Anfrage als Text anzeigen
Title: 00464355.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00464355.pdf
Published Time: Wed, 23 Aug 2023 11:15:22 GMT
Number of Pages: 4
Markdown Content:
BV6/213/2022
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 26.10.2022
Fraktion BÜ90/Die Grünen
An
die Bezirksbürgermeisterin
des Stadtbezirks 6
Frau Birgit Schentek
Anfrage der Fraktion BÜ90/Die Grünen
zur Sitzung der Bezirksvertretung 6 am 9. November 2022
Betrifft:
Anfrage der Fraktion BÜ90/Die Grünen:
Wiederinstandsetzung des Bolzplatzes Mintarder Weg
Die Verwaltung wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Welche Schritte unternimmt die Verwaltung, um die Wiederinstandsetzung
des im gültigen Bebauungsplan Nr. 5582/015 als Jugendspielplatz “
ausgewiesenen Bolzplatzes am Mintarder Weg durch den Grundstücks -
eigentümer Vonovia herbeizuführen?
2. Welche Schritte unt ernimmt die Verwaltung, um den Betreiber des
Spielplatzes zur Herrichtung eines sicheren Zustandes des Spielgerätes
Kletterspinne (freiliegende Stahlseile) zu verpflichten?
Begründung:
Auf dem Mintarder Weg hat sich bis vor Kurzem ein umzäunter Bolzplatz mit
Fußballtoren und Basketballkörben befunden. Diese wurden jedoch ohne
Ankündigung ggü. den Anwohner*innen abgebaut. Das Gelände scheint nicht
mehr gepflegt zu werden und wird nun zunehmend von Pflanzen überwuchert.
Während die nahegelegene Kl etterspinne noch im Gebrauch ist, müsste auch sie
gewartet werden, da wie in Anlage 2 erkennbar die Stahlseile teilweise blank
liegen.
Der gültige Bebauungsplan Nr. 5582/015 setzt für den Bereich einen „privaten
Jugendspielplatz “ fest. 1 Es lässt sich fest stellen, dass der Solitär Kletterspinne
dieser Festsetzung nicht alleine gerecht wird und der Restbereich zurzeit nur
eine Grünfläche und kein funktionierender Jugendspielplatz ist.
> 1https://maps.duesseldorf.de/pdf/bplan/5582 -015 -00.pdf Seite 2
Die Pflicht zur Einrichtung des Spieplatzes ergab sich einer ersten Reche rche
nach aus der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen vom 25. Juni 1962
im § 10 Abs. (2):
„(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen ist
auf dem Baugrundstück eine Spielfläche für Kinder zu schaffen. Die Größe
der hierfür erforderlichen Flächen bestimmt sich nach Zahl und Art der
Wohnungen auf dem Grundstück. Auf die Anlage der Spielfläche kann
verzichtet werden, wenn in unmittelbarer Nähe des Grundstückes
entsprechende Gemeinschaftsanlagen geschaffen werden oder vorhanden
sind. [...]“
Der im Bebauungsplan festgeschriebene Spielbereich muss in der
Baugenehmigung verankert worden sein. Folglich gilt die Pflicht zur
ordnungsgemäßen Verwaltung.
Gemäß der sozialräumlichen Gliederung von 2017 verfügt der Sozialraum 0616,
zu dem die Siedlung am Mintarder Weg gehört, über einen
überdurchschnittlichen Jugendquotient (35,0 im Gegensatz zu 23,7
gesamtstädtisch). Ferner liegt die Quote der eingeschulten Kinder mit
Übergewicht über dem städtischen Durchschnitt (25,0 gegen 11,2).
Vor d iesem Hintergrund wäre es für das Quartier und seine Bewohner*innen
sinnvoll, den Bolzplatz an der Stelle zu erhalten und aufzuwerten.
gez. Florian Ries gez. Antonia Frey gez. Lukas Mielczarek
gez. Ralf Molnar
Anlagen:
Anlage 1 – Fotos des Bolzpla tzes
Anlage 2 – Foto der Kletterspinne Seite 3
Anlage 1: Fotos vom Bolzplatz Seite 4
Anlage 2: Foto von der Kletterspinne: Freiliegende Stahlseile
Anlagen:
BV6 -213 -
2022
Antwort
Anfrage
Wiederins
tandsetzu
ng
Bolzplatz
und
Spielgerä
t
Mintarder
Weg
BV6-213-2022 Antwort Anfrage Wiederinstandsetzung Bolzplatz und Spielgerät Mintarder Weg als Text anzeigen
Title: TOP 23
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00490087.pdf
Published Time: Mon, 26 Jun 2023 12:27:52 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
Drucksache BV6/ 213 /202 2
Antwort der Verwaltung
zur Anfrage der Fra ktion Bündnis 90/D ie Grünen
vom 26. 10.2022
Wi eder instandsetzung des Bolzplatzes Mintarder Weg
Das Bauaufsichtsamt (Amt 6 3) beantwortet die Fragen wie folgt:
Frage 1:
Welche Schritte unternimmt die Verwaltung, um die Wiederinstandsetzung des im
gültigen Bebauungsplan Nr. 5582/015 als Jugendplatz ausgewiesenen Bolzplatzes am
Mintarder Weg durch den Grundstückseigentüm er Vonovia herbeizuführen?
Antwort:
Im Jahre 1964 wurden die nördlich gelegenen Wohngebäude Mintarder Weg 14 bis
20 auf dem Grundstück genehmigt; einen Hinweis/eine Auflage zur Errichtung des
per Bebauungsplan festgesetzten "Privaten Jugendspielplatz" enthält die
Baugenehmigung jedoch nicht.
Frage 2:
Welche Schritte unternimmt die Verwaltung, um den Betreiber des Spielplatzes z ur
Herrichtung eines sicheren Z ustandes des Spielgerätes Kletterspinne (freiliegende
Stahlseile) zu verpflichten?
Antwort :
Die Durchsetzung der Behebung der Mängel am bestehenden Spielplatz, welche
Verletzungsgefahren verursachen, obliegt dem Bauaufsichtsamt. Insoweit prüft das
Bauaufsichtsamt nun etwaige Gefahrenquellen und fordert, soweit erforderlich, die
Mängelbehebung im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Verfahrens von der
betreffenden ordnungspflichtigen Person.