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Title: Vorlage 01/ 285/2016
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00279792.pdf
Published Time: Tue, 13 Aug 2019 09:33:43 GMT
Number of Pages: 2
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01/ 285/2016
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X öffentlich nicht öffentlich
07.11.2016
An den
Vorsitzenden des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf
Herrn Oberbürgermeister Thomas Geisel
Antrag der CDU-Ratsfraktion: Rückforderung zu viel gezahlter Rechtsanwaltskosten
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
im Namen unserer Fraktion bitte ich Sie, nachfolgenden Antrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen.
Antrag:
Der Rat der Landeshauptstadt beauftragt die Verwaltung, gegenüber der Kanzlei Freshfields eine Rückerstattung zu viel gezahlter Rechtsanwaltskosten geltend zu machen.
Begründung:
Auf Anfrage der CDU-Ratsfraktion in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (HFA) am 7. November 2016 erklärte der Oberbürgermeister, dass zwischen der Kanzlei Freshfields und der Landeshauptstadt Düsseldorf bis zum 21. Juli/30. August 2016 keine schriftliche Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat bereits im April 2016 mehrere Rechnungen der Kanzlei Freshfields in Höhe von insgesamt rund 262.000 Euro bezahlt. Dieser Rechnung liegen Stundensätze zu Grunde, die von den Rechtsberatungskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweichen. Eine höhere als die gesetzliche Vergütung muss nach § 3a Abs. 1, S. 1 RVG allerdings in Textform vereinbart werden. Zum Zeitpunkt der Kostenerstattung war tatsächlich noch keine schriftliche Vergütungsvereinbarung geschlossen. Die Rechtsanwaltsvergütung richtet sich insofern nach dem vorläufigen Streitwert, der vom Verwaltungsgericht auf 01/ 285/2016
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100.000 Euro festgesetzt wurde. Danach ergäbe sich ein Gebührenanspruch von 4.495,23 Euro brutto.
Der Oberbürgermeister verweist in seiner Antwort auf die Anfrage der CDU-Ratsfraktion im HFA am 7. November 2016 darauf dass mit der Stadtsparkasse Düsseldorf der Austausch über die Erstattung der Rechtsanwaltskosten noch nicht abgeschlossen sei. Die Stadtsparkasse Düsseldorf hat allerdings nach unseren Erkenntnissen kein Schuldverhältnis mit der Kanzlei Freshfields begründet. Nach unserer Rechtsauffassung kann der Oberbürgermeister kein Schuldverhältnis zu Lasten der Stadtsparkasse begründen. Ein solches Verhältnis würde einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen.
Rüdiger Gutt
Beratungsfolge:
Gremium Sit zungsdatum Ergebnis
Rat 07.11.2016 -/-²