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Title: Vorlage 176/ 232/2015
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00250739.pdf
Published Time: Tue, 13 Aug 2019 11:48:06 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
Vorlage 176/ 232/2015
> Seite 1 von 1
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X öffentlich nicht öffentlich
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
der Bezirksvertretung 6
An
Herrn Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirks 6
14.10.2015
# Anfrage
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:
Baumbestand in Privatbesitz, satzungsmäßiger Schutz, Kontrolle und Neupflanzung
Sachdarstellung:
Die Verwaltung wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:
1. Wird der Baumbestand im Privatbesitz auch satzungsgemäß geschützt und überwacht?
2. Wie wird eine wirksame Kontrolle sichergestellt, z. B. durch Luftbilder?
3. Wie werden Neupflanzungen überprüft und ggf. geahndet?
Begründung:
Im Stadtbezirk 6 wurde eine ganze Reihe von Bäumen in Privatbesitz gefällt.
Zum Teil hing dies auch mit dem Sturm Ela zusammen. Die meisten dieser Bäume waren aufgrund rechtlicher Gegebenheiten geschützt. Auch wurden noch Fällungen nach dem 01.03. eines Jahres vorgenommen, was eigentlich nicht erlaubt ist. Neuanpflanzungen konnten bisher nicht wahrgenommen werden. Besteht auch für Privatleute/Wohnungsunternehmen eine Pflicht zur Wiederaufforstung und wenn ja in welchem Zeitfenster?
gez. Rainer Meier gez. Gerald Helmke
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Title: TOP 23
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00255257.pdf
Published Time: Mon, 12 Aug 2019 11:59:11 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
Drucksache 176/ 232/2015
Antwort der Verwaltung
zur Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
vom 14.10.2015
Baumbestand in Privatbesitz, satzungsmäßiger Schutz, Kontrolle und Neupflanzung
Frage 1:
Wird der Baumbestand im Privatbesitz auch satzungsgemäß geschützt und überwacht?
Antwort:
Der private Baumbestand wird innerhalb bebauter Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne im Rahmen der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf geschützt. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimetern in einem Meter Höhe gemessen. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, sofern einer der einzelnen Stämme einen Umfang von 50 Zentimetern und mehr hat.
Für die Überwachung des verkehrssicheren Zustandes ist gemäß §§ 823ff BGB der Eigentümer des Baumes verantwortlich.
Frage 2:
Wie wird eine wirksame Kontrolle sichergestellt, z. B. durch Luftbilder?
Antwort:
Eine Kontrolle über Luftbilder ist nicht möglich, da diese keine fortlaufende Aktualität gewährleisten und der Stammumfang auf diesem Wege nicht ermittelt werden kann. Die wirksamste Kontrolle zur Einhaltung der Baumschutzsatzung erfolgt über die Düsseldorfer Bürger, die bei fast allen Fällungen auf privaten Grundstücken das Gartenamt informieren, das jeden Hinweis überprüft.
Frage 3:
Wie werden Neupflanzungen überprüft und ggf. geahndet?
Antwort:
Die Antragsteller werden bezüglich der Nachpflanzungen nach Ablauf der Pflanzsaison angeschrieben (Stichtag 31.03.).
Die Prüfung erfolgt nach der Nachpflanzung vor Ort. Alternativ werden dem Gartenamt Pflanznachweise in Form von Lieferscheinen bzw. Rechnungen vorgelegt, wobei hier zur Kontrolle Stichproben vor Ort durchgeführt werden.
Bei Nichterfüllung der Auflagen wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.