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Title: Vorlage 177/ 245/2018
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00326863.pdf
Published Time: Mon, 12 Aug 2019 20:32:29 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
Vorlage 177/ 245/2018
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> RSD Vorlage
X öffentlich nicht öffentlich
FDP-Fraktion
der Bezirksvertretung 7
An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirks 7
26.09.2018
# Anfrage
Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit für Bauwillige und Mandatsträger
- Anfrage der FDP-Fraktion -
Die FDP-Fraktion bittet die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen:
1. Dürfen Bezirksvertretungen Entscheidungen nach §3 (5) der Bezirkssatzung, auf die der Antragsteller einen Rechtsanspruch hat oder die im Ermessen der Behörde liegen, mit zusätzlichen Bedingungen verknüpfen?
2. Wie weit dürfen solche zusätzlichen Bedingungen in die Rechte des Antragstellers einschneiden, bzw. wo liegt die Grenze dessen, was eine Bezirksvertretung zusätzlich verlangen kann?
3. In welchen Fällen haften rechtswidrig votierende Bezirksvertreter persönlich für Vermögensschäden von Antragstellern, die durch rechtswidrige Entscheidungen des Gremiums herbeigeführt wurden, und wie stellt die Verwaltung sicher, dass rechtswidrige Entscheidungen verhindert werden?
Sachdarstellung:
Die Anfrage berührt Fragen nach der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit für Bauwillige aber auch für Mandatsträger in dieser Stadt. Anlass der Anfrage ist die Bauvoranfrage Klotzbahn der letzten Sitzung. Die BV 7 hat mehrheitlich das Bauvorhaben abgelehnt, obwohl der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Genehmigung hat. Dann wurde ein Dringlichkeitsbeschluss herbeigeführt, der dem Bauwilligen zusätzliche Bedingungen für die Genehmigung auferlegte. Die Rechtslage: Nach § 3 (5) der Bezirkssatzung sind Bezirksvertretungen zuständig für Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen nach Baugesetzbuch und Landesbauordnung NW, soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden, Baugenehmigungen gemäß § 34 Baugesetzbuch, soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden, Baugenehmigungen gemäß § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch, Ablösung von Stellplatzverpflichtungen und Abbruchgenehmigungen in Bereichen, in denen eine Erhaltungssatzung besteht. Vorlage 177/ 245/2018
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Das ist die Situation in Düsseldorf: Nachdem der Bauherr zusammen mit der Fachverwaltung ein Vorhaben zur Genehmigungsreife gebracht hat, wird es einem politischen Gremium öffentlich zur Entscheidung vorgelegt, das eigene politische Interessen hat und zuweilen Genehmigungen mit zusätzlichen Bedingungen verknüpfen möchte. Der Antragsteller kann dann oft nur noch entscheiden, ob der Rechtsweg oder der Wunsch der Bezirksvertretung teurer und/oder zeitintensiver ist. Hinzu kommen die geschäftlichen und personalen Implikationen einer möglicherweise kontrovers geführten öffentlichen Debatte über ein privates Vorhaben.
gez.: Sönke Willms-Heyng, Julian Deterding
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Bezirksvertretung 7 27.11.2018 -/-
Anlagen: beigefügt X nicht vorhanden
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Title: Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit für Bauwillige und Mandatsträger
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00334708.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:56:14 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
# Anlage 1 zu Vorlage 177/245/2018
Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 22.01.2019
# Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit für Bauwillige und Mandatsträger Anfrage der FDP-Fraktion
Frage 1:
Dürfen Bezirksvertretungen Entscheidungen nach §3 (5) der Bezirkssat-zung, auf die der Antragsteller einen Rechtsanspruch hat oder die im Er-messen der Behörde liegen, mit zusätzlichen Bedingungen verknüpfen?
Antwort zu 1:
In § 3 Abs. 5 Bezirkssatzung (BS) sind den Bezirksvertretungen die in der Vorschrift aufgeführten Verwaltungsaufgaben des Baugenehmigungsver-fahrens zugewiesen worden. Die Bezirksvertretung nimmt somit originäre Verwaltungsaufgaben wahr und unterliegt in dieser Funktion - als Teil der Verwaltung - der Verpflichtung zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung. Handelt es sich um gebundene Entscheidungen , auf die ein gesetzli-cher Anspruch besteht, so dürfen diese gem. § 36 Abs. 1 VwVfG nur mit Nebenbestimmungen versehen werden, die ausdrücklich durch Rechtsvor-schrift zugelassen sind oder der positiven Bescheidung entgegenstehende Hinderungsgründe ausräumen. Steht die Entscheidung im Ermessen der Behörde , so kann sie grund-sätzlich mit Auflagen verbunden werden, § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, die sich jedoch im Rahmen des fachgesetzlich vorgegebenen Ermessensspielraums halten müssen (Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Tiedemann, § 36 Rd. 17). Ferner wird das Ermessen durch die Gesichtspunkte der Zumutbarkeit, der Verhältnismäßigkeit und den Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt (Ba-der/Ronellenfitsch, a.a.O., § 36 Rd. 8). Die Zulässigkeit von Nebenbe-stimmungen ist daher abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzel-falles. Eine generelle Aussage zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen im Fall von Ermessensentscheidungen ist daher nicht möglich.
Frage 2:
Wie weit dürfen solche zusätzlichen Bedingungen in die Rechte des An-tragstellers einschneiden, bzw. wo liegt die Grenze dessen, was eine Be-zirksvertretung zusätzlich verlangen kann?
Antwort zu 2:
Bei gebundenen Entscheidungen wird die Zulässigkeit von Nebenbe-stimmungen begrenzt durch die Voraussetzungen der Rechtsvorschrift, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen ist. Bei Ermessensentscheidungen dürfen nur fachrechtlich – hier bau- und baunebenrechtlich - vorgegebene Gesichtspunkte berücksichtigt werden, wobei die Grundsätze der Zumutbarkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung beachtet werden müssen.
Frage 3:
In welchen Fällen haften rechtswidrig votierende Bezirksvertreter persön-lich für Vermögensschäden von Antragstellern, die durch rechtswidrige Entscheidungen des Gremiums herbeigeführt wurden, und wie stellt die Verwaltung sicher, dass rechtswidrige Entscheidungen verhindert werden?
Antwort zu 3:
Da es sich bei der Bescheidung von Bauanträgen um ein Geschäft der lau-fenden Verwaltung handelt, das auf ein politisches Gremium übertragen wurde, ist bei der Bescheidung der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu beachten. Die Umsetzung der Entscheidung der Bezirksvertretung in den an den Bürger gerichteten Bescheid darf daher nur erfolgen, wenn dieser recht-mäßig ist. Verletzt der Beschluss der Bezirksvertretung geltendes Recht, so ist dieser durch den Bürgermeister zu beanstanden, § 54 Abs. 3, 2 GO und dem Rat mitzuteilen. Ändert dieser die Entscheidung nicht ab, so ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Ein durch das zeitaufwendige Verfahren verursachter, eventueller Verzö-gerungsschaden kann vom Bauherrn als Amtshaftungsanspruch i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB, Art 34 GG gegenüber der Stadt als Genehmigungsbe-hörde geltend gemacht werden. Als Anspruchsvoraussetzung muss hier-bei dem jeweiligen, für die Entscheidung verantwortlichen Amtsträger Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie die konkrete Höhe des durch die Verzö-gerung verursachten Schadens nachgewiesen werden. Eine persönliche Haftung der einzelnen, für die Verzögerung verantwortli-chen Amtsträger gegenüber dem Geschädigten wird durch Art. 34 GG ausgeschlossen. Danach haftet im Außenverhältnis die Anstellungskörper-schaft des Schädigers. Diese kann bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beim Schädiger Rückgriff nehmen.