlich erforderlich)
> •
Aufnahme einer Klausel in die Satzung des Vereins
> •
Erstellung einer Datenschutzordnung
> •
Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf das Datengeheimnis
> •
Erstellung von Datenschutzerklärungen
> •
Benachrichtigungspflichten bei Datenschutzpannen
Sinnvoll ist hier die Orientierung an Checklisten, die von verschiedenen Institutionen (z.B. Landesbehörden, Landessportbünde) z.B. im Internet angeboten werden. So hat der z.B. der Landessportbund NRW ein umfassendes VIBISS 2-Infopapier „Da-tenschutz im Sportverein“ zu dem Thema erarbeitet.
Prognosen zu Auswirkungen in Bezug auf Haftungsfragen oder Schadensersatzfor-derungen können derzeit noch nicht getroffen werden. Hier wird die Praxis zeigen, inwiefern die überwiegend ehrenamtlich geführten Sportvereine von möglichen Sanktionsmaßnahmen betroffen sein können
Seitens des Stadtsportbundes Düsseldorf gibt es hierzu folgende Einschätzung:
„Sorgen bereitet uns insgesamt, dass mit den verkomplizierten rechtlichen Rahmen-bedingungen der administrative Aufwand für die Vereine und vor allem die Haftungs-risiken für ehrenamtliche Vereinsvorstände kontinuierlich ansteigen. Ohne Spezial-kenntnisse im Steuer-, Arbeits-, Sozialversicherungs- und Vereins- und Daten-schutzrecht ist ein normaler Vereinsbetrieb heutzutage nicht mehr zu organisieren. Die im Mai europaweit in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) kommt noch als Belastung hinzu und sie ist für unsere Sportvereine sicher-lich eine Herausforderung, die neben dem bereits bestehenden, umfangreichen Ta-gesgeschäft des Vereinsbetriebes zeitnah bewältigt werden muss.“
Frage 3:
Welche Unterstützung erhalten Sportvereine bei der Umsetzung der DSGVO durch die Verwaltung und welche Möglichkeiten gibt es seitens der Landeshauptstadt, wei-tere Hilfestellungen – insbesondere für kleine Vereine - anzubieten?
Antwort:
Die Information und Schulung der Mitgliedsvereine erfolgt in der Regel durch die Landessportbünde und die kommunalen Sportbünde. Der Stadtsportbund Düssel-dorf äußert sich hierzu wie folgt:
„Der Stadtsportbund unterstützt die Vereine in diesem Prozess durch gezielte Semi-narangebote unter der Themenstellung „Fit für die EU-Datenschutzgrundverordnung“. Insgesamt fanden zu diesem Thema 5 Seminar mit 125 Teilnehmerinnen und Teilnehmern statt. Auf unserer Webseite und auf der Webseite des Landessportbundes NRW (LSB) finden die Vereine hierzu nähere In-formationen, Hilfestellungen und die Mustervordrucke des LSB. Über das VIBSS-Team des LSB konnten Vereine weitere Beratungshilfen anfordern.“