Title: (Microsoft Word - 20231124_Novelle_2023_Entwurf_Gesamt_Lärmschutz_WäPu_NE_CR_SW_NE.docx)
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00505071.pdf
Published Time: Fri, 24 Nov 2023 10:32:19 GMT
Number of Pages: 33
Markdown Content:
Anlage 1 zu Vorlage AUS/048/2023
> Seite 1von 33
Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“: Richtlinie 2023
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gebäudesanierung, klimafreundlicher Energieversorgung und effizientem Neubau innerhalb der Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen des städtischen Förderprogramms „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ vom 14.12.2023.
1. Förderziel und Zuwendungszweck
Das Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ ist eine Maßnahme auf dem Weg zur angestrebten Klimaneutralität 2035 der Landeshauptstadt Düsseldorf. Ziel des Förderprogramms ist es, mit den verfügbaren städtischen Mitteln Anreize für Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger zur Durchführung von Maßnahmen zur Energieeinsparung oder vorbildlicher Neubauvorhaben und damit zur Senkung ihrer Treibhausgasemissionen zu schaffen.
2. Gegenstand der Förderung
Grundsätzlich fördert die Landeshauptstadt Düsseldorf innerhalb des Stadtgebietes die unter Punkt 2.1 und 2.2 beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich genehmigten Wohngebäuden, gemischt genutzten Gebäuden und Nichtwohngebäuden, für die das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in gültiger Fassung anzuwenden ist.
Ausnahmen
Im Bereich von Gebäuden, die nicht vom GEG erfasst werden, sind technische Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (siehe Punkte 5.7.2 ,5.7.3 und 5.7.4) und Ladeinfrastruktur für Elektroautos (siehe Punkt 5.10) förderfähig.
2.1 Bei Bestandsbauten
Als Bestandsgebäude im Sinne dieser Richtlinie gelten Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
# Antragsbegleitung (siehe Punkt 5.1.1);
SAGA-Sanierungsbegleitung (siehe Punkt 5.1.2);
Thermografiegutachten (siehe Punkt 0);
Dämmung Gebäudehülle: Außenwand, Dachflächen, Geschossdecken, Bodenflächen (siehe Punkt 5.2.1);
Erneuerung Fenster und Türen (siehe Punkt 5.2.2);
Dämmung Gebäudehülle, Erneuerung Fenster und Türen im Bereich von denkmal-und satzungsgeschützten Gebäuden (siehe Punkte 5.2, 5.2.1, 5.2.2);
Hochwasserbeständige und wasserdichte Fenster und Türen (siehe Punkt 5.3);
Heizungsoptimierung (siehe Punkt 5.4);
Durchlauferhitzer (siehe Punkt 5.5);
Neuanschluss an die Fernwärme (siehe Punkt 5.6);
Technische Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (siehe Punkt 5.7);
Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (siehe Punkt 5.8);
Wärmepumpen (siehe Punkt 5.9); Anlage 1 zu Vorlage AUS/048/2023
> Seite 2von 33
Ladeinfrastruktur für Elektroautos (siehe Punkt 5.10);
Energieeffiziente Wohngebäude (siehe Punkt 5.12);
Einzelfallentscheidungen (siehe Punkt 6).
2.2 Bei Neubauten
Photovoltaik-Anlagen (siehe Punkte 5.7.2 und 5.7.3);
Speichersysteme für Photovoltaik-Anlagen (siehe Punkt 5.7.4);
Ladeinfrastruktur für Elektroautos (siehe Punkt 5.10);
Energieeffiziente Wohngebäude (siehe Punkt 5.11);
Einzelfallentscheidungen (siehe Punkt 6).
3. Förderempfänger - Antragsberechtigung und Antragstellung
3.1 Förderempfänger und Antragsberechtigung
Förderempfänger und antragsberechtigt für Maßnahmen an unter Punkt 2 genannten Gebäuden sind 1. Eigentümerinnen und Eigentümer
Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts;
Personengesellschaften;
Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG);
alle gemeinnützigen Organisationsformen einschließlich Kirchen i.S.v. §5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit hat durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt zu erfolgen.
Stellen die vorgenannten Förderempfänger und Antragsberechtigten zugleich ein Unternehmen i.S.d. Art. 1 der EU-Empfehlung 2003/361/EG dar, sind sie hinsichtlich Maßnahmen in Nichtwohngebäuden nur antragsberechtigt, wenn sie Kleinst- und Kleinunternehmen nach Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG) sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro haben. 2. Mieterinnen und Mieter
Mieterinnen und Mieter, die mit dem Einverständnis der Eigentümerin bzw. des Eigentümers Maßnahmen nach Punkt 5.4.1, 5.5, 5.7.2 oder 5.10 umsetzen wollen. Sind Unternehmen i.S.d. Art. 1 der EU-Empfehlung 2003/361/EG Mieter nach Satz 1, sind sie nur antragsberechtigt, wenn sie Kleinst- und Kleinunternehmen nach Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG) sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro haben.
Städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem Einverständnis des zuständigen Amtes in ihren Dienstwohnungen Maßnahmen nach Punkt 5.7.2 oder 5.10 umsetzen wollen. Anlage 1 zu Vorlage AUS/048/2023
> Seite 3von 33
3.2 Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt durch die unter Punkt 3.1 genannten Förderempfänger oder durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten. Gibt es bei einem Gebäude mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer ist das Einverständnis der Mehrheit aller Eigentümerinnen und Eigentümer nachzuweisen. Der entsprechende Beschluss bzw. die Einverständniserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes ist vorzulegen. Bei sonstigen Eigentümergemeinschaften ist ein äquivalenter Beschluss vorzulegen. Die Antragstellung kann zudem von Bauträgern als Bevollmächtigte der späteren Eigentümerin, des späteren Eigentümers erfolgen.
4. Verfahren – Antrag, Bewilligung, Auszahlung
Anträge sind mit den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und unterschrieben beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf einzureichen. Digitale Antragsformulare, Merkblätter und Arbeitshilfen sind unter
www.duesseldorf.de/klimafreundlich-wohnen hinterlegt. Die Unterlagen können auf
Nachfrage auch zugeschickt werden. Für eine Beratung zum Förderprogramm steht das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf per E-Mail unter
[email protected], telefonisch unter 0211.89-21015 und persönlich zur Verfügung.
4.1 Förderantrag und Maßnahmenbeginn
Nach Antragseingang mit den gemäß Checklisten erforderlichen Unterlagen wird eine Fördernummer schriftlich bekannt gegeben. Maßnahmen dürfen erst nach Bekanntgabe der Fördernummer beauftragt werden. Maßnahmen, die bereits vor Bekanntgabe der Fördernummer beauftragt wurden, werden nicht gefördert. Ausgenommen hiervon ist die Antragsbegleitung gemäß Punkt 5.1.1. Die Planung, Beratung und Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags, von Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme.
4.2 Auszahlungsantrag und Abruffrist
Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss und Abrechnung der Maßnahme zu stellen und gilt nur in Verbindung mit einem vorausgegangenen Förderantrag. Die für die Antragsprüfung erforderlichen Dokumente werden mit maßnahmenspezifischen Checklisten beschrieben. Sofern der Antrag unvollständig ist, erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung. Der Antrag wird abgelehnt, wenn auch nach Anlage 1 zu Vorlage AUS/048/2023
> Seite 4von 33
entsprechender Aufforderung die notwendigen Dokumente nicht fristgerecht nachgereicht werden. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird der Antrag zur Auszahlung geprüft. Maßgebend für die Bewertung der Förderfähigkeit und die Berechnung der Zuschüsse sind die Angaben der Schlussrechnungen, der Fachunternehmerbescheinigungen sowie weiterer maßnahmenspezifischer Nachweise. Die Abruffrist der Fördermittel beträgt 24 Monate nach Bekanntgabe der Fördernummer. Fristbeginn ist die Bekanntgabe des Schreibens zur Eingangsbestätigung und Vergabe der Fördernummer. Nach Ablauf der Frist ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen. Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden.
4.3 Bewilligung und Auszahlung
Im Falle einer positiven Antragsprüfung erfolgt die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel. Das Prüfergebnis wird mit förmlichem Zuwendungsbescheid bekannt gegeben. Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal € 100.000 pro Förderempfänger und Jahr festgesetzt. Kosten, die über Zuschüsse aus öffentlicher Hand gedeckt werden, dürfen nicht mietwirksam umgelegt werden (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 559a).
5. Allgemeine Fördervoraussetzungen
Für alle Maßnahmen gilt:
Die Vorgaben zu den Punkten 3 bis 4, „Förderempfänger – Antragsberechtigung und Antragstellung“ sowie „Verfahren – Antrag, Bewilligung, Auszahlung“ sind einzuhalten;
Maßnahmen an (eingetragenen) Baudenkmalen und Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung können gefördert werden, sofern eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde vorliegt*;
Maßnahmen an Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung können gefördert werden, sofern eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes vorliegt*;
Maßnahmen im Bereich öffentlich geförderten Wohnraums können gefördert werden, sofern die geplanten Maßnahmen durch das Amt für Wohnungswesen geprüft und freigegeben sind. Dies ist nur erforderlich, wenn die nicht öffentlich geförderten Kosten der Maßnahmen mietwirksam umgelegt werden;
Maßnahmen im Rahmen einer Nutzungsänderung oder Änderung von Bestandsbauten können gefördert werden, wenn eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes vorliegt (sofern gemäß Landesbauordnung BauO NRW erforderlich);
Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, werden nicht gefördert;
Gebäude, die erhebliche Missstände oder Mängel im Sinne von §177 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch aufweisen, welche durch Modernisierungs- und Instand-Anlage 1 zu Vorlage AUS/048/2023
> Seite 5von 33
setzungsmaßnahmen zugleich nicht behoben werden oder behoben werden können, werden nicht gefördert;
Gebäude, die wegen einer Unvereinbarkeit mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan nicht stehen bleiben können oder Gebäude, die im Geltungsbereich einer Veränderungssperre (Ausnahmen möglich) liegen, werden nicht gefördert;
Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig. Es werden ausschließlich Leistungen von Fachunternehmen und die diesen Leistungen zuzuordnenden Materialkosten berücksichtigt. Eine private Durchführung der zur Förderung beantragten Maßnahmen von Fachhandwerkern in deren Eigentum ist möglich, wobei lediglich Materialkosten geltend gemacht werden können;
Die Verwendung gebrauchter Produkte ist aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig.
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik werden eingehalten. *Informationen zu Satzungsgebieten sind unter maps.duesseldorf.de hinterlegt.
Zusätzliche maßnahmenspezifische Fördervoraussetzungen werden auch in den entsprechenden Fördermaßnahmen beschrieben.
5.1 Beratungsleistungen
5.1.1 Antragsbegleitung (bei Bestandsbauten)
Anforderungen
Gefördert wird die Unterstützung bei Erstellung, Einreichung und Abwicklung des Förderantrags, beispielsweise durch den anbietenden Fachbetrieb, ein Fachplanungs-oder Ingenieurbüro, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die antragsbegleitende Person muss sowohl beim Förderantrag, als auch beim Auszahlungsantrag unterstützen;
Der Förderantrag zur Antragsbegleitung muss zeitgleich mit dem zu begleitenden Antrag gestellt werden. Förderfähige Leistungen
Ausfüllen Förderantrag und Auszahlungsantrag;
Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen für Antragsstellung und Auszahlung (Produktdatenblätter, Herstellerinformationen, bemaßte Planunterlagen, etc.);
Abstimmungsgespräche mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz zur Klärung der Anforderungen;
Vor-Ort Termine zur Vorbereitung der Antragstellung. Weitere förderfähige Leistungen sind dem Merkblatt „Beratungsleistungen“ zu entnehmen, welches unter http://www.duesseldorf.de/klimafreundlich-wohnen
hinterlegt ist. Förderung
Die Förderung beträgt:
50 % der Gesamtkosten (Lohn- und Materialkosten) – maximal jedoch € 300 je Projekt (Fördernummer). Anlage 1 zu Vorlage AUS/048/2023
> Seite 6von 33
5.1.2 SAGA-Sanierungsbegleitung (bei Bestandsbauten)
Anforderungen
Für mindestens eine der begleiteten Einzelmaßnahmen aus dem Bereich bauliche Sanierung, Heizungsoptimierung und/oder Heizungssanierung werden Zuschüsse aus dem Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ bewilligt. Zugelassen sind die unter Punkt 5.2, 5.2.1, 5.2.2, 5.3, 5.4, 5.4.1, 5.5, 5.6, 5.7.1, 5.8, 5.9 der Richtlinie beschriebenen Einzelmaßnahmen;
Der Förderantrag zur SAGA-Sanierungsbegleitung muss zeitgleich mit dem Antrag/den Anträgen zu der begleiteten Einzelmaßnahme/den begleiteten Einzelmaßnahmen gestellt werden. Die SAGA-Sanierungsbegleitung und die Baubegleitung im Sinne der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) schließen sich aus; dies gilt nicht für den Sonderfall Sanierung von Denkmälern.
Förderfähige Leistungen
Die förderfähigen Leistungen entsprechen den Leistungen, die im Rahmen der Baubegleitung für die BEG förderfähig sind. Dies zum Beispiel Leistungen im Rahmen der Bestandsaufnahme, Entwicklung eines energetischen Sanierungskonzepts, Detailplanung, projektbegleitender Qualitätssicherung und Bauabnahme. Weitere förderfähige Leistungen sind dem Merkblatt „Beratungsleistungen“ zu entnehmen, welches unter http://www.duesseldorf.de/klimafreundlich-wohnen
hinterlegt ist. Für Informationen zu gelisteten Sanierungsbegleiterinnen und Sanierungsbegleitern steht die SAGA unter 0211.89-21015 oder
[email protected] zur Verfügung.
Förderung
Die Förderung beträgt:
50 % der Gesamtkosten (Lohn- und Materialkosten);
maximal jedoch € 2.500 je Sanierungsprojekt bei Ein-und Zweifamilienhäusern;
maximal jedoch € 1.000 pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern mit 3 oder mehr Wohneinheiten, insgesamt maximal € 10.000 Sonderfall Sanierung von Denkmälern
Bei der Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden muss die Maßnahme von einer entsprechend qualifizierten Energieeffizienzexpertin, einem Energieeffizienzexperten Denkmal begleitet werden. Die Kosten für die Energieeffizienzexpertin, den Energieeffizienzexperten können dann wie folgt übernommen werden:
Wird die Baubegleitung im Sinne der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Anspruch genommen, so können die restlichen förderfähigen Kosten für die Leistungen der Energieffizienzexpertin, des Energieeffizienzexperten übernommen werden. Die Förderung ist allerdings gedeckelt auf € 5.000 bei Ein
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.