Beschlussvorlage Aktenzeichen AUS/048/2023

Förderprogramm Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf: Richtliniennovelle 2023

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
3Dokumente 21. Juni 2023veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Novellierung der Richtlinie „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

1. Die Richtlinie „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf wird an die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angelehnt.

2. Die aktuellen Kostensteigerungen im Bau - und Techniksektor werden berücksichtigt und Förderkonditionen angepasst.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 21. Juni 2023. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Title: 00495258.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00495258.pdf Published Time: Fri, 24 Nov 2023 10:33:33 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: AUS/048/2023 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Förderprogramm Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf: Richtliniennovelle 2023 Fachbereich : 19 - Amt für Umwelt - und Verbraucherschutz Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Jochen Kral Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Ausschuss für Umwelt -, Klima - und Verbraucherschutz 23.11.2023 Vorberatung Haupt - und Finanzausschuss 04.12.2023 Vorberatung Rat 14.12.2023 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Novellierung der Richtlinie „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“. Sachdarstellung: 1. Die Richtlinie „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf wird an die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angelehnt. 2. Die aktuellen Kostensteigerungen im Bau - und Techniksektor werden berücksichtigt und Förderkonditionen angepasst. 3. Darüber hinaus erfolgen Anpassungen unter Einbeziehung von Erfahrungen in der Antragsbearbeitung sowie der Förderstatistik. Inhaltlichen Änderungen Zu Nummer 1: Sofern möglich, erfolgt eine Annäherung der Prüfmodalitäten an die Bundesförderung für effizi ente Gebäude (BEG). Beispielsweise werden die technischen Vorgaben für die Dämmung der Gebäudehülle (U -Werte) sowie für die Erneuerung von Fenstern und Türen (U w-Werte, U d-Werte) an die Vorgaben der Bundesförderung angeglichen (Anlage 1 Punkte 5.2.1 und 5. 2.2). Seite 2 Begründung: Ziel ist es, den Prüfaufwand zu reduzieren und dadurch die Bearbeitungszeiten deutlich zu verkürzen. Durch die Vereinheitlichung von Förderkriterien können kommunale Förderung und Bundesförderung zudem einfacher kombiniert werden. Von die ser Änderung profitieren Antragstellende, Verwaltung und Energie -Effizienz - Expert:innen. Zu Nummer 2: Um Antragstellende in Hinblick auf die aktuellen Kostensteigerungen durch Inflation und Lieferengpässe bei Baumaterialien zu entlasten, werden Fördersätz e bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle bereichsweise angehoben, wobei umweltfreundliche Materialien erhöht gefördert werden (Anlage 1 Punkte 5.2.1 und 5.2.2). Zudem erfolgt im stark nachgefragtem Förderbereich Gebäudebeheizung bei Wärmepumpen und Fernw ärme -Neuanschlüssen eine Umstellung auf eine prozentuale Förderung, wodurch gebäudespezifisch, volatile Kosten automatisch berücksichtigt werden. Bei Fernwärme -Neuanschlüssen können zusätzlich zum Netzanschluss Installationsleistungen im Gebäude gefördert werden (Anlage 1 Punkte 5.6 und 5.9). Die angekündigten Änderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 01.01.2024 sehen wesentlich höhere Fördersätze für Anlagen zur Wärmeerzeugung wie Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse etc. vor (30 Prozent Grundförderung + 25 Prozent Klima -/Speed -Bonus + 25 Prozent Einkommensbonus + 5 Prozent Innovationsbonus ). Voraussichtlich wird es dennoch Fälle geben, die eine ergänzende Förderung über das Düsseldorfer Förderprogramm erhalten können. Sofern die Bedingun gen für den Klima -/Speedbonus nicht erfüllt werden, ergänzt die städtische Förderung die Bundesförderung bis zu einer maximalen Förderhöhe von 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Auf Grund dessen ist eine ergänzende städtische Förderung als Anreizinstrume nt zur Beschleunigung der Wärmewende weiterhin sinnvoll. Um die Akzeptanz von Luft/Wasser -Wärmepumpen zu erhöhen, soll eine Förderung von Lärmschutzmaßnahmen für die Fälle ermöglicht werden, die wegen der Kumulierungsgrenze von 50 Prozent ausgeschlossen wären. Die Zusatzkosten für Lärmschutzmaßnahmen (Schutzhauben) werden mit 50 Prozent der Kosten, maximal 500 Euro gefördert. Hierzu wird die Kumulierungsgrenze aufgehoben. Von einem Bonus für klimafreundliche Kältemittel wird abgesehen, da es diesen bereit s als Einzelmaßnahme in der aktuellen Bundesförderung (BEG) gibt. Zu Nummer 3: Dachbegrünung: Bei einer Dachdämmung mit Begrünung werden die Förderkonditionen an das Förderprogramm Dach -, Fassaden - und Innenhofbegrünung (DAFIB) angeglichen, um eine einheitliche kommunale Förderung von Dachbegrünungen zu sichern. Zuvor wurden Dachbegrünungen in Kombination mit einer Dämmung geringer gefördert. Für Antragstellende bietet sich dadurch eine einheitliche Orientierung bei der Wahl kommunaler Fördermittel ( Anlage 1 Punkt 5.2.1). Erneuerung von Fenstern und Türen: Bei der Erneuerung von Fenstern und Türen gemäß Anlage 1 Punkt 5.2.2 werden die Materialanforderungen unter Berücksichtigung umweltfreundlicher Rohstoffe angepasst; mit „Holz von Hier“ sowie „Cradl e to Cradle®“ (C2C) werden neue zum Nachweis zulässige Zertifikate eingeführt. Seite 3 Bei Holzfenstern wird der räumliche Geltungsbereichs für eine erhöhte Förderung auf an Deutschland angrenzende Länder erweitert, da der Holzeinschlag oftmals in großen zusammenhängenden grenzüberschreitenden Waldgebiete, wie im Bayerischen Wald/Böhmerwald stattfindet. Aluminiumfenster sind aus Gründen der Nachhaltigkeit (fast vollständiges Recycling, Kreislaufwirtschaft, geringer Energieeinsatz beim Recycling 1) nun grundsätzlich förderfähig, wobei Produkte mit Zertifikat Cradle to Cradle® (C2C) eine höhere Förderung erhalten. Bei PVC -Fenstern erfolgt eine Präzisierung des erforderlichen Nachweises zum Rezyklat -Anteil von mindestens 55% (rPVC). Im Zusammenhang mit rPVC -Fenstern sind nun auch PVC -Fenster mit geringerem Rezyklat -Anteil förderfähig, sofern es sich um systemkonforme Sonderformate wie Haustüren, Terrassen – und Balkontüren handelt. Photovoltaik -Anlagen: Bei Photovoltaik -Anlagen erfolgt eine Abgrenzung von Neuanlagen und Erweiterungen sowie die entsprechende Unterteilung in Grundförderung für Neu anlagen und leistungsabhängige Förderung für Neuanlagen und Erweiterungen. Darüber hinaus werden Boni für Module mit dem Zertifikat Cradle to Cradle® (C2C), Fassadenmodule und bei denkmalpflegerischen Auflagen eingeführt (Anlage 1 Punkt 5.7.3). Energieeff iziente Gebäudestandard (Sanierung): Als neuer Fördergegenstand werden Energieeffiziente Wohngebäude bei Bestandsbauten eingeführt (siehe Anlage 1 Punkt 5.12). Hiermit sollen umfangreiche Sanierungsmaßnahmen bei Bestandsgebäuden angestoßen werden, welche die Steigerung der Sanierungsquote im Stadtgebiet schneller unterstützen als kleinteilige Einzelmaßnahmen. Auch kann aufgrund der Maßnahmenbündelung der Prüfaufwand reduziert und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Fernwärme: Die Förderung wird von einer pauschalen auf eine prozentuale Förderung umgestellt, um Veränderungen auf Grundlage der Inflation berücksichtigen zu können. Ergänzend zur Förderung des Fernwärmeanschlusses werden auch die Kosten der Hausanlage/ -zentrale gefördert. Gerade in diesem Berei ch können hohe Investitionen der Hauseigentümer:innen abgepuffert werden und die Motivation für eine Umstellung der Art der Beheizung steigt. Sonstiges: Unter Berücksichtigung von Erfahrungen in der Antragsprüfung erfolgen schließlich redaktionelle Änd erungen zur Präzisierung des Richtlinientextes. Anlagen: Anlage 1: Vorschlag Änderung Richtlinie 2023 Klimafreundlich Wohnen Arbeiten Anlage 2: Statistik Anträge Förderprpogramm Klimafreundlich Wohnen Arbeiten
Anlage 2: Statistik Anträge Förderprogramm Klimafreundlich Wohnen Arbeiten als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Statistik Anträge Förderprogramm Klimafreundlich Wohnen Arbeiten.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00495294.pdf Published Time: Tue, 29 Aug 2023 08:42:30 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: Anlage 2 zu Vorlage AUS/048/2023 # Statistik zu Anträgen im Förderprogramm # „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten“ Das Förderprogramm Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten erfreut sich seit längerer Zeit größter Beliebtheit. Im Zeitraum 2019 bis heute (Stand Mai 2023) sind rund 3800 Anträge für das Förderprogramm eingegangen. Dabei kann ein Antrag auch mehrere Fördermaßnahmen beinhalten. Die Antragszahlen sind durch den Krieg in der Ukraine und der damit verbundenen Energiekrise, sowie aufgrund aktueller energiepolitischer Entwicklungen im letzten Jahr stark angestiegen. Abbildung 1 zeigt die monatlichen Antragseingänge insgesamt im Zeitraum von Januar 2019 bis Mai 2023 (Die Zahlen von April und März 2023 können sich noch ändern, weil noch nicht alle Anträge in der Datenbank erfasst sind). > Abbildung 1: Förderanträge pro Monat Mit über 2.000 Anträgen im Jahr 2022, sind so viele Anträge wie noch nie eingereicht worden. Seit dem Krieg in der Ukraine und der Diskussion um das Gebäudeenergiegesetz verbleiben die Antragszahlen auf einem sehr hohen Niveau. Im Durchschnitt sind im Jahr 2022 172 Anträge pro Monat eingetroffen. Bis Mai 2023 hat sich in den ersten 5 Monaten der Durchschnitt auf 197 Anträge pro Monat erhöht. Die Fördertatbestände verteilen sich dabei ganz unterschiedlich. Abbildung 2 zeigt die Anzahl der beantragten Fördermaßnahmen aufgeteilt auf die einzelnen Fördertatbestände (Hauptgruppen des Förderprogramms: Anlagentechnik, Gebäudehülle, Solar). > 0 > 50 > 100 > 150 > 200 > 250 > 300 > Jan 2019 > Mrz 2019 > Mai 2019 > Jul 2019 > Sep 2019 > Nov 2019 > Jan 2020 > Mrz 2020 > Mai 2020 > Jul 2020 > Sep 2020 > Nov 2020 > Jan 2021 > Mrz 2021 > Mai 2021 > Jul 2021 > Sep 2021 > Nov 2021 > Jan 2022 > Mrz 2022 > Mai 2022 > Jul 2022 > Sep 2022 > Nov 2022 > Jan 2023 > Mrz 2023 > Mai 2023 > Anzahl Anträge Anlage 2 zu Vorlage AUS/048/2023 > Abbildung 2: Verteilung der beantragten Fördermaßnahmen auf die Fördertatbestände Im Bereich der Anlagentechnik liegen die Wärmepumpen mit knapp 400 Maßnahmen vorne. Bei der Gebäudehülle besteht bei den Fenstern mit mehr als 400 Maßnahmen das größte Interesse. Die Meisten Fördermaßnahmen liegen allerdings im Bereich Solar. Aktuell sind dies bei den PV Anlagen ca. 1900. Abbildung 3 zeigt die Bruttokosten in Euro mit der umgerechneten prozentualen Förderung eine Stichprobe von Luft/Wasser Wärmepumpen (n=18) mit einer Leistung < 15 kW aus dem vierten Quartal 2022. Die Förderquote liegt im Mittel bei 11%. > Abbildung 3: Bruttokosten / Fördersätze Luft-Wasser Wärmepumpen (< 15 kW) Sept.- Dez. 2022 0% 2% 4% 6% 8% 10% 12% 14% 16% 18% 0 5000 10000 15000 20000 25000 30000 35000 40000 45000
Anlage 1: Vorschlag Änderung Richtlinie 2023 Klimafreundlich Wohnen Arbeiten als Text anzeigen
Title: (Microsoft Word - 20231124_Novelle_2023_Entwurf_Gesamt_Lärmschutz_WäPu_NE_CR_SW_NE.docx) URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00505071.pdf Published Time: Fri, 24 Nov 2023 10:32:19 GMT Number of Pages: 33 Markdown Content: Anlage 1 zu Vorlage AUS/048/2023 > Seite 1von 33 Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“: Richtlinie 2023 Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gebäudesanierung, klimafreundlicher Energieversorgung und effizientem Neubau innerhalb der Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen des städtischen Förderprogramms „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ vom 14.12.2023. 1. Förderziel und Zuwendungszweck Das Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ ist eine Maßnahme auf dem Weg zur angestrebten Klimaneutralität 2035 der Landeshauptstadt Düsseldorf. Ziel des Förderprogramms ist es, mit den verfügbaren städtischen Mitteln Anreize für Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger zur Durchführung von Maßnahmen zur Energieeinsparung oder vorbildlicher Neubauvorhaben und damit zur Senkung ihrer Treibhausgasemissionen zu schaffen. 2. Gegenstand der Förderung Grundsätzlich fördert die Landeshauptstadt Düsseldorf innerhalb des Stadtgebietes die unter Punkt 2.1 und 2.2 beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich genehmigten Wohngebäuden, gemischt genutzten Gebäuden und Nichtwohngebäuden, für die das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in gültiger Fassung anzuwenden ist. Ausnahmen  Im Bereich von Gebäuden, die nicht vom GEG erfasst werden, sind technische Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (siehe Punkte 5.7.2 ,5.7.3 und 5.7.4) und Ladeinfrastruktur für Elektroautos (siehe Punkt 5.10) förderfähig. 2.1 Bei Bestandsbauten Als Bestandsgebäude im Sinne dieser Richtlinie gelten Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. #  Antragsbegleitung (siehe Punkt 5.1.1);  SAGA-Sanierungsbegleitung (siehe Punkt 5.1.2);  Thermografiegutachten (siehe Punkt 0);  Dämmung Gebäudehülle: Außenwand, Dachflächen, Geschossdecken, Bodenflächen (siehe Punkt 5.2.1);  Erneuerung Fenster und Türen (siehe Punkt 5.2.2);  Dämmung Gebäudehülle, Erneuerung Fenster und Türen im Bereich von denkmal-und satzungsgeschützten Gebäuden (siehe Punkte 5.2, 5.2.1, 5.2.2);  Hochwasserbeständige und wasserdichte Fenster und Türen (siehe Punkt 5.3);  Heizungsoptimierung (siehe Punkt 5.4);  Durchlauferhitzer (siehe Punkt 5.5);  Neuanschluss an die Fernwärme (siehe Punkt 5.6);  Technische Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (siehe Punkt 5.7);  Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (siehe Punkt 5.8);  Wärmepumpen (siehe Punkt 5.9); Anlage 1 zu Vorlage AUS/048/2023 > Seite 2von 33  Ladeinfrastruktur für Elektroautos (siehe Punkt 5.10);  Energieeffiziente Wohngebäude (siehe Punkt 5.12);  Einzelfallentscheidungen (siehe Punkt 6). 2.2 Bei Neubauten  Photovoltaik-Anlagen (siehe Punkte 5.7.2 und 5.7.3);  Speichersysteme für Photovoltaik-Anlagen (siehe Punkt 5.7.4);  Ladeinfrastruktur für Elektroautos (siehe Punkt 5.10);  Energieeffiziente Wohngebäude (siehe Punkt 5.11);  Einzelfallentscheidungen (siehe Punkt 6). 3. Förderempfänger - Antragsberechtigung und Antragstellung 3.1 Förderempfänger und Antragsberechtigung Förderempfänger und antragsberechtigt für Maßnahmen an unter Punkt 2 genannten Gebäuden sind 1. Eigentümerinnen und Eigentümer  Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts;  Personengesellschaften;  Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG);  alle gemeinnützigen Organisationsformen einschließlich Kirchen i.S.v. §5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit hat durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt zu erfolgen.  Stellen die vorgenannten Förderempfänger und Antragsberechtigten zugleich ein Unternehmen i.S.d. Art. 1 der EU-Empfehlung 2003/361/EG dar, sind sie hinsichtlich Maßnahmen in Nichtwohngebäuden nur antragsberechtigt, wenn sie Kleinst- und Kleinunternehmen nach Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG) sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro haben. 2. Mieterinnen und Mieter  Mieterinnen und Mieter, die mit dem Einverständnis der Eigentümerin bzw. des Eigentümers Maßnahmen nach Punkt 5.4.1, 5.5, 5.7.2 oder 5.10 umsetzen wollen. Sind Unternehmen i.S.d. Art. 1 der EU-Empfehlung 2003/361/EG Mieter nach Satz 1, sind sie nur antragsberechtigt, wenn sie Kleinst- und Kleinunternehmen nach Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG) sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro haben.  Städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem Einverständnis des zuständigen Amtes in ihren Dienstwohnungen Maßnahmen nach Punkt 5.7.2 oder 5.10 umsetzen wollen. Anlage 1 zu Vorlage AUS/048/2023 > Seite 3von 33 3.2 Antragstellung Die Antragstellung erfolgt durch die unter Punkt 3.1 genannten Förderempfänger oder durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten. Gibt es bei einem Gebäude mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer ist das Einverständnis der Mehrheit aller Eigentümerinnen und Eigentümer nachzuweisen. Der entsprechende Beschluss bzw. die Einverständniserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes ist vorzulegen. Bei sonstigen Eigentümergemeinschaften ist ein äquivalenter Beschluss vorzulegen. Die Antragstellung kann zudem von Bauträgern als Bevollmächtigte der späteren Eigentümerin, des späteren Eigentümers erfolgen. 4. Verfahren – Antrag, Bewilligung, Auszahlung Anträge sind mit den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und unterschrieben beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf einzureichen. Digitale Antragsformulare, Merkblätter und Arbeitshilfen sind unter www.duesseldorf.de/klimafreundlich-wohnen hinterlegt. Die Unterlagen können auf Nachfrage auch zugeschickt werden. Für eine Beratung zum Förderprogramm steht das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf per E-Mail unter [email protected], telefonisch unter 0211.89-21015 und persönlich zur Verfügung. 4.1 Förderantrag und Maßnahmenbeginn Nach Antragseingang mit den gemäß Checklisten erforderlichen Unterlagen wird eine Fördernummer schriftlich bekannt gegeben. Maßnahmen dürfen erst nach Bekanntgabe der Fördernummer beauftragt werden. Maßnahmen, die bereits vor Bekanntgabe der Fördernummer beauftragt wurden, werden nicht gefördert. Ausgenommen hiervon ist die Antragsbegleitung gemäß Punkt 5.1.1. Die Planung, Beratung und Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags, von Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. 4.2 Auszahlungsantrag und Abruffrist Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss und Abrechnung der Maßnahme zu stellen und gilt nur in Verbindung mit einem vorausgegangenen Förderantrag. Die für die Antragsprüfung erforderlichen Dokumente werden mit maßnahmenspezifischen Checklisten beschrieben. Sofern der Antrag unvollständig ist, erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung. Der Antrag wird abgelehnt, wenn auch nach Anlage 1 zu Vorlage AUS/048/2023 > Seite 4von 33 entsprechender Aufforderung die notwendigen Dokumente nicht fristgerecht nachgereicht werden. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird der Antrag zur Auszahlung geprüft. Maßgebend für die Bewertung der Förderfähigkeit und die Berechnung der Zuschüsse sind die Angaben der Schlussrechnungen, der Fachunternehmerbescheinigungen sowie weiterer maßnahmenspezifischer Nachweise. Die Abruffrist der Fördermittel beträgt 24 Monate nach Bekanntgabe der Fördernummer. Fristbeginn ist die Bekanntgabe des Schreibens zur Eingangsbestätigung und Vergabe der Fördernummer. Nach Ablauf der Frist ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen. Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden. 4.3 Bewilligung und Auszahlung Im Falle einer positiven Antragsprüfung erfolgt die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel. Das Prüfergebnis wird mit förmlichem Zuwendungsbescheid bekannt gegeben. Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal € 100.000 pro Förderempfänger und Jahr festgesetzt. Kosten, die über Zuschüsse aus öffentlicher Hand gedeckt werden, dürfen nicht mietwirksam umgelegt werden (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 559a). 5. Allgemeine Fördervoraussetzungen Für alle Maßnahmen gilt:  Die Vorgaben zu den Punkten 3 bis 4, „Förderempfänger – Antragsberechtigung und Antragstellung“ sowie „Verfahren – Antrag, Bewilligung, Auszahlung“ sind einzuhalten;  Maßnahmen an (eingetragenen) Baudenkmalen und Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung können gefördert werden, sofern eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde vorliegt*;  Maßnahmen an Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung können gefördert werden, sofern eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes vorliegt*;  Maßnahmen im Bereich öffentlich geförderten Wohnraums können gefördert werden, sofern die geplanten Maßnahmen durch das Amt für Wohnungswesen geprüft und freigegeben sind. Dies ist nur erforderlich, wenn die nicht öffentlich geförderten Kosten der Maßnahmen mietwirksam umgelegt werden;  Maßnahmen im Rahmen einer Nutzungsänderung oder Änderung von Bestandsbauten können gefördert werden, wenn eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes vorliegt (sofern gemäß Landesbauordnung BauO NRW erforderlich);  Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, werden nicht gefördert;  Gebäude, die erhebliche Missstände oder Mängel im Sinne von §177 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch aufweisen, welche durch Modernisierungs- und Instand-Anlage 1 zu Vorlage AUS/048/2023 > Seite 5von 33 setzungsmaßnahmen zugleich nicht behoben werden oder behoben werden können, werden nicht gefördert;  Gebäude, die wegen einer Unvereinbarkeit mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan nicht stehen bleiben können oder Gebäude, die im Geltungsbereich einer Veränderungssperre (Ausnahmen möglich) liegen, werden nicht gefördert;  Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig. Es werden ausschließlich Leistungen von Fachunternehmen und die diesen Leistungen zuzuordnenden Materialkosten berücksichtigt. Eine private Durchführung der zur Förderung beantragten Maßnahmen von Fachhandwerkern in deren Eigentum ist möglich, wobei lediglich Materialkosten geltend gemacht werden können;  Die Verwendung gebrauchter Produkte ist aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig.  Die allgemein anerkannten Regeln der Technik werden eingehalten. *Informationen zu Satzungsgebieten sind unter maps.duesseldorf.de hinterlegt. Zusätzliche maßnahmenspezifische Fördervoraussetzungen werden auch in den entsprechenden Fördermaßnahmen beschrieben. 5.1 Beratungsleistungen 5.1.1 Antragsbegleitung (bei Bestandsbauten) Anforderungen Gefördert wird die Unterstützung bei Erstellung, Einreichung und Abwicklung des Förderantrags, beispielsweise durch den anbietenden Fachbetrieb, ein Fachplanungs-oder Ingenieurbüro, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  Die antragsbegleitende Person muss sowohl beim Förderantrag, als auch beim Auszahlungsantrag unterstützen;  Der Förderantrag zur Antragsbegleitung muss zeitgleich mit dem zu begleitenden Antrag gestellt werden. Förderfähige Leistungen  Ausfüllen Förderantrag und Auszahlungsantrag;  Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen für Antragsstellung und Auszahlung (Produktdatenblätter, Herstellerinformationen, bemaßte Planunterlagen, etc.);  Abstimmungsgespräche mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz zur Klärung der Anforderungen;  Vor-Ort Termine zur Vorbereitung der Antragstellung. Weitere förderfähige Leistungen sind dem Merkblatt „Beratungsleistungen“ zu entnehmen, welches unter http://www.duesseldorf.de/klimafreundlich-wohnen hinterlegt ist. Förderung Die Förderung beträgt:  50 % der Gesamtkosten (Lohn- und Materialkosten) – maximal jedoch € 300 je Projekt (Fördernummer). Anlage 1 zu Vorlage AUS/048/2023 > Seite 6von 33 5.1.2 SAGA-Sanierungsbegleitung (bei Bestandsbauten) Anforderungen  Für mindestens eine der begleiteten Einzelmaßnahmen aus dem Bereich bauliche Sanierung, Heizungsoptimierung und/oder Heizungssanierung werden Zuschüsse aus dem Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ bewilligt. Zugelassen sind die unter Punkt 5.2, 5.2.1, 5.2.2, 5.3, 5.4, 5.4.1, 5.5, 5.6, 5.7.1, 5.8, 5.9 der Richtlinie beschriebenen Einzelmaßnahmen;  Der Förderantrag zur SAGA-Sanierungsbegleitung muss zeitgleich mit dem Antrag/den Anträgen zu der begleiteten Einzelmaßnahme/den begleiteten Einzelmaßnahmen gestellt werden. Die SAGA-Sanierungsbegleitung und die Baubegleitung im Sinne der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) schließen sich aus; dies gilt nicht für den Sonderfall Sanierung von Denkmälern. Förderfähige Leistungen Die förderfähigen Leistungen entsprechen den Leistungen, die im Rahmen der Baubegleitung für die BEG förderfähig sind. Dies zum Beispiel Leistungen im Rahmen der Bestandsaufnahme, Entwicklung eines energetischen Sanierungskonzepts, Detailplanung, projektbegleitender Qualitätssicherung und Bauabnahme. Weitere förderfähige Leistungen sind dem Merkblatt „Beratungsleistungen“ zu entnehmen, welches unter http://www.duesseldorf.de/klimafreundlich-wohnen hinterlegt ist. Für Informationen zu gelisteten Sanierungsbegleiterinnen und Sanierungsbegleitern steht die SAGA unter 0211.89-21015 oder [email protected] zur Verfügung. Förderung Die Förderung beträgt:  50 % der Gesamtkosten (Lohn- und Materialkosten);  maximal jedoch € 2.500 je Sanierungsprojekt bei Ein-und Zweifamilienhäusern;  maximal jedoch € 1.000 pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern mit 3 oder mehr Wohneinheiten, insgesamt maximal € 10.000 Sonderfall Sanierung von Denkmälern Bei der Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden muss die Maßnahme von einer entsprechend qualifizierten Energieeffizienzexpertin, einem Energieeffizienzexperten Denkmal begleitet werden. Die Kosten für die Energieeffizienzexpertin, den Energieeffizienzexperten können dann wie folgt übernommen werden:  Wird die Baubegleitung im Sinne der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Anspruch genommen, so können die restlichen förderfähigen Kosten für die Leistungen der Energieffizienzexpertin, des Energieeffizienzexperten übernommen werden. Die Förderung ist allerdings gedeckelt auf € 5.000 bei Ein

Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen AUS/048/2023