Worum es geht
Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.
Aus „Begründung“
In der Antwort auf meine Anfrage wird zum Begegnen von Lkw und Straßenbahn eine Fahrbahnbreite von 3,18 m nach RASt 06 als erforderlich genannt. Zum besseren Verständnis habe ich die reale Situation auf der Benrather Schlossallee mit folgendem Bild im Detail noch einmal dargestellt.
Weitere Einordnung im Original: Aus „Anfrage“
Ist die vorgeschlagene Lösung einer barrierefreien Niederflur-Haltestellen- Plattform unter Berücksichtigung der Empfehlungen der RASt 06 und eines sicherlich vorhandenen Ermessensspielraums nicht doch als pragmatische, verkehrssichere, kostengünstige und relativ schnell umzusetzende Maßnahme zu bewerten, die uns dem Ziel eines 100% barrierefreien ÖPNV's ein gutes Stück näher bringen könnte?
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 16. Juni 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
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Dokumenttexte
Anfrage als Text anzeigen
BV9/148/2025
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 16.06.2025
Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen
in der Bezirksvertretung 9
An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirkes 9
Herrn Dr. Graf
Anfrage
zur Sitzung der Bezirksvertretung 9 am 27.06.2025
Betrifft:
Anfrage zum Beschluss barrierefreie Niederflur-Haltestellen BV9/153/2024 und
zur Antwort auf die Anfrage BV9/019/2025
- Anfrage von Herrn Kürten; Bündnis 90/ Die Grünen
Begründung:
In der Antwort auf meine Anfrage wird zum Begegnen von Lkw und Straßenbahn
eine Fahrbahnbreite von 3,18 m nach RASt 06 als erforderlich genannt.
Zum besseren Verständnis habe ich die reale Situation auf der Benrather
Schlossallee mit folgendem Bild im Detail noch einmal dargestellt.
Auf der Strecke von Holthausen nach Benrath sind nur Niederflurfahrzeuge mit
einer Breite von 2,40 m im Einsatz. Diese fahren in der Regel nur mit dem
rechten Außenspiegel, der linke ist eingeklappt, so dass dieser nicht in die
Fahrbahn hineinragt. Der Gleisabstand beträgt 3,10 m, von der Gleismitte bis
zur Straßenmitte sind es 1,55 m, minus 1,20 m für die halbe Bahn sind 0,35 m.
Dazu kommen 1,55 m und wieder die 1,20 m für die halbe Bahn und ein
Restspalt von 0,08 m bis zum barrierefreien Haltestellenelement (gelb), womit in
Summe genau die geforderten 3,18 m zur Verfügung stehen.
Seite 2
Dass der Begegnungsverkehr hier gut möglich ist, wird schon aus dem Bild allein
deutlich, ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn ist für LKW nicht erforderlich.
Bei den Fahrbahnbreiten der RASt 06 handelt es sich im Übrigen um
Empfehlungen, die bei Hauptverkehrsstraßen bis auf 5,50 m heruntergehen.
Das sieht im Vergleich deutlich knapper aus als im oberen Bild:
Anfrage:
Ist die vorgeschlagene Lösung einer barrierefreien Niederflur-Haltestellen-
Plattform unter Berücksichtigung der Empfehlungen der RASt 06 und eines
sicherlich vorhandenen Ermessensspielraums nicht doch als pragmatische,
verkehrssichere, kostengünstige und relativ schnell umzusetzende Maßnahme zu
bewerten, die uns dem Ziel eines 100% barrierefreien ÖPNV's ein gutes Stück
näher bringen könnte?
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TOP 5.5 BV9/148/2025
Sitzung der BV 9 am 26.09.2025
Anfrage von Herrn Kürten; Bündnis 90/Die Grünen
Anfrage zum Beschluss barrierefreie Niederflur -Haltestellen BV9/153/2024
und zur Antwort auf die Anfrage BV9/019/2025
Frage 1:
Ist die vorgeschlagene Lösung einer barrierefreien Niederflur-Haltestellen-Plattform
unter Berücksichtigung der Empfehlungen der RASt 06 und eines sicherlich
vorhandenen Ermessensspielraums nicht doch als pragmatische, ve rkehrssichere,
kostengünstige und relativ schnell umzusetzende Maßnahme zu bewerten, die uns
dem Ziel eines 100% barrierefreien ÖPNV's ein gutes Stück näher bringen könnte?
Antwort zur Frage 1:
Bei der Berechnung der zuletzt genannten 3,18m Fahrstreifenbreite sind 0,08m Rest,
1,20m halbe Fahrzeugbreite, 1,55m halber Achsabstand und zusätzlich 0,35m , die
sich bereits auf dem Gegenfahrstreifen befindet. Ein Einbeziehen der Gegenfahrbahn
ist seitens der Verwaltung und der Rheinbahn nicht denkbar. Zudem wird im Antrag
davon ausgegangen, dass lediglich Niederflurfahrzeuge mit einer Breite von 2,40m
eingesetzt werden. Gemäß Rheinbahn ist die Strecke jedoch auch für 2,65m breite
Fahrzeuge zugelassen, die in Ausnahmefällen auch heute zum Betriebshof in Benrath
fahren.
Es wird hier noch auf die erforderlichen Fahrbahnbreiten der RASt 06 eingegangen.
Die 5,50m, die genannt werden, sind lediglich bei verminderter Geschwindigkeit und
geringer Begegnungshäufigkeit von Lkw-Verkehr zulässig. Auf der Bonner Straße, als
Hauptverkehrsstraße mit regelmäßigem Lkw -Verkehr und eng getaktetem
Bahnverkehr kann dieses Maß nicht als ausreichend betrachtet werden.
Unabhängig von der zentimetergenauen Berechnung der Breiten unter Einbezug des
Straßenbahnverkehrs muss die Bonner Straße regulär für den Busverkehr befahrbar
sein. Hier befinden wir uns laut RASt 06 bei einer Fahrbahnbreite von 6,50m, die aus
Sicht der Verwaltung und der Rheinbahn auch zwingend einzuhalten ist.
Es wird daher weiterhin Abstand von der vorgeschlagenen Lösung genommen.