Worum es geht
Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.
Aus „Anfrage“
1. Auf welcher Grundlage wurden Zeitraum und räumlicher Umfang der mobilen Halteverbotszone Am Scheitenweg 8 festgelegt, und wie wird die Verhältnismäßigkeit solcher Anordnungen geprüft?
2. Welche Kontroll- oder Rückmeldeverfahren bestehen, um sicherzustellen, dass mobile Halteverbote im Stadtgebiet nur so lange aufrechterhalten bleiben, wie tatsächlich Bautätigkeiten stattfinden?
Weitere Einordnung im Original: Aus „Begründung“
Im Bereich Am Scheitenweg 8 wurde im Oktober 2025 im Z usammenhang mit der Errichtung einer neuen E-Ladesäule eine mobile Halteverbotszone eingerichtet. Die Beschilderung war über einen Zeitraum von rund zwei Wochen aktiv und umfasste genau sieben Stellplätze in einer Parkbucht. Nach Beobachtungen aus der Anwohnerschaft waren an vielen Tagen keinerlei Bautätigkeiten zu erkennen. Insbesondere in den Abendstunden sowie an Wochenenden wurde an keinem der Sperrtage gearbeitet, obwohl das Halteverbot ganztägig galt. Da im Ergebnis lediglich eine einzelne Ladesäule errichtet wurde, erscheint die Dauer und der räumliche Umfang der Sperrung unverhältnismäßig. Zudem berichteten Anwohnerinnen und Anwohner über erhebliche Parkplatzprobleme, insbesondere in den Abendstunden, wenn sie von der Arbeit zurückkehrten.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 3. November 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
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Dokumenttexte
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BV9/217/2025
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 03.11.2025
CDU-Fraktion
in der Bezirksvertretung 9
An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirkes 9
Herrn Dr. Graf
Anfrage
zur Sitzung der Bezirksvertretung 9 am 14.11.2025
Betrifft:
Mobile Halteverbotszone Am Scheitenweg 8 - Dauer, Umfang und
Verhältnismäßigkeit
- Anfrage von Herrn Gencer; CDU
Anfrage:
1. Auf welcher Grundlage wurden Zeitraum und räumlicher Umfang der mobilen
Halteverbotszone Am Scheitenweg 8 festgelegt, und wie wird die
Verhältnismäßigkeit solcher Anordnungen geprüft?
2. Welche Kontroll- oder Rückmeldeverfahren bestehen, um sicherzustellen, dass
mobile Halteverbote im Stadtgebiet nur so lange aufrechterhalten bleiben, wie
tatsächlich Bautätigkeiten stattfinden?
3. Welche Maßnahmen plant die Verwaltung, um die K ommunikation und
Transparenz gegenüber Anwohnerinnen und Anwohnern bei derartigen
Sperrungen zu verbessern, insbesondere wenn dadurch über längere Zeiträume
erheblicher Parkraum entfällt?
Begründung:
Im Bereich Am Scheitenweg 8 wurde im Oktober 2025 im Z usammenhang mit
der Errichtung einer neuen E-Ladesäule eine mobile Halteverbotszone
eingerichtet.
Die Beschilderung war über einen Zeitraum von rund zwei Wochen aktiv und
umfasste genau sieben Stellplätze in einer Parkbucht. Nach Beobachtungen aus
der Anwohnerschaft waren an vielen Tagen keinerlei Bautätigkeiten zu erkennen.
Insbesondere in den Abendstunden sowie an Wochenenden wurde an keinem der
Sperrtage gearbeitet, obwohl das Halteverbot ganztägig galt. Da im Ergebnis
lediglich eine einzelne Ladesäule errichtet wurde, erscheint die Dauer und der
räumliche Umfang der Sperrung unverhältnismäßig. Zudem berichteten
Anwohnerinnen und Anwohner über erhebliche Parkplatzprobleme, insbesondere
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in den Abendstunden, wenn sie von der Arbeit zurückkehrten.
Antwort als Text anzeigen
TOP 14.2 BV9/217/2025
Sitzung der BV 9 am 14.11.2025
Anfrage von Herrn Gencer; CDU
Mobile Haltverbotszone Am Scheitenweg 8
Frage 1:
Auf welcher Grundlage wurden Zeitraum und räumlicher Umfang der mobilen
Halteverbotszone Am Scheitenweg 8 festgelegt, und wie wird die Verhältnismäßigkeit
solcher Anordnungen geprüft?
Antwort zu Frage 1:
Der zeitliche und räumliche Umfang wurde auf Grundlage der Beantragung
genehmigt.
Im Erstantrag wurde eine Sondernutzung von 14 Tagen beantragt, was für
Tiefbauarbeiten zur Herstellung von Ladeinfrastrukturstandorten ein gängiger
Zeitraum ist. Der ursprüngliche Zeitraum musste im Verlauf um acht Tage verlängert
werden. Bei Tiefbauarbeiten besteht wiederkehrend das Problem, dass nicht planbare
Komplikationen sich erst zeigen, wenn die Baugrube geöffnet wird.
Der räumliche Umfang von 52m² Baustelleneinrichtungsfläche stellt eine gängige
Größe für die Lagerung von Materialien und Maschinen zur Herstellung von
Ladeinfrastrukturstandorten dar.
Frage 2:
Welche Kontroll- oder Rückmeldeverfahren bestehen, um sicherzustellen, dass
mobile Halteverbote im Stadtgebiet nur so lange aufrechterhalten bleiben, wie
tatsächlich Bautätigkeiten stattfinden?
Antwort zu Frage 2:
Arbeitsstellen werden von Kräften des Amts für Verkehrsmanagement im
Außendienst überprüft. Genehmigt wird die Sondernutzung des Straßenraums durch
eine Baustelleneinrichtungsfläche.
Die Genehmigung bedingt grundsätzlich nicht das Stattfinden tatsächlicher Arbeiten.
Allerdings werden Genehmigungsnehmer darauf gedrängt, dass Arbeiten zeitnah
stattzufinden haben und die Einschränkungen für die Allgemeinheit so gering wie
möglich zu halten sind.
Frage 3:
Welche Maßnahmen plant die Verwaltung, um die Kommunikation und Transparenz
gegenüber Anwohnerinnen und Anwohnern bei derartigen Sperrungen zu verbessern,
insbesondere wenn dadurch über längere Zeiträume erheblicher Parkraum entfällt?
Antwort zu Frage 3:
Bei umfangreichen Verkehrseinschränkungen werden den ausführenden Firmen
bedarfsgemäß Anliegerinformationen und Pressemeldungen auferlegt.
Sofern bekannt wir, dass Firmen dem nicht nachgekommen sind, werden diese
ermahnt und bei weiteren Baumaßnahmen auch kontrolliert.
Bei den meisten größeren Maßnahmen der Rheinbahn, des
Stadtentwässerungsbetriebes aber auch der Stadtwerke erfolgen diese Meldungen.
Natürlich kommt es auch hier einmal zu Fehlern.