Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.
Termine abgeschlossenDie eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
4Dokumente10. Juni 2026veröffentlicht
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Aus „Beschlussdarstellung“
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Änderung der Satzung für die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19.12.2018.
Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“
1. Kurzdarstellung Folgende Punkte machen eine Änderung der Satzung erforderlich: Voranstellung einer Präambel zur Verdeutlichung der Grundeinstellung der Volkshochschule (VHS) sowie Dokumentation des partizipativen und teamorientierten Ansatzes (§§ 5+6) Neugestaltung des Mitwirkungsverfahrens (Abschnitt 2 §§ 5-12) Sprachliche Anpassungen 2. Ausgangslage Mit dem Umzug der Volkshochschule ergibt sich eine strukturelle und inhaltliche Neuausrichtung. Diese schlagen sich auch auf die Satzung nieder (siehe Anlage 1).
Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.
Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.
Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.
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Beschlussvorlage als Text anzeigen
Title: Ö
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588817.pdf
Published Time: 2026-06-09T17:48:00.000Z
Number of Pages: 2
Markdown Content:
KUA/097/2026
X öffentlich nicht öffentlich
# Beschlussvorlage
Betrifft:
Änderung der Satzung der Volkshochschule
Fachbereich :
40/603 - VHS
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Miriam Koch
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Kulturausschuss 02.07.2026 Vorberatung
Rat 16.07.2026 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Änderung der Satzung für die
Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19.12.2018.
Beschlusslage
Gremium Datum Vorlagennummer mit Titel Beschlussart
Rat 19.12.2018
40/ 67/2018
Neufassung der Satzung für die
Volkshochschule Düsseldorf
Entscheidung
Sachdarstellung:
1. Kurzdarstellung
Folgende Punkte machen eine Änderung der Satzung erforderlich:
Voranstellung einer Präambel zur Verdeutlichung der Grundeinstellung der
Volkshochschule (VHS) sowie Dokumentation des partizipativen und teamorientierten
Ansatzes (§§ 5+6)
Neugestaltung des Mitwirkungsverfahrens (Abschnitt 2 §§ 5-12)
Sprachliche Anpassungen Seite 2
2. Ausgangslage
Mit dem Umzug der Volkshochschule ergibt sich eine strukturelle und inhaltliche
Neuausrichtung. Diese schlagen sich auch auf die Satzung nieder (siehe Anlage 1).
3. Geplante Maßnahmen
Die Satzung der Volkshochschule aus dem Jahr 2018 wird wie folgt geändert:
3.1 Neugestaltung des Mitwirkungsverfahrens
Mit der Kommunalwahl 2025 und anschließender Änderung der Zuständigkeitsordnung
der Landeshauptstadt Düsseldorf (RAT/007/2026) ist der Wechsel der Volkshochschule
vom Schulausschuss in den Kulturausschuss erfolgt. Damit verbunden ist die
Neugestaltung des Mitwirkungsverfahrens.
Zeitgemäße Partizipation zeigt sich durch Einladungsformate zur Mitwirkung ohne
vorangestellte bürokratische Wahlverfahren. Die Interessengruppe der Teilnehmenden
soll erweitert werden um die Zielgruppe der ehrenamtlich Engagierten, die sich jetzt schon
in den beiden Fördervereinen engagieren.
Vielfalt und Netzwerkarbeit stehen im Fokus einer demokratischen Bildungsarbeit und
ersetzen somit das Format des Kuratoriums.
3.2 Weitere Anpassungen
- Zeitgemäße Ansprache: Voranstellung einer Präambel, die die Grundeinstellung der
VHS als offenen Ort für alle verdeutlicht,
- Einbezug des zertifizierten Qualitätsmanagements der Volkshochschule,
- sprachliche Anpassungen sowie Dokumentation des partizipativen und
teamorientierten Ansatzes.
Die als Anlage 2 beigefügte Änderungssatzung sowie die in Anlage 3 dargestellte Synopse
mit Begründungsspalte verdeutlichen die angestrebten Veränderungen im Einzelnen.
4. Finanzielle Auswirkungen
o Ja x Nein
Finanzielle Auswirkungen durch die Satzungsänderung sind nicht gegeben.
5. Weiteres Vorgehen
Die geänderte Satzung tritt nach Beschlussfassung durch den Rat am Tag nach der
öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Düsseldorf in Kraft.
Anlagen:
Änderungssatzung
Satzung
Synopse
Änderungssatzung als Text anzeigen
Title: 00587585.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588814.pdf
Published Time: Fri, 05 Jun 2026 08:21:41 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
Anlage 2 zu Vorlage KUA/097/2026
1
Satzung zur Änderung der Satzung für die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19. Dezember 2018
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am xx.xx.2026 aufgrund des § 4 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV NRW S. 390/SGV NRW 223) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Änderungssatzung beschlossen: Die Satzung für die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19. Dezember 2018 wird wie folgt geändert: 1. Artikel I eingefügt. 2. Vor § 1 wird eine Präambel eingefügt, die wie folgt lautet: Bildung ist ein Menschenrecht. Die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf ist ein zentraler Ort für lebensbegleitendes Lernen, persönliche Entwicklung, gesellschaftlichen Dialog und kulturellen Austausch. Zu ihrem öffentlichen Auftrag gehört es, allen Bürgerinnen und Bürgern breitgefächerte Bildungsangebote bereitzustellen, die allen Menschen offenstehen – unabhängig von Herkunft, Alter, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Lebenssituation oder bisherigem Bildungsweg.
3. In § 1 (1) werden die Worte „Ersten Weiterbildungsgesetzes“ durch die Worte „Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG)“ ersetzt. 4. In § 1 (3) werden die Worte „ersten Weiterbildungsgesetzes“ durch die Worte „Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt. 5. § 1 (6) wird ersatzlos gestrichen. 6. In § 2 (1) wird das Wort „VHS“ durch das Wort „Volkshochschule“ ersetzt. 7. In § 2 (1) wird ein Satz 2 eingefügt, der wie folgt lautet: „Sie/er vertritt die Volkshochschule nach außen und ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule.“ 8. § 2 (2) wird zu § 2 (3) und § 2 (3) wird zu § 2 (2). 9. In § 2 (2) wird ein Satz 2 eingefügt, der wie folgt lautet: „Die Erfüllung der in Satz 1 der genannten Aufgaben erfolgt unter Einbeziehung der fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.“ 10. § 2 (4) wird gestrichen und wird in § 2 (1) mit integriert. 11. § 2 (5) wird ersatzlos gestrichen. Anlage 2 zu Vorlage KUA/097/2026
2
12. § 3 wird wie folgt neu gefasst: „§ 3 Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Rahmen der ihnen durch die Leitung zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung, Verwaltung und Durchführung der Bildungsveranstaltungen verantwortlich. Die Aufgabenverteilung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird im Qualitätsmanagement der Volkshochschule dokumentiert.“ 13. § 5 wird wie folgt neu gefasst: „§ 5 Mitwirkung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (1) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern gemäß § 4 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. (2) Die partizipative Umsetzung der in § 2 (2) dieser Satzung genannten Aufgaben erfolgt insbesondere durch: 1. Einsatz verschiedener Evaluationsinstrumente, wie beispielsweise Veranstaltungsevaluationen und Kundenbefragungen, 2. Einrichtung von Feedback-Möglichkeiten für Teilnehmende, Lehrkräfte und Mitarbeitende, 3. Einrichtung partizipativer Formate, die der aktiven Mitgestaltung von Bildungsprozessen dienen. (3) Die im Rahmen der partizipativen Umsetzung nach Absatz 2 geäußerten Anregungen und Programmwünsche werden durch einen Qualitätszirkel geprüft und fließen in die Entscheidungsprozesse ein.“ 14. § 6 wird inhaltlich neu eingefügt: „§ 6 Zusammenarbeit (1) Die Volkshochschule bekennt sich zu den Prinzipien Offenheit, Vielfalt und Inklusion und versteht sie als Grundlage ihres Handelns. (2) Sie arbeitet mit Bildungsträgern, sozialen Einrichtungen, kulturellen Institutionen, Betrieben, Vereinen und weiteren Akteurinnen und Akteuren zusammen. (3) Ziel ist es, Bildungslandschaften zu gestalten, Zugang zu Bildung zu erweitern und gesellschaftliche Entwicklungen aktiv mitzugestalten.“ 15. Die §§ 7-12 werden ersatzlos gestrichen. 16. § 13 wird zu § 7 und wie folgt neugefasst: „§ 7 Entgelte Für die Inanspruchnahme der Veranstaltungen der Volkshochschule werden Entgelte nach Maßgabe der Entgeltordnung der Volkshochschule Düsseldorf erhoben.“ 17. Artikel II eingefügt. 18. § 14 wird zu § 8: Der zweite Halbsatz wird gestrichen.
Satzung als Text anzeigen
Title: 00587584.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588815.pdf
Published Time: Fri, 05 Jun 2026 08:21:54 GMT
Number of Pages: 3
Markdown Content:
> Anlage 1 KUA/097/2026
> 1
Satzung für die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am xx.xx.2026 aufgrund des § 4 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV NRW S. 390/SGV NRW 223) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Änderungssatzung beschlossen:
Präambel
Bildung ist ein Menschenrecht. Die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf ist ein zentraler Ort für lebensbegleitendes Lernen, persönliche Entwicklung, gesellschaftlichen Dialog und kulturellen Austausch. Zu ihrem öffentlichen Auftrag gehört es, allen Bürgerinnen und Bürgern breitgefächerte Bildungsangebote bereitzustellen, die allen Menschen offenstehen – unabhängig von Herkunft, Alter, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Lebenssituation oder bisherigem Bildungsweg.
# Artikel I
# Abschnitt I: Allgemeines
§ 1 Rechtstellung und Gliederung
(1) Die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf (im Folgenden „Volkshochschule“ genannt) ist eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG); die Errichtung und die Unterhaltung dieser Einrichtung sind Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung. (2) Die Volkshochschule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (3) Die Volkshochschule erfüllt die ihr im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates bzw. der zuständigen Ausschüsse. Insofern obliegt ihr die Verantwortung für Konzeption und Durchführung des Bildungsangebots. (4) Die Volkshochschule ist in Abteilungen und Sachgebiete gegliedert. (5) Zur bürgernahen Versorgung der Bevölkerung können Regionalbereiche und Zweigstellen gebildet werden.
§ 2 Leitung der Volkshochschule
(1) Die Volkshochschule wird von ihrer Direktorin/ihrem Direktor geleitet. Sie/er vertritt die Volkshochschule nach außen und ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule. Anlage 1 KUA/097/2026
> 2
(2) Zu Ihren/seinen Aufgaben gehören insbesondere: 1. langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes, 2. Planung und Sicherstellung der Qualitätspolitik und Qualitätsziele, 3. Aufstellung des Programms nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung, 4. Vorbereitung des Haushaltsplans, des Stellenplans und Verfügung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, 5. Vorbereitung und Mitwirkung bei der Einstellung von hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 6. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, 7. Kooperation mit anderen Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung.
Die Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erfolgt unter Einbeziehung der
fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(3) Die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule ist der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. der/dem zuständigen Beigeordneten gegenüber für die Leitung der Volkshochschule verantwortlich.
§ 3 Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Rahmen der ihnen durch die Leitung zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung, Verwaltung und Durchführung der Bildungsveranstaltungen verantwortlich. Die Aufgabenverteilung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird im Qualitätsmanagement der Volkshochschule dokumentiert.
§ 4 Nebenberufliche bzw. freiberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Durchführung von Lehrveranstaltungen wird, soweit sie nicht hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrnehmen, entsprechend vorgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen, die nebenberuflich bzw. freiberuflich tätig sind. Ihre Aufgaben richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Honorarvertrag.
# Abschnitt II: Mitwirkung
§ 5 Mitwirkung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
(1) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern gemäß § 4 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ein Mitwirkungsrecht eingeräumt.
(2) Die partizipative Umsetzung der in § 2 (2) dieser Satzung genannten Aufgaben
erfolgt insbesondere durch:
1. Einsatz verschiedener Evaluationsinstrumente, wie beispielsweise
Veranstaltungsevaluationen und Kundenbefragungen,
2. Einrichtung von Feedback-Möglichkeiten für Teilnehmende, Lehrkräfte und
Mitarbeitende, Anlage 1 KUA/097/2026
> 3
3. Einrichtung partizipativer Formate, die der aktiven Mitgestaltung von Bildungs-
prozessen dienen. (3) Die im Rahmen der partizipativen Umsetzung nach Absatz 2 geäußerten Anregungen und Programmwünsche werden durch einen Qualitätszirkel geprüft und fließen in die Entscheidungsprozesse ein.
§ 6 Zusammenarbeit
(1) Die Volkshochschule bekennt sich zu den Prinzipien Offenheit, Vielfalt und Inklusion und versteht sie als Grundlage ihres Handelns. (2) Sie arbeitet mit Bildungsträgern, sozialen Einrichtungen, kulturellen Institutionen, Betrieben, Vereinen und weiteren Akteurinnen und Akteuren zusammen.
(3) Ziel ist es, Bildungslandschaften zu gestalten, Zugang zu Bildung zu erweitern und gesellschaftliche Entwicklungen aktiv mitzugestalten.
# Abschnitt III: Sonstiges
§ 7 Entgelte
Für die Inanspruchnahme der Veranstaltungen der Volkshochschule werden Entgelte nach Maßgabe der Entgeltordnung der Volkshochschule Düsseldorf erhoben.
# Artikel II
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Düsseldorf in Kraft.
Synopse als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 260605_KUA 097-2026-Anlage 3 Synopse.docx
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588816.pdf
Published Time: Fri, 05 Jun 2026 08:22:02 GMT
Number of Pages: 8
Markdown Content:
Anlage 3 KUA/097/2026
1
Synopse zur Änderung der Satzung für die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19. Dezember 2018
Derzeit gültige Fassung vom 19.12.2018 Änderung Begründungen
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am xx.xx.2026
aufgrund des § 4 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-
Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV NRW S. 390/SGV
NRW 223) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023)
folgende Änderungssatzung beschlossen:
Daten aktualisieren
Artikel I Die Satzung wird in
Form einer
Artikelsatzung erstellt
Präambel
Bildung ist ein Menschenrecht.
Die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf ist ein
zentraler Ort für lebensbegleitendes Lernen, persönliche
Entwicklung, gesellschaftlichen Dialog und kulturellen
Austausch. Zu ihrem öffentlichen Auftrag gehört es, allen
Bürgerinnen und Bürgern breitgefächerte Bildungsangebote
bereitzustellen, die allen Menschen offenstehen –
unabhängig von Herkunft, Alter, Geschlecht, Religion,
Weltanschauung, Lebenssituation oder bisherigem
Bildungsweg.
Neu eingefügt
Abschnitt I: Allgemeines Abschnitt I: Allgemeines
§ 1 Rechtstellung und Gliederung
(1) Die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf ist
eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Ersten
Weiterbildungsgesetzes; die Errichtung und die Unterhaltung
dieser Einrichtung sind Pflichtaufgaben der kommunalen
Selbstverwaltung.
§ 1 Rechtstellung und Gliederung
(1) Die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf
(im Folgenden „Volkshochschule“ genannt) ist eine
Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Ersten
Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
(Weiterbildungsgesetz – WbG); die Errichtung und die
Unterhaltung dieser Einrichtung sind Pflichtaufgaben der
kommunalen Selbstverwaltung.
Titel WBG NRW
aktualisiert Anlage 3 KUA/097/2026
2
(2) Die Volkshochschule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts.
(3) Die Volkshochschule erfüllt die ihr im Rahmen des ersten
Weiterbildungsgesetzes obliegenden Aufgaben nach Maßgabe
dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates bzw. der
zuständigen Ausschüsse.
(4) Die Volkshochschule ist in Abteilungen und Sachgebiete
gegliedert.
(5) Zur bürgernahen Versorgung der Bevölkerung können
Regionalbereiche mit Zweigstellen gebildet werden.
(6) Integrativer Bestandteil der Volkshochschule ist das
Internationale Bildungszentrum „Die Brücke“.
(2) Die Volkshochschule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts.
(3) Die Volkshochschule erfüllt die ihr im Rahmen des ersten
Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen obliegenden
Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung und der
Beschlüsse des Rates bzw. der zuständigen Ausschüsse.
Insofern obliegt ihr die Verantwortung für Konzeption und
Durchführung des Bildungsangebots.
(4) Die Volkshochschule ist in Abteilungen und Sachgebiete
gegliedert.
(5) Zur bürgernahen Versorgung der Bevölkerung können
Regionalbereiche mit Zweigstellen gebildet werden
(6) entfällt
s.o.
(6) Das Haus der
Kulturen übernimmt die
Aufgaben des
Internationalen
Bildungszentrums "Die
Brücke“
§ 2 Leitung der Volkshochschule § 2 Leitung der Volkshochschule
(1) Die VHS wird von ihrer Direktorin/ihrem Direktor geleitet.
(2) Die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule ist der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. der/dem
zuständigen Beigeordneten gegenüber für die Leitung der
Volkshochschule verantwortlich.
(3) Zu ihren/seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1. langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes,
2. Planung und Sicherstellung der Qualitätspolitik und
Qualitätsziele,
3. Aufstellung des Programms nach Maßgabe der
Vorschriften dieser Satzung,
4. Vorbereitung des Haushaltsplans, des Stellenplans und
Verfügung über die im Haushaltsplan bereitgestellten
Mittel,
5. Vorbereitung und Mitwirkung bei der Einstellung von
hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern,
6. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
(1) Die Volkshochschule wird von ihrer Direktorin/ihrem
Direktor geleitet. Sie/er vertritt die Volkshochschule nach
außen und ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der
hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Volkshochschule.
(2) Die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule ist der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. der/dem
zuständigen Beigeordneten gegenüber für die Leitung der
Volkshochschule verantwortlich.
(2) Zu ihren/seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1. langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes,
2. Planung und Sicherstellung der Qualitätspolitik und
Qualitätsziele,
3. Aufstellung des Programms nach Maßgabe der
Vorschriften dieser Satzung,
4. Vorbereitung des Haushaltsplans, des Stellenplans
und Verfügung über die im Haushaltsplan
bereitgestellten Mittel,
5. Vorbereitung und Mitwirkung bei der Einstellung von
hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern,
6. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
Schreibweise s. §1 (1)
(4) der alten Fassung
vorgezogen
Wird zu (3)
(3) alt wird zu (2) Anlage 3 KUA/097/2026
3
7. Kooperation mit anderen Einrichtungen und Trägern der
Weiterbildung.
(4) Die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule ist
Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der hauptberuflichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule.
(5) Zur Planung und Durchführung der Volkshochschularbeit führt
die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule Besprechungen
mit den hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Volkshochschule durch.
7. Kooperation mit anderen Einrichtungen und Trägern
der Weiterbildung.
Die Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erfolgt unter
Einbeziehung der fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter.
(3) Die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule ist der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. der/dem
zuständigen Beigeordneten gegenüber für die Leitung der
Volkshochschule verantwortlich.
(4) entfällt
(5) entfällt
Satz ergänzt, um
teamorientierten Ansatz
sichtbar zu machen
(3) entspricht dem
bisherigen (2)
(4) ist inhaltlich jetzt
in (1) mit erfasst.
§ 3 Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Aufgabenverteilung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
wird in einer Dienstanweisung geregelt.
§ 3 Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im
Rahmen der ihnen durch die Leitung zugewiesenen
Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung, Verwaltung und
Durchführung der Bildungsveranstaltungen verantwortlich.
Die Aufgabenverteilung für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter wird in einer Dienstanweisung geregelt im
Qualitätsmanagement der Volkshochschule dokumentiert .
Neu eingefügt
Aktualisiert
§ 4 Nebenberufliche bzw. freiberufliche pädagogische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Durchführung von Lehrveranstaltungen wird, soweit sie nicht
hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
wahrnehmen, entsprechend vorgebildeten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern übertragen, die nebenberuflich bzw. freiberuflich tätig
sind. Ihre Aufgaben richten sich nach dem mit ihnen
abgeschlossenen Honorarvertrag.
§ 4 Nebenberufliche bzw. freiberufliche pädagogische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Durchführung von Lehrveranstaltungen wird, soweit sie
nicht hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter wahrnehmen, entsprechend vorgebildeten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen, die
nebenberuflich bzw. freiberuflich tätig sind. Ihre Aufgaben
richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen
Honorarvertrag.
Abschnitt II: Mitwirkung Abschnitt II: Mitwirkung Anlage 3 KUA/097/2026
4
§ 5 Mitwirkung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes
(1) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und
Durchführung von Lehrveranstaltungen wird den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern gemäß §
4 des Weiterbildungsgesetzes NRW ein Mitwirkungsrecht
eingeräumt. Das Mitwirkungsrecht kann zum einen durch die
stimmberechtigte Teilnahme an der jeweiligen Vollversammlung
ausgeübt werden und darüber hinaus als gewählte Vertreterin
bzw. gewählter Vertreter zum Kuratorium.
§ 5 Mitwirkung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes
Nordrhein-Westfalen
(1) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und
Durchführung von Lehrveranstaltungen wird den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und
Teilnehmern gemäß § 4 des Weiterbildungsgesetzes NRW
ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. Das Mitwirkungsrecht kann
zum einen durch die stimmberechtigte Teilnahme an der
jeweiligen Vollversammlung ausgeübt werden und darüber
hinaus als gewählte Vertreterin bzw. gewählter Vertreter zum
Kuratorium.
Die Mitwirkungsform
wird zukünftig
verändert, um eine
erleichterte Partizipation
zu ermöglichen.
Bürokratische
Wahlverfahren als
Voraussetzung sind
nicht mehr zeitgemäß
und waren in der Praxis
kaum noch
durchführbar.
(2) Die partizipative Umsetzung der in § 2 (2) dieser Satzung
genannten Aufgaben erfolgt insbesondere durch:
1. Einsatz verschiedener Evaluationsinstrumente, wie
beispielsweise Veranstaltungsevaluationen und
Kundenbefragungen,
2. Einrichtung von Feedback-Möglichkeiten für
Teilnehmende, Lehrkräfte und Mitarbeitende,
3. Einrichtung partizipativer Formate, die der aktiven
Mitgestaltung von Bildungsprozessen dienen.
(3) Für Unterrichtende besteht außerdem die Möglichkeit,
durch Einreichen von Programmvorschlägen bei der
zuständigen Fachbereichsleitung an der inhaltlichen
Ausrichtung des Programms mitzuwirken.
Die im Rahmen der partizipativen Umsetzung nach Absatz 2
geäußerten Anregungen und Programmwünsche werden
durch einen Qualitätszirkel geprüft und fließen in die
Entscheidungsprozesse ein.
Text neu eingefügt.
(2) Ergänzend werden verschiedene Evaluationsinstrumente wie
Veranstaltungsevaluationen und Kundenbefragungen eingesetzt.
(3) Für Unterrichtende besteht außerdem die Möglichkeit, durch
Einreichen von Programmvorschlägen bei der zuständigen
Fachbereichsleitung an der inhaltlichen Ausrichtung des
Programms mitzuwirken.
Ziel ist, partizipative
Formate und
ehrenamtliche
Strukturen auszubauen
und zu fördern sowie
den Zugang zu
erleichtern.
§ 6 Zusammenarbeit Neu eingefügt
(vgl. § 5 WbG NRW).
(1) Die Volkshochschule bekennt sich zu den Prinzipien
Offenheit, Vielfalt und Inklusion und versteht sie als
Grundlage ihres Handelns.
(2) Sie arbeitet mit Bildungsträgern, sozialen Einrichtungen,
kulturellen Institutionen, Betrieben, Vereinen und weiteren
Akteurinnen und Akteuren zusammen.
Vielfalt und
Netzwerkarbeit stehen
im Fokus einer
demokratischen
Bildungsarbeit und
sollten daher auch in Anlage 3 KUA/097/2026
5
(3) Ziel ist es, Bildungslandschaften zu gestalten, Zugang zu
Bildung zu erweitern und gesellschaftliche Entwicklungen
aktiv mitzugestalten.
der Satzung verankert
sein.
§ 6 Aufgaben des VHS-Kuratoriums
Das Kuratorium berät und beschließt Empfehlungen, die sich an
die Direktorin/den Direktor der Volkshochschule oder über die
Direktorin/den Direktor an die Trägerin der Volkshochschule
richten.
Dazu gehören insbesondere Empfehlungen
1. zu den Grundzügen des Programms,
2. zur Aufstellung des Haushaltsplans und des Stellenplans,
3. zur Bau-und Raumplanung,
4. zu den Grundzügen der Öffentlichkeitsarbeit und
Werbung,
5. zur Zusammenarbeit mit anderen Bildungs- und
Kultureinrichtungen,
6. zur Änderung der Entgeltordnung, der Honorarordnung
und der Benutzungsordnungen, die die Volkshochschule
betreffen.
§ 6 (alt) entfällt Durch die neuen
Formate für eine
zeitgemäße Mitwirkung
und Wegfall von
gewählten Vertretern
der Teilnehmenden,
Dozierenden und
Mitarbeitenden ist das
Format Kuratorium
überholt.
§ 7 Mitglieder des VHS-Kuratoriums
(1) Vertreterinnen und Vertreter der Trägerin, Teilnehmende und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule wirken über
ein Kuratorium an der Arbeit der Volkshochschule mit.
(2) Das Kuratorium besteht aus folgenden stimmberechtigten
Mitgliedern:
1. sechs Mitgliedern des zuständigen Ratsausschusses,
2. der oder dem für die Volkshochschule zuständigen
Beigeordneten,
3. der Direktorin/ dem Direktor der Volkshochschule,
4. je einer Vertretung der hauptberuflichen pädagogischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich
allgemeine Weiterbildung und aus dem Bereich
schulische Weiterbildung,
5. einer Vertretung der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Verwaltung,
§ 7 (alt) entfällt Vgl. Änderungen zu Nr.
5 + 6
Die Wahl von
Sprecherinnen und
Sprechern hat sich als
nicht mehr zeitgemäß
herausgestellt. An die
Stelle treten offene
Formate mit Beteiligung
und Austausch aller
Interessierten. Anlage 3 KUA/097/2026
6
6. zwei Vertretungen der nebenberuflichen bzw.
freiberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
7. zwei Vertretungen der Teilnehmenden aus dem Bereich
allgemeine Weiterbildung und einer Vertretung der
Teilnehmenden aus dem Bereich schulische
Weiterbildung.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums sowie
die Stellvertretung werden aus dem Kreise seiner Mitglieder
gewählt.
§ 8 Arbeitsweise des VHS-Kuratoriums
(1) Das Kuratorium sollte mindestens einmal in einem Semester
zusammentreten. Darüber hinaus ist eine Sitzung auch dann
einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern
gefordert wird.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Die Sitzungen des Kuratoriums sind grundsätzlich öffentlich.
(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 (alt) entfällt s.o.
§ 9 Wahlen der Mitglieder des VHS-Kuratoriums
(1) Die unter § 7 (2) Nr. 4 bis 7 genannten Parteien haben das
Recht, einmal jährlich zu einer Vollversammlung
zusammenzutreten:
1. hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter jeweils getrennt nach den Bereichen
allgemeine und schulische Weiterbildung (vgl. § 7 Abs. 2
Nr. 4),
2. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Verwaltung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5),
3. nebenberufliche bzw. freiberufliche pädagogische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 6),
4. Teilnehmerinn
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Belegte Verbindungen zu weiteren Vorlagen
Eigenständige Vorlagen mit ausdrücklichem Bezug. Eine Verknüpfung belegt weder einen gemeinsamen Beschluss noch eine Umsetzung.
Amtlicher Titel: Änderungsantrag der Ratsfraktion SPD/Volt zur Vorlage KUA/097/2026
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.