Beschlussvorlage Aktenzeichen KUA/097/2026

Änderung der Satzung der Volkshochschule

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
4Dokumente 10. Juni 2026veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Änderung der Satzung für die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19.12.2018.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

1. Kurzdarstellung Folgende Punkte machen eine Änderung der Satzung erforderlich:  Voranstellung einer Präambel zur Verdeutlichung der Grundeinstellung der Volkshochschule (VHS) sowie Dokumentation des partizipativen und teamorientierten Ansatzes (§§ 5+6)  Neugestaltung des Mitwirkungsverfahrens (Abschnitt 2 §§ 5-12)  Sprachliche Anpassungen 2. Ausgangslage Mit dem Umzug der Volkshochschule ergibt sich eine strukturelle und inhaltliche Neuausrichtung. Diese schlagen sich auch auf die Satzung nieder (siehe Anlage 1).

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 10. Juni 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

Themen

Vorgang · KUA/097/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

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Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Weitere Unterlage

    Änderungssatzung · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Weitere Unterlage

    Satzung · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  3. Weitere Unterlage

    Synopse · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  4. Ursprüngliche Vorlage

    Beschlussvorlage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  5. Sitzung · TOP 7.3

    Kulturausschuss. Amtlicher Vermerk: „Empfehlung einstimmig beschlossen“.

  6. Sitzung · TOP 20

    Rat. Amtlicher Vermerk: „abweichend beschlossen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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Dokumenttexte

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Title: Ö URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588817.pdf Published Time: 2026-06-09T17:48:00.000Z Number of Pages: 2 Markdown Content: KUA/097/2026 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Änderung der Satzung der Volkshochschule Fachbereich : 40/603 - VHS Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Miriam Koch Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Kulturausschuss 02.07.2026 Vorberatung Rat 16.07.2026 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Änderung der Satzung für die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19.12.2018. Beschlusslage Gremium Datum Vorlagennummer mit Titel Beschlussart Rat 19.12.2018 40/ 67/2018 Neufassung der Satzung für die Volkshochschule Düsseldorf Entscheidung Sachdarstellung: 1. Kurzdarstellung Folgende Punkte machen eine Änderung der Satzung erforderlich:  Voranstellung einer Präambel zur Verdeutlichung der Grundeinstellung der Volkshochschule (VHS) sowie Dokumentation des partizipativen und teamorientierten Ansatzes (§§ 5+6)  Neugestaltung des Mitwirkungsverfahrens (Abschnitt 2 §§ 5-12)  Sprachliche Anpassungen Seite 2 2. Ausgangslage Mit dem Umzug der Volkshochschule ergibt sich eine strukturelle und inhaltliche Neuausrichtung. Diese schlagen sich auch auf die Satzung nieder (siehe Anlage 1). 3. Geplante Maßnahmen Die Satzung der Volkshochschule aus dem Jahr 2018 wird wie folgt geändert: 3.1 Neugestaltung des Mitwirkungsverfahrens Mit der Kommunalwahl 2025 und anschließender Änderung der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf (RAT/007/2026) ist der Wechsel der Volkshochschule vom Schulausschuss in den Kulturausschuss erfolgt. Damit verbunden ist die Neugestaltung des Mitwirkungsverfahrens. Zeitgemäße Partizipation zeigt sich durch Einladungsformate zur Mitwirkung ohne vorangestellte bürokratische Wahlverfahren. Die Interessengruppe der Teilnehmenden soll erweitert werden um die Zielgruppe der ehrenamtlich Engagierten, die sich jetzt schon in den beiden Fördervereinen engagieren. Vielfalt und Netzwerkarbeit stehen im Fokus einer demokratischen Bildungsarbeit und ersetzen somit das Format des Kuratoriums. 3.2 Weitere Anpassungen - Zeitgemäße Ansprache: Voranstellung einer Präambel, die die Grundeinstellung der VHS als offenen Ort für alle verdeutlicht, - Einbezug des zertifizierten Qualitätsmanagements der Volkshochschule, - sprachliche Anpassungen sowie Dokumentation des partizipativen und teamorientierten Ansatzes. Die als Anlage 2 beigefügte Änderungssatzung sowie die in Anlage 3 dargestellte Synopse mit Begründungsspalte verdeutlichen die angestrebten Veränderungen im Einzelnen. 4. Finanzielle Auswirkungen o Ja x Nein Finanzielle Auswirkungen durch die Satzungsänderung sind nicht gegeben. 5. Weiteres Vorgehen Die geänderte Satzung tritt nach Beschlussfassung durch den Rat am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Düsseldorf in Kraft. Anlagen: Änderungssatzung Satzung Synopse
Änderungssatzung als Text anzeigen
Title: 00587585.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588814.pdf Published Time: Fri, 05 Jun 2026 08:21:41 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: Anlage 2 zu Vorlage KUA/097/2026 1 Satzung zur Änderung der Satzung für die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19. Dezember 2018 Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am xx.xx.2026 aufgrund des § 4 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV NRW S. 390/SGV NRW 223) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Änderungssatzung beschlossen: Die Satzung für die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19. Dezember 2018 wird wie folgt geändert: 1. Artikel I eingefügt. 2. Vor § 1 wird eine Präambel eingefügt, die wie folgt lautet: Bildung ist ein Menschenrecht. Die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf ist ein zentraler Ort für lebensbegleitendes Lernen, persönliche Entwicklung, gesellschaftlichen Dialog und kulturellen Austausch. Zu ihrem öffentlichen Auftrag gehört es, allen Bürgerinnen und Bürgern breitgefächerte Bildungsangebote bereitzustellen, die allen Menschen offenstehen – unabhängig von Herkunft, Alter, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Lebenssituation oder bisherigem Bildungsweg. 3. In § 1 (1) werden die Worte „Ersten Weiterbildungsgesetzes“ durch die Worte „Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG)“ ersetzt. 4. In § 1 (3) werden die Worte „ersten Weiterbildungsgesetzes“ durch die Worte „Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt. 5. § 1 (6) wird ersatzlos gestrichen. 6. In § 2 (1) wird das Wort „VHS“ durch das Wort „Volkshochschule“ ersetzt. 7. In § 2 (1) wird ein Satz 2 eingefügt, der wie folgt lautet: „Sie/er vertritt die Volkshochschule nach außen und ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule.“ 8. § 2 (2) wird zu § 2 (3) und § 2 (3) wird zu § 2 (2). 9. In § 2 (2) wird ein Satz 2 eingefügt, der wie folgt lautet: „Die Erfüllung der in Satz 1 der genannten Aufgaben erfolgt unter Einbeziehung der fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.“ 10. § 2 (4) wird gestrichen und wird in § 2 (1) mit integriert. 11. § 2 (5) wird ersatzlos gestrichen. Anlage 2 zu Vorlage KUA/097/2026 2 12. § 3 wird wie folgt neu gefasst: „§ 3 Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Rahmen der ihnen durch die Leitung zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung, Verwaltung und Durchführung der Bildungsveranstaltungen verantwortlich. Die Aufgabenverteilung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird im Qualitätsmanagement der Volkshochschule dokumentiert.“ 13. § 5 wird wie folgt neu gefasst: „§ 5 Mitwirkung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (1) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern gemäß § 4 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. (2) Die partizipative Umsetzung der in § 2 (2) dieser Satzung genannten Aufgaben erfolgt insbesondere durch: 1. Einsatz verschiedener Evaluationsinstrumente, wie beispielsweise Veranstaltungsevaluationen und Kundenbefragungen, 2. Einrichtung von Feedback-Möglichkeiten für Teilnehmende, Lehrkräfte und Mitarbeitende, 3. Einrichtung partizipativer Formate, die der aktiven Mitgestaltung von Bildungsprozessen dienen. (3) Die im Rahmen der partizipativen Umsetzung nach Absatz 2 geäußerten Anregungen und Programmwünsche werden durch einen Qualitätszirkel geprüft und fließen in die Entscheidungsprozesse ein.“ 14. § 6 wird inhaltlich neu eingefügt: „§ 6 Zusammenarbeit (1) Die Volkshochschule bekennt sich zu den Prinzipien Offenheit, Vielfalt und Inklusion und versteht sie als Grundlage ihres Handelns. (2) Sie arbeitet mit Bildungsträgern, sozialen Einrichtungen, kulturellen Institutionen, Betrieben, Vereinen und weiteren Akteurinnen und Akteuren zusammen. (3) Ziel ist es, Bildungslandschaften zu gestalten, Zugang zu Bildung zu erweitern und gesellschaftliche Entwicklungen aktiv mitzugestalten.“ 15. Die §§ 7-12 werden ersatzlos gestrichen. 16. § 13 wird zu § 7 und wie folgt neugefasst: „§ 7 Entgelte Für die Inanspruchnahme der Veranstaltungen der Volkshochschule werden Entgelte nach Maßgabe der Entgeltordnung der Volkshochschule Düsseldorf erhoben.“ 17. Artikel II eingefügt. 18. § 14 wird zu § 8: Der zweite Halbsatz wird gestrichen.
Satzung als Text anzeigen
Title: 00587584.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588815.pdf Published Time: Fri, 05 Jun 2026 08:21:54 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: > Anlage 1 KUA/097/2026 > 1 Satzung für die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am xx.xx.2026 aufgrund des § 4 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV NRW S. 390/SGV NRW 223) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Änderungssatzung beschlossen: Präambel Bildung ist ein Menschenrecht. Die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf ist ein zentraler Ort für lebensbegleitendes Lernen, persönliche Entwicklung, gesellschaftlichen Dialog und kulturellen Austausch. Zu ihrem öffentlichen Auftrag gehört es, allen Bürgerinnen und Bürgern breitgefächerte Bildungsangebote bereitzustellen, die allen Menschen offenstehen – unabhängig von Herkunft, Alter, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Lebenssituation oder bisherigem Bildungsweg. # Artikel I # Abschnitt I: Allgemeines § 1 Rechtstellung und Gliederung (1) Die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf (im Folgenden „Volkshochschule“ genannt) ist eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG); die Errichtung und die Unterhaltung dieser Einrichtung sind Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung. (2) Die Volkshochschule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (3) Die Volkshochschule erfüllt die ihr im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates bzw. der zuständigen Ausschüsse. Insofern obliegt ihr die Verantwortung für Konzeption und Durchführung des Bildungsangebots. (4) Die Volkshochschule ist in Abteilungen und Sachgebiete gegliedert. (5) Zur bürgernahen Versorgung der Bevölkerung können Regionalbereiche und Zweigstellen gebildet werden. § 2 Leitung der Volkshochschule (1) Die Volkshochschule wird von ihrer Direktorin/ihrem Direktor geleitet. Sie/er vertritt die Volkshochschule nach außen und ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule. Anlage 1 KUA/097/2026 > 2 (2) Zu Ihren/seinen Aufgaben gehören insbesondere: 1. langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes, 2. Planung und Sicherstellung der Qualitätspolitik und Qualitätsziele, 3. Aufstellung des Programms nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung, 4. Vorbereitung des Haushaltsplans, des Stellenplans und Verfügung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, 5. Vorbereitung und Mitwirkung bei der Einstellung von hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 6. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, 7. Kooperation mit anderen Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung. Die Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erfolgt unter Einbeziehung der fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (3) Die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule ist der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. der/dem zuständigen Beigeordneten gegenüber für die Leitung der Volkshochschule verantwortlich. § 3 Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Rahmen der ihnen durch die Leitung zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung, Verwaltung und Durchführung der Bildungsveranstaltungen verantwortlich. Die Aufgabenverteilung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird im Qualitätsmanagement der Volkshochschule dokumentiert. § 4 Nebenberufliche bzw. freiberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die Durchführung von Lehrveranstaltungen wird, soweit sie nicht hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrnehmen, entsprechend vorgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen, die nebenberuflich bzw. freiberuflich tätig sind. Ihre Aufgaben richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Honorarvertrag. # Abschnitt II: Mitwirkung § 5 Mitwirkung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (1) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern gemäß § 4 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. (2) Die partizipative Umsetzung der in § 2 (2) dieser Satzung genannten Aufgaben erfolgt insbesondere durch: 1. Einsatz verschiedener Evaluationsinstrumente, wie beispielsweise Veranstaltungsevaluationen und Kundenbefragungen, 2. Einrichtung von Feedback-Möglichkeiten für Teilnehmende, Lehrkräfte und Mitarbeitende, Anlage 1 KUA/097/2026 > 3 3. Einrichtung partizipativer Formate, die der aktiven Mitgestaltung von Bildungs- prozessen dienen. (3) Die im Rahmen der partizipativen Umsetzung nach Absatz 2 geäußerten Anregungen und Programmwünsche werden durch einen Qualitätszirkel geprüft und fließen in die Entscheidungsprozesse ein. § 6 Zusammenarbeit (1) Die Volkshochschule bekennt sich zu den Prinzipien Offenheit, Vielfalt und Inklusion und versteht sie als Grundlage ihres Handelns. (2) Sie arbeitet mit Bildungsträgern, sozialen Einrichtungen, kulturellen Institutionen, Betrieben, Vereinen und weiteren Akteurinnen und Akteuren zusammen. (3) Ziel ist es, Bildungslandschaften zu gestalten, Zugang zu Bildung zu erweitern und gesellschaftliche Entwicklungen aktiv mitzugestalten. # Abschnitt III: Sonstiges § 7 Entgelte Für die Inanspruchnahme der Veranstaltungen der Volkshochschule werden Entgelte nach Maßgabe der Entgeltordnung der Volkshochschule Düsseldorf erhoben. # Artikel II § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Düsseldorf in Kraft.
Synopse als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 260605_KUA 097-2026-Anlage 3 Synopse.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588816.pdf Published Time: Fri, 05 Jun 2026 08:22:02 GMT Number of Pages: 8 Markdown Content: Anlage 3 KUA/097/2026 1 Synopse zur Änderung der Satzung für die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19. Dezember 2018 Derzeit gültige Fassung vom 19.12.2018 Änderung Begründungen Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am xx.xx.2026 aufgrund des § 4 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein- Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV NRW S. 390/SGV NRW 223) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Änderungssatzung beschlossen: Daten aktualisieren Artikel I Die Satzung wird in Form einer Artikelsatzung erstellt Präambel Bildung ist ein Menschenrecht. Die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf ist ein zentraler Ort für lebensbegleitendes Lernen, persönliche Entwicklung, gesellschaftlichen Dialog und kulturellen Austausch. Zu ihrem öffentlichen Auftrag gehört es, allen Bürgerinnen und Bürgern breitgefächerte Bildungsangebote bereitzustellen, die allen Menschen offenstehen – unabhängig von Herkunft, Alter, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Lebenssituation oder bisherigem Bildungsweg. Neu eingefügt Abschnitt I: Allgemeines Abschnitt I: Allgemeines § 1 Rechtstellung und Gliederung (1) Die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf ist eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Ersten Weiterbildungsgesetzes; die Errichtung und die Unterhaltung dieser Einrichtung sind Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung. § 1 Rechtstellung und Gliederung (1) Die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf (im Folgenden „Volkshochschule“ genannt) ist eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Ersten Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG); die Errichtung und die Unterhaltung dieser Einrichtung sind Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung. Titel WBG NRW aktualisiert Anlage 3 KUA/097/2026 2 (2) Die Volkshochschule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (3) Die Volkshochschule erfüllt die ihr im Rahmen des ersten Weiterbildungsgesetzes obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates bzw. der zuständigen Ausschüsse. (4) Die Volkshochschule ist in Abteilungen und Sachgebiete gegliedert. (5) Zur bürgernahen Versorgung der Bevölkerung können Regionalbereiche mit Zweigstellen gebildet werden. (6) Integrativer Bestandteil der Volkshochschule ist das Internationale Bildungszentrum „Die Brücke“. (2) Die Volkshochschule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (3) Die Volkshochschule erfüllt die ihr im Rahmen des ersten Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates bzw. der zuständigen Ausschüsse. Insofern obliegt ihr die Verantwortung für Konzeption und Durchführung des Bildungsangebots. (4) Die Volkshochschule ist in Abteilungen und Sachgebiete gegliedert. (5) Zur bürgernahen Versorgung der Bevölkerung können Regionalbereiche mit Zweigstellen gebildet werden (6) entfällt s.o. (6) Das Haus der Kulturen übernimmt die Aufgaben des Internationalen Bildungszentrums "Die Brücke“ § 2 Leitung der Volkshochschule § 2 Leitung der Volkshochschule (1) Die VHS wird von ihrer Direktorin/ihrem Direktor geleitet. (2) Die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule ist der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. der/dem zuständigen Beigeordneten gegenüber für die Leitung der Volkshochschule verantwortlich. (3) Zu ihren/seinen Aufgaben gehören insbesondere: 1. langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes, 2. Planung und Sicherstellung der Qualitätspolitik und Qualitätsziele, 3. Aufstellung des Programms nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung, 4. Vorbereitung des Haushaltsplans, des Stellenplans und Verfügung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, 5. Vorbereitung und Mitwirkung bei der Einstellung von hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 6. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, (1) Die Volkshochschule wird von ihrer Direktorin/ihrem Direktor geleitet. Sie/er vertritt die Volkshochschule nach außen und ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule. (2) Die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule ist der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. der/dem zuständigen Beigeordneten gegenüber für die Leitung der Volkshochschule verantwortlich. (2) Zu ihren/seinen Aufgaben gehören insbesondere: 1. langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes, 2. Planung und Sicherstellung der Qualitätspolitik und Qualitätsziele, 3. Aufstellung des Programms nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung, 4. Vorbereitung des Haushaltsplans, des Stellenplans und Verfügung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, 5. Vorbereitung und Mitwirkung bei der Einstellung von hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 6. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Schreibweise s. §1 (1) (4) der alten Fassung vorgezogen Wird zu (3) (3) alt wird zu (2) Anlage 3 KUA/097/2026 3 7. Kooperation mit anderen Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung. (4) Die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule. (5) Zur Planung und Durchführung der Volkshochschularbeit führt die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule Besprechungen mit den hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Volkshochschule durch. 7. Kooperation mit anderen Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung. Die Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erfolgt unter Einbeziehung der fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (3) Die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule ist der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. der/dem zuständigen Beigeordneten gegenüber für die Leitung der Volkshochschule verantwortlich. (4) entfällt (5) entfällt Satz ergänzt, um teamorientierten Ansatz sichtbar zu machen (3) entspricht dem bisherigen (2) (4) ist inhaltlich jetzt in (1) mit erfasst. § 3 Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die Aufgabenverteilung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird in einer Dienstanweisung geregelt. § 3 Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Rahmen der ihnen durch die Leitung zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung, Verwaltung und Durchführung der Bildungsveranstaltungen verantwortlich. Die Aufgabenverteilung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird in einer Dienstanweisung geregelt im Qualitätsmanagement der Volkshochschule dokumentiert . Neu eingefügt Aktualisiert § 4 Nebenberufliche bzw. freiberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die Durchführung von Lehrveranstaltungen wird, soweit sie nicht hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrnehmen, entsprechend vorgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen, die nebenberuflich bzw. freiberuflich tätig sind. Ihre Aufgaben richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Honorarvertrag. § 4 Nebenberufliche bzw. freiberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die Durchführung von Lehrveranstaltungen wird, soweit sie nicht hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrnehmen, entsprechend vorgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen, die nebenberuflich bzw. freiberuflich tätig sind. Ihre Aufgaben richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Honorarvertrag. Abschnitt II: Mitwirkung Abschnitt II: Mitwirkung Anlage 3 KUA/097/2026 4 § 5 Mitwirkung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes (1) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern gemäß § 4 des Weiterbildungsgesetzes NRW ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. Das Mitwirkungsrecht kann zum einen durch die stimmberechtigte Teilnahme an der jeweiligen Vollversammlung ausgeübt werden und darüber hinaus als gewählte Vertreterin bzw. gewählter Vertreter zum Kuratorium. § 5 Mitwirkung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (1) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern gemäß § 4 des Weiterbildungsgesetzes NRW ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. Das Mitwirkungsrecht kann zum einen durch die stimmberechtigte Teilnahme an der jeweiligen Vollversammlung ausgeübt werden und darüber hinaus als gewählte Vertreterin bzw. gewählter Vertreter zum Kuratorium. Die Mitwirkungsform wird zukünftig verändert, um eine erleichterte Partizipation zu ermöglichen. Bürokratische Wahlverfahren als Voraussetzung sind nicht mehr zeitgemäß und waren in der Praxis kaum noch durchführbar. (2) Die partizipative Umsetzung der in § 2 (2) dieser Satzung genannten Aufgaben erfolgt insbesondere durch: 1. Einsatz verschiedener Evaluationsinstrumente, wie beispielsweise Veranstaltungsevaluationen und Kundenbefragungen, 2. Einrichtung von Feedback-Möglichkeiten für Teilnehmende, Lehrkräfte und Mitarbeitende, 3. Einrichtung partizipativer Formate, die der aktiven Mitgestaltung von Bildungsprozessen dienen. (3) Für Unterrichtende besteht außerdem die Möglichkeit, durch Einreichen von Programmvorschlägen bei der zuständigen Fachbereichsleitung an der inhaltlichen Ausrichtung des Programms mitzuwirken. Die im Rahmen der partizipativen Umsetzung nach Absatz 2 geäußerten Anregungen und Programmwünsche werden durch einen Qualitätszirkel geprüft und fließen in die Entscheidungsprozesse ein. Text neu eingefügt. (2) Ergänzend werden verschiedene Evaluationsinstrumente wie Veranstaltungsevaluationen und Kundenbefragungen eingesetzt. (3) Für Unterrichtende besteht außerdem die Möglichkeit, durch Einreichen von Programmvorschlägen bei der zuständigen Fachbereichsleitung an der inhaltlichen Ausrichtung des Programms mitzuwirken. Ziel ist, partizipative Formate und ehrenamtliche Strukturen auszubauen und zu fördern sowie den Zugang zu erleichtern. § 6 Zusammenarbeit Neu eingefügt (vgl. § 5 WbG NRW). (1) Die Volkshochschule bekennt sich zu den Prinzipien Offenheit, Vielfalt und Inklusion und versteht sie als Grundlage ihres Handelns. (2) Sie arbeitet mit Bildungsträgern, sozialen Einrichtungen, kulturellen Institutionen, Betrieben, Vereinen und weiteren Akteurinnen und Akteuren zusammen. Vielfalt und Netzwerkarbeit stehen im Fokus einer demokratischen Bildungsarbeit und sollten daher auch in Anlage 3 KUA/097/2026 5 (3) Ziel ist es, Bildungslandschaften zu gestalten, Zugang zu Bildung zu erweitern und gesellschaftliche Entwicklungen aktiv mitzugestalten. der Satzung verankert sein. § 6 Aufgaben des VHS-Kuratoriums Das Kuratorium berät und beschließt Empfehlungen, die sich an die Direktorin/den Direktor der Volkshochschule oder über die Direktorin/den Direktor an die Trägerin der Volkshochschule richten. Dazu gehören insbesondere Empfehlungen 1. zu den Grundzügen des Programms, 2. zur Aufstellung des Haushaltsplans und des Stellenplans, 3. zur Bau-und Raumplanung, 4. zu den Grundzügen der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, 5. zur Zusammenarbeit mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen, 6. zur Änderung der Entgeltordnung, der Honorarordnung und der Benutzungsordnungen, die die Volkshochschule betreffen. § 6 (alt) entfällt Durch die neuen Formate für eine zeitgemäße Mitwirkung und Wegfall von gewählten Vertretern der Teilnehmenden, Dozierenden und Mitarbeitenden ist das Format Kuratorium überholt. § 7 Mitglieder des VHS-Kuratoriums (1) Vertreterinnen und Vertreter der Trägerin, Teilnehmende und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule wirken über ein Kuratorium an der Arbeit der Volkshochschule mit. (2) Das Kuratorium besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern: 1. sechs Mitgliedern des zuständigen Ratsausschusses, 2. der oder dem für die Volkshochschule zuständigen Beigeordneten, 3. der Direktorin/ dem Direktor der Volkshochschule, 4. je einer Vertretung der hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich allgemeine Weiterbildung und aus dem Bereich schulische Weiterbildung, 5. einer Vertretung der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, § 7 (alt) entfällt Vgl. Änderungen zu Nr. 5 + 6 Die Wahl von Sprecherinnen und Sprechern hat sich als nicht mehr zeitgemäß herausgestellt. An die Stelle treten offene Formate mit Beteiligung und Austausch aller Interessierten. Anlage 3 KUA/097/2026 6 6. zwei Vertretungen der nebenberuflichen bzw. freiberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 7. zwei Vertretungen der Teilnehmenden aus dem Bereich allgemeine Weiterbildung und einer Vertretung der Teilnehmenden aus dem Bereich schulische Weiterbildung. (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums sowie die Stellvertretung werden aus dem Kreise seiner Mitglieder gewählt. § 8 Arbeitsweise des VHS-Kuratoriums (1) Das Kuratorium sollte mindestens einmal in einem Semester zusammentreten. Darüber hinaus ist eine Sitzung auch dann einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern gefordert wird. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. (3) Die Sitzungen des Kuratoriums sind grundsätzlich öffentlich. (4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 8 (alt) entfällt s.o. § 9 Wahlen der Mitglieder des VHS-Kuratoriums (1) Die unter § 7 (2) Nr. 4 bis 7 genannten Parteien haben das Recht, einmal jährlich zu einer Vollversammlung zusammenzutreten: 1. hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils getrennt nach den Bereichen allgemeine und schulische Weiterbildung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 4), 2. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5), 3. nebenberufliche bzw. freiberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 6), 4. Teilnehmerinn

Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.

Belegte Verbindungen zu weiteren Vorlagen

Eigenständige Vorlagen mit ausdrücklichem Bezug. Eine Verknüpfung belegt weder einen gemeinsamen Beschluss noch eine Umsetzung.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen KUA/097/2026