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Title: 00501227.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00501227.pdf
Published Time: Thu, 23 Nov 2023 13:31:43 GMT
Number of Pages: 3
Markdown Content:
BV6/192/2023
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 25.10.2023
Fraktion BÜ90/Die Grünen
An
die Bezirksbürgermeisterin
des Stadtbezirks 6
Frau Birgit Schentek
Antrag der Fraktion BÜ90/Die Grünen
zur Sitzung der Bezirksvertretung 6 am 8. November 2023
Betrifft:
Antrag der Fraktion BÜ90/Die Grünen:
Kein Stückwerk: Umsetzung des gesamten verkehrsberuhigten Bereiches
Lichtenbroich
Antrag:
Die Bezirksvertretung 6 beauftragt die Verwaltung, gemäß § 3 Abs. 3 Punkt 14 der
Bezirkssatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf 1 den verkehrsberuhigten Bereich
auf den Straßen Dorothea -Habedank -Straße, Wittlaerer Weg, Einbrunger Weg und
Bockumer Weg gemäß Anlage 1 vollständig (oh ne Lücken) umzusetzen.
Begründung:
Die Bezirksvertretung 6 hat in ihrer Sitzung am 25.01.2023 einen Antrag
verabschiedet, der die Fachverwaltung darum bittet, die Ausweitung des
verkehrsberuhigten Bereichs Krahnenburgstraße in Lichtenbroich auf die Straßen
Dorothea -Habedank -Straße, Wittlaerer Weg, Einbrunger Weg und Bockumer Weg
gemäß Anlage 1 zu prüfen. 2
In der Vorlage „Umsetzung der Maßnahmen des Fußverkehrschecks “3 zur Sitzung der
Bezirksvertretung am 27.09.2023 hat die Verwaltung angekündigt, bi s Ende 2024
einen verkehrsberuhigten Bereich rund um den Spielplatz Einbrunger Weg/Bockumer
Weg (im Osten der Grünfläche; hellgrüner Bereich in Anlage 2) einzurichten.
Die Umsetzung der Maßnahme freut uns sehr. Sie ist ein wichtiger Schritt zur
Erhöhung d er Sicherheit der auf den Straßen spielenden Kinder. Die Umsetzung eines
von der heute schon verkehrsberuhigten Krahnenburgstraße getrennten Bereiches in
der Mitte der Siedlung erzeugt allerdings ein Gefahrenpotenzial. Wenn in kurzen
> 1https://www.duesseldorf.de/stadtrecht/1/17/17 -001 -1
> 2BV6/007/2023 https://ris -duesseldorf.itk -rheinland.de/sessionnetduebi/getfile.asp?id=472351&type=do
> 3BV6/141/2023 https://ris -duesseldorf.itk -rheinland.de/sessionnetduebi/getfile.asp?id=494814&type=do Seite 2
Bereichen zwischen Ein brunger Weg und Krahnenburgstraße der verkehrsberuhigte
Bereich mittels Zeichen 325.2 beendet wird, könnte dies Autofahrenden suggerieren,
dass sie hier schneller fahren können, obwohl die tatsächlichen Gegebenheiten dies
nicht erlauben, die Gassen wenige Meter breit sind, keine Gehwege besitzen und die
Sicht durch Hecken stark eingeschränkt ist. Vor diesem Hintergrund ist eine
durchgängige Widmung als verkehrsberuhigter Bereich anzustreben.
Eine Umsetzung der Verkehrsberuhigung im gesamten Bereich gemäß A nlage 1
entspricht den Voraussetzungen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten
Bereichs:
„Zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich
I. Ein verkehrsberuhigter Bereich kann für einzelne Straßen oder Bereiche in
Betracht kommen. Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem
Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende
Aufenthaltsfunktion verfügen. Solche Straßen oder Bereiche können auch in
Tempo 30 -Zonen integriert werden.
II. Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen oder Bereiche müssen
durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die
Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete
Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleic her Ausbau für die ganze
Straßenbreite erforderlich sein.
III. Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den
ruhenden Verkehr getroffen ist.
IV. Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung
wahrgenommen werd en kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung
in die Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen.
V. Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten
Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden . Die zum
Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet
werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt
werden kann. “,
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV -StVO).
Eine geset zliche Vorgabe, die die Anordnung von verkehrsberuhigten Bereichen auf
bestimmte Streckenlängen begrenzt, besteht nicht. Maßgeblich sind die aufgeführten
Bedingungen. Die Krahnenburgstraße ist heute bereits auf einer Länge von ca. 500
m verkehrsberuhigt.
Gemäß § 3 Abs. 3 Punkt 14 der Bezirkssatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf sind
die Bezirksvertretungen für „Verkehrsberuhigungsmaßnahmen für Wohn - und
Wohnsammelstraßen “ zuständig.
gez. Florian Ries gez. Antonia Frey gez. Lukas Mielczarek gez. Ralf M olnar
Anlagen:
Anlage 1 – Bereich gemäß Prüfantrag Seite 3
Anlage 1 – Resultierender Bereich gemäß Prüfantrag
# Figure 1: blau: verkehrsberuhigter Bereich, rot: Tempo 30; Quelle: https://maps.duesseldorf.de/