Beschlussvorlage Aktenzeichen APS/049/2026

Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/002 - Kesselstraße

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Kesselstraße · Stadtbezirk 3 (Oberbilk, Bilk)örtlicher Bezug 7Dokumente 12. Mai 2026veröffentlicht

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Beschluss & Empfehlung

  • angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
  • AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr.
  • Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und

URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588543.pdf Published Time: 2026-06-02T08:53:00.000Z Number of Pages: 6 Markdown Content: APS/049/2026 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/002 - Kesselstraße - Aufstellung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Behördenbeteiligung, Veröffentlichung im Internet/Öffentliche Auslegung

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Title: Ö URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588543.pdf Published Time: 2026-06-02T08:53:00.000Z Number of Pages: 6 Markdown Content: APS/049/2026 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/002 - Kesselstraße - Aufstellung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Behördenbeteiligung, Veröffentlichung im Internet/Öffentliche Auslegung Fachbereich : 61 - Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz 25.06.2026 Vorberatung Bezirksvertretung 3 30.06.2026 Anhörung Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 01.07.2026 Entscheidung Seite 2 ## Sitzung des APS am 01.07.2026 Vorlage Nr. APS/049/2026 ## ___________________________________________________________________ ## Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/002 Aufstellung ## - Kesselstraße - Öffentlichkeitsbeteiligung ## Behördenbeteiligung ## Veröffentlichung im ## Internet/Öffentliche Auslegung Seite 3 Vorlage Nr. APS/049/2026 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/002 - Kesselstraße - - Aufstellung - Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung - Stellungnahmen aus den Behördenbeteiligungen - Veröffentlichung im Internet/öffentliche Auslegung __________________________________________________________________________ Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/002 - Kesselstraße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/002 - Kesselstraße - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, für ein Gebiet zwischen dem Hafenbecken B im Westen/Nordwesten, dem Hafenbecken A im Osten und der südlich verlaufenden Holzstraße. - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/002 - Kesselstraße -, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, - einen Bebauungsplan aufzustellen, der vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll: - Ausweisung von Gewerbegebieten, einer öffentlichen Grünfläche und einer Wasserfläche. Seite 4 II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/002 - Kesselstraße - und seiner Begründung einschließlich des Umweltberichtes für die Veröffentlichung im Internet und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu. Sofern keine Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen. Seite 5 Sachdarstellung: Die Halbinsel Kesselstraße an der Nahtstelle zwischen dem Wirtschaftshafen und dem Medienhafen stellt eine der bedeutendsten städtebaulichen Potenzialflächen der Landeshauptstadt Düsseldorf dar. Die Flächen befinden sich im städtischen Eigentum. Zur Vorbereitung der städtebaulichen Entwicklung der Halbinsel wurde 2018/2019 ein zweiphasiger städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt, um ein Konzept für die Entwicklung eines belebten urbanen Hafenquartiers zu finden. Als Sieger ging das Architekturbüro DFZ Architekten, Hamburg, mit Loidl Landschaftsarchitekten, Berlin, aus dem Wettbewerb hervor. Das Wettbewerbsergebnis bildet die Basis der städtebaulichen Grundordnung des Plangebietes. Nachdem die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB im Dezember 2024 und die Behördenbeteiligung nach § 4(2) BauGB im März 2026 durchgeführt wurde, steht als nächster Verfahrensschritt die öffentliche Auslegung nach § 3(2) BauGB an. Die städtebauliche Entwicklung der Halbinsel Kesselstraße wird den Abschluss der Medienhafenentwicklung bilden. Damit verbunden ist auch die Schaffung eines städtebaulichen Übergangs vom Medienhafen zum Wirtschaftshafen indem baulich und nutzungsbezogen auf die immissionsschutzrechtlichen Belange reagiert wird. Der Ausschluss von heranrückenden schutzwürdigen Nutzungen und das Vermeiden von schutzwürdigen Immissionsorten ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung. Zudem wird ein nachhaltiges und zukunftsorientiertes Hafenquartier auf der Halbinsel Kesselstraße umgesetzt. Dieses wird nicht nur durch ein vielfältiges Nutzungskonzept, bestehend aus Büro- und Dienstleistungen, Gewerbe (auch hafenaffines Gewerbe), Kunst/Kultur, Freizeit und Gastronomie erreicht, sondern auch durch eine ökologische Ausrichtung. Neben dem Thema der nachhaltigen Energiewirtschaft durch Steigerung des Anteils regenerativer Energien oder des Ausnutzungsgrades (Fernwärme) wird auch eine Verbesserung des Stadtklimas/Mikroklimas durch ein qualitatives Begrünungskonzept erreicht. Zudem werden innovative Mobilitätskonzepte substanzielle Beiträge zur Verkehrswende erbringen. Darüber hinaus können durch die Schaffung von Retentionsraum Hochwasserereignisse besser begegnet werden. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens Kesselstraße ist die Ausformulierung des Baurechts im kooperativen Verfahren oder entsprechenden Bieterverfahren zur Vermarktung der (Teil)Flächen vorgedacht. Gegenstand der Ausschreibungen werden u.a. Gestaltungsvorgaben sein, die über die Regelungs- und Gestaltungsvorgaben des Bebauungsplans hinausgehen können. Damit soll die Umsetzung der städtebaulichen Konzeption zusätzlich gestützt werden. Seite 6 Anlagen: 1. Bericht 3(1) 2. Behandlung Stgn. 4(2) 3. Begründung 4. Textliche Festsetzungen 5. Plan_Blatt1 6. Plan_Blatt2
1. Bericht 3(1) als Text anzeigen
Title: 00588548.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588548.pdf Published Time: Tue, 02 Jun 2026 08:50:46 GMT Number of Pages: 4 Markdown Content: Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2026 # Bericht zur # Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB # vom 02.12.2024 bis 03.01.2025 # zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 03/002 # - Kesselstraße - # Stadtbezirk 3 - Stadtteil Hafen - 2 - > Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 14.01.2025 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB vom 02.12.2024 bis 03.01.2025 1. Bericht über die Durchführung der Veranstaltung „Stadtplanung zur Diskussion“ Ort: Bürgersaal Bilk, Bachstraße 145, 40217 Düsseldorf Zeit: 12.12.2024, 18:00 Uhr - 18:45 Uhr Anwesend: Frau 1. stv. Bezirksbürgermeisterin Sylvia Laflör ca. 10 Bürgerinnen und Bürger 2 Mitarbeitende der Verwaltung Die 1. stv. Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks, Frau Laflör, eröffnet die Versammlung, begrüßt alle Bürgerinnen und Bürger und freut sich auf eine gute Diskussion. Sie begrüßt weiter die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung und übergibt das Wort an Frau Hoffmann vom Stadtplanungsamt. Frau Hoffmann stellt den Prozess zur Aufstellung eines Bebauungsplans vor und erläutert, an welcher Stelle sich das Verfahren mit der „Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ derzeit befindet. Sie weist hierbei insbesondere auf die weiteren Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger zur Beteiligung am Planverfahren hin und stellt anschließend das städtebauliche Konzept für die Halbinsel Kesselstraße vor. Im Anschluss gibt Frau 1. stv. Bezirksbürgermeisterin Laflör das Wort an das Auditorium und bittet um Fragen, die von der Verwaltung beantwortet werden. Fragen zur geplanten Bebauung 1.1. Es wird angemerkt, dass es sich bei den Gebäuden des Rudelclubs um städtische Gebäude handelt. Antwort: Dieser Sachverhalt ist bekannt. 1.2. Es wird angefragt, warum der neue Standort des Ruderclubs im Hafenbecken A nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt? - 3 - > Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 14.01.2025 Antwort: Grundsätzlich steht der Geltungsbereich des Bebauungsplanes noch nicht abschließend fest. Dieser wird sich im weiteren Verfahren konkretisieren. Darüber hinaus wird im weiteren Verfahren zu klären sein, ob Regelungsbedarfe im Bebauungsplan zum Ruderclub bestehen. 1.3. Es wird angemerkt, dass im Bereich des Gebäudes „The Cradle“ eine Fläche für Außengastronomie benötigt wird und bis zur endgültigen Herstellung der Oberflächen eine Zwischenlösung erforderlich ist. Antwort: Im Rahmen der Verkehrs- und Freianlagenplanung wird eine Außengastronomiefläche auf den öffentlichen Flächen eingeplant. Eine qualitätvolle Zwischenlösung auf den öffentlichen Flächen ist bilateral mit dem Liegenschaftsamt abzustimmen. Im Bebauungsplan werden zu Außengastronomieflächen im öffentlichen Raum keine Regelungen getroffen. 1.4. Es wird sich nach Umfang und Lage der Retentionsraumschaffung erkundigt Antwort: Die Retentionsraumschaffung liegt im Bereich der Grünfläche und am Hafenbeckenkopf A. Das Volumen wird im weiteren Verfahren definiert. Die 1. stv. Bezirksbürgermeisterin Frau Laflör dankt am Ende der Veranstaltung der Verwaltung für die Teilnahme und Erläuterungen. Sie bedankt sich weiterhin bei den anwesenden Bürgerinnen und Bürgern für das Interesse und die erfolgten Fragen und Stellungnahmen und wünscht allen noch einen schönen Abend. Die Veranstaltung wird um 18:45 Uhr beendet. - 4 - > Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 14.01.2025 2. Schriftlich vorgebrachte Äußerungen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-teiligung gem. § 3 (1) BauGB Es wurden im Zeitraum vom 02.12.2024 bis 03.01.2025 folgende schriftlichen Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht. 1.1. Es sind drei Stellungnahmen eingegangen, die nochmals die Erforderlichkeit einer Fläche für Außengastronomie im Bereich des Gebäudes „The Cradle“ betonen und darlegen, dass bis zur Herstellung der endgültigen Oberflächen eine qualitätvolle Interimslösung benötiget wird. Antwort Im Rahmen der Verkehrs- und Freianlagenplanung wird eine Außengastronomiefläche auf den öffentlichen Flächen eingeplant. Eine qualitätvolle Interimslösung auf den öffentlichen Flächen ist bilateral mit dem Liegenschaftsamt abzustimmen. Im Bebauungsplan werden zu Außengastronomieflächen im öffentlichen Raum keine Regelungen getroffen.
2. Behandlung Stgn. 4(2) als Text anzeigen
Title: 00588549.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588549.pdf Published Time: Tue, 02 Jun 2026 08:50:47 GMT Number of Pages: 52 Markdown Content: Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2026 > Stand: 12.05.2026, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2026 ## Stellungnahmen / Hinweise aus den Beteiligungen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Fachämter ## Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 08.09.2025 bis 10.10.2025 ## sowie ## Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 25.022026. bis 31.03.2026 ## zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 03/002 – Kesselstraße – Stand der Abwägung Beteiligung § 4 (1): November 2025 Stand der Abwägung Beteiligung § 4 (2): April 2026 Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 2 von 52 Stand: 12.05.2026, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2026 I. Liste der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Fachämter, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 03/002 – Kesselstraße - vorgebracht haben 1. AWISTA GmbH 2. Bezirksregierung Düsseldorf 3. Deutsche Telekom Technik GmbH 4. DFS - Deutsche Flugsicherung GmbH 5. Flughafen Düsseldorf 6. Handwerkskammer Düsseldorf 7. Industrie- und Handelskammer Düsseldorf 8. Landesbetrieb Wald und Holz NRW - Regionalforstamt Niederrhein 9. Landesbetrieb der Naturschutzverbände NRW: NABU 10. LVR: Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 11. Neuss-Düsseldorfer Häfen & Co. KG 12. Stadtwerke Düsseldorf AG – Liegenschaften 13. Amt 19 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 14. Amt 20 – Kämmerei 15. Amt 37 – Feuerwehr; Brandschutz 16. Amt 37 – Feuerwehr; Kampfmitte 17. Amt 52 – Sportamt 18. Amt 53 – Gesundheitsamt 19. Amt 63 – Bauaufsichtsamt 20. Amt 65 – Liegenschaftsamt 21. Amt 66 – Amt für Verkehrsmanagement 22. Amt 67 – Stadtentwässerungsbetrieb 23. Amt 68 – Garten-, Friedhofs- und Forstamt Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 3 von 52 Stand: 12.05.2026, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2026 II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Fachämter zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 03/002 - Kesselstraße -(Beantwortungsstand 4(1): 11.2025 / 4(2): 03.2026 Jahr) 1. AWISTA GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort - 4(1) Keine Bedenken 4(2) − Im Bereich der Serpentinen benötigen wir eine Wendefläche für unsere Kehrmaschine. Daher muss der eingezeichnete Bereich (Schotterrase) mindestens eine Traglast von 5,2 t haben. − Im Bereich der Uferstraße ist eine durchgängige Fahrbahnbreite von 4,50 einzuhalten. − Es ist sicherzustellen, dass die Platzflächen über abgesenkte Bordsteine verfügen, sodass die Kehrmaschinen diese befahren können. − Pflanzkübel sind so zu platzieren, dass eine Mindestdurchfahrtsbreite von 1,50m gegeben ist. Gleiches gilt für die Platzierung der Bänke. − Bei Überbauung von Straßen und Wegen und sonstigen Flächen ist eine Durchfahrtshöhe von mind. 4,00m vorzusehen. Die Hinweise werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. 2. Bezirksregierung Düsseldorf Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort - 4(1) Das Plangebiet liegt etwa 640 m nordwestlich des Hubschraubersonderlandeplatzes am Prozessgebäude des Oberlandesgerichts Düsseldorf, unmittelbar unterhalb des nordwestlichen An- und Abflugsektors. Daher habe ich Der Nachweis der Verträglichkeit wird im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens erbracht. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 4 von 52 Stand: 12.05.2026, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2026 Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort - den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) Niederlassung Düsseldorf als Betreiber des Hubschraubersonderlandeplatzes beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Dieser führt aus, dass eine Bewertung und Stellungnahme durch einen luftfahrttechnischen Sachverständigen erforderlich ist (Kostentragung durch den jeweiligen Bauherrn). Es sollen nur die Bauvorhaben baulich umgesetzt werden, die den Vorgaben der vorhandenen Gutachten sowie der neu zu erstellenden gutachterlichen Stellungnahme entsprechen, oder die Flugkorridore nicht negativ tangieren. Des Weiteren ist der BLB NRW, hier Abteilung Portfoliomanagement der Niederlassung Düsseldorf, als Träger öffentlicher Belange an dem Verfahren zu beteiligen. Aufgrund o.g. Lage kann es zu Belästigungen durch Fluglärm kommen. Da es sich bei dem Fluglärm um seltene Ereignisse handelt und mit Gewerbegebiet kein besonders schutzwürdige Baugebiet festgesetzt wird, ist eine immissionsschutzrechtliche Begutachtung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens entbehrlich. 4(2) − Das Plangebiet befindet sich teilweise unterhalb eines genehmigten An- bzw. Abflugsektors. Durch Vorhabenträger, Mieter bzw. Eigentümer der überflogenen Gebäude muss also mit Hubschrauberflugbetrieb in geringer Höhe gerechnet werden. − An- bzw. abfliegende Hubschrauber verursachen erheblichen Lärm, insbesondere in den direkt überflogenen Gebäuden. Entsprechender Schallschutz ist ggf. erstrebenswert. Die Hinweise werden im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 5 von 52 Stand: 12.05.2026, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2026 Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort - − Neben den Gebäuden an sich, dürfen auch technische Aufbauten wie z.B. Klimaanlagen oder Antennenmasten die Hindernisbegrenzungsflächen des Anflugsektors nicht durchstoßen. − In niedriger Höhe an- und abfliegende Hubschrauber verursachen starke Abwinde. Die äußere Gebäudehülle und das Dach sollten so ausgeführt werden, dass keine Gebäudeteile durch die Abwinde beschädigt oder herabgeweht werden können. − Lichtinstallationen an den Gebäuden sollten so ausgerichtet werden, dass an-bzw. abfliegende Hubschrauber nicht geblendet werden. − Ich weise bereits darauf hin, dass nicht nur die geplante Bebauung, sondern auch die zur Errichtung nötigen Baukrane und ähnliche Baugeräte Auswirkungen auf den An- und Abflugsektor haben und dem Dezernat 26 Luftverkehr mindestens 10 Arbeitstage vor der geplanten Aufstellung anzuzeigen sind. Eine temporäre Sperrung für die Aufstellung von Baukranen ist grundsätzlich möglich. Bei der noch ausstehenden Festlegung der Ersatzaufforstungen ist den agrarstrukturverträglichen und flächensparenden Varianten der Vorzug zu geben. Im weiteren Verfahren wird eine geeignete Ausgleichsfläche bestimmt. Innerhalb von GE-Gebietsflächen eröffnet sich die planungsrechtliche Möglichkeit auch Anlagen, die einen Betriebsbereich bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereichs wären, zuzulassen (z. B. Gefahrstofflagerung). Die Ansiedlung von diesen Störfallbetrieben hat unter Sollte sich tatsächlich die Ansiedlung eines Störfallbetriebes im Plangebiet ergeben, wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens dessen Zulässigkeit geprüft. Eine Planungsvariante, die Störfallbetriebe im Plangebiet grundsätzlich ausschließt, ist Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 6 von 52 Stand: 12.05.2026, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2026 Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort - Beachtung des passiv planerischen Gefahrstoffschutzes, sprich unter der Rücksichtnahme benachbarter Schutzobjekte innerhalb als auch außerhalb des Plangebiets, zu erfolgen. Es besteht die Pflicht zur Berücksichtigung angemessener Abstände. Unter Berücksichtigung der Standortgegebenheiten und der Nachbarschaft ist eine weitere Planungsvariante zu empfehlen, die Zulässigkeit von Anlagen die einen Betriebsbereich i. S. v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereichs wären, innerhalb der Plangebietsfläche grundsätzlich auszuschließen. Hierdurch wird eine Seveso-Relevanz im Hinblick auf benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie innerhalb des Planbereichs als auch außerhalb des Bebauungsplans vermieden. planungsrechtlich nicht erforderlich. 3. Deutsche Telekom Technik GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . 4(1) Es wird gebeten die Verkehrswege/Planungen so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen. Ziel der Planung ist die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes. Wenn möglich werden die vorhandenen Telekommunikationslinien berücksichtigt. Es wird gebeten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 1m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, Derartige Festsetzungen können im Bebauungsplan nicht getroffen werden. Der Bebauungsplan wird aber ausreichend breite Verkehrsflächen zur Umsetzung der Telekommunikationslinien festsetzen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 7 von 52 Stand: 12.05.2026, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2026 Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten. Es wird gebeten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. 4(2) Keine Bedenken 4. DFS – Deutsche Flugsicherung GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort - 4(1) Das Plangebiet liegt ca. 7 km vom Flughafen Düsseldorf entfernt. Durch die geringe Entfernung zu den Radaranlagen am Flughafen können je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) berührt werden. Bauvorhaben sollten zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorgelegt werden. Die Hinweise werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. 4(2) Siehe 4(1) Siehe 4(1) 5. Flughafen Düsseldorf Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . 4(1) Keine Bedenken 4(2) Sollten Gebäude errichtet werden, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, ist gemäß §14 LuftVG eine Überprüfung der Hindernissituation im Sinne eines luftverkehrsrechtlichen Antrages Der Bebauungsplan sieht keine Gebäude über 100 m vor. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 8 von 52 Stand: 12.05.2026, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2026 Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . bei der Bezirksregierung Düsseldorf notwendig. 6. Handwerkskammer Düsseldorf Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . 4(1) Im weiteren Verfahren wird gebeten darauf zu achten, dass die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen für die bestehenden Betriebsstandorte südlich der Holzsstraße ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten für den bestehenden Handwerksbetrieb sowie für weitere gewerbliche Nachnutzungen eröffnen. So wird beispielsweise gebeten darauf zu achten, dass Gewerbebetriebe aller Art gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig sind und die überbaubare Grundstücksfläche für Erweiterungsmöglichkeiten ausreichend dimensioniert wird. Die Anregung wird berücksichtigt. Auch die überbaubare Grundstücksfläche wird noch einmal erweitert. Der Planbegründung ist zu entnehmen, dass in den Gewerbegebieten Stellplätze nur in Tiefgargen zulässig seien, um den ruhenden Verkehr im Stadtbild zu reduzieren (vgl. Stadt Düsseldorf o.J., Begründung zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 03/002 -Kesselstraße - Stadtbezirk 3 -Stadtteil Hafen; S. 11). Angesichts der ansässigen Kfz-Werkstatt sowie der vorhandenen Stellplätze bitten wir darum, dass im Bereich der Kfz-Werkstatt oberirdische Stellplätze zulässig sind bzw. bleiben. Diese sind für den Kfz-Betrieb essenziell, sodass eine planungsrechtliche Unzulässigkeit oberirdischer Stellplätze eine Reduzierung des Kfz-Betriebes auf den Bestandsschutz bedeuten würde. Unseres Erachtens kann dem in Der Anregung wird gefolgt. Im Gewerbegebiet südlich der Holzstraße sind Stellplätze ohne Einschränkung grundsätzlich zulässig. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 9 von 52 Stand: 12.05.2026, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2026 Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . der Planbegründung genannten städtebaulichen Belang bzw. der Reduzierung des ruhenden Verkehrs im Stadtbild auf dem Betriebsgrundstück bereits dadurch Rechnung getragen werden, dass sich die Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich befinden. Entlang der Holzstraße sowie in Richtung des urbanen Hafenquartiers an der Kesselstraße sind die bestehenden Stellplätze der Kfz-Werkstatt dementsprechend nicht ersichtlich. 4(2) Keine Bedenken 7. Industrie- und Handelskammer Düsseldorf Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . 4(1) Dem Rahmenkonzept für den Bebauungsplan Nr. 03/002 Kesselstraße liegt ein städtebaulicher Entwurf aus 2024 zugrunde. Dieser skizziert eine Bebauung in Form von mehrgeschossigen Gebäuden mit zahlreichen Hochpunkten mit 24-, 18 und drei 10-geschossigen Gebäuden. Am Kopf des Hafenbeckens ist der 24-geschossige Hochpunkt verortet. Im anschließenden Hafenbecken ist eine Hafentreppe skizziert. Das Rahmenkonzept greift mit seinen ersten Festsetzungen auf diese Skizze zurück. Die 158. Änderung des Flächennutzungsplanes wird so verstanden, dass genau diese Lage geeignet für hafenaffines Gewerbe sein soll. Es wird gebeten diese Unstimmigkeit zu erläutern. Zudem wird gefordert, dass der Ausschluss jeglicher Art von Wohnnutzung Teil der textlichen Festsetzungen wird. So wird Es handelt sich bei der Planung um einen Angebotsbebauungsplan und nicht um eine Investorenplanung. Dementsprechend gibt der Bebauungsplan hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzungen und der Anzahl der Vollgeschosse einen maximalen städtebaulichen Rahmen vor, der aber nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden muss. Welche Nutzungen im Detail realisiert werden, steht heute noch nicht fest. Am Hafenbeckenkopf B ist hafenaffines Gewerbe grundsätzlich zulässig. Hier soll sogar festgesetzt werden, dass nur hafenaffines Gewerbe zulässig ist. Daher besteht keine Unstimmigkeit zwischen der 158. Flächennutzungsplanänderung und dem Bebauungsplan. Wohnnutzungen sind im Plangebiet ausgeschlossen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 10 von 52 Stand: 12.05.2026, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2026 Stellungnahme / Hinweis Abwägung bzw. Antwort . sicher ein Unte

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3. Begründung als Text anzeigen
Title: 00588550.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588550.pdf Published Time: Tue, 02 Jun 2026 08:50:48 GMT Number of Pages: 59 Markdown Content: - 1 - > Bebauungsplan Nr. 03/002 Stand: 12.05.2026, Vorlage Nr. APS/049/2026 # Begründung # zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 03/002 # - Kesselstraße - # - Stadtbezirk 3 - Stadtteil Hafen -- 2 - > Bebauungsplan Nr. 03/002 Stand: 12.05.2026, Vorlage Nr. APS/049/2026 Teil A - Städtebauliche Aspekte ........................................................................ 6 1 Planungsanlass ................................................................................. 6 2 Örtliche Verhältnisse.......................................................................... 6 2.1 Beschreibung des Plangebietes............................................................ 6 2.2 Bestand ........................................................................................... 6 2.3 Umgebung ....................................................................................... 6 2.4 Verkehr und Erschließung ................................................................... 7 2.5 Infrastruktur .................................................................................... 7 2.6 Grünstrukturen ................................................................................. 7 3 Gegenwärtiges Planungsrecht ............................................................. 7 3.1 Regionalplan..................................................................................... 7 3.2 Flächennutzungsplan (FNP)................................................................. 8 3.3 Landschaftsplan ................................................................................ 8 3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB...... 8 4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte.............................................. 8 4.1 Raumwerk D .................................................................................... 8 4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen ..................................................... 10 4.3 Hochhausrahmenplan (HRP) ............................................................. 10 4.4 Rahmenplan Einzelhandel ................................................................. 11 5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes ....... 11 5.1 Städtebauliches Wettbewerbsverfahren .............................................. 11 5.2 Städtebauliches Konzept .................................................................. 11 5.3 Freiraumkonzept und Wegeführung ................................................... 12 5.4 Verkehrskonzept ............................................................................. 13 5.5 Anpassung des Planungsrechts .......................................................... 13 6 Inhalt des Bebauungsplans ............................................................... 13 6.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................ 13 6.2 Maß der baulichen Nutzung............................................................... 14 6.3 Überbaubare Grundstücksflächen ...................................................... 15 6.4 Abweichende Abstandsflächen ........................................................... 15 6.5 Stellplätze und Garagen, Bereiche für Ein- und Ausfahrt ....................... 15 6.6 Verkehrliche Erschließung................................................................. 16 6.7 Ver- und Entsorgung ....................................................................... 17 6.8 öffentliche Grünflächen .................................................................... 17 6.9 Wasserfläche .................................................................................. 17 6.10 Artenschutz .................................................................................... 17 6.11 Grünplanerische Inhalte ................................................................... 18 - 3 - > Bebauungsplan Nr. 03/002 Stand: 12.05.2026, Vorlage Nr. APS/049/2026 6.12 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ....................................... 19 6.13 Hochwasser .................................................................................... 21 6.14 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 22 6.15 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................................ 22 7 Kennzeichnung ............................................................................... 22 7.1 Altstandorte ................................................................................... 22 7.2 Altablagerung ................................................................................. 23 7.3 Fläche mit gewerblicher Geruchsvorbelastung ..................................... 23 8 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise ................................................ 23 8.1 Überschwemmungsgebiet ................................................................. 23 8.2 Hochwasserschutz ........................................................................... 23 8.3 Niederschlagswasserbeseitigung ........................................................ 24 8.4 Schmutzwasserbeseitigung ............................................................... 24 8.5 Standorte für Transformatoren .......................................................... 24 8.6 Löschwasserversorgung ................................................................... 24 8.7 Kampfmittel ................................................................................... 24 8.8 Dach- und Tiefgaragenbegrünung ...................................................... 24 8.9 Baumpflanzungen ........................................................................... 25 8.10 Artenschutz .................................................................................... 25 8.11 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 26 8.12 Luftreinhalteplan und Umweltzone ..................................................... 26 8.13 Windkomfort .................................................................................. 26 8.14 Feste Brennstoffe ............................................................................ 26 8.15 Denkmalschutz ............................................................................... 26 9 Verfahren....................................................................................... 26 9.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB ................... 27 9.2 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB .......................................... 27 9.3 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB ........................................ 27 10 Soziale Maßnahmen ......................................................................... 27 11 Bodenordnende Maßnahmen ............................................................. 27 12 Kosten für die Gemeinde .................................................................. 27 Teil B – Umweltbericht .................................................................................. 29 13 Zusammenfassung .......................................................................... 29 14 Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 30 15 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .................................................. 30 16 Schutzgutbetrachtung ...................................................................... 31 16.1 Mensch .......................................................................................... 32 - 4 - > Bebauungsplan Nr. 03/002 Stand: 12.05.2026, Vorlage Nr. APS/049/2026 16.1.1 Verkehrslärm .................................................................................. 32 16.1.2 Gewerbeemissionen......................................................................... 32 16.1.3 Sport- und Freizeitlärm .................................................................... 34 16.1.4 Schifffahrtslärm .............................................................................. 34 16.1.5 Elektromagnetische Felder (EMF)....................................................... 35 16.1.6 Störfallbetriebsbereiche ................................................................... 35 16.1.7 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ........................................... 36 16.1.8 Besonnung ..................................................................................... 36 16.1.9 Wind ............................................................................................. 36 16.2 Natur und Freiraum ......................................................................... 37 16.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ..................................................... 37 16.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft .......................................................... 38 16.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ........................................................... 40 16.3 Boden............................................................................................ 41 16.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes....................................... 41 16.3.2 Altablagerungen im Plangebiet .......................................................... 41 16.3.3 Altstandorte im Plangebiet ................................................................ 41 16.3.4 Vorsorgender Bodenschutz ............................................................... 44 16.4 Wasser .......................................................................................... 45 16.4.1 Grundwasser .................................................................................. 45 16.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 46 16.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 47 16.4.4 Oberflächengewässer ....................................................................... 48 16.4.5 Wasserschutzgebiete ....................................................................... 48 16.4.6 Hochwasserbelange ......................................................................... 48 16.5 Luft ............................................................................................... 50 16.5.1 Lufthygiene .................................................................................... 50 16.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .............................................................. 51 16.6 Klima ............................................................................................ 51 16.6.1 Globalklima .................................................................................... 51 16.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung ........................................................ 52 16.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................. 54 16.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung ............................................... 54 17 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ...................................... 57 18 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) .................................................................................. 57 19 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................ 57 - 5 - > Bebauungsplan Nr. 03/002 Stand: 12.05.2026, Vorlage Nr. APS/049/2026 20 Weitere Angaben............................................................................. 58 - 6 - > Bebauungsplan Nr. 03/002 Stand: 12.05.2026, Vorlage Nr. APS/049/2026 # Teil A - Städtebauliche Aspekte 1 Planungsanlass Die weitgehend brachliegende Halbinsel Kesselstraße stellt eine der bedeutendsten städtebaulichen Potenzialflächen der Landeshauptstadt Düsseldorf dar. Die Flächen befinden sich im städtischen Eigentum. Durch die Lage in direkter Nachbarschaft zum Medienhafen bietet die Halbinsel zum einen Erweiterungsmöglichkeiten für diesen attraktiven Standort am Wasser und eröffnet zum anderen die Chance, den Abschluss zum westlich anschließenden Wirtschaftshafen zu definieren. Das Planverfahren dient der Entwicklung eines belebten urbanen Hafenquartiers im Bereich der Halbinsel Kesselstraße. Wohnnutzungen sind in diesem Zusammenhang explizit nicht vorgesehen, um ein Heranrücken von schutzwürdigen Nutzungen an den Wirtschaftshafen auszuschließen. 2 Örtliche Verhältnisse 2.1 Beschreibung des Plangebietes Das ca. 9,8 ha große, topographisch weitgehend ebene Plangebiet liegt im zentralen Bereich des Düsseldorfer Hafens. Es wird im Westen/Nordwesten durch das Hafenbecken B und im Osten durch das Hafenbecken A begrenzt. Südlich verläuft die Holzstraße. Im Südosten grenzen zwei organisch geformten Bürogebäude mit sechs-und sechzehn Geschossen an. Nordöstlich der Halbinsel Kesselstraße vorgelagert ist ein Pier geplant, der über Brückenbauwerke eine Verbindung zwischen den Halbinseln Speditionstraße und Weizenmühlenstraße schafft. Für die aufstehenden Gebäude sind Büronutzungen und im Erdgeschoss gastronomische Nutzungen vorgesehen. Der Bebauungsplan ist seit dem 26.09.2020 rechtsverbindlich. 2.2 Bestand Das Plangebiet liegt bis auf die vom Ruderclubs Germania Düsseldorf 1904 e.V. genutzten baulichen Anlagen und die Bestandsbebauung südlich der Holzstraße brach. Die „neue“ Kesselstraße ist als Baustraße bereits teilweise hergestellt. Zur Erschließung des Ruderclubs verläuft entlang des Hafenbeckens B die Uferstraße. 2.3 Umgebung Im östlich gelegenen Medienhafen befinden sich insbesondere Büronutzungen der Medienbranche sowie der Informations- und Kommunikationstechnologie, ergänzt durch zahlreiche gastronomische Angebote, Hotelnutzungen sowie diverse - 7 - > Bebauungsplan Nr. 03/002 Stand: 12.05.2026, Vorlage Nr. APS/049/2026 Freizeitnutzungen, wie beispielsweise Kino und Yachthafen. Die Architektur stellt sich sehr vielfältig dar und ist durch eine hohe, urbane Verdichtung gekennzeichnet. Im Bereich der Speditionstraße sind zudem auch Wohnnutzungen vorhanden. Im westlich angrenzenden Wirtschaftshafen sind gewerbliche Nutzungen verschiedenster Größe, wie der Düsseldorfer Containerhafen, diverse Logistikbetriebe und Lager angesiedelt. Auf der benachbarten Halbinsel Weizenmühlenstraße befinden sich zwei Mühlenbetriebe (Futter- und Lebensmittelmühlen) sowie ein Betrieb zum Umschlag von Kraftfahrzeugen. Einige Betriebe arbeiten im Dreischichtbetrieb tags und nachts. Darüber hinaus sind nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe in der umgenutzten Plange Mühle angesiedelt. 2.4 Verkehr und Erschließung Das Plang

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4. Textliche Festsetzungen als Text anzeigen
Title: 00588551.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588551.pdf Published Time: Tue, 02 Jun 2026 08:50:48 GMT Number of Pages: 12 Markdown Content: Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 03/002 -Kesselstraße- Stadtbezirk 3 - Stadtteil Hafen Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 348), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 ( Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 1172 ). Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder Richtlinien anderer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten. I. Textliche Festsetzungen (§ 9 BauGB) 1. Art der baulichen Nutzung 1.1. Gewerbegebiete 1 und Gewerbegebiet 1.2 (GE 1, GE 1.1 und GE 1.2) (§ 8 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO) 1.1.1 Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude - Lagerhäuser - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke - Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 3 bis Nr. 7 der Düsseldorfer Sortimentsliste (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016, siehe textliche Festsetzung Nr. 1.3 Düsseldorfer Sortimentsliste) - Einzelhandelsbetriebe in Form von Nachbarschaftsläden (Convenience Stores) mit einer Verkaufsfläche bis maximal 400 m² 1.1.2 Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Vergnügungsstätten - öffentliche Betriebe 1.1.3 Unzulässig sind: - Lagerplätze - Tankstellen - Betriebe des Beherbergungsgewerbes - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind - Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 der Düsseldorfer Sortimentsliste (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016, siehe textliche Festsetzung Nr. 1.3 Düsseldorfer Sortimentsliste) mit Ausnahme von Nachbarschaftsläden (Convenience Stores) 1.2. Gewerbegebiet 2 (GE 2) (§ 8 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO) 1.2.1 Zulässig sind: - Nur hafenaffine Gewerbebetriebe einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie. Eine hafenaffine Nutzung liegt vor bei: 1. Einrichtungen, Anlagen und Betrieben, die dem Güterumschlag zwischen See- und Landweg dienen (zum Beispiel Betriebe und Einrichtungen mit Schiffsumschlag, Lager- und Speditionsbetriebe, Betriebe der Verteilung von Massengütern, Umschlags- und Transportanlagen, Transportwege wie z.B. Hafenbecken, Straßen, Gleisanlagen sowie dem Betrieb zugeordnete Nebennutzungen sowie zugeordnete Verwaltungsgebäude und Werkstätten) und bei 2. Betrieben des Dienstleistungsgewerbes im Güterverkehr sowie produzierende Gewerbe- und Industriebetriebe, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Umschlag oder den Betrieb eines Hafens aufweisen. - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude - Lagerhäuser - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke - Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 3 bis Nr. 7 der Düsseldorfer Sortimentsliste (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016, siehe textliche Festsetzung Nr. 1.3 Düsseldorfer Sortimentsliste) - Einzelhandelsbetriebe in Form von Nachbarschaftsläden (Convenience Stores) mit einer Verkaufsfläche bis maximal 400 m² 1.2.2 Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Vergnügungsstätten - öffentliche Betriebe 1.2.3 Unzulässig sind: - Lagerplätze - Tankstellen - Betriebe des Beherbergungsgewerbes - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind > -Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 der Düsseldorfer Sortimentsliste (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016, siehe VI. Düsseldorfer Sortimentsliste) mit Ausnahme von Nachbarschaftsläden (Convenience Stores) > 1.3. Düsseldorfer Sortimentsliste 2016 ## Düsseldorfer Sortimentsliste 2016 ## Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale Einzelhandelskonzept für das westliche Ruhrgebiet und Düsseldorf (mit der Ausnahme des Sortimentes Fahrräder und Zubehör) ## Sortimente mit Zentrenrelevanz Sortimente ohne Zentrenrelevanz ## 1. Nahversorgungsrelevante Sortimente (periodischer Bedarf) ## 1.1 Nahrungs- und Genussmittel ## 1.2 Pharmazeutika, Reformwaren ## 1.3 Drogerie, Körperpflege (Drogeriewaren, Wasch- und Putzmittel) ## 1.4 Tiere und Tiernahrung, Zooartikel ## 1.5 (Schnitt-) Blumen ## 1.6 Zeitungen, Zeitschriften ## 3. Baumarktspezifische Kernsortimente ## 3.1 Baustoffe (Holz, Metall, Kunststoffe, Steine, Fliesen, Dämmstoffe, Mörtel etc.) ## 3.2 Bauelemente (Fenster, Türen, Verkleidungen, Rollläden, Markisen etc.) ## 3.3 Installationsmaterial (Elektro, Sanitär, Heizung, Öfen etc.) ## 3.4 Bad- und Sanitäreinrichtungen ## 3.5 Farben, Lacke und Tapeten ## 3.6 Bodenbeläge ## 3.7 Beschläge und Eisenwaren ## 3.8 Werkzeuge, Geräte, Gerüste und Leitern ## 2. Zentrenrelevante Sortimente (aperiodischer Bedarf) ## 2.1 Persönlicher Bedarf ## 2.1.1 Bekleidung (auch Sportbekleidung), Lederwaren und Schuhe ## 2.1.2 Parfümerie- und Kosmetikartikel ## 2.1.3 Uhren und Schmuck ## 2.1.4 Sanitätswaren ## 2.2 Wohn- und Haushaltsbedarf ## 2.2.1 Wohnaccessoires, Antiquitäten, Dekorationsartikel ## 2.2.2 Haus- und Heimtextilien (Gardinen und Zubehör, Stoffe ## 4. Gartenmarktspezifische Kernsortimente ## 4.1 Gartenbedarf ## 4.1.1 Pflanzen, Bäume und Sträucher ## 4.1.2 Pflanzgefäße ## 4.1.3 Gartengeräte ## 4.1.4 Erde, Torf, Düngemittel ## 4.1.5 Pflanzenschutzmittel ## 4.2 Garteneinrichtungen ## 4.2.1 Materialien für den Bau von Außenanlagen, Wegen, Terrassen, Teichen, Pergolen, Zäune und Einfriedungen und Kurzwaren, ## Handarbeitsmaterialien, Wolle, Nähmaschinen) ## 2.2.3 Glas, Porzellan und Keramik ## 2.2.4 Haushaltswaren und Elektrokleingeräte ## 2.2.5 Kunst, Bilder, Kunstgewerbe und Kunsthandwerk, Bilderrahmen, Galanteriewaren und Geschenkartikel ## 2.3 Freizeit- und sonstiger Bedarf ## 2.3.1 Bastelartikel und Spielwaren ## 2.3.2 Medien (Bücher, Zeitschriften, bespielte Speichermedien, Tonträger, Computerspiele, Computersoftware) ## 2.3.3 Büroartikel, Papier, Schreibwaren ## 2.3.4 Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik (Computer und Zubehör, unbespielte Speichermedien) ## 2.3.5 Foto, Video, Optik, Akustik ## 2.3.6 Sport- und Freizeitartikel ## 2.3.7 Sportgeräte, Campingartikel, Waffen und Jagdbedarf ## 2.3.8 Musikinstrumente und Zubehör, Musikalien ## 4.2.2 Gartenhäuser und Gewächshäuser ## 4.3 Garten- und Balkonmöbel ## 5. Möbel ## 5.1 Wohnmöbel und Küchenmöbel ## 5.2 Büromöbel und Büromaschinen ## 5.3 Elektrogroßgeräte für den Haushalt ## 5.4 Beleuchtungskörper und Lampen ## 5.5 Teppichböden und Teppiche ## 5.6 Kinderwagen ## 6. Fahrzeuge und Fahrräder ## 6.1 Kraftfahrzeuge aller Art (inklusive Motorräder, Motorradfunktionsbekleidung und Zubehör), Anhänger ## 6.2 Kfz-Teile und -Zubehör ## 6.3 Boote und Zubehör ## 6.4 Fahrräder und Zubehör ## 7. Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Chemikalien, Technische Gase > 2. Stellplätze > (§ 12 BauNVO) > In den Gewerbegebieten 1, 1.1 und 2 (GE 1, GE 1.1 und GE 2) sind Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen oder Garagengeschossen zulässig. 3. Dach und Technikaufbauten (§ 16 und § 18 BauNVO i.V.m. § 89 BauO NRW) Dach- und Technikaufbauten sind unzulässig. Aufzugsüberfahrten und haustechnische Anlagen sind in die Gebäudekubatur zu integrieren. Ausgenommen davon sind Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung, Anlagen zur Fassadenreinigung und Anlagen zur Unterhaltung von Gebäudebegrünung. 4. Höhenlage (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 BauGB) 4.1 Die Verkehrsflächen zur Erschließung der Ein- und Ausfahrtbereiche der Baugebiete und die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ und „Fuß- und Radweg“ müssen eine Höhenlage von 36,55 m ü NHN aufweisen. 4.2 Die Grundstücke in den Gewerbegebieten müssen eine Höhenlage von mindestens 36,75 m ü. NHN aufweisen. 5 Maß der baulichen Nutzung (§ 19 Abs. 4 BauNVO) Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,7 und 0,9 durch Unterbauung mit Tiefgaragen bis 1,0 ist zulässig. 6 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 2a BauGB, § 23 BauNVO) Für die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen beträgt die erforderliche Tiefe der Abstandsfläche für den − Abschnitt A-B 0,12 H − Abschnitt C-D 0,033 H 7 Artenschutzmaßnamen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) und b), bb) und § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) 7.1 Vermeidung von Vogelschlag Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und spiegelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu minimieren. Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten. − Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde, transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen. − Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situationsabhängig sind außerdem Maßnahmen durchzuführen, um Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen, und die nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10 % reduzieren. Dies können beispielsweise transluzente, mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte Sempach, 2022) und "Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben" (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, 2021) benannt. Es können auch andere Materialien verwendet werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die beschriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden können. − Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags oder spätestens bis Rohbauabnahme vorzulegen. 7.2 Fledermauskästen als Ersatz für entfallende Habitate Als Ersatz für wegfallende Fledermaushabitate sind mindestens vier Großraumhöhlen und 6 kleinräumige Ersatz-Quartiere für Fledermäuse an verbleibenden Bäumen der öffentlichen Grünfläche zu installieren. Für den Wegfall von Fassadenquartieren müssen im Gewerbegebiet 1.1 (GE 1.1) vier wartungsfreie Ganzjahresquartiere und in den Gewerbegebieten 1 (GE 1) pro Baugebiet jeweils 2 wartungsfreie Ganzjahresquartiere für Fledermäuse fachgerecht eingemauert oder dauerhaft von außen angebracht werden. Hinsichtlich der Maßnahme sind die Vorgaben des Leitadens "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, 2013) zu beachten und die fachgerechte Umsetzung durch ökologisches Fachpersonal zu begleiten. Die Standorte der Ersatz-Quartiere sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Installation ist fotodokumentarisch nachzuweisen. 8 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB) 8.1 Schalldämmmaße der Außenbauteile Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 sind technische Vorkehrungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages bzw. bei genehmigungsfreien oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn des Ausführungszeitpunktes als technische Baubestimmung eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen. Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung der maßgebliche Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte und wesentliche Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. Als Mindestanforderung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum zu berücksichtigen. 8.2 Verkehrslärm – passive Schallschutzmaßnahmen 8.2.1 Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Übernachtungsräumen in Kindertagesstätten An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) gekennzeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen, ist bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden für Übernachtungsräume in Kindertagesstätten, die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, eine ausreichende Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils nicht unterschritten wird. 8.2.2 Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Büro- und Unterrichtsräumen (B) An Gebäudefronten, die an den mit B gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90 °zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A) tags), ist bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden für Büro- und Unterrichtsräume, die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur und Kennze

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5. Plan_Blatt1 als Text anzeigen
Title: 03-002_Vorentwurf_Bl 1_2026-05-26 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588552.pdf Published Time: Tue, 02 Jun 2026 08:50:50 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: ## H > Zufahrt > Ausfahrt > Platten 34,78 34,78 34,89 35,13 35,05 35,13 35,03 34,51 34,67 34,74 34,88 34,66 34,93 34,73 34,53 34,55 34,71 35,30 34,45 34,57 34,74 35,09 34,99 34,58 35,03 34,81 34,64 34,90 34,73 34,85 > 36,56 > 35,04 35,23 34,95 34,82 34,87 34,93 34,61 34,58 34,60 34,94 35,08 34,79 35,08 34,97 34,90 34,97 35,00 34,48 34,90 34,86 34,86 34,32 34,43 34,20 35,00 34,65 34,51 34,49 34,88 34,80 34,51 35,18 34,87 34,91 34,69 34,92 34,70 35,65 34,82 34,81 34,81 35,13 34,29 34,89 34,47 35,00 34,38 34,60 34,85 34,42 35,02 34,47 34,73 35,13 35,30 35,39 34,57 33,77 35,09 35,90 36,78 KD36,53 36,59 36,69 36,49 36,56 > 36,62 > 36,46 36,62 36,53 > 36,76 36,81 36,72 36,73 KD36,69 36,70 36,75 36,75 36,77 36,72 36,74 36,76 37,03 KD36,84 36,80 36,89 36,71 KD36,63 KD36,72 36,68 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35,39 35,24 34,84 35,26 35,28 34,97 35,01 34,98 34,56 34,59 34,61 34,41 34,67 34,90 34,96 36,76 36,70 36,60 36,69 36,75 36,35 35,37 35,36 36,49 36,42 36,39 36,28 36,45 36,40 36,21 35,89 35,55 35,21 35,62 35,34 35,30 35,25 35,07 36,10 36,06 36,05 36,03 35,99 36,04 35,37 35,59 35,96 36,49 36,39 36,36 36,47 36,59 36,73 35,40 35,58 35,58 35,27 35,18 35,72 36,08 36,37 36,34 35,31 35,87 35,25 35,49 35,38 36,22 35,72 35,82 34,84 34,47 34,45 34,46 34,29 34,76 34,18 34,84 34,70 34,87 34,16 34,34 34,22 34,69 34,70 34,5940 > 36,82 34,80 34,96 35,25 35,26 36,69 36,65 34,93 34,98 34,96 34,95 34,89 35,26 34,37 34,37 35,51 36,08 36,50 36,72 36,55 36,51 34,61 34,41 34,64 34,70 34,59 34,85 34,90 35,10 35,58 35,81 36,05 35,75 35,57 35,79 36,00 36,05 KD35,72 35,81 35,87 35,80 36,03 36,05 36,53 36,00 36,09 35,35 36,52 36,57 35,2030 38,12 35,46 KD35,27 35,33 KD34,98 KD34,97 34,60 34,57 34,62 KD34,65 36,36 36,55 36,43 36,00 35,99 36,00 36,16 36,15 36,38 35,97 36,56 36,22 36,33 36,04 36,14 35,36 35,41 35,18 35,51 36,64 36,80 35,76 35,72 36,03 36,79 KD36,02 36,04 35,97 35,69 35,43 35,51 35,97 36,10 35,85 35,87 35,98 > 36,19 36,35 KD36,39 > 36,18 36,50 36,72 36,89 36,67 36,63 36,61 36,72 36,80 36,82 36,81 36,82 36,91 36,80 36,66 36,54 36,02 38,19 36,19 38,22 36,38 KD36,31 35,77 38,15 KD36,02 35,93 35,36 35,95 38,18 38,20 36,85 38,32 KD36,69 38,07 35,42 35,30 35,54 35,36 35,30 35,09 35,09 35,35 35,72 35,21 35,30 35,26 35,89 35,31 35,53 35,42 35,72 36,43 36,18 KD36,69 > 36,57 36,74 35,00 34,92 34,99 35,10 35,79 35,12 34,98 34,97 34,19 34,03 37,80 KD37,55 > 35,27 34,96 > 34,58 34,62 > 34,64 > 34,48 > 34,56 > 34,69 34,80 34,79 34,82 29,66 34,86 34,81 36,51 36,50 36,35 22 72 37,87 35,29 34,96 34,60 34,68 34,73 34,74 34,77 34,56 34,79 34,79 34,79 34,79 34,82 34,80 34,81 34,81 34,81 34,72 34,81 34,81 29,66 34,92 34,91 34,67 > 34,92 > 34,88 29,69 > 34,86 > 34,87 > 34,89 > 34,89 34,82 > 34,89 KD34,91 > 34,85 29,69 > 34,90 > 34,87 > 34,90 34,91 34,85 > 34,87 34,90 34,82 34,93 34,91 34,86 34,79 34,89 35,01 34,93 34,93 34,93 > 34,74 > 34,94 > 34,89 > 34,90 > 36,71 35,14 36,65 > 36,41 36,57 > 36,47 > 36,62 > 36,61 KD36,25 35,32 35,51 > 35,66 35,71 35,70 35,56 KD36,68 35,89 35,89 35,75 35,71 KD35,82 35,84 35,41 34,39 34,62 34,64 34,56 34,57 34,4510 > 34,71 > 34,70 > 34,74 > 34,73 > 34,75 34,59 34,63 34,63 34,54 29,6710 34,54 34,56 34,50 34,59 34,57 34,50 34,55 34,63 34,64 > 34,68 34,67 > 34,70 34,51 34,82 34,74 36,58 36,53 36,39 36,41 36,60 36,73 36,45 36,47 > 34,90 35,18 36,51 > 36,48 > 35,37 36,52 36,45 34,87 35,08 35,03 34,99 36,97 37,52 37,55 36,83 38,07 38,03 38,21 38,02 38,15 38,15 38,12 37,97 38,12 38,02 36,88 36,69 36,54 36,15 36,00 38,61 38,28 38,48 38,27 ## Flur 40 Gemarkung Hamm 25 I 571 228 I > 13 a III > 13 475 II 490 I 3 759 IV > Plockstraß 750 661 > 5 -IV 231 I 453 272 17 II 557 > Hafenbecken B 15 539 210 662 -II 3 > 8 738 III 675 207 III > 11 IV > 1 33 217 610 229 749 -V VI 664 Holzstraße 300 552 732 735 > 7 179 IV 317 > 11 743 > 19 II 718 254 > 26 IX 481 Kaistraße 730 II 181 688 I 409 648 -V 728 640 VII VII II I-IV 602 VI 540 687 IV 11 617 II 9236 739 678 756 11 a III 39 19 > 2 314 594 II > 12 > 10 I > 2 a > Weizenmühlenstraße 189 II 757 > Speditionstraße 107 4 a 2 597 I 522 Holzstraße 262 190 347 II 275 193 310 IIII 726 126 751 IIX 666 2 573 2 299 240 > Julo-Levin 224 6 484 471 > 6 I 241 752 685 IVIII 157 727 VIII 5 > 13 395 IV 537 I 748 VII I 211 274 237 VIII 4 519 188 II > 8 595 29 VII I > Kesselstraße 312 208 755 125 VIII 124 600 II 716 10 9 IV I 551 746 I Holzstraße II 310 I 106 > 21 Zollhof IV > Franziusstraße 684 13 192 647 26 544 184 I 598 Franziusstraße 680 199 287 733 XX 309 I 659 12 XVII > Hafenbecken A > 13 a 8 I 33 336 IV 638 197 126 663 351 2 VII 4 233 I 215 546 4 XX 495 183 Wasserwerk 350 681 > 9 IX 5 691 554 665 Holzstraße 742 I 4 I 669 III 4606 553 > 11w Holzstraße 549 216 192 > 5 673 116 242 III 212 > 17 III 270 III I 758 631 186 IX 550 IX II 488 II III 1 -II 227 -II 303 140 > 16 I 302 I 286 XVI IIX > Plockstraße 489 222 35 547 I 31 5 III 657 -III 745 555 II 108 187 17 482 III IIII 417 298 Hammer Dorfstraße 736 IIIV I 636 XX I > 15 212 XIX IV 170 I 677 337 612 IX > 7 I 518 498 VI 18 I 132 604 IIV > Weizenmühlenstraße IXVI II 753 IV 307 > Hafenbecken C 737 > 3 > Kesselstraße -II 491 41 545 7 III 668 IVII II > 2 III 762 > 4 I 761 485 IV V 603 226 223 II IIII II 230 8 III 569 695 269 3 > 20 VI 276 I > 5 699 6408 268 III 702 538 682 521 740 130 II > 4 II 723 I 7 III IV I > Weizenmühlenstraße 24 I 472 301 238 6232 > 1 II 754 667 191 > 28 In der Buhlack 760 I 213 I/-I I 724 239 187 III 12 II -I IV > 7 a II 747 III I 9741 27 > 7 I 15 I 12 I 731 I 721 > 169 > 191 > Richtfunkstrecke Richtfunkstrecke Richtfunkstrecke ## ÜÜ > AS 9816 AS 9784 AS 9926 AS 9908 AA 49 > AA 49 > AS 9908 CADB B > B > B NÖF B B NÖF NÖF > B > B 3 # > 3 > # 3 # > #3,5 3 # #25,0 > #9,0 115° > 30,5 > 90° > #25,0 #46,0 #25,0 #52,0 > #35,5 > #31,0 > #76,0 > #35,0 #25,0 #52,0 #52,0 > #21,0 #51,0 #25,0 > #21,5 #17,9 11,4 # 6,5 # > #29,0 #50,0 > #19,5 > #21,5 21,00 > 15,0 14,0 16,0 22,0 > 6,5 > # #17,50 > 3 > # > 7,2 > 10,1 # GE 1.2 V # GE 2 V # GE 1 VII XXXXXXIV ## Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ## (Straßenbahn, Mobilitätshub) ## Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung GRZ 0,9 GFZ GRZ 0,7 GFZ # GE 1 VII GRZ 0,7 GFZ # GE 1 VII GRZ 0,7 GFZ # GE 1.1 VII GRZ 0,9 GFZ XVIII # Öffentliche Grünfläche ## (Parkanlage) GRZ 0,8 GFZ ## Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 7,4 5,0 5,0 4,0 7,2 2,4 # Bebauungsplan PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Vermessungs- und Katasteramt Im Auftrag Der Ratsausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt hat am die Aufstellung eines Bebauungsplans gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die aufgrund des Beschlusses des Ratsausschusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt vom nach § 3 Abs. 1 BauGB durch-zuführende Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte am Der Ratsausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt hat am beschlossen, seinen am gefassten Beschluss zu ändern. Der Ratsausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt hat am dem Entwurf und seiner Begründung für die Veröffentlichung im Internet und für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zugestimmt. Der Ratsausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt hat am den Änderungen und Ergänzungen und der erneuten Veröffentlichung im Internet und der zeitgleichen öffentlichen Aus-legung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB zugestimmt. Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB nach ortsüblicher Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. vom in der Zeit vom bis einschließlich bezüglich / aufgrund der Änderungen und Ergänzungen im Internet veröffentlicht und hat zeitgleich öffentlich ausgelegen. Der Beschluss des Rates vom und die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche Aus-legung dieses Bebauungsplanes mit der Begründung sind laut Bekanntmachungsanordnung vom im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. vom gemäß § 10 Abs. 3 BauGB orts-üblich bekannt gemacht worden. Angefertigt: Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Oberbürgermeister Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den BEGRENZUNGSLINIEN gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) ART DER BAULICHEN NUTZUNG MASS DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE SONSTIGES # Nr. reines Wohngebiet Kleinsiedlungsgebiet allgemeines Wohngebiet besonderes Wohngebiet Mischgebiet Kerngebiet urbanes Gebiet Gewerbegebiet Industriegebiet eingeschränktes Gewerbegebiet Sondergebiet Stand der Planunterlage: Lagebezugssystem: Höhenbezugssystem: WS WR WA WB MI MU MK GE GEe GI SO 1. WS WR WA WB MI MU MK GE GEe GI SO 2. MD MD 1. überbaubare Fläche 2. nicht überbaubare Fläche Straßenverkehrsflächen Dorfgebiet Kreisgrenze (Stadtgrenze) Gemarkungsgrenze Flurgrenze Gebäudegrenze Topographische Linie (Mauer, Zaun, Fahrbahn-rand usw.) Bundesstraße mit Nummer Landstraße mit Nummer Kreisstraße mit Nummer Flurstücksgrenze K 7 L 228 B 326 Gebäude mit Zahl der Vollgeschosse und Hausnummer ## III 31 Arkarde, Durchfahrt, offene Halle Baum Geländehöhe in Meter über NHN 33,21 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Baulinie Baugrenze Straßenbegrenzungslinie bzw. Begrenzung sonstiger öffentlicher Verkehrsflächen Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden. Höchstgrenze Zahl der Vollgeschosse zwingend Mindest- und Höchstmaß Grundflächenzahl Geschoßfläche Geschoßflächenzahl Gebäudehöhe Mindestwandhöhe Maximale Wandhöhe bezogen auf Meter über NHN z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. GH WH min. WH max. III III-IV 0,4 1,0 GF 1.000 m² III offene Bauweise abweichende Bauweise geschlossene Bauweise nur Doppelhäuser zulässig nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig nur Hausgruppen zulässig nur Einzelhäuser zulässig oga E ED D H Flächen für oberirdische Stellplätze (St) Garagen (Ga) Tiefgarage (TGa) Zufahrten, Rampen entsprechend der jeweiligen Beschriftung z.B. Ga Einfriedungsmauer ggf. mit Höhenangabe (§ 89 BauO NRW) zul. erf. Garagengeschoss Oberkante über Straßenhöhe in Meter über NHN Außenkante Tiefgarage OK Gg AK TGa 33,21 als Parkplatz vorgesehen PFirstrichtung Satteldach Flachdach Dachneigung Pultdach SD FD Dn PD Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) bei schmalen Flächen GFL GFL Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Plan wurde

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Title: 03-002_Vorentwurf_Bl 2_2026-05-26 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588553.pdf Published Time: Tue, 02 Jun 2026 08:50:51 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 348), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 1172). Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder Richtlinien anderer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten. I. Textliche Festsetzungen (§ 9 BauGB) 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Gewerbegebiete 1 und Gewerbegebiet 1.2 (GE 1, GE 1.1 und GE 1.2) (§ 8 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO) 1.1.1 Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, - Lagerhäuser, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 3 bis Nr. 7 der Düsseldorfer Sortimentsliste (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016, siehe textliche Festsetzungen, Nr. 1.3 Düsseldorfer Sortimentsliste), - Einzelhandelsbetriebe in Form von Nachbarschaftsläden (Convenience Stores) mit einer Verkaufsfläche bis maximal 400 m². 1.1.2 Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Vergnügungsstätten, - öffentliche Betriebe. 1.1.3 Unzulässig sind: - Lagerplätze, - Tankstellen, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, - Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 der Düsseldorfer Sortimentsliste (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016, siehe textliche Festsetzungen, Nr. 1.3 Düsseldorfer Sortimentsliste) mit Ausnahme von Nachbarschaftsläden (Convenience Stores). 1.2 Gewerbegebiet 2 (GE 2) (§ 8 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO) 1.2.1 Zulässig sind: - Nur hafenaffine Gewerbebetriebe einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie. Eine hafenaffine Nutzung liegt vor bei: 1. Einrichtungen, Anlagen und Betrieben, die dem Güterumschlag zwischen See- und Landweg dienen (zum Beispiel Betriebe und Einrichtungen mit Schiffsumschlag, Lager- und Speditionsbetriebe, Betriebe der Verteilung von Massengütern, Umschlags- und Transportanlagen, Transportwege wie z.B. Hafenbecken, Straßen, Gleisanlagen sowie dem Betrieb zugeordnete Nebennutzungen sowie zugeordnete Verwaltungsgebäude und Werkstätten) und bei 2. Betrieben des Dienstleistungsgewerbes im Güterverkehr sowie produzierende Gewerbe- und Industriebetriebe, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Umschlag oder den Betrieb eines Hafens aufweisen. - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, - Lagerhäuser, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 3 bis Nr. 7 der Düsseldorfer Sortimentsliste (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016, siehe textliche Festsetzungen, Nr. 1.3 Düsseldorfer Sortimentsliste), - Einzelhandelsbetriebe in Form von Nachbarschaftsläden (Convenience Stores) mit einer Verkaufsfläche bis maximal 400 m². 1.2.2 Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Vergnügungsstätten, - öffentliche Betriebe. 1.2.3 Unzulässig sind: - Lagerplätze, - Tankstellen, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, - Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 der Düsseldorfer Sortimentsliste (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf 2016, siehe textliche Festsetzungen, Nr. 1.3 Düsseldorfer Sortimentsliste) mit Ausnahme von Nachbarschaftsläden (Convenience Stores). 1.3 Düsseldorfer Sortimentsliste 2016 Düsseldorfer Sortimentsliste 2016 Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale Einzelhandelskonzept für das westliche Ruhrgebiet und Düsseldorf (mit der Ausnahme des Sortimentes Fahrräder und Zubehör) Sortimente mit Zentrenrelevanz Sortimente ohne Zentrenrelevanz 1. Nahversorgungsrelevante Sortimente (periodischer Bedarf) 1.1 Nahrungs- und Genussmittel 1.2 Pharmazeutika, Reformwaren 1.3 Drogerie, Körperpflege (Drogeriewaren, Wasch- und Putzmittel) 1.4 Tiere und Tiernahrung, Zooartikel 1.5 (Schnitt-) Blumen 1.6 Zeitungen, Zeitschriften 3. Baumarktspezifische Kernsortimente 3.1 Baustoffe (Holz, Metall, Kunststoffe, Steine, Fliesen, Dämmstoffe, Mörtel etc.) 3.2 Bauelemente (Fenster, Türen, Verkleidungen, Rollläden, Markisen etc.) 3.3 Installationsmaterial (Elektro, Sanitär, Heizung, Öfen etc.) 3.4 Bad- und Sanitäreinrichtungen 3.5 Farben, Lacke und Tapeten 3.6 Bodenbeläge 3.7 Beschläge und Eisenwaren 3.8 Werkzeuge, Geräte, Gerüste und Leitern 2. Zentrenrelevante Sortimente (aperiodischer Bedarf) 2.1 Persönlicher Bedarf 2.1.1 Bekleidung (auch Sportbekleidung), Lederwaren und Schuhe 2.1.2 Parfümerie- und Kosmetikartikel 2.1.3 Uhren und Schmuck 2.1.4 Sanitätswaren 2.2 Wohn- und Haushaltsbedarf 2.2.1 Wohnaccessoires, Antiquitäten, Dekorationsartikel 2.2.2 Haus- und Heimtextilien (Gardinen und Zubehör, Stoffe und Kurzwaren, Handarbeitsmaterialien, Wolle, Nähmaschinen) 2.2.3 Glas, Porzellan und Keramik 4. Gartenmarktspezifische Kernsortimente 4.1 Gartenbedarf 4.1.1 Pflanzen, Bäume und Sträucher 4.1.2 Pflanzgefäße 4.1.3 Gartengeräte 4.1.4 Erde, Torf, Düngemittel 4.1.5 Pflanzenschutzmittel 4.2 Garteneinrichtungen 4.2.1 Materialien für den Bau von Außenanlagen, Wegen, Terrassen, Teichen, Pergolen, Zäune und Einfriedungen 4.2.2 Gartenhäuser und Gewächshäuser 4.3 Garten- und Balkonmöbel 2.2.4 Haushaltswaren und Elektrokleingeräte 2.2.5 Kunst, Bilder, Kunstgewerbe und Kunsthandwerk, Bilderrahmen, Galanteriewaren und Geschenkartikel 2.3 Freizeit- und sonstiger Bedarf 2.3.1 Bastelartikel und Spielwaren 2.3.2 Medien (Bücher, Zeitschriften, bespielte Speichermedien, Tonträger, Computerspiele, Computersoftware) 2.3.3 Büroartikel, Papier, Schreibwaren 2.3.4 Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik (Computer und Zubehör, unbespielte Speichermedien) 2.3.5 Foto, Video, Optik, Akustik 2.3.6 Sport- und Freizeitartikel 2.3.7 Sportgeräte, Campingartikel, Waffen und Jagdbedarf 2.3.8 Musikinstrumente und Zubehör, Musikalien 5. Möbel 5.1 Wohnmöbel und Küchenmöbel 5.2 Büromöbel und Büromaschinen 5.3 Elektrogroßgeräte für den Haushalt 5.4 Beleuchtungskörper und Lampen 5.5 Teppichböden und Teppiche 5.6 Kinderwagen 6. Fahrzeuge und Fahrräder 6.1 Kraftfahrzeuge aller Art (inklusive Motorräder, Motorradfunktionsbekleidung und Zubehör), Anhänger 6.2 Kfz-Teile und -Zubehör 6.3 Boote und Zubehör 6.4 Fahrräder und Zubehör 7. Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Chemikalien, Technische Gase 2. Stellplätze (§ 12 BauNVO) In den Gewerbegebieten 1, 1.1 und 2 (GE 1, GE 1.1 und GE 2) sind Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen oder Garagengeschossen zulässig. 3. Dach und Technikaufbauten (§ 16 und § 18 BauNVO i.V.m. § 89 BauO NRW) Dach- und Technikaufbauten sind unzulässig. Aufzugsüberfahrten und haustechnische Anlagen sind in die Gebäudekubatur zu integrieren. Ausgenommen davon sind Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung, Anlagen zur Fassadenreinigung und Anlagen zur Unterhaltung von Gebäudebegrünung. 4. Höhenlage (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 BauGB) 4.1 Die Verkehrsflächen zur Erschließung der Ein- und Ausfahrtbereiche der Baugebiete und die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ und „Fuß- und Radweg“ müssen eine Höhenlage von 36,55 m ü NHN aufweisen. 4.2 Die Grundstücke in den Gewerbegebieten müssen eine Höhenlage von mindestens 36,75 m ü. NHN aufweisen. 5. Maß der baulichen Nutzung (§ 19 Abs. 4 BauNVO) Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,7 und 0,9 durch Unterbauung mit Tiefgaragen bis 1,0 ist zulässig. 6. Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 2a BauGB, § 23 BauNVO) Für die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen beträgt die erforderliche Tiefe der Abstandsfläche für den - Abschnitt A-B 0,12 H - Abschnitt C-D 0,033 H 7. Artenschutzmaßnamen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) und b), bb) und § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) 7.1 Vermeidung von Vogelschlag Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und spiegelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu minimieren. Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten. Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde, transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen. Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situationsabhängig sind außerdem Maßnahmen durchzuführen, um Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen, und die nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10 % reduzieren. Dies können beispielsweise transluzente, mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte Sempach, 2022) und "Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben" (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, 2021) benannt. Es können auch andere Materialien verwendet werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die beschriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden können. Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags oder spätestens bis Rohbauabnahme vorzulegen. 7.2 Fledermauskästen als Ersatz für entfallende Habitate Als Ersatz für wegfallende Fledermaushabitate sind mindestens vier Großraumhöhlen und 6 kleinräumige Ersatz-Quartiere für Fledermäuse an verbleibenden Bäumen der öffentlichen Grünfläche zu installieren. Für den Wegfall von Fassadenquartieren müssen im Gewerbegebiet 1.1 (GE 1.1) vier wartungsfreie Ganzjahresquartiere und in den Gewerbegebieten 1 (GE 1) pro Baugebiet jeweils 2 wartungsfreie Ganzjahresquartiere für Fledermäuse fachgerecht eingemauert oder dauerhaft von außen angebracht werden. Hinsichtlich der Maßnahme sind die Vorgaben des Leitadens "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, 2013) zu beachten und die fachgerechte Umsetzung durch ökologisches Fachpersonal zu begleiten. Die Standorte der Ersatz-Quartiere sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Installation ist fotodokumentarisch nachzuweisen. 8. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB) 8.1 Schalldämmmaße der Außenbauteile Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 sind technische Vorkehrungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages bzw. bei genehmigungsfreien oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn des Ausführungszeitpunktes als technische Baubestimmung eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen. Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung der maßgebliche Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte und wesentliche Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. Als Mindestanforderung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum zu berücksichtigen. 8.2 Verkehrslärm – passive Schallschutzmaßnahmen 8.2.1 Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Übernachtungsräumen in Kindertagesstätten An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) gekennzeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen, ist bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden für Übernachtungsräume in Kindertagesstätten, die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, eine ausreichende Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils nicht unterschritten wird. 8.2.2 Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Büro- und Unterrichtsräumen (B) An Gebäudefronten, die an den mit B gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90°zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A) tags), ist bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden für Büro- und Unterrichtsräume, die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur und Kennzeichnung besitzen, eine ausreichende Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils nicht unterschritten wird. 8.2.3 Ausschluss von öffenbaren Fenstern für Übernachtungsräume in Kindertagesstätten (NÖF) An Gebäudefronten, die an den mit NÖF gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen s

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Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen APS/049/2026