Vorlage aus der Politik Aktenzeichen 177/ 53/2018

Bauvoranfrage Bergische Landstraße 313

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Bergische Landstraße 313 · Stadtbezirk 7 (Gerresheim)örtlicher Bezug 2Dokumente 13. Februar 2018veröffentlicht

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Beschluss & Empfehlung

  • Die Bewertung der Verwaltung steht nicht im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die maßgeblich zulässige Bautiefe ergibt sich in einem nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilenden Gebiet ebenfalls aus der Prägung der Nachbarbebauungen. Auf den Grundstücken 273a, 289a, 321 sind Gebäude bis zu 99m von der Straße aus vorhanden. Diese prägen den Bereich mit. Insofern ist auch auf dem Grundstück Nr. 313 ein Haus bis zu einer Tiefe von 93m zulässig, für welches die Bezirksvertre-tung in der Sitzung vom 28.11.2017 den Vorbescheid beschlossen hat.

Title: Bauvoranfrage Bergische Landstraße 313 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00317010.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:39:55 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: # Anlage 1 zu Vorlage 177/53/2018 Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 24.04.2018 # Bauvoranfrage Bergische Landstraße 313 (177/217/2017) Anfrage der Bezirksvertreterin Frau Neunzig (CDU-Fraktion) Frage 1: Nach welchen Kriterien beurteilt die Verwaltung grundsätzlich, ob ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich liegt?

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Title: Vorlage 177/ 53/2018 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00310939.pdf Published Time: Mon, 12 Aug 2019 21:54:48 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: Vorlage 177/ 53/2018 > Seite 1 von 1 > RSD Vorlage X öffentlich nicht öffentlich Natascha Neunzig (CDU-Fraktion) der Bezirksvertretung 7 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 7 13.02.2018 # Anfrage Bauvoranfrage Bergische Landstraße 313 - Anfrage der Bezirksvertreterin Frau Neunzig (CDU-Fraktion) - Die Bezirksvertreterin Frau Neunzig (CDU-Fraktion) bittet die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen: 1. Nach welchen Kriterien beurteilt die Verwaltung grundsätzlich, ob ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich liegt? 2. Mit welcher Begründung wurde hinsichtlich des Bauvorhabens auf dem Grundstück Bergische Landstraße 313 ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich angenommen? 3. Wieso endet aus Sicht der Verwaltung der für die Annahme des Innenbereichs notwendige Bebauungszusammenhang im vorliegenden Fall des Bauvorhabens Bergische Landstraße 313, entgegen der Rechtsprechung des BVerwG, nicht direkt hinter dem bestehenden Gebäude? Sachdarstellung: In der Sitzung vom 28. November 2017 wurde die Beschlussvorlage 177/217/2017 über die Erteilung eines Bauvorbescheides nach § 34 BauGB für das Grundstück Bergische Landstraße 313 der BV7 zur Entscheidung vorgelegt. In der Sachdarstellung wurde ohne weitere Begründung ausgeführt, dass das Grundstück im unbeplanten Innenbereich liege. Auf Nachfrage in der Sitzung, warum die Verwaltung zu dem Schluss gekommen sei, dass das Grundstück im Innenbereich liege, konnte der anwesende Vertreter aus unserer Sicht keine zufriedenstellende Begründung liefern. Das Grundstück Bergische Landstraße 313 grenzt an ein Naturschutzgebiet und damit an den Außenbereich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet der Bebauungszusammenhang, unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen, grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG, Urteil vom 12.10.1973, Az.: IV C 3.72). In Bezug auf künftig zu beurteilende Bauvoranfragen u.a. halten wir die Beantwortung der oben genannten Fragen für zweckdienlich. gez. Natascha Neunzig Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Bezirks vertretung 7 27.02.2018 -/- Anlagen: beigefügt X nicht vorhanden
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Title: Bauvoranfrage Bergische Landstraße 313 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00317010.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:39:55 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: # Anlage 1 zu Vorlage 177/53/2018 Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 24.04.2018 # Bauvoranfrage Bergische Landstraße 313 (177/217/2017) Anfrage der Bezirksvertreterin Frau Neunzig (CDU-Fraktion) Frage 1: Nach welchen Kriterien beurteilt die Verwaltung grundsätzlich, ob ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich liegt? Antwort: Ein unbeplanter Innenbereich liegt vor, wenn dieser Bereich nicht mit einem qualifi-zierten Bebauungsplan überplant ist und eine zusammenhängende Bebauung vor-liegt. Im Innenbereich, also innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, darf grundsätzlich gebaut werden. Im Gegensatz dazu steht der Außenbereich als die Summe aller Flächen, die weder durch einen qualifizierten Bebauungsplan überplant, noch den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zuzuordnen sind, und der grund-sätzlich von Bebauung freizuhalten ist. Die Abgrenzung der im Zusammenhang be-bauten Ortsteile vom unbebauten Außenbereich ergibt sich aus der tatsächlichen örtlichen Situation. Frage 2: Mit welcher Begründung wurde hinsichtlich des Bauvorhabens auf dem Grundstück Bergische Landstraße 313 ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich angenom-men? Antwort: Die Grundstücke an der Bergischen Landstraße weisen einen oben näher beschrie-benen Bebauungszusammenhang auf. Frage 3: Wieso endet aus Sicht der Verwaltung der für die Annahme des Innenbereichs not-wendige Bebauungszusammenhang im vorliegenden Fall des Bauvorhabens Bergi-sche Landstraße 313, entgegen der Rechtsprechung des BVerwG, nicht direkt hinter dem bestehenden Gebäude? Antwort: Die Bewertung der Verwaltung steht nicht im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die maßgeblich zulässige Bautiefe ergibt sich in einem nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilenden Gebiet ebenfalls aus der Prägung der Nachbarbebauungen. Auf den Grundstücken 273a, 289a, 321 sind Gebäude bis zu 99m von der Straße aus vorhanden. Diese prägen den Bereich mit. Insofern ist auch auf dem Grundstück Nr. 313 ein Haus bis zu einer Tiefe von 93m zulässig, für welches die Bezirksvertre-tung in der Sitzung vom 28.11.2017 den Vorbescheid beschlossen hat.

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 177/ 53/2018