Vorlage aus der Politik Aktenzeichen 175/ 96/2017

Fliednerstraße 2 - bauliche Veränderung eines denkmalgeschützten Gebäudes

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Fliednerstraße 2 · Stadtbezirk 5 (Stockum, Lohausen)örtlicher Bezug 2Dokumente 11. Mai 2017veröffentlicht

Themen

Beschluss & Empfehlung

  • Wurde der Einbau des zusätzlichen Fensters genehmigt? Wenn ja, wie wird dieses aus denkmalrechtlicher Sicht begründet und warum wurde die Bezirksvertretung 5 nicht zuvor informiert?
  • Die Beurteilungen der Baumaßnahmen erfolgen nach § 34 Abs. 1 Baugesetz. Im Inneren des Turms sind im Wesentlichen nur Sanierungsmaßnahmen geplant und durchgeführt worden. Die bisherige Raumorganisation bleibt dabei erhalten. Gem. § 40 Abs. 4 Bauordnung NRW mussten die an der Südfassade bestehenden, aber zu kleinen Fensteröffnungen der Obergeschosse auf das als Rettungsfenster erforderliche Maß vergrößert werden. Alle geplanten und durchgeführten Arbeiten erfolgten in Abstimmung mit dem Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie nach Herstellung des Benehmens mit dem Landschaftsverband Rheinland. Nach Satzung ist die Zuständigkeit der Bezirksvertretung nicht gegeben, da das Grundstück überwiegend bebaut ist und nur untergeordnete Änderungen vorgenommen werden. Wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte sind nicht berührt.

Title: antwort.top12.bv-sitzung.27-06-2017 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00296665.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:19:44 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: 175/ 96/2017 Anfrage Frau Van Volxem, FDP-Fraktion, am 10.05.2017 hier: Fliednerstraße 2 – bauliche Veränderung eines denkmalgeschützten Gebäudes Frage 1: Ist der Verwaltung die bauliche Veränderung bekannt? Wenn nein, welche Schritte werden unternommen? Antwort: Die Genehmigung zur Nutzungsänderung des Mühlenturms zu Bürozwecken wurde unter Beteiligungen der Feuerwehr und des Institutes für Denkmalschutz und Denkmalpflege am 24.11.2016 erteilt.

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Title: Vorlage 175/ 96/2017 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00293314.pdf Published Time: Mon, 12 Aug 2019 22:48:31 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: Vorlage 175/ 96/2017 > Seite 1 von 1 > RSD Vorlage X öffentlich nicht öffentlich FDP-Fraktion der Bezirksvertretung 5 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 5 10.05.2017 Anfrage Fliednerstraße 2 - bauliche Veränderung eines denkmalgeschützten Gebäudes (Anfrage Frau Van Volxem, FDP-Fraktion, vom 10.05.2017) Bei dem unter der Postadresse „Fliednerstraße 2“ bestehenden Mühlenturm handelt es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude. Das Bauwerk ist für die Silhouette Kaiserswerths von prägender Bedeutung. Hinweisen aufmerksamer Kaiserswerther/innen folgend habe ich festgestellt, dass der denkmalgeschützte Mühlenturm in seiner äußeren Fassade durch den Einbau eines neuen, zusätzlichen Fensters erheblich verändert worden ist. Die Verwaltung wird daher um Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Ist der Verwaltung die bauliche Veränderung bekannt? Wenn nein, welche Schritte werden unternommen? 2. Wurde der Einbau des zusätzlichen Fensters genehmigt? Wenn ja, wie wird dieses aus denkmalrechtlicher Sicht begründet und warum wurde die Bezirksvertretung 5 nicht zuvor informiert? gez. Monika Van Volxem Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Bezirksvertretung 5 30.05.2017 -/-¹
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Title: antwort.top12.bv-sitzung.27-06-2017 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00296665.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:19:44 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: 175/ 96/2017 Anfrage Frau Van Volxem, FDP-Fraktion, am 10.05.2017 hier: Fliednerstraße 2 – bauliche Veränderung eines denkmalgeschützten Gebäudes Frage 1: Ist der Verwaltung die bauliche Veränderung bekannt? Wenn nein, welche Schritte werden unternommen? Antwort: Die Genehmigung zur Nutzungsänderung des Mühlenturms zu Bürozwecken wurde unter Beteiligungen der Feuerwehr und des Institutes für Denkmalschutz und Denkmalpflege am 24.11.2016 erteilt. Frage 2: Wurde der Einbau des zusätzlichen Fensters genehmigt? Wenn ja, wie wird dieses aus denkmalrechtlicher Sicht begründet und warum wurde die Bezirksvertretung 5 nicht zuvor informiert? Antwort: Die Beurteilungen der Baumaßnahmen erfolgen nach § 34 Abs. 1 Baugesetz. Im Inneren des Turms sind im Wesentlichen nur Sanierungsmaßnahmen geplant und durchgeführt worden. Die bisherige Raumorganisation bleibt dabei erhalten. Gem. § 40 Abs. 4 Bauordnung NRW mussten die an der Südfassade bestehenden, aber zu kleinen Fensteröffnungen der Obergeschosse auf das als Rettungsfenster erforderliche Maß vergrößert werden. Alle geplanten und durchgeführten Arbeiten erfolgten in Abstimmung mit dem Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie nach Herstellung des Benehmens mit dem Landschaftsverband Rheinland. Nach Satzung ist die Zuständigkeit der Bezirksvertretung nicht gegeben, da das Grundstück überwiegend bebaut ist und nur untergeordnete Änderungen vorgenommen werden. Wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte sind nicht berührt.

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 175/ 96/2017