Fliednerstraße 2 - bauliche Veränderung eines denkmalgeschützten Gebäudes
Themen
Beschluss & Empfehlung
- Wurde der Einbau des zusätzlichen Fensters genehmigt? Wenn ja, wie wird dieses aus denkmalrechtlicher Sicht begründet und warum wurde die Bezirksvertretung 5 nicht zuvor informiert?
- Die Beurteilungen der Baumaßnahmen erfolgen nach § 34 Abs. 1 Baugesetz. Im Inneren des Turms sind im Wesentlichen nur Sanierungsmaßnahmen geplant und durchgeführt worden. Die bisherige Raumorganisation bleibt dabei erhalten. Gem. § 40 Abs. 4 Bauordnung NRW mussten die an der Südfassade bestehenden, aber zu kleinen Fensteröffnungen der Obergeschosse auf das als Rettungsfenster erforderliche Maß vergrößert werden. Alle geplanten und durchgeführten Arbeiten erfolgten in Abstimmung mit dem Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie nach Herstellung des Benehmens mit dem Landschaftsverband Rheinland. Nach Satzung ist die Zuständigkeit der Bezirksvertretung nicht gegeben, da das Grundstück überwiegend bebaut ist und nur untergeordnete Änderungen vorgenommen werden. Wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte sind nicht berührt.
Title: antwort.top12.bv-sitzung.27-06-2017 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00296665.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:19:44 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: 175/ 96/2017 Anfrage Frau Van Volxem, FDP-Fraktion, am 10.05.2017 hier: Fliednerstraße 2 – bauliche Veränderung eines denkmalgeschützten Gebäudes Frage 1: Ist der Verwaltung die bauliche Veränderung bekannt? Wenn nein, welche Schritte werden unternommen? Antwort: Die Genehmigung zur Nutzungsänderung des Mühlenturms zu Bürozwecken wurde unter Beteiligungen der Feuerwehr und des Institutes für Denkmalschutz und Denkmalpflege am 24.11.2016 erteilt.
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Beratungsweg
Bezirksvertretung 5
Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 175/ 96/2017